Seit jeher sind Liebesgeschichten das verbreitetste und nie an Aktualität verlierende Thema in Literatur, Malerei, Musik, Theater und Film. Auch wenn wir mit den Figuren des einen oder anderen Werks mitfühlen, wissen wir dennoch, dass all dies Fiktion ist und sich das Leben in Wirklichkeit keineswegs so dramatisch und eindrucksvoll entwickelt. Doch sehr viele Autoren gestalten die Handlungen ihrer Werke auf der Grundlage tatsächlicher Ereignisse. Die Geschichte eines unserer Mandanten hätte durchaus auch die Grundlage für beispielsweise einen Kriminalroman bilden können.
Wjatscheslaw (Name geändert) kam erst vor ein paar Jahren aus Russland nach Deutschland, um an einer deutschen Hochschule zu studieren. Nachdem sich unser Mandant schnell eingelebt hatte, lernte er einen netten Freundeskreis junger Leute kennen, wo ihm Natalja (Name geändert) gefiel, eine junge Frau mit russischen Wurzeln, die schon seit vielen Jahren in der Bundesrepublik lebte. Die gemeinsame Muttersprache, gemeinsame Interessen und Vorlieben brachten Wjatscheslaw und Natalja rasch einander näher, und nach einiger Zeit machte Wjatscheslaw seiner Freundin einen Heiratsantrag. Natalja stimmte freudig zu, und das Paar stellte einen Antrag beim Standesamt. Es stellte sich jedoch heraus, dass für die Eheschließung sehr viele Dokumente vorgelegt werden mussten, von denen unser Mandant einen Großteil in Russland anfordern musste, weshalb Wjatscheslaw und Natalja beschlossen, die Ereignisse nicht zu überstürzen und die erforderlichen Unterlagen in Ruhe zusammenzutragen. Zudem rieten die Eltern Natalja, zunächst ihr Studium abzuschließen, das noch etwa sechs Monate dauern sollte. Aus diesen Gründen beschlossen die jungen Leute, die Eintragung ihrer Beziehung um einige Monate zu verschieben.
Um die Hochzeit nicht ein weiteres Mal verschieben zu müssen, kümmerte sich Wjatscheslaw aktiv um die Beschaffung der erforderlichen Bescheinigungen und sonstigen Dokumente, die vom deutschen Standesamt verlangt wurden. Aus diesem Grund musste er sogar während der Semesterferien für einige Zeit nach Russland fahren, worüber er sich jedoch sogar freute, da er endlich seine Freude mit seinen Angehörigen teilen konnte.
Nachdem er die entsprechenden Unterlagen zusammengetragen hatte, kehrte Wjatscheslaw nach Deutschland zurück und begab sich als Erstes selbstverständlich zu seiner Verlobten. Doch zu seiner Überraschung empfing ihn Natalja recht kühl. Auf die Nachfragen unseres Mandanten antwortete Natalja ausweichend und berief sich darauf, sich einfach nicht besonders wohl zu fühlen. Beunruhigt über den Zustand seiner Freundin bemühte sich Wjatscheslaw, ihr gegenüber noch aufmerksamer und fürsorglicher zu sein, doch Natalja schien wie ausgewechselt.
Unser Mandant, der annahm, seine Auserwählte sei vor einem so verantwortungsvollen Schritt wie der Eheschließung einfach in Panik geraten, beschloss, keinen Druck auf sie auszuüben und ihr Zeit zum Nachdenken zu geben. So vergingen weitere zwei Monate, Nataljas Studium neigte sich dem Ende zu, doch die Frage der Hochzeit wurde nicht mehr aufgegriffen, obwohl Wjatscheslaw und Natalja weiterhin zusammen waren. Betrübt über die unerklärlichen Veränderungen im Verhalten seiner Freundin, vertraute sich Wjatscheslaw ihrem gemeinsamen Bekannten Sergej (Name geändert) an, der ihm erzählte, dass Natalja vor ein paar Jahren mit einem jungen Mann zusammen gewesen sei, der später in eine andere Stadt gezogen sei und den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, worunter sie sehr lange gelitten habe. Vor Kurzem sei dieser junge Mann zurückgekehrt, und bei Natalja seien offenbar die Erinnerungen wieder hochgekommen.
Nachdem er diese Information erhalten hatte, begab sich Wjatscheslaw sofort zu Natalja, um die Sache endgültig zu klären. Natalja, schockiert darüber, dass unserem Mandanten solche Einzelheiten bekannt waren, wurde sehr wütend und begann zu schreien, dass dieser Mann damit überhaupt nichts zu tun habe, dass sie ihn schon längst vergessen habe und dass Wjatscheslaw kein Recht gehabt habe, in ihrer Vergangenheit zu wühlen. Mit diesen Worten warf Natalja unseren Mandanten aus ihrer Wohnung.
In der Hoffnung, dass seine Freundin doch noch bereit sein würde, alle Punkte klarzustellen, rief Wjatscheslaw sie beharrlich an, schrieb ihr Nachrichten und stand stundenlang vor ihrem Fenster. Dabei waren Wjatscheslaws Nachrichten mal von Zärtlichkeit und Sorge durchdrungen, mal klangen Zorn und Eifersucht durch, und er verlangte von Natalja unverzügliche Erklärungen. Natalja weigerte sich jedoch entschieden, mit ihm zu sprechen, und meldete sich auch bei anderen Bekannten nicht mehr. Dieses Verhalten beunruhigte unseren Mandanten sehr, und er begann zu befürchten, dass Natalja Suizid begehen könnte.
Nach einer qualvollen Woche des Schweigens Nataljas beschloss Wjatscheslaw, um jeden Preis mit ihr zu sprechen.
Gegen 23 Uhr rief unser Mandant seine Freundin an, die auf seinen Anruf erneut nicht reagierte. Daraufhin schrieb er ihr eine Nachricht mit der Bitte, ihm die Eingangstür zu öffnen, da er sich direkt vor ihrem Haus befinde. Doch auch diese Nachricht blieb unbeantwortet. Als Wjatscheslaw bemerkte, dass in Nataljas Fenster Licht brannte, rief er ihren Nachbarn an und bat ihn, ihn ins Haus zu lassen. Der Nachbar öffnete die Eingangstür, und unser Mandant begab sich zu Nataljas Wohnung. Vor der Wohnungstür klingelte Wjatscheslaw beharrlich, klopfte und bat darum, ihm wenigstens für eine Minute zu öffnen, da er sich sehr um Natalja sorge, doch es folgte keinerlei Reaktion. Daraufhin entschloss sich unser Mandant, der bereits vom Schlimmsten ausging, zu einem verzweifelten Schritt und begann, die Tür einzutreten. Dieser Lärm erregte selbstverständlich die Aufmerksamkeit der Nachbarn, die sofort die Polizei riefen. Doch Wjatscheslaw fuhr fort, die Tür einzutreten. Als es unserem Mandanten gelang, ein Loch in die Tür zu schlagen, konnte er seine Hand hindurchstecken und die Tür von innen öffnen. Als er endlich in die Wohnung gelangte, stellte Wjatscheslaw zu seiner Überraschung fest, dass Natalja nirgends zu finden war. Nachdem er die Zimmer durchsucht hatte, lief unser Mandant auf den Balkon hinaus und sah unten nur einen dunklen Fleck im Schnee, woraufhin er die Wohnung verließ. In diesem Moment traf die Polizei ein.
An die weiteren Ereignisse erinnert sich Wjatscheslaw nur noch sehr verschwommen, da ihn die Nachricht, dass Natalja entweder vom Balkon gestürzt oder gesprungen sei, bis ins Mark erschütterte. Wjatscheslaw vermischte deutsche mit russischen Wörtern und versuchte, den Polizisten etwas zu erklären, doch das Gesamtbild des Vorfalls klärte sich nicht. Natalja, die glücklicherweise am Leben blieb, nachdem sie aus 15 Metern Höhe gestürzt war, wurde umgehend in ein Krankenhaus eingeliefert.
Unser Mandant durfte Natalja im Krankenhaus nicht besuchen, erfuhr jedoch von Bekannten, dass Natalja zahlreiche Verletzungen und Knochenbrüche erlitten hatte, dabei jedoch bei Bewusstsein sei. Buchstäblich wenige Tage nach dem Vorfall erhielt Wjatscheslaw eine Vorladung zur Polizei zur Vernehmung als Verdächtiger des versuchten Totschlags (§ 212 des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch)). Wjatscheslaw konnte nicht glauben, dass ihm all dies tatsächlich widerfuhr, doch nachdem er sich gefasst hatte, erkannte er, dass er sich umgehend an einen sehr guten Rechtsanwalt wenden musste, der in der Lage sein würde, seine Unschuld zu beweisen.
Unser Anwalt hörte sich die verworrene Rede des ernsthaft beunruhigten Mandanten an, über den solche Ereignisse hereingebrochen waren, bemühte sich, ihn zu beruhigen, und teilte mit, dass er nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte in der Lage sein werde, ein fundiertes Schreiben an die Staatsanwaltschaft zu richten, in dem die Rechtsposition Wjatscheslaws detailliert dargelegt werde. Der Anwalt empfahl Wjatscheslaw, nicht zur Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen, worüber er die Polizei zusätzlich in einem offiziellen Schreiben informierte, wobei er im Interesse unseres Mandanten und aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht handelte.
Nach Erhalt der entsprechenden Ermittlungsakte prüfte unser Anwalt sämtliche in der Akte vorhandenen Beweise und Zeugenaussagen äußerst sorgfältig. Es stellte sich heraus, dass Natalja am zweiten Tag nach dem Vorfall der Polizei Aussagen gemacht und mitgeteilt hatte, dass sie an jenem Abend allein zu Hause gewesen sei und niemanden habe sehen wollen, Wjatscheslaw jedoch besonders beharrlich gewesen sei und den ganzen Tag versucht habe, sie zu erreichen, und am Abend zu ihr nach Hause gekommen sei. Natalja habe angenommen, er sei sehr wütend auf sie, da sie die Beziehung nicht fortsetzen wollte, weshalb sie ihm nicht habe öffnen wollen. Doch Wjatscheslaw habe lange geklingelt, geklopft und sei nicht gegangen, woraufhin er begonnen habe, die Tür einzutreten. Natalja habe davor große Angst bekommen, weshalb sie auf den Balkon gelaufen sei, um auf den benachbarten Balkon zu klettern. Danach habe die Geschädigte sich an nichts mehr erinnert, bis sie im Krankenhaus aufgewacht sei.
Unser Anwalt, der Wjatscheslaw eingehend befragt und den Ablauf der Ereignisse rekonstruiert hatte, machte sich an die Abfassung eines offiziellen Schreibens an die Staatsanwaltschaft, in dem er die Umstände des Falls aus Sicht unseres Mandanten darlegen wollte. Doch buchstäblich ein paar Tage nach Erhalt der Ermittlungsakte wurden unserem Anwalt neue Aussagen Nataljas übermittelt. Zu Wjatscheslaws Entsetzen habe unser Mandant den Aussagen zufolge ihr lange, vor ihrer Wohnungstür stehend, mit Gewalt gedroht und verlangt, hineingelassen zu werden, und sei gegen 23 Uhr, nachdem er die Tür aufgebrochen hatte, in Nataljas Wohnung eingedrungen, woraufhin sie auf den Balkon gelaufen sei, um auf den Nachbarbalkon zu klettern. Auf dem Balkon sei es, Nataljas Worten zufolge, zu einem Gerangel gekommen, und Wjatscheslaw habe sie gestoßen, weshalb sie das Gleichgewicht verloren und gestürzt sei. Zudem sei der Geschädigten zufolge Wjatscheslaw vor diesem Vorfall wiederholt gewalttätig gegen sie geworden und habe sie vergewaltigt, weshalb Natalja große Angst vor ihm gehabt habe. Aufgrund dieser Aussagen wurde Wjatscheslaw zudem die vorsätzliche Zufügung von Körperverletzungen (§ 229 des deutschen Strafgesetzbuchs) vorgeworfen.
Unser Anwalt traf sich erneut mit Wjatscheslaw und bat ihn, so ausführlich wie möglich über seine Beziehung zu Natalja zu berichten und sämtliche gemeinsamen Fotografien und den Schriftverkehr vorzulegen sowie die Namen von Personen mitzuteilen, die bereit wären, zugunsten unseres Mandanten auszusagen. Wjatscheslaw sammelte die erforderlichen Informationen, sprach mit Bekannten und teilte dem Anwalt alle Einzelheiten seiner Beziehung zu Natalja mit.
Auf Grundlage der erhaltenen Angaben sowie der in der Ermittlungsakte festgehaltenen Beweise richtete unser Anwalt eine ausführliche Begründung der Rechtsposition Wjatscheslaws an die Staatsanwaltschaft, in der er auf dessen Unschuld beharrte.
Zunächst lenkte unser Anwalt die Aufmerksamkeit darauf, dass Natalja aus unerfindlichen Gründen ihre Aussagen geändert und mitgeteilt habe, sie sei gestürzt, weil unser Mandant sie gestoßen habe, obwohl sie zuvor mitgeteilt hatte, dies sei zufällig geschehen. Höchstwahrscheinlich stehe dies im Zusammenhang mit dem Druck, den ihre Angehörigen auf die Geschädigte ausübten. Zudem stimmten Nataljas Aussagen nicht mit den in der Ermittlungsakte festgehaltenen tatsächlichen Umständen überein. So habe sich Wjatscheslaw laut den Kopien der Telefonanrufe sowie der Nachrichten, die er Natalja am Abend des Vorfalls geschickt hatte, um 23 Uhr noch vor dem Haus der Geschädigten befunden und sie gebeten, ihm die Tür zu öffnen. Gegen 23.15 Uhr habe er den Nachbarn angerufen, der diese Tatsache bei seiner Vernehmung bestätigt habe, und ihn gebeten, ihn hineinzulassen. Die Versuche, die Tür aufzubrechen, hätten frühestens um 23.25 Uhr begonnen, zu diesem Zeitpunkt sei auch der Anruf der Nachbarn bei der Polizei festgehalten worden. Somit sei Wjatscheslaw frühestens um 23.35 Uhr in Nataljas Wohnung gelangt. Den Aussagen der Nachbarn zufolge habe unser Mandant die Wohnung buchstäblich wenige Minuten nach dem Aufbrechen der Tür verlassen, wobei keinerlei Schreie oder Gespräche aus der Wohnung zu hören gewesen seien.
Weiter merkte der Anwalt an, dass Natalja bei ihrer ersten Vernehmung angegeben habe, sie habe Angst vor dem lauten Klopfen an der Tür und anschließend davor bekommen, dass die Tür aufgebrochen wurde. Von irgendwelchen Drohungen seitens unseres Mandanten sei keine Rede gewesen. Zudem hätten auch die Nachbarn in ihren Aussagen nicht erwähnt, Drohungen oder zornige Rufe gehört zu haben. Auch habe die medizinische Untersuchung keine Spuren eines Kampfes am Körper der Geschädigten festgestellt. Somit sei die Glaubwürdigkeit der wiederholten Aussagen Nataljas erheblich in Zweifel zu ziehen.
Hinsichtlich der gegenüber der Geschädigten von unserem Mandanten angeblich angewandten Gewalt teilte der Anwalt mit, dass auch Nataljas Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen, da Wjatscheslaw und Natalja seit über einem Jahr eine Beziehung geführt hätten, was durch zahlreiche gemeinsame Fotografien und die Aussagen ihrer gemeinsamen Bekannten belegt werde. Zudem gehe aus dem Schriftverkehr zwischen unserem Mandanten und der Geschädigten eindeutig hervor, dass Wjatscheslaw Natalja gegenüber sehr liebevoll gewesen sei, während sie ihm ebenso zugetan gewesen sei. Zudem wies unser Anwalt darauf hin, dass Wjatscheslaw und Natalja einen Antrag auf Eheschließung gestellt hätten, die Hochzeit jedoch in der Folge verschoben worden sei, was ebenfalls für den Ernst der Beziehung zwischen unserem Mandanten und der Geschädigten spreche. Anzeigen bei der Polizei wegen Misshandlung oder Gewalt seitens Wjatscheslaws seien von Natalja nie erstattet worden.
Besondere Aufmerksamkeit widmete der Anwalt zudem der Tatsache, dass unser Mandant, selbst in einem Zustand der Aufregung und Verzweiflung, als Natalja aufhörte, auf seine Anrufe und Nachrichten zu reagieren, ihr gegenüber keinerlei Drohungen geäußert habe, weshalb für Natalja kein Grund bestanden habe, um ihr Leben und ihre Gesundheit zu fürchten.
Alle von unserem Anwalt angeführten Tatsachen belegten, dass die in §§ 212 und 229 des deutschen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Straftatbestände nicht vorlägen. Aus diesem Grund bestand der Anwalt auf der Einstellung des Strafverfahrens gegen unseren Mandanten mangels Beweisen zur Untermauerung der erhobenen Anschuldigung (§ 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung)).
Die Staatsanwaltschaft prüfte die Ermittlungsakte sorgfältig und stimmte der von unserem Anwalt vorgelegten Argumentation zu, wobei sie zu der Einschätzung gelangte, dass die Schuld unseres Mandanten nicht bewiesen sei. Auf dieser Grundlage wurde der Verdacht gegen unseren Mandanten aufgehoben und das Verfahren nach der oben genannten Vorschrift eingestellt.
Anhand dieses Beispiels empfehlen wir Ihnen, sich zur Wahrung Ihrer Interessen an einen qualifizierten und erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der nicht nur in der Lage ist, Ihre Rechtsposition fachkundig darzulegen und die für Sie sprechenden Tatsachen hervorzuheben, sondern auch Gegenargumente gegen die Beweise der Gegenseite zu finden.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.