Im Straßenverkehr können schon Sekunden über Schadensersatz, Punkte oder den Führerschein entscheiden. Unsere Kanzlei in Berlin-Charlottenburg vertritt Unfallgeschädigte, Betroffene im Bußgeldverfahren und Beschuldigte in Verkehrsstrafsachen in ganz Deutschland.
Verkehrsunfall und Schadensregulierung
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens gegen den Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 7 StVG, § 115 VVG). Wir setzen diese Ansprüche gegenüber der Versicherung durch.
- Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, Wertminderung und Gutachterkosten
- Mietwagen oder Nutzungsausfall
- Schmerzensgeld (§ 253 BGB), Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten
- Abwehr von Mitschuld-Vorwürfen und Kürzungen durch die Versicherung
Bußgeld, Punkte und Fahrverbot
Viele Bußgeldbescheide halten einer Prüfung nicht stand. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch möglich (§ 67 OWiG). Wir nehmen Akteneinsicht und prüfen Messung, Fristen und Verjährung.
- Einspruch gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht oder Handy
- Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg; bei acht Punkten droht die Entziehung (§ 4 StVG)
- Fahrverbot (§ 25 StVG) und Probezeitmaßnahmen (§ 2a StVG)
- Halterhaftung, wenn der Fahrer nicht ermittelt wurde
Führerscheinentzug und MPU
Die Fahrerlaubnis kann das Strafgericht (§ 69 StGB) oder die Fahrerlaubnisbehörde (§ 3 StVG) entziehen. Wir vertreten Sie in beiden Verfahren und begleiten den Weg zur Neuerteilung.
- Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO) und Sperrfrist (§ 69a StGB)
- Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, § 13 FeV)
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Umschreibung ausländischer Führerscheine (§ 29 FeV)
Verkehrsstrafrecht
Bei Verkehrsstraftaten drohen Geldstrafe, Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis. Wir verteidigen Sie vom ersten Schreiben der Polizei an; mehr zur Verteidigung im Strafrecht.
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), auch mit dem E-Scooter, und Fahrt unter Drogen (§ 24a StVG)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
So arbeiten wir
- Erstgespräch: Sie schildern den Vorfall, wir benennen laufende Fristen und die nächsten Schritte. Bis dahin machen Sie keine Angaben zur Sache.
- Akteneinsicht: Wir prüfen Unfallakte, Messprotokoll oder Ermittlungsakte.
- Vertretung: Wir verhandeln mit Versicherung und Behörde und vertreten Sie vor Gericht.
Format und Honorar stimmen wir vor Beginn mit Ihnen ab; eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig.
Ausgewählte Fälle aus unserer Praxis
Jeder Fall ist anders; frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang Ihres Verfahrens.
- Fahrerflucht nach § 142 StGB: wie man den Vorwurf entkräftet
- Beim Einparken zu Unrecht der Fahrerflucht beschuldigt
- Kleiner Verkehrsunfall ohne Schuld
- Trunkenheit am Steuer: Straftat und Strafe
- Trunkenheitsfahrt: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
- E-Scooter und § 316 StGB
- Trunkenheitsfahrt mit Unfall (§§ 315c, 316 StGB)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis: ein vergessenes Fahrverbot
- Fahrlässige Körperverletzung durch eine Autotür
- Auf einen Betrüger zugelassenes Auto und Bußgelder
Alle Beiträge zum Thema
Vollständige Übersicht aller Ratgeber und Fälle aus unserer Praxis in diesem Rechtsgebiet.
- Fahrlässigkeit im Straßenverkehr: Wann ist es eine Straftat?
- E-Scooter und § 316 StGB: nächtliche Fahrt zum Dönerstand
- Fahrerflucht nach § 142 StGB: Wie man den Vorwurf entkräftet
- Ordnungswidrigkeit oder Straftat bei Trunkenheitsfahrt
- Zu Unrecht wegen Fahrerflucht beschuldigt nach § 142 StGB
- Trunkenheit am Steuer in Deutschland: Straftat und Strafe
- Angeheitert auf der deutschen Autobahn
- Unverschuldet in einen Unfall geraten: richtig verteidigen
- Parkplatzunfall in Deutschland: eine ernste Angelegenheit
- Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB: Unfall mit Autotür
- §§ 316, 113 StGB an der Tankstelle: Vorwurf fallen gelassen
- Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG: vergessenes Fahrverbot
- Angriff auf eine Radfahrerin nach §§ 223 und 185 StGB
- Auf einen Betrüger zugelassenes Auto und Verkehrsbußgelder
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB
- Gefälschte Fahrkarte und Urkundenfälschung nach § 267 StGB
- Vorwurf der Fahrerflucht nach § 142 StGB
- Kleiner Verkehrsunfall ohne Schuld nach § 142 StGB
- Unfall zweier Radfahrer nach § 229 StGB
- Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB
- Trunkenheitsfahrt mit Unfall nach §§ 315c und 316 StGB
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Danach wird der Bescheid rechtskräftig, auch wenn er fehlerhaft ist.
Wer zahlt meinen Anwalt nach einem unverschuldeten Unfall?
In der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners: Die Anwaltskosten gehören bei einem unverschuldeten Unfall zum ersatzfähigen Schaden.
Wann wird eine MPU angeordnet?
Unter anderem nach einer Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr und bei wiederholten Alkoholverstößen im Straßenverkehr (§ 13 FeV). Auch Drogen am Steuer können zu einer MPU führen.
Lässt sich ein Fahrverbot vermeiden?
Manchmal: etwa bei Messfehlern oder in besonderen Härtefällen. Wer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatte, kann den Beginn innerhalb von vier Monaten selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG).
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Nein. Als Betroffener oder Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Sinnvoll ist es, sich erst nach Akteneinsicht durch einen Anwalt zu äußern.
Gilt mein ausländischer Führerschein in Deutschland?
EU- und EWR-Führerscheine gelten weiter. Führerscheine aus anderen Staaten berechtigen in der Regel nur sechs Monate nach Begründung des Wohnsitzes in Deutschland zum Fahren; danach ist eine Umschreibung nötig (§ 29 FeV).
Was kostet die erste Beratung?
Das hängt von Art und Umfang Ihres Anliegens ab – von einer kurzen kostenfreien Ersteinschätzung bis zu einer ausführlichen Erstberatung. Die Kosten werden individuell vereinbart: Jeder Fall wird persönlich mit dem Rechtsanwalt besprochen, und die Kosten nennen wir Ihnen immer, bevor die Beratung beginnt. Allgemeine Rechtsauskünfte ohne Prüfung Ihres konkreten Falls erteilen wir nicht. Erteilen Sie uns anschließend ein Mandat in derselben Angelegenheit, wird die Gebühr für die Erstberatung auf die weiteren Gebühren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).