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Strafrecht

Wem gehört das Auto?

Vermögen, das Ehegatten während der Ehe erwerben, ist ihr gemeinsames Eigentum. Das ist die allgemeine Regel. Nach dieser Regel muss es bei einer Scheidung und der Aufteilung des gemeinsam erworbenen Vermögens gleichmäßig geteilt werden. Doch ist wirklich alles so eindeutig?

An unsere Kanzlei wandte sich um Hilfe ein junger Mann – nennen wir ihn Andrej. Über sich selbst erzählte Andrej, er sei russischer Staatsbürger. Im Jahr 2013 heiratete er eine deutsche Staatsbürgerin und kam im Rahmen der Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau. Schon im ersten Jahr ihres gemeinsamen Lebens erwarben sie einen Gebrauchtwagen. Der Kaufvertrag wurde auf Andrej ausgestellt, da er das Fahrzeug erworben hatte. Auch besaß nur er einen Führerschein – die Ehefrau hatte keinen Führerschein und konnte auch kein Auto fahren. Bei der Zulassung und Registrierung des Fahrzeugs wurden sämtliche Unterlagen auf die Ehefrau ausgestellt. Die Versicherung dagegen lief auf Andrej. Ein solches Durcheinander.

Sehr bald verschlechterte sich ihre eheliche Beziehung. Der Grund lag darin, dass der Ehemann nach Ansicht der Ehefrau zu wenig verdiente und das Geld ständig nicht ausreichte. Eine Scheidung stand im Raum. Andrej schlug seiner Ehefrau vor, das Auto zu verkaufen, um die finanziellen Probleme zu lösen. Sie stimmte zu. Andrej meldete das Auto ab und verkaufte es. Der erzielte Erlös wurde für die Bedürfnisse der Familie verwendet. Doch die familiäre Beziehung besserte sich dadurch nicht, und im Juli 2014 trennten sich die Ehegatten, das heißt, sie lebten fortan getrennt. Im März 2015, also acht Monate nach der Trennung, erhielt Andrej unerwartet ein Schreiben, in dem seine Ehefrau über einen Anwalt die Hälfte des Fahrzeugwerts von ihm forderte. In dem Schreiben hieß es zudem, sollte der Ehemann ihr das Geld nicht bis zu einem bestimmten Termin auszahlen, werde sie bei der Polizei Anzeige gegen ihn erstatten. Andrej maß ihren Drohungen keine große Bedeutung bei. Doch seine Ehefrau setzte ihre Ankündigung in die Tat um und erstattete bei der Polizei Anzeige, wonach er ihr das ihr gehörende Auto entwendet und ohne ihre Zustimmung verkauft habe. Aufgrund ihrer Anzeige wurde ein Strafverfahren wegen Unterschlagung fremden Eigentums eingeleitet. Andrej erhielt einen entsprechenden Bescheid sowie eine Vorladung zur Vernehmung. Mit diesen Unterlagen kam der junge Mann zu uns und bat um Hilfe.

Der Rechtsanwalt richtete an die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Akteneinsicht in das Strafverfahren. Aus den erhaltenen Unterlagen stellte er fest, dass dem Mandanten eine Straftat nach § 246 des deutschen Strafgesetzbuchs vorgeworfen wurde – die unrechtmäßige Aneignung fremden Eigentums (Unterschlagung), die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift wird eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt, wenn die Sache dem Täter anvertraut war. In den Verfahrensakten befand sich lediglich die Anzeige der Ehefrau des Mandanten. Weitere Beweismittel lagen nicht vor.

Der Rechtsanwalt bat den Mandanten zu einem erneuten Gespräch und erkundigte sich noch einmal genau, ob er zum Zeitpunkt des Verkaufs des Autos mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Der Mandant bestätigte dies und sagte, sie hätten noch eine gewisse Zeit nach dem Verkauf des Autos zusammengewohnt. Der Rechtsanwalt erklärte dem Mandanten, dass sein Verhalten in diesem Fall unter § 247 StGB falle, nicht unter § 246. § 247 StGB betrifft den Diebstahl und die Unterschlagung zum Nachteil von Angehörigen oder Haushaltsangehörigen. Eine solche Tat kann gesetzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden. Doch damit nicht genug. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Tat gestellt werden. Damit bestehen sehr gute Aussichten, das Verfahren einzustellen.

Der Rechtsanwalt fertigte einen Antrag an die Staatsanwaltschaft, in dem er um Einstellung des Strafverfahrens gegen seinen Mandanten nach § 170 Abs. 2 StPO bat. In seiner Begründung wies der Rechtsanwalt darauf hin, dass sein Mandant das Auto zu einer Zeit verkauft habe, als beide noch zusammengelebt hätten. Folglich falle die rechtliche Bewertung des Verhaltens seines Mandanten unter § 247 StGB. Sein Mandant könne jedoch nach dieser Vorschrift nicht verfolgt werden, da das Auto mit Zustimmung der Ehefrau verkauft und der Erlös für die Bedürfnisse der Familie verwendet worden sei. Zudem sei bei Anwendung des § 247 StGB eine Verfolgung nur auf Antrag möglich, den die Verletzte innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung von der Aneignung des Vermögens durch den Beschuldigten – hier des Autos – stellen müsse. Der Anzeigenerstatterin sei der Verkauf des Autos durch ihren Ehemann bekannt gewesen, da dieser mit ihrer Zustimmung erfolgt sei. Sie habe die gesetzliche Frist versäumt. Es bestünden daher alle Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens. Darüber hinaus wies der Rechtsanwalt darauf hin, dass der Kaufvertrag, obwohl das Auto auf die Anzeigenerstatterin zugelassen war, von seinem Mandanten und auf seinen Namen abgeschlossen worden sei. Auch die Versicherung sei auf seinen Namen ausgestellt gewesen. Das Auto habe sich in der ständigen Nutzung seines Mandanten befunden, da die Anzeigenerstatterin über keinen Führerschein verfüge und nicht Auto fahren könne. Der Rechtsanwalt bezweifelte, dass die Anzeigenerstatterin Eigentümerin des Autos sei, und wies darauf hin, dass sich das Eigentum am Fahrzeug in diesem Fall nach den in der Begründung dargelegten Umständen bestimme. Folglich könne das Auto unter diesen Umständen als Eigentum seines Mandanten gelten. Der Rechtsanwalt wies die Staatsanwaltschaft nochmals darauf hin, dass der Verkauf des Autos durch seinen Mandanten mit Zustimmung der Ehefrau erfolgt sei und das Geld von beiden für gemeinsame Bedürfnisse verwendet worden sei. Daraus folge, dass sich die Anzeigenerstatterin nur deshalb an die Polizei gewandt habe, um Druck auf seinen Mandanten auszuüben und ihn zur Zahlung von Geld zu zwingen. Dabei handele es sich jedoch nicht mehr um Geld für das Auto, da der Verkaufserlös bereits gemeinsam verbraucht worden sei. Es handele sich vielmehr um zusätzliche Geldmittel, die die Ehefrau von ihrem Mann erhalten wolle.

Die Staatsanwaltschaft prüfte den Antrag des Rechtsanwalts und dessen Begründung und schloss sich der vorgebrachten Argumentation an. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – mangels hinreichenden Tatverdachts.

Manchmal stellt uns das Leben vor Situationen, die uns ausweglos erscheinen. Und der einzig richtige Ausweg aus einer solchen Lage besteht darin, sich an einen Fachmann zu wenden, der hilft, die Situation zu klären und die richtige Lösung zu finden.

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