Schillerstr. 4-5, 10625 Berlin Mo–Fr 9:00–17:00
Verteidigung mit Nachdruck

Strafverteidiger in Berlin und bundesweit – Anwalt für Strafrecht

Von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung: Wir verteidigen Ihre Rechte entschlossen und mit klarer Strategie – in jeder Phase des Verfahrens. Als Strafverteidiger in Berlin vertreten wir Sie bundesweit – etwa nach einer Vorladung der Polizei, bei einer Hausdurchsuchung, beim Einspruch gegen einen Strafbefehl sowie in Verfahren wegen Betrugs, Körperverletzung oder BtM-Delikten.

Strafrecht

Welches Anliegen haben Sie?

Rechtsanwältin Dijana Sapina — Kanzlei Johannes Engelmann

Ermittlungsverfahren

  • Akteneinsicht und Beweislage
  • Verteidigungsstrategie ab dem ersten Tag
  • Vertretung bei Vernehmungen
  • Begleitung bei Durchsuchungen
Mehr erfahren
Rechtsanwältin Dijana Sapina — Kanzlei Johannes Engelmann

Hauptverfahren & Gerichtsverhandlung

  • Verteidigung vor Amts- und Landgericht
  • Vorbereitung der Hauptverhandlung
  • Berufung und Revision
  • Vertretung bei Haftbefehl und Untersuchungshaft
Mehr erfahren
Rechtsanwalt Johannes Engelmann

Jugend- & Betäubungsmittelstrafsachen

  • Jugendstrafverfahren
  • Betäubungsmittelstrafsachen
  • Bewährungsauflagen
  • Verständigung im Strafverfahren
Mehr erfahren
Rechtsanwältin Dijana Sapina — Kanzlei Johannes Engelmann

Verkehrsstrafsachen & Ordnungswidrigkeiten

  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahrerflucht
  • Bußgeldverfahren
  • Einspruch gegen Bußgeldbescheide
Mehr erfahren

Ein Strafverfahren entscheidet sich oft in den ersten Tagen: bei der Vorladung, der Durchsuchung oder der ersten Aussage. Unsere Kanzlei in Berlin-Charlottenburg verteidigt Beschuldigte und Angeklagte bundesweit in allen Phasen des Verfahrens – verständlich erklärt, damit Sie jeden Schritt nachvollziehen können.

Vorladung der Polizei, Anhörungsbogen, Hausdurchsuchung: die ersten Schritte

Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO), auch gegenüber der Polizei. Einer Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen; einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts schon. Die Ermittlungsakte erhält nur Ihr Verteidiger (§ 147 StPO).

  • Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht
  • Bei einer Durchsuchung: Beschluss zeigen lassen, nichts unterschreiben, sofort den Verteidiger anrufen
  • Anhörungsbogen: nur die Angaben zur Person sind Pflicht

Ermittlungsverfahren: Ziel Einstellung

Viele Verfahren enden ohne Anklage. Nach Akteneinsicht prüfen wir, ob die Beweise tragen, und wirken auf eine Einstellung hin.

Strafbefehl: Einspruch innerhalb von zwei Wochen

Ein Strafbefehl wirkt wie ein Urteil, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Der Einspruch kann auch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden. Prüfen Sie das Zustelldatum auf dem Umschlag.

Haftbefehl und Untersuchungshaft

Bei Untersuchungshaft (§ 112 StPO) ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend; wird kein Wahlverteidiger beauftragt, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger (§ 140 StPO). Wir beantragen Haftprüfung und prüfen Alternativen wie Meldeauflagen oder Sicherheitsleistung.

Hauptverhandlung und Rechtsmittel

  • Verteidigung vor Amts- und Landgerichten in ganz Deutschland
  • Vorbereitung der Hauptverhandlung, Beweisanträge, Zeugenbefragung
  • Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO)
  • Berufung und Revision: Frist eine Woche ab Verkündung des Urteils (§§ 314, 341 StPO)

Schwerpunkte: Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Beleidigung, BtM

  • Diebstahl, Ladendiebstahl, Betrug, Internet- und Paketbetrug
  • Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG, KCanG)
  • Jugendstrafverfahren (JGG)
  • Urkundenfälschung, Untreue, Geldwäsche
  • Verkehrsstraftaten: Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Strafverfahren und Aufenthaltsstatus

Für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine Verurteilung Folgen haben: für die Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 54 AufenthG) und für die Einbürgerung (§ 12a StAG). Wir berücksichtigen diese Folgen schon bei der Verteidigungsstrategie und arbeiten dabei mit unserem Bereich Aufenthaltsrecht zusammen.

So arbeiten wir

  1. Sofortkontakt: Sie schildern die Lage, wir sagen Ihnen, was Sie jetzt tun und lassen sollten.
  2. Akteneinsicht: Wir fordern die Ermittlungsakte an und besprechen sie mit Ihnen.
  3. Strategie: Einstellung, Verständigung oder streitige Hauptverhandlung – Sie entscheiden mit uns gemeinsam.

Format und Honorar stimmen wir vor Beginn mit Ihnen ab.

Ausgewählte Fälle aus unserer Praxis

Jeder Fall ist anders; frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang Ihres Verfahrens.

Alle Beiträge zum Thema

Vollständige Übersicht aller Ratgeber und Fälle aus unserer Praxis in diesem Rechtsgebiet.

Häufige Fragen

Ich habe eine Vorladung der Polizei. Muss ich hingehen?

Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Anders bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts; auch dort dürfen Sie schweigen.

Soll ich bei der Polizei aussagen, um die Sache zu klären?

In der Regel erst nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger. Was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden.

Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was jetzt?

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Steht eine Geldstrafe im Führungszeugnis?

Eine erstmalige Verurteilung zu höchstens 90 Tagessätzen wird in der Regel nicht in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Im Bundeszentralregister wird sie trotzdem eingetragen.

Was gilt, wenn der Beschuldigte minderjährig ist?

Für Jugendliche und oft auch für Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Im Vordergrund steht die Erziehung, nicht die Strafe.

Kann ein Strafverfahren meinen Aufenthalt gefährden?

Ja, das ist möglich. Deshalb sollte die Verteidigung die aufenthaltsrechtlichen Folgen von Anfang an mitdenken.

Was kostet die erste Beratung?

Im Straf- und Aufenthaltsrecht kann eine erste Einschätzung kostenfrei und unverbindlich sein: Wir prüfen, ob und wie wir helfen können, und nennen Ihnen die nächsten Schritte sowie die voraussichtlichen Kosten. Eine ausführliche Beratung oder Vertretung besprechen wir individuell mit Ihnen – die Kosten werden individuell vereinbart und immer vorab genannt. Erteilen Sie uns anschließend ein Mandat in derselben Angelegenheit, wird die Gebühr für die Erstberatung auf die weiteren Gebühren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).

Anfrage

Beratung anfragen

Beschreiben Sie Ihre Situation kurz – eine erste Einschätzung kann kostenfrei sein. Die Kosten weiterer Schritte werden individuell vereinbart und vorab genannt.

Vielen Dank, Ihre Anfrage ist eingegangen. Wir melden uns innerhalb eines Werktags.

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.