Sicherlich ist jedem klar, dass sich die Tätigkeit von Anwälten nicht darauf beschränkt, ausschließlich ehrliche und rechtschaffene Menschen vor der Willkür von Polizei, Staatsanwaltschaft, Staat oder böswilligen Zeitgenossen zu schützen. Wer eine solche Vorstellung von diesem Beruf hat, hat einen überaus romantisierten Blick auf diese Tätigkeit. Aufgabe des Anwalts ist es, im Interesse des Mandanten die Einhaltung des Rechts durch alle Beteiligten eines rechtlichen Konflikts sicherzustellen. Das Recht auf rechtlichen Beistand für jeden Menschen ist ein unbestreitbares Merkmal einer demokratischen Gesellschaft. Und die Anwälte unserer Kanzlei leisten professionelle Hilfe in allen denkbaren Fällen, selbst wenn der Mandant kein heiliger, ehrwürdiger Großmärtyrer ist.
Eine Ermittlerin aus Zentralasien
Sinaida, so heißt die Heldin dieser Geschichte, kam im vergangenen Jahr aus Kirgisistan nach Berlin. Als wir sie in unserer Kanzlei kennenlernten, betonte sie nicht ohne Stolz, dass sie früher als Ermittlerin bei der Polizei gearbeitet hatte. Nur war sie jetzt selbst ins Visier der Berliner Polizei geraten und benötigte unsere Hilfe. Sinaida ist eine junge Frau mit auffälligem Äußeren und raschen Bewegungen. Ehemann, zwei Kinder — in Bischkek. Von ihrer Familie trennte Sinaida ihr Studium an einer Universität in Berlin. An die Universität war Sinaida über eines der internationalen Programme gekommen. Als Tochter eines mittleren, aber einflussreichen Vorgesetzten hatte sich Sinaida ihren Weg im Leben entsprechend den Traditionen ihres Landes gebahnt: leichter Studienplatz, rasche Anstellung in einer für den Karrierebeginn guten Position. Und nun eröffneten sich neue Horizonte in einem neuen Land. Die Teilnahme am Stipendienprogramm bedeutete gewissermaßen einen Quantensprung. Ach, wenn dieser Sprung doch nur auch das Bewusstsein erfasst hätte.
Es ist kein Geheimnis, dass ein Ermittler oder Brandschutzinspektor in Russland oder den zentralasiatischen Republiken sich, wenn er etwas will, dies auch mühelos verschafft. Denn wer würde es sich schon erlauben, einen dauerhaften fünfzigprozentigen Rabatt in einem Restaurant zu verweigern oder ein paar Wagenladungen teuren Alkohols nicht einzupacken, oder eine Bevorzugung ohne Warteschlange zu verweigern, wenn im Fall einer Weigerung, dem Wunsch eines Uniformträgers zu entsprechen, dem eigenen Geschäft endlose Kontrollen und ein Nutzungsverbot der Räumlichkeiten wegen festgestellter Brandschutzverstöße drohen? Und ganz sicher stimmt dann auch etwas mit den Gesundheitszeugnissen des Personals nicht, oder — Gott bewahre — es besteht ein Verdacht auf Steuerhinterziehung. Oder nehmen wir das jüngste Beispiel: In einer Moskauer Pizzeria-Kette entdeckte das Personal im WC ein Drogenversteck und meldete dies der Geschäftsleitung und der Polizei. Nun wird dem Leiter der Pizzerien Drogenhandel vorgeworfen. Kurzum, wie man so sagt — Gewohnheit ist die zweite Natur, und sie abzulegen, ist alles andere als einfach.
In Berlin fehlten Sinaida ständig die passenden Telefonnummern in ihrer Kontaktliste, um jemanden anzurufen, der einen Autofahrer, der sich unmittelbar vor dem Wagen einer so wichtigen Person rücksichtslos einordnete, aus dem Weg räumen sollte, oder um kostenlose Tickets für ein Konzert irgendeines Stars zu bekommen. Berlin war wunderschön, doch das Wesentlichste fehlte, was in der Heimat den Sinn und Kern des Lebens ausgemacht hatte — Steuern und Dirigieren. Der soziale Status glich nach dem Umzug einem Stuhl mit auseinandergerutschten Beinen. Keinerlei gewohnte Instrumente, um ihn in Deutschland zu erhöhen, standen zur Verfügung, doch die Gewohnheit, Privilegien zu genießen und alles Nötige kostenlos zu erhalten, blieb bestehen. Ein dramatisches Paradox.
Auf Einkaufstour
An einem Herbsttag, an dem unbekannte himmlische Mächte über Berlin eine graue Plane über den Himmel spannen, die Körper unter dem Mangel an Sonnenlicht zu leiden beginnen und die Apotheken mit dem Verkauf von Vitamin D gute Umsätze machen, beschloss Sinaida, sich dem Shopping hinzugeben. Als sie eines der Karstadt-Kaufhäuser betrat, befand sie sich in einem Reich, in dem die Lichter der Beleuchtung, die Farben und Texturen der Stoffe sowie die Preise mit dem roten „%"-Zeichen den fehlenden Sonnenschein mehr als wettmachten. Hier hätte man leben können — wäre da nur jemand gewesen, dem man sich in den neuen Kleidern hätte zeigen können. Sinaida nahm die sie interessierenden Kleidungsstücke und zog sich in die Umkleidekabine zurück.
Für den Detektiv, der das Verhalten der Kunden über das überall — außer in den Umkleidekabinen — installierte Kamerasystem beobachtete, wirkte Sinaidas Verhalten recht merkwürdig. Die junge Frau betrat die Umkleidekabine mit Kleidungsstücken. Sie verließ sie ohne Kleidungsstücke. Gewöhnlich begibt sich ein Kunde mit seinen Einkäufen zur Kasse, trägt die nicht passenden Sachen zurück auf den Bügel oder lässt sie in der Umkleidekabine liegen. Selten, aber es kommt vor. Deshalb ließ der Detektiv als Erstes einen Assistenten in die Umkleidekabine gehen, um zu prüfen, ob dort noch Kleidungsstücke lagen, die die stark geschminkte junge Frau zur Anprobe mitgenommen hatte. Es befanden sich keine Kleidungsstücke dort. Unterdessen bewegte sich Sinaida entschlossen, fast im Laufschritt, an der Kasse vorbei in Richtung Ausgang. Und in diesem Moment erschallte es: „Bitte bleiben Sie stehen! Zeigen Sie mir, was Sie in Ihrer Tasche haben!"
Und in der Tasche der ehemaligen Ermittlerin der kirgisischen Polizei lagen, sorgfältig zusammengelegt, zwei Kleider im Wert von über hundertfünfzig Euro. „Ach, mein Gott, ich hab's völlig vergessen … Wie konnte ich nur an der Kasse vorbeigehen?! Ich habe mich im Geschäft aufgehalten, dann auf die Uhr geschaut. Ich bekam Angst, ich könnte zu spät zu einem romantischen Rendezvous kommen, erschrak und lief los — und habe die Kleider dabei völlig vergessen!" Der Detektiv hörte sich das Geständnis mit der Miene eines ehrwürdigen Großmärtyrers an — denn originelle Erklärungen für einen angeblich zufälligen Diebstahl gibt es noch weniger als Noten in der Musik. Und wenn der Detektiv einmal Schriftsteller werden möchte und Material sammeln will, um es an Umfang mit den „Bekenntnissen" des heiligen Augustinus aufzunehmen, muss er noch ein paar Tausend Jahre in diesem Beruf verbringen. Der Detektiv seufzte resigniert und schlug Sinaida vor, an der Kasse eine Geldbuße zu zahlen und die Waren dem Geschäft zurückzugeben.
Zu ihrem romantischen Rendezvous begab sich die Dame, ganz nach dem von Sinaida vorgeschlagenen Drehbuch, ohne neue Kleidung und mit leerem Portemonnaie. In der folgenden Woche verließ sie ein beunruhigendes Gefühl nicht mehr. Ihre Erfahrung als Ermittlerin sagte ihr, dass es so etwas nicht gibt — dass man einfach die Ware zurückgibt, eine Geldbuße zahlt und alle vergessen die Sache. Erfahrung ist eine heilige Sache. Bald schenkte ihr Briefkasten Sinaida die Nachricht, dass ihr nach dem Tatbestand „Diebstahl mit Weiterverkaufsabsicht" nach § 243 eine Strafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren drohte, ohne Möglichkeit einer Umwandlung in eine Geldstrafe. Zu den schweren Straftaten zählt diese Vorschrift zwar nicht, doch eine Strafe war unausweichlich. Sinaida kam in unsere Kanzlei.
Oh, wie schwer ist es doch, aus dem Sumpf herauszuziehen …
Beim ersten Treffen mit dem Anwalt wiederholte Sinaida die Version, die sie schon dem Detektiv im Geschäft geschildert hatte: „Ich hatte es so eilig zum Rendezvous, dass ich mich selbst vergessen habe, geschweige denn die Kleider." Ein Rendezvous ist zweifellos romantisch, doch nicht ausreichend, um sich aus gesundheitlichen Gründen der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Unsere Anwältin forderte die Ermittlungsakten an. Das Bild aus Sicht des Detektivs sah folgendermaßen aus.
Die junge Frau betrat den Verkaufsraum, wählte Kleidungsstücke aus und begab sich in die Umkleidekabine. Nach einiger Zeit verließ sie die Kabine mit leeren Händen und ging erneut durch den Verkaufsraum. Währenddessen wurde ihre Kabine überprüft — dort befanden sich keine Kleidungsstücke. Beim Verlassen des Geschäfts wurde der Sicherheitsdienst über einen möglichen Diebstahl informiert. Plötzlich lief Sinaida fast im Laufschritt an der Kasse vorbei und wurde bereits außerhalb des Geschäfts aufgehalten. Es folgte die Wiedergabe von Sinaidas Erklärungen. Unsere Anwältin hatte diese Version bereits gehört. Aus den Protokollen war ersichtlich, dass es keinerlei Chance gab, dieses Verfahren ohne jegliche gerichtliche Folgen einzustellen. Eine Strafe würde unvermeidlich sein. Doch um deren Höhe ließ sich durchaus kämpfen.
Die Anwältin unserer Kanzlei beantragte die Einstellung des Verfahrens nach § 153 wegen Geringfügigkeit der Schuld. Für diese Vorschrift müssen als Voraussetzungen ein geringer Schaden und das Fehlen von Vorstrafen vorliegen. Sinaida hatte keine Vorstrafe. Doch auch die Hoffnung, dass die Staatsanwaltschaft der Verfahrenseinstellung zustimmen würde, war nicht groß — schließlich lag die Höhe des Diebstahls weit entfernt von „symbolischen" zwanzig Euro. Dieser Schritt war jedoch taktisch notwendig, um das Ausmaß der Vorwürfe psychologisch spürbar zu senken. Als Nächstes galt es, eine Umqualifizierung der Vorschrift auf eine mildere zu erwirken, damit Sinaida keine strafrechtliche Sanktion mit Eintragung in das Register erhielt, nicht von der Universität exmatrikuliert wurde und nicht nach Verbüßung einer Strafe zu ihrer Familie und ihrem Vater nach Kirgisistan zurückkehren musste.
Ergebnis: Umqualifizierung auf § 242 StGB und Geldstrafe
Es gibt einen Grundsatz, auf den man sich vor Gericht nicht ausdrücklich berufen darf, der jedoch inoffiziell in den Plädoyers wirkt: „Alle Zweifel werden zugunsten des Angeklagten ausgelegt." Die Absicht des Weiterverkaufs war lediglich eine Vermutung, die sich praktisch nicht beweisen ließ. Hätte Sinaida bereits einen vergleichbaren Vorfall gehabt und wäre die Weiterverkaufsabsicht dokumentiert gewesen, dann wäre die Sache anders gelagert gewesen — doch in diesem Fall, in dem es sich um eine einmalige Episode in ihrer Biografie handelte … Die Staatsanwaltschaft folgte den Argumenten unserer Anwältin und qualifizierte die Vorschrift auf § 242 um, was eine Geldstrafe vorsah. Im Ergebnis wurde Sinaidas Verfahren nach Zahlung einer Geldstrafe an die Staatskasse in Höhe von hundertfünfzig Euro eingestellt. Sinaida war frei und konnte ihr weiteres Studentenleben in Berlin gestalten, ohne eine Rückkehr in ihre Heimat befürchten zu müssen.
Schlussfolgerung
Doch bald darauf fand sie sich wegen genau desselben Vorfalls erneut in unserer Kanzlei wieder. Fortsetzung folgt also.
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