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Strafrecht

Vorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen

Jeder Mensch wünscht sich, und das ist ganz natürlich, so behandelt zu werden, wie er es verdient – dass man ihm Respekt entgegenbringt, mitunter Nachsicht und Verständnis zeigt. Der Mensch hängt, zu seinem Glück oder Unglück, sehr stark von der öffentlichen Meinung ab. Wer beispielsweise einmal ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten, beschuldigt oder verurteilt worden ist, bleibt mitunter für immer mit diesem „Makel" behaftet. Und den Respekt seines Umfelds erneut zu gewinnen, ist keineswegs einfach.

Häusliche Konflikte, also Straftaten, die im familiären Alltag begangen werden, zählen zu den besonders verbreiteten Delikten. Der Ehemann schlägt die Ehefrau, Eltern misshandeln ihre Kinder – für manche ist das gewohnter Alltag. Und wenden sich die Opfer nicht an die zuständigen Stellen, um Hilfe zu suchen, lässt sich zu ihrem Schutz praktisch nichts unternehmen. Ohne Anzeige kein Verfahren, wie man so sagt. Bei familiären Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten gibt es in der Regel nur wenige Zeugen, das deutsche Verfahrensrecht stützt sich jedoch auf Beweise.

In der von uns geschilderten Geschichte verhielt es sich genau umgekehrt. Doch der Reihe nach. Der Mandant unserer Kanzlei – nennen wir ihn Georgi – wurde von seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter beschuldigt, sie systematisch zu schlagen und beiden mit dem Tod zu drohen. Georgi führt seine zweite Ehe. Der Tochter, die er großzieht, ist er nicht der leibliche Vater – sie ist die Tochter seiner Frau aus erster Ehe. Nach den Angaben des Mandanten ist ihre Ehe nicht ideal, doch es gebe keinerlei Grundlage für den Vorwurf häuslicher Gewalt und Tyrannei. Er habe seine 15-jährige Stieftochter nur ein einziges Mal geschlagen, als sie sehr spät und alkoholisiert nach Hause gekommen sei. Auf seine Zurechtweisung habe sie mit groben Beleidigungen reagiert. Er habe ihr auf die Wange geschlagen, nicht fest, doch die Hand eines erwachsenen Mannes bleibt die Hand eines erwachsenen Mannes. Das Mädchen habe zu weinen begonnen, die Mutter sei herbeigeeilt und habe ihn mit Beschimpfungen und Drohungen überzogen. Am nächsten Tag hätten beide Anzeige bei der Polizei erstattet. Aufgrund der Anzeige wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

Nach einem Gespräch mit dem Mandanten und dessen Beauftragung stellte der Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Akteneinsicht. Von der Staatsanwaltschaft kam recht schnell die Antwort, dass das Verfahren bereits mit Anklageschrift an das Gericht abgegeben worden sei. Damit spitzte sich die Lage zu. Der Rechtsanwalt fertigte einen Antrag an das Gericht auf Einsicht in die Gerichtsakten und teilte zuvor mit, dass er die Interessen Georgis vertrete.

Nach Erhalt der Unterlagen stellte der Rechtsanwalt Folgendes fest: Die Anklage der Staatsanwaltschaft stützte sich auf die Aussagen beider Frauen – Mutter und Tochter. Ihren Angaben zufolge habe unser Mandant sie regelmäßig geschlagen, mal die eine, mal die andere. An dem Abend, nach dem sich die minderjährige Tochter mit ihrer Mutter an die Polizei gewandt hatte, war die Tochter mit anderthalb Stunden Verspätung (auf einem Familienrat war die Uhrzeit festgelegt worden, zu der sie nach Hause kommen sollte) und leicht angetrunken nach Hause gekommen. Als sie das Haus betrat, habe Georgi sie gefragt, wo sie sich aufgehalten habe und warum sie betrunken sei. Zwischen ihnen sei ein Streit entbrannt, in dessen Verlauf, wie das Mädchen behauptete, ihr Stiefvater ihr zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und dabei gedroht habe, ein Gang zur Polizei könne für sie tödlich enden. Wie den Verfahrensunterlagen zu entnehmen war, habe während der Vernehmung neben dem Mädchen ihre Mutter gesessen, die ebenfalls behauptete, an jenem Abend selbst geschlagen worden zu sein. Überhaupt habe der Ehemann sie ständig geschlagen und bedroht. Nach der Vernehmung der Geschädigten und ihrer Mutter ergriff die Polizei die in solchen Fällen vorgesehenen Maßnahmen nach § 29a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG). Nach dieser Vorschrift musste der Beschuldigte bis zu einem von der Polizei festgelegten Zeitpunkt jeden Kontakt zu seiner Ehefrau und Stieftochter meiden. „Kontakt meiden" bedeutet dabei: sich ihnen nicht näher als 50 Meter zu nähern, nicht mit ihnen zu sprechen, nicht anzurufen, kein Fax, keine E-Mails, keine SMS zu senden und auf keine andere Weise Kontakt zu suchen. Diese Maßnahme im Strafverfahren dient vorrangig dem Zweck, mögliche Opfer einer Straftat vor erneuten Übergriffen zu schützen. Wird das nach § 29a ASOG festgelegte Kontaktverbot nicht eingehalten, ist die Polizei berechtigt, den Zuwiderhandelnden festzunehmen und in Gewahrsam zu nehmen.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten nach §§ 225, 240 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) eingeleitet. § 225 Abs. 1 StGB sieht für die Misshandlung von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Voraussetzungen des § 225 StGB gelten als erfüllt, wenn jemand eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlose Person, die ihrer Fürsorge oder Obhut untersteht oder seinem Hausstand angehört, quält, roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung seiner Fürsorge- oder Obhutspflicht an der Gesundheit schädigt. § 240 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, wenn jemand einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Aus dem oben Gesagten folgt, dass die erhobenen Vorwürfe nicht nur schwerwiegender Natur waren, sondern auch sehr erhebliche Strafen vorsahen. So sieht § 225 StGB als Strafe ausschließlich Freiheitsstrafe vor, was sich äußerst gravierend auf das weitere Schicksal unseres Mandanten hätte auswirken können. Zudem ist in solchen Fällen zu berücksichtigen, dass praktisch jede strafrechtliche Norm nicht nur einen Grundtatbestand, sondern in der Regel auch besonders schwere Fälle vorsieht, die für das Strafmaß von Bedeutung sind. So bestimmt etwa § 240 StGB, dass in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt wird. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine andere Person zu sexuellen Handlungen nötigt, eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder als Amtsträger seine Befugnisse oder seine dienstliche Stellung missbraucht.

Hier sei gesagt, dass für Georgi in dieser Lage seine weiteren Beziehungen zur Familie wichtiger waren als die drohende Strafe. Wie er selbst bemerkte, erwies sich die Situation als schwieriger, als er sich das hätte vorstellen können. Obwohl er in Wirklichkeit weder seine Ehefrau noch deren Tochter jemals geschlagen hatte, ging er davon aus, dass ihre familiären Probleme sehr ernst seien. Er kam zu dem Schluss, dass ein weiteres gemeinsames Zusammenleben kaum möglich sei, wenn seine Familie ihn dermaßen hasse, dass sie bereit sei, vor Gericht falsche Aussagen gegen ihn zu machen und ihn Taten zu bezichtigen, die er nicht begangen habe. Der Rechtsanwalt versuchte, seinen Mandanten zu beruhigen, und wies ihn darauf hin, dass sich die Anklage allein auf die Aussagen der Geschädigten stütze – weder durch Zeugenaussagen noch durch andere Unterlagen sei sie belegt. Deshalb bestehe für ihn noch die Möglichkeit, sich mit seiner Ehefrau und Stieftochter zu versöhnen.

§ 52 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) sieht das Recht bestimmter Personen vor, ihre Zeugenaussage in einem Strafverfahren in gesetzlich festgelegten Fällen zu verweigern. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht folgenden Personen zu: dem Verlobten des Beschuldigten oder Personen, die sich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit dem Beschuldigten verpflichtet haben; dem Ehegatten des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht (Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften); Verwandten in gerader Linie sowie Verwandten, die es durch die Eheschließung geworden sind. Darüber hinaus sieht das Verfahrensrecht auch Folgendes vor (§ 55): Jeder Zeuge hat das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zu beachten ist außerdem, dass jeder Zeuge vor jeder Aussage über seine Rechte, einschließlich des Rechts zur Aussageverweigerung nach §§ 52, 55 StPO, zu belehren ist.

Da Georgi selbst weder mit seiner Ehefrau noch mit seiner Stieftochter Kontakt aufnehmen durfte (aufgrund des festgelegten Verbots, sich ihnen zu nähern und mit ihnen Kontakt aufzunehmen), bat der Rechtsanwalt seine Ehefrau, selbst zu ihm zu kommen. Denn einige Zeit nach ihrer polizeilichen Aussage hatte die Frau selbst erkannt, dass sie ihrem Mann sehr schwerwiegende Vorwürfe gemacht hatte, und war bereit, alles wieder in Ordnung zu bringen, wusste aber nicht, wie – schließlich war die Sache bereits vor Gericht gelangt. Da nur Georgi untersagt war, sich seiner Ehefrau zu nähern und mit ihr Kontakt aufzunehmen, verstieß er gegen nichts, als er mit ihr sprach, während sie sich ihm „näherte". Gemeinsam mit seiner Ehefrau kam Georgi zu uns, um mit dem Rechtsanwalt die weitere Verteidigungsstrategie festzulegen. Da die Ehefrau bereit war, ihre Aussage zu widerrufen, klärte der Rechtsanwalt sie über dieses Recht auf. Zudem versprach sie, mit ihrer Tochter zu sprechen, die es ebenfalls bedauerte, dass die Sache vor Gericht gelangt war, und die alles wieder in Ordnung bringen wollte.

In der Hauptverhandlung stießen der Rechtsanwalt und sein Mandant jedoch auf die Beharrlichkeit des Staatsanwalts, der sehr schwerwiegende Vorwürfe gegen Georgi erhob. Obwohl die Geschädigten ihre Aussagen widerrufen hatten und gegen unseren Mandanten keine weiteren Beweise mehr vorlagen, hielt der Staatsanwalt sehr aggressiv und beharrlich an seiner Schuldüberzeugung fest – offenbar hatte sich der Staatsanwalt eine bestimmte negative Meinung gebildet, von der er nicht abrücken wollte. In dieser Lage musste der Rechtsanwalt bei der Verteidigung seines Mandanten sämtliche Argumente des Staatsanwalts entkräften. Mit dem entscheidenden Argument der familiären Versöhnung gelang ihm dies – Georgi wurde freigesprochen und von allen Vorwürfen entlastet.

Selbstverständlich löst ein Freispruch nicht alle familiären Probleme Georgis – möglicherweise wird seine Ehe nach diesem Vorfall tatsächlich zerbrechen. Doch was auch geschehen mag, wie auch immer sich seine Beziehung zu Ehefrau und Stieftochter weiterentwickelt, er weiß, dass er bei uns auf eine zuverlässige Verteidigung seiner Rechte und Interessen zählen kann. Denn jedem Menschen ist es wichtig, dass ihm jemand glaubt. Und nicht nur glaubt, sondern auch bereit ist zu helfen, selbst wenn sich die nächsten Menschen von ihm abgewandt haben.

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