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Strafrecht

Die Flasche, oder ein Anfall von Unvernunft (Diebstahl in Deutschland)

Kleinere Diebstähle sind ein durchaus häufiges Phänomen, das Mandanten dazu bewegt, sich in der Hoffnung auf Hilfe an uns zu wenden. Entsprechend zählt dieses Thema zu einem der am weitesten verbreiteten Tätigkeitsfelder unserer Kanzlei. Gegenstand eines Diebstahls können sowohl wertvoller Schmuck als auch Lebensmittel im Wert von bis zu 5 Euro sein. Dabei sind die Gründe für die Begehung dieser Straftat stets unterschiedlich und werden von den verschiedensten Personengruppen begangen.

Marina und Konstantin (Namen geändert) hätten sich niemals vorstellen können, eines Tages gezwungen zu sein, sich an eine Kanzlei zu wenden — noch dazu als Beschuldigte. Bei der Klärung der Umstände berichtete Marina dem Anwalt, dass ihr Ehemann Konstantin an der fortschreitenden Krankheit Demenz leide. Diese Krankheit äußert sich durch Probleme mit dem Gedächtnis, dem Urteilsvermögen, der Sprache, der Orientierung und der Kommunikation. Im Ergebnis führt die Erkrankung zu Gedächtnisverlust und Denkstörungen. Menschen mit einer solchen Erkrankung benötigen ständige Aufmerksamkeit und Pflege, einschließlich Hilfe beim Anziehen und Essen. Konstantins Krankheit befand sich erst im Anfangsstadium und war offiziell durch ärztliche Gutachten noch nirgends dokumentiert. Es sei jedoch angemerkt, dass bereits zu den ersten Anzeichen der Krankheit eine Verschlechterung des Gedächtnisses für aktuelle Ereignisse sowie Störungen der räumlichen Orientierung gehören. So kann sich ein Mensch beispielsweise in einer ihm gut bekannten Umgebung verirren oder sein eigenes Zuhause nicht mehr finden. Konstantin bildete da keine Ausnahme. Marina, die an ihrem Ehemann bereits solche Veränderungen bemerkt hatte, achtete besonders sorgfältig auf ihn, doch dies gelang nicht immer.

Gewöhnlich gingen die Eheleute stets gemeinsam zum Einkaufen, weshalb Marina, als Konstantin ihr sagte, er wolle sich einfach vor dem Haus auf eine Bank setzen, dem keine große Bedeutung beimaß und ihm — im Gedanken, ihn vom Fenster aus im Blick zu behalten — erlaubte, allein zu gehen. Doch Konstantin, von seiner Krankheit gelenkt, saß eine Weile auf der Bank und machte sich dann allein auf den Weg zum Geschäft. Offenbar sich seines Handelns aufgrund der Krankheit nicht vollständig bewusst, griff er im Geschäft nach einer Flasche Wodka und eilte wieder nach draußen. Beim Vorbeigehen an der Kasse hielten ihn die Mitarbeiter des Geschäfts an, da er die Ware nicht bezahlt hatte, und riefen die Polizei. Die Polizei traf unverzüglich ein, und bald wurde ein Protokoll aufgenommen. Die Flasche Wodka wurde beschlagnahmt, sofort an das Geschäft zurückgegeben, und der Mann durfte nach Hause gehen.

Zu Hause angekommen, erzählte Konstantin seiner Frau alles. Marina erschrak sehr, hoffte jedoch insgeheim noch, dass sich alles irgendwie regeln würde, da die Flasche ja an das Geschäft zurückgegeben worden war. Doch ihre Hoffnung erfüllte sich nicht. Einige Zeit später traf ein Schreiben der Polizei mit einer Vorladung zur Vernehmung wegen des Vorwurfs des Diebstahls nach § 242 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) ein. Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände rechnete der Anwalt jedoch damit, dieses Verfahren nach § 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) wegen Geringfügigkeit der Schuld des Mandanten einstellen zu können. Vor allem deshalb, weil der Wert der Flasche Wodka nicht mehr als 10 Euro betrug. Zudem war dem Geschäft kein Schaden entstanden, da die gestohlene Ware sofort zurückgegeben worden war. Auch die fortschreitende Demenzerkrankung unseres Mandanten spielte dabei eine gewisse Rolle. Alle Umstände des Falls sprachen also dafür, dass hier keine Schwierigkeiten entstehen sollten.

Als jedoch die vom Anwalt angeforderten Ermittlungsakten bei der Kanzlei eintrafen, offenbarte sich eine interessante Einzelheit.

In der Regel fügt die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsakten in Strafsachen stets einen Auszug aus dem Register über die bereits von dieser Person begangenen Straftaten bei. Das heißt, wenn eine Person beispielsweise keine Vorstrafen hat, ist auf diesem Auszug vermerkt, dass keine Einträge im Register vorliegen. Liegt hingegen eine Vorstrafe vor, findet sich dazu ein entsprechender Eintrag. Dabei fehlt in Deutschland, anders als im russischen Recht, ein klarer Parameter zur Berechnung der Fristen bezüglich der Tilgung einer Vorstrafe. Da es in diesem Fall lediglich um eine gestohlene Flasche Wodka ging und die Mandanten nach eigenen Angaben stets gesetzestreu gelebt hatten, hatte der Anwalt beim Blick auf diesen Auszug keineswegs erwartet, dort eine ganze Liste bereits vom Mandanten begangener Straftaten vorzufinden.

Es stellte sich heraus, dass Konstantin bereits wegen Betrugs vorbestraft war, und zwar in fünf verschiedenen Fällen. Als Sanktionen war er zur Zahlung einer Geldstrafe, zu 90 Tagessätzen und in einem der Fälle sogar zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr — allerdings auf Bewährung — verurteilt worden. Beruhigend war lediglich, dass die Bewährungszeit bereits abgelaufen war und sich die Geschichte mit dem Wodka erst mehrere Monate danach ereignet hatte, also nicht während der Bewährungszeit. Wäre die neue Straftat innerhalb dieser Frist begangen worden, wären die Erfolgsaussichten leider deutlich weniger optimistisch gewesen. Die Bewährungsstrafe hätte durchaus sogar in eine reguläre Freiheitsstrafe umgewandelt werden können.

Um alle Einzelheiten im Zusammenhang mit den neu bekannt gewordenen Umständen des Falls zu klären, die die Situation grundlegend veränderten, nahm der Anwalt telefonisch Kontakt mit den Mandanten auf. Die Mandanten versicherten, dies nicht mitgeteilt zu haben, weil sie es für unwichtig und für den vorliegenden Fall bedeutungslos gehalten hätten. Natürlich war diese Tatsache auch ihnen unangenehm, und möglicherweise wollten sie sie dem Anwalt einfach nicht mitteilen. Selbstverständlich entscheidet jeder Mensch selbst, was und in welchem Umfang er wem mitteilt, doch man muss verstehen, dass solche Umstände, insbesondere in Strafsachen, eine enorme Rolle spielen. Vor allem deshalb, weil der Anwalt für den Aufbau einer wirksamen Verteidigungsstrategie schlicht über alle notwendigen Informationen verfügen muss.

So teilte die Staatsanwaltschaft bei der Besprechung des Falls mit dem Anwalt unter Verweis auf die vorliegenden Vorstrafen mit, dass sie bereits einen Antrag beim Gericht auf Erlass einer Entscheidung über die strafrechtliche Verurteilung und Verhängung einer Geldstrafe gestellt habe. Die Geldstrafe war gering, doch sie hätte eine weitere zusätzliche Vorstrafe für unseren Mandanten bedeutet — ein weiterer Eintrag im Vorstrafenregister. Und dieser Umstand hätte die ohnehin schwierige Lage unseres Mandanten weiter verschärfen können.

Der Fall wurde also dem Gericht zur Prüfung vorgelegt. Der Richter ist in solchen Fällen befugt, entweder unverzüglich allein eine Entscheidung zu treffen, oder eine Entscheidung über die Verhandlung des Falls in einer Hauptverhandlung zu treffen, oder er kann die Einstellung des entsprechenden Verfahrens vorschlagen. Sobald der Anwalt erfuhr, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung gestellt und der Fall an das Gericht weitergeleitet worden war, musste er unverzüglich handeln. Und der Anwalt trat unter Berücksichtigung der neuen Umstände und mit dem Ziel, für den Mandanten die geringstmögliche Sanktion zu erwirken, mit dem Richter in Kontakt. Nach langwierigen Verhandlungen gelang es dem gründlich vorbereiteten Anwalt, den Richter davon zu überzeugen, das Verfahren nach § 153a der deutschen Strafprozessordnung (StPO) wegen Geringfügigkeit des Straftatbestands einzustellen. Selbstverständlich kann der Richter eine solche Entscheidung nicht allein treffen. Dafür ist die Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten erforderlich. Deshalb musste der Anwalt auch die Staatsanwaltschaft davon überzeugen.

Zu diesem Zweck wurde ein offizielles Schreiben verfasst, in dem der Anwalt die gesamte Situation ausführlich schilderte und den Kern des Falls darlegte. So wies der Anwalt auf folgende, für unseren Mandanten sprechende Punkte hin. Erstens handelte es sich beim Mandanten um einen bereits betagten Menschen, der an einer fortschreitenden Demenzerkrankung litt. Obwohl seine Ehefrau ihn beaufsichtigte, gelang dies nicht immer. Zwar konnte sich der Anwalt nicht auf ärztliche Gutachten berufen, die Konstantins Erkrankung bestätigten, da solche nicht vorlagen. Der Anwalt fügte jedoch Berichte des Psychiaters bei, bei dem sich der Mann über einen längeren Zeitraum in Behandlung befand. In den entsprechenden Berichten wurde vereinzelt der krankhafte Zustand des Mandanten sowie mögliche Symptome einer solchen Erkrankung erwähnt. Zweitens ging es im vorliegenden Fall lediglich um eine Flasche Wodka, deren Wert 10 Euro nicht überstieg und die unverzüglich in unversehrtem Zustand an das Geschäft zurückgegeben wurde, sodass dem Geschäft entsprechend kein Schaden entstanden war. Zudem wies der Anwalt darauf hin, dass der Mandant seine Schuld einräume und sein Handeln zutiefst bereue. Im Ergebnis stimmte die Staatsanwaltschaft dank der Argumentation des Anwalts unserer Kanzlei ebenfalls der Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten nach der vom Anwalt vorgeschlagenen Vorschrift der Strafprozessordnung zu, und der Richter stellte das Verfahren nach Anordnung einer geringen Spende an die Staatskasse ein.

Auf diese Weise gelang es dem Mandanten, eine weitere Vorstrafe zu vermeiden. Dies war in seinem Fall von entscheidender Bedeutung, da er zu diesem Zeitpunkt bereits über ein recht umfangreiches Vorstrafenregister verfügte und ein weiterer Eintrag seine Lage nur verschärft hätte. Zudem spielt angesichts seines Krankheitszustands und der Ungewissheit, wann er geschäftsunfähig werden könnte und was in diesem Zeitraum noch geschehen mag, das Fehlen einer Vorstrafe auch derzeit eine positive Rolle.

An diesem Beispiel zeigt sich besonders deutlich, wie wichtig es ist, dem Anwalt rechtzeitig vollständige und wahrheitsgemäße Informationen zur Verfügung zu stellen. Denn jede noch so kleine Einzelheit kann erheblichen Einfluss auf den Verlauf des gesamten Falls haben. Und nur mit vollständigen Informationen kann der Anwalt eine wirklich wirksame und für den Mandanten vorteilhafte Verteidigungsstrategie aufbauen. In diesem Zusammenhang lässt sich der Jurist mit einem Arzt vergleichen. Ein Arzt muss, um eine Krankheit richtig zu diagnostizieren und die passende Behandlung auszuwählen, Ihre gesamte Krankengeschichte kennen. Nach demselben Prinzip muss der Jurist Ihre rechtliche „Krankengeschichte" kennen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, stets alle Informationen mit Ihrem Anwalt zu teilen — denn wer, wenn nicht er, hilft Ihnen, sich aus einer unangenehmen Situation zu befreien.

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