„In der Kindheit ist das Spiel eine Vorbereitung auf das Leben, im Erwachsenenalter dagegen der Versuch, dem wirklichen Leben zu entfliehen."
Abu Schlomo
Wie den Lesern unserer Zeitung bekannt ist, ist Deutschland ein Land, in dem die Menschenrechte, die Freiheit der Willensäußerung und andere zentrale demokratische Werte streng geachtet werden. Sexuelle Gewalt stellt einen unmittelbaren Verstoß gegen grundlegende Rechte und Freiheiten dar und wird daher gesetzlich streng verfolgt. Noch bis vor verhältnismäßig kurzer Zeit galt in Deutschland der Grundsatz: Eine sexuelle Handlung galt aus rechtlicher Sicht nur dann als Vergewaltigung, wenn sich das Opfer aktiv wehrte, der Täter Gewalt anwendete oder ihm drohte. Bat eine Frau lediglich, flehte sie den Mann an aufzuhören oder brach sie in Tränen aus, reichte dies rechtlich nicht für eine Strafverfolgung aus. Wurde jemand etwa an der Brust oder an anderen Stellen gepackt, war es häufig nicht möglich, den Täter dafür strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Im Juli 2016 verabschiedete der Bundestag ein neues Gesetz, wonach eine sexuelle Handlung einer Vergewaltigung gleichgestellt wird — auch dann, wenn das Opfer keinen aktiven Widerstand leistet. Damit gilt im deutschen Strafgesetzbuch seither der Grundsatz „Nein heißt Nein". Eine Strafe kommt fortan auch dann zur Anwendung, wenn das Opfer durch Worte oder Gesten zeigt, dass es dem Geschlechtsverkehr nicht zustimmt. Zudem wird die Verantwortlichkeit für „sexuelle Belästigung" eingeführt — sie erstreckt sich auf Personen, die Frauen bedrängen. Wer sich einer solchen Straftat schuldig macht, dem drohen nun Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Zu beachten ist, dass in Deutschland unter sexuellen Handlungen nicht nur der Geschlechtsverkehr verstanden wird, sondern auch andere Formen sexueller Aktivität — etwa leidenschaftliche Küsse, intensive Umarmungen oder Petting, bei dem sich die Partner ohne unmittelbaren Geschlechtsverkehr gegenseitig befriedigen. Geschlechtsverkehr ist in Deutschland für Personen unter 14 Jahren verboten. Doch was bedeutet das? Oder was geschieht, wenn man sich nicht daran hält?
Sex mit einer minderjährigen Person kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen — insbesondere wenn der ältere Partner bereits 21 Jahre alt ist. Argumente, dass es sich tatsächlich um einvernehmlichen Kontakt gehandelt habe, werden nicht gehört: Ein solcher sexueller Kontakt wird als Straftat gewertet, für die eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren verhängt werden kann (§ 176 StGB). Auch bei Küssen ist für junge Menschen erhöhte Vorsicht geboten. Nach dem vor zwei Jahren verabschiedeten Gesetz kann es, sollte ein junger Mann seine Angebetete beim ersten Date unerwartet auf den Mund küssen, nicht nur als sexuelle Belästigung, sondern auch als Gewalt gewertet werden. Ein solcher Impuls, ohne ausdrückliche und eindeutige Zustimmung des „Opfers" begangen, kann je nach Grad der Nähe und Intensität der Leidenschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren nach sich ziehen. Deshalb ist es in all diesen Fällen dringend ratsam, die vorherige Zustimmung der jungen Frau einzuholen. Es ist nicht zu vergessen, dass nach § 177 Abs. 1 StGB für die Vornahme sexueller Gewalthandlungen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vorgesehen ist.
Bekanntlich können Gesetze, die zum Schutz von Rechten und Freiheiten erlassen werden, häufig Anlass für verschiedene Missbräuche bieten. So können auch Personen, die nie an sexuelle Übergriffe gedacht haben, zu Beteiligten von Verfahren werden, in denen ihnen erhebliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen drohen. Wie der Anwalt unserer Kanzlei rechtzeitig half, die Situation zu retten und einen zu uns gekommenen Mandanten vor den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schützen, möchten wir in diesem Beitrag berichten.
Die Geschichte des Mandanten: ein Spaziergang mit dem Enkel auf dem Spielplatz
Mandant unserer Kanzlei wurde ein 76-jähriger älterer Herr, nennen wir ihn Eduard. Die auf den ersten Blick harmlose Geschichte hätte für ihn überaus unerfreuliche Folgen haben können, doch der Reihe nach. An einem schönen Sommertag machte sich Eduard wie gewohnt mit seinem dreijährigen Enkel auf einen Spaziergang. Nach einer kleinen Runde durch das Viertel gingen sie zu einem ausgestatteten Spielplatz, wo der Junge sich nach Herzenslust im großen Sandkasten austoben und auf der Rutsche spielen konnte. Eduard machte es sich derweil mit Zeitungen auf einer Bank bequem, wobei er sich so platzierte, dass er seinen quirligen Enkel bequem im Blick behalten konnte.
Diese Idylle wurde von deutschen Mädchen im Teenageralter, 12–13 Jahre alt, gestört. Zunächst diskutierten sie hitzig über etwas und lachten laut, dann dachten sie sich, offenbar aus Langeweile, ein neues Spiel aus, das sie untereinander „Sex" nannten. Sie liefen über den Spielplatz, zeigten ihre Brust und hoben sich gegenseitig die Röcke hoch. All dies wurde von lautem, ausgelassenem Gelächter begleitet. Dies verwirrte den Jungen natürlich, er hörte auf, im Sand zu spielen, und betrachtete die Mädchen, ohne zu verstehen, was mit ihnen vor sich ging und wie er darauf reagieren sollte. Als die Mädchen bei einem ihrer Läufe erneut mit lautem Lachen und hochgezogenen Röcken am Großvater vorbeiliefen, hielt dieser es nicht mehr aus: Er sagte offen, was er von ihrem Verhalten hielt (allerdings auf Russisch), und schlug einer von ihnen auf die Hände, die auf ihrem Gesäß lagen, sowie einer anderen direkt aufs „Hinterteil". Die Mädchen, die mit einer solchen Reaktion nicht gerechnet hatten, brachen in Tränen aus und liefen eilig nach Hause.
Unser künftiger Mandant, der sich noch eine Weile innerlich über die falschen Wertvorstellungen völliger sittlicher Freizügigkeit und die vollständige Zügellosigkeit der Minderjährigen aufregte, machte sich anschließend ebenfalls mit seinem Enkel auf den Heimweg und vergaß den skurrilen Vorfall auf dem Spielplatz bald erfolgreich. An jenem Tag wäre es ihm nicht im Traum eingefallen, dass diese Geschichte eine Fortsetzung haben würde. Buchstäblich zehn Tage später erhielt er ein Schreiben der Polizei mit der Aufforderung zu einer Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens, in dem ihm sexuelle Belästigung Minderjähriger vorgeworfen wurde.
Die Arbeit des Anwalts: Zeugen von den Balkonen und die Beschwerde der Eltern
Der zutiefst verwirrte betagte Mann wandte sich auf Anraten seiner Kinder an unsere Kanzlei in der Hoffnung auf qualifizierte rechtliche Hilfe. Die aus dem Nichts entstandene Situation barg keineswegs harmlose Folgen, sondern eine erhebliche Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe. Nach Anforderung der Ermittlungsakte bei der Polizei erklärte der Anwalt dem Mandanten, dass die Anzeige von den Eltern der Mädchen gestellt worden war, nachdem diese zu Hause erzählt hatten, dass sie ein Mann auf dem Spielplatz „angeschrien, ihnen dann die Röcke hochgezogen und auf den Po geschlagen" habe. Dies erschütterte selbstverständlich die rechtschaffenen deutschen Eltern, die sich entschieden, den „Vorfall" nicht zu verschweigen, den Verursacher ausfindig machten und eine entsprechende Anzeige bei der Polizei erstatteten.
Der Anwalt machte sich unverzüglich an die Arbeit, führte ein langes Gespräch mit dem Mandanten, klärte sämtliche Umstände des Vorfalls und fand Zeugen, die bereit waren, die Ereignisse jenes Tages zu bestätigen. Es sei angemerkt, dass die Mädchen auf dem Spielplatz so laut lärmten und lachten, dass mehrere Personen aus dem Nachbarhaus auf ihre Balkone traten. Der Anwalt bereitete für die Staatsanwaltschaft einen begründeten Antrag auf Einstellung dieses Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 StPO vor.
Ergebnis: das Verfahren wird eingestellt
Wie wir es begründet erwartet hatten, erhielten wir bald die gute Nachricht, dass unserem Antrag stattgegeben und das gegen unseren Mandanten eingeleitete Verfahren eingestellt worden war. Es erübrigt sich zu erwähnen, welch „gewaltiger Stein" dem betagten Mann vom Herzen fiel. Er bedankte sich von Herzen für die professionell geleistete Arbeit.
Schlussfolgerung
Wir möchten unsere Leser noch einmal darauf hinweisen, dass man sich in jedem für einen selbst neuen Land in seinem Handeln vorsichtig verhalten sollte, da das, was in der Heimat normal und zulässig erscheint, hier als strafbare Handlung gewertet werden kann. In Deutschland ist es üblich, Vorfälle, die nach Ansicht der Bewohner nicht den anerkannten Normen entsprechen, unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Man sollte daher in diesem Land nicht auf grenzenlose Nachsicht der Deutschen setzen, insbesondere wenn es um deren Nachwuchs geht. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien von Herzen, dass Ihnen das Thema sexuelle Gewalt und alles, was damit zusammenhängt, nur „vom Hörensagen" bekannt bleibt. Wir wiederum stehen stets zur Wahrung Ihrer Rechte und berechtigten Interessen bereit, falls Sie in eine solche Situation geraten sind und die Hilfe eines professionellen, hochqualifizierten Anwalts mit einer Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Fälle benötigen.
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