Ein Strafverfahren entscheidet sich oft in den ersten Tagen: bei der Vorladung, der Durchsuchung oder der ersten Aussage. Unsere Kanzlei in Berlin-Charlottenburg verteidigt Beschuldigte und Angeklagte bundesweit in allen Phasen des Verfahrens – verständlich erklärt, damit Sie jeden Schritt nachvollziehen können.
Vorladung der Polizei, Anhörungsbogen, Hausdurchsuchung: die ersten Schritte
Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO), auch gegenüber der Polizei. Einer Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen; einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts schon. Die Ermittlungsakte erhält nur Ihr Verteidiger (§ 147 StPO).
- Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht
- Bei einer Durchsuchung: Beschluss zeigen lassen, nichts unterschreiben, sofort den Verteidiger anrufen
- Anhörungsbogen: nur die Angaben zur Person sind Pflicht
Ermittlungsverfahren: Ziel Einstellung
Viele Verfahren enden ohne Anklage. Nach Akteneinsicht prüfen wir, ob die Beweise tragen, und wirken auf eine Einstellung hin.
- Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
- Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO)
- Stellungnahme der Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft
Strafbefehl: Einspruch innerhalb von zwei Wochen
Ein Strafbefehl wirkt wie ein Urteil, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Der Einspruch kann auch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden. Prüfen Sie das Zustelldatum auf dem Umschlag.
Haftbefehl und Untersuchungshaft
Bei Untersuchungshaft (§ 112 StPO) ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend; wird kein Wahlverteidiger beauftragt, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger (§ 140 StPO). Wir beantragen Haftprüfung und prüfen Alternativen wie Meldeauflagen oder Sicherheitsleistung.
Hauptverhandlung und Rechtsmittel
- Verteidigung vor Amts- und Landgerichten in ganz Deutschland
- Vorbereitung der Hauptverhandlung, Beweisanträge, Zeugenbefragung
- Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO)
- Berufung und Revision: Frist eine Woche ab Verkündung des Urteils (§§ 314, 341 StPO)
Schwerpunkte: Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Beleidigung, BtM
- Diebstahl, Ladendiebstahl, Betrug, Internet- und Paketbetrug
- Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG, KCanG)
- Jugendstrafverfahren (JGG)
- Urkundenfälschung, Untreue, Geldwäsche
- Verkehrsstraftaten: Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Strafverfahren und Aufenthaltsstatus
Für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine Verurteilung Folgen haben: für die Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 54 AufenthG) und für die Einbürgerung (§ 12a StAG). Wir berücksichtigen diese Folgen schon bei der Verteidigungsstrategie und arbeiten dabei mit unserem Bereich Aufenthaltsrecht zusammen.
So arbeiten wir
- Sofortkontakt: Sie schildern die Lage, wir sagen Ihnen, was Sie jetzt tun und lassen sollten.
- Akteneinsicht: Wir fordern die Ermittlungsakte an und besprechen sie mit Ihnen.
- Strategie: Einstellung, Verständigung oder streitige Hauptverhandlung – Sie entscheiden mit uns gemeinsam.
Format und Honorar stimmen wir vor Beginn mit Ihnen ab.
Ausgewählte Fälle aus unserer Praxis
Jeder Fall ist anders; frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang Ihres Verfahrens.
- Pfefferspray in Deutschland: Was ist erlaubt?
- Ladendiebstahl: Strafe, Ablauf und was zu tun ist
- Geldstrafe statt Vorstrafe: Verteidigung bei Urkundenfälschung
- Im Zweifel für den Angeklagten: Vorwurf des Einbruchsdiebstahls
- Untreue am Arbeitsplatz
- Rauferei mit dem Nachbarn: was droht?
- § 29 Abs. 1 BtMG: Vorwurf wegen Cannabis
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger
- Beleidigung nach § 185 StGB
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
- Geringwertiger Diebstahl, § 248a StGB
- Vorstrafe: ein Makel fürs ganze Leben?
Alle Beiträge zum Thema
Vollständige Übersicht aller Ratgeber und Fälle aus unserer Praxis in diesem Rechtsgebiet.
- Pfefferspray in Deutschland: Was ist erlaubt?
- Ladendiebstahl: Strafe, Ablauf und was zu tun ist
- Interpol-Fahndung wegen Diebstahl § 242 StGB: zum Anwalt
- Rauferei mit dem Nachbarn: Was droht nach §§ 223, 224 StGB?
- Beleidigung nach § 185 StGB: Wo verläuft die Grenze?
- Untreue am Arbeitsplatz: Strafverfolgung vermeiden
- Der Stock und das Gesetz: vom Vorfall zum Strafverfahren
- Führerscheinfälschung § 267 StGB: Geldstrafe statt Vorstrafe
- Paketbetrug § 263 StGB: Verteidigung eines jungen Gehilfen
- Erpressung § 253 StGB: Sextortion und Kryptokonto
- Schuldunfähigkeit § 20 StGB bei psychischer Störung
- Körperverletzung § 223 StGB: Anwalt findet den Täter zuerst
- Waffenhandel nach § 52 WaffG: Einstellung des Verfahrens
- Körperverletzung nach § 223 StGB: Vorfall mit dem Elektriker
- Diebstahl durch Jugendlichen: § 242 StGB und § 45 JGG
- Serienbetrug nach § 263 StGB: Verteidigung in vier Fällen
- Vorwurf sexueller Belästigung nach § 184i StGB
- Vorwurf des Drogentransports nach § 29 BtMG
- Diebstahl im Hotel nach § 242 StGB: die Haftung des Hotels
- Freispruch eines Strohmann-Direktors nach §§ 263/267 StGB
- Ladendiebstahl über 3,50 Euro § 242 StGB: Einstellung
- Betrug mit gefälschtem Zahlungsauftrag im Geschäftsverkehr
- Vorwurf nach § 86a StGB (NS-Symbole): Freispruch
- Üble Nachrede § 186 StGB nach einer Vergewaltigungsanzeige
- Marihuana-Plantage nach § 29 BtMG: Beihilfe statt Anbau
- Geldwäsche über Bitcoin: Verteidigung eines Studenten
- Diebstahl eines Minderjährigen nach § 242 StGB und § 45 JGG
- Ladendiebstahl über 110 Euro § 242 StGB: ohne Geldstrafe
- Kaufhausdiebstahl § 242 StGB: Einstellung nach § 153a StPO
- Drogenhandel nach § 29 BtMG: Freiheitsstrafe auf Bewährung
- Urheberrechtsverletzung (UrhG): Verfahren eingestellt
- Sozialbetrug nach § 263 StGB: Verfahren eingestellt
- Einbruchsdiebstahl § 243 StGB: Freispruch in dubio pro reo
- Diebstahl Minderjähriger § 242 StGB, § 45 JGG und Aufenthalt
- Gefälschtes Schengen-Visum: § 267 StGB und § 95 AufenthG
- Unachtsamer Diebstahl im Supermarkt nach § 242 StGB
- Schwarzfahren § 265a StGB und Übergriff eines Kontrolleurs
- Vorwurf der Beihilfe zum Betrug nach § 263/§ 27 StGB
- Von § 243 auf § 242 StGB: Geldstrafe statt Prozess
- Gefährliche Körperverletzung und Notwehr nach § 32 StGB
- Paketbetrug nach § 263 StGB
- Ladendiebstahl und Kleptomanie nach § 242 StGB
- Betrug nach § 263 StGB im Fall einer Asylbewerberin
- Ladendiebstahl ohne Vorsatz nach § 242 StGB
- Diebstahl mit Messer nach §§ 242 und 244 StGB
- Grundinstinkt, oder Paketbetrug in Deutschland: § 261 StGB
- Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB
- Internationale Fahndung und Betrug nach § 263 StGB
- Verstoß gegen ein Näherungsverbot nach § 4 GewSchG
- Einspruch gegen Strafbefehl wegen Diebstahls § 242 StGB
- Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung § 223 StGB
- Diebstahl vor dem Hintergrund einer Demenz nach § 242 StGB
- Jugendstrafverfahren nach §§ 176 und 183 StGB
- Internetbetrug und Paketannahme
- Beleidigung auf Russisch, oder § 185 StGB
- Geringwertiger Diebstahl und Strafantrag nach § 248a StGB
- Folgen einer Vorstrafe wegen geringwertigen Diebstahls
- Einfach Gawriil, oder der Vorwurf der Bedrohung
- Drohung mit Mord oder schwerer Körperverletzung
- Gefährliche Körperverletzung und Kausalität § 224 StGB
- Vorwurf des Waffenbesitzes nach § 52 Waffengesetz
- Besitz von Marihuana und § 29 BtMG
- Widerstand gegen die Polizei nach § 113 StGB
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
- Strafrechtliche Verantwortung Minderjähriger, § 176 StGB
- Geldwäsche § 261 StGB: vom leichten Verdienst zur Strafe
- Paketbetrug und Geldwäsche, § 261 StGB
- Ladendiebstahl nach § 242 StGB
- Wiederholter Diebstahl und Mittäterschaft, § 242 StGB
- Diebstahl einer Minderjährigen, § 242 StGB und JGG
- Urkundenfälschung und Leben unter falschem Namen, § 267 StGB
- Vorwurf des versuchten Totschlags, § 212 StGB
- Einfuhr von Hanfsamen und § 29 BtMG
- Körperverletzung und Widerstand, §§ 223 und 113 StGB
- Familiendiebstahl in Deutschland
- Fingerfertigkeit und kein schlechtes Gewissen
- Geldwäsche nach § 261 StGB
- Autobetrug auf fremden Namen — § 263 StGB
- Paketschema und Betrug, § 263 StGB
- Bestechung eines Amtsträgers — §§ 334, 335 StGB
- Gefälschte Fahrkarte: Urkundenfälschung, § 267 StGB
- Falsche Verdächtigung in Deutschland — § 164 StGB
- Hausfriedensbruch in Deutschland — § 123 StGB
- Hehlerei in Deutschland — § 259 StGB
- Zahnprothetik und fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
- Räuberischer Diebstahl in Deutschland: §§ 243, 250, 252 StGB
- Versuchter Raub im betrunkenen Zustand — §249 StGB
- Diebstahl und Sachbeschädigung — §§ 242, 303 StGB
- Misshandlung von Schutzbefohlenen in Deutschland — §225 StGB
- Nichtdeklarierung von Bargeld beim deutschen Zoll
- Unterschlagung § 246 StGB: Aneignung fremden Eigentums
- Vorwurf der Vergewaltigung — § 177 StGB
- Diebstahl mit Waffen: Wenn eine Nagelschere zum „gefährlichen Werkzeug“ wird
Häufige Fragen
Ich habe eine Vorladung der Polizei. Muss ich hingehen?
Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Anders bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts; auch dort dürfen Sie schweigen.
Soll ich bei der Polizei aussagen, um die Sache zu klären?
In der Regel erst nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger. Was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden.
Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was jetzt?
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig.
Steht eine Geldstrafe im Führungszeugnis?
Eine erstmalige Verurteilung zu höchstens 90 Tagessätzen wird in der Regel nicht in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Im Bundeszentralregister wird sie trotzdem eingetragen.
Was gilt, wenn der Beschuldigte minderjährig ist?
Für Jugendliche und oft auch für Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Im Vordergrund steht die Erziehung, nicht die Strafe.
Kann ein Strafverfahren meinen Aufenthalt gefährden?
Ja, das ist möglich. Deshalb sollte die Verteidigung die aufenthaltsrechtlichen Folgen von Anfang an mitdenken.
Was kostet die erste Beratung?
Im Straf- und Aufenthaltsrecht kann eine erste Einschätzung kostenfrei und unverbindlich sein: Wir prüfen, ob und wie wir helfen können, und nennen Ihnen die nächsten Schritte sowie die voraussichtlichen Kosten. Eine ausführliche Beratung oder Vertretung besprechen wir individuell mit Ihnen – die Kosten werden individuell vereinbart und immer vorab genannt. Erteilen Sie uns anschließend ein Mandat in derselben Angelegenheit, wird die Gebühr für die Erstberatung auf die weiteren Gebühren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).