Betrug unter Verwendung fremder Zahlungssysteme und Kreditkarten hat in den unterschiedlichsten Staaten eine sehr weite Verbreitung gefunden. Dabei wird die größte Zahl der Straftaten gerade im virtuellen Raum begangen, da von der Weltgemeinschaft strenge Garantien zum Schutz vertraulicher Daten und der Anonymität im Internet festgelegt werden, was leider dazu führt, dass manche Personen die ihnen eingeräumten Rechte missbrauchen. Aus diesem Grund ist die Suche nach einem Kompromiss zwischen persönlicher Freiheit und der Möglichkeit staatlicher Kontrolle zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu einer der vorrangigen Aufgaben der modernen Gesellschaft geworden. Bis heute erweist sich jedoch keine der von Vertretern der Behörden vorgeschlagenen Lösungen als optimal, weshalb der Cyberbetrug, das heißt der Betrug im Bereich der digitalen Technologien (Diebstahl von Passwörtern, Bankkartennummern, Zahlungsdaten, Verbreitung von Viren zum Zweck des Eindringens in Computersysteme usw.), weiterhin an Umfang zunimmt, während die Aufklärungsquote solcher Straftaten weiterhin sehr niedrig bleibt.
Dabei leiden unter dem Betrug nicht nur die Personen, deren Bankkarten missbraucht wurden, sondern auch jene Personen, mit deren Hilfe die Betrüger an die auf illegalem Weg erworbenen Waren gelangen. Solche Personen sind die sogenannten „Paketagenten", die in der Hoffnung auf einen kleinen Nebenverdienst in eine Straftat verwickelt werden.
Mandantin unserer Rechtsanwaltskanzlei wurde Nadeschda (Name geändert), gebürtig aus der Ukraine, die einen deutschen Staatsbürger heiratete und weniger als ein Jahr vor ihrer Anfrage an unsere Rechtsanwaltskanzlei nach Deutschland zog. Da Nadeschda plante, sich später auf dem Gebiet der Bundesrepublik erwerbstätig zu machen, beschloss sie, Sprachkurse zu besuchen, um ihr Deutsch zu verbessern. Dabei wünschte sich unsere Mandantin selbstverständlich, wenigstens ein gewisses eigenes Einkommen zu haben, weshalb sie beschloss, einen Nebenverdienst zu suchen, der sie nicht allzu sehr vom Lernen ablenken würde. Als sie auf der Website „Wkontakte" eine Anzeige entdeckte, in der ein Unternehmen, das sich mit der Vermittlung von Warenlieferungen aus Ländern der Europäischen Union in Länder der GUS befasste, einen verantwortungsbewussten, anständigen Mitarbeiter mit Erfahrung in der Dokumentenbearbeitung und sicherem Umgang mit dem PC für die Tätigkeit als Betreiber eines virtuellen Shops suchte, beschloss Nadeschda, sich unter der in der Anzeige angegebenen E-Mail-Adresse mit einem Vertreter des Unternehmens in Verbindung zu setzen. In der Antwort erhielt unsere Mandantin ausführliche Informationen zu den Aufgaben, die ein Betreiber des Unternehmens erfüllen müsse: Annahme von Paketen, Prüfung der Qualität der bestellten Ware und Weiterversand der Ware an die vom Manager des Unternehmens angegebene Adresse. Der Manager des Unternehmens erklärte, dass ausländische Unternehmen keine Lieferungen in GUS-Staaten durchführten, weshalb ihr Unternehmen als Vermittler auftrete, indem es beispielsweise Waren in Deutschland entgegennehme und an Kunden etwa in der Ukraine weiterschicke. Zudem wurde unserer Mandantin mitgeteilt, dass sie für jedes Paket zwischen 15 und 20 Euro erhalten könne. Um das Datenverarbeitungssystem zu demonstrieren, in dem der Betreiber arbeiten sollte, wurde Nadeschda zudem Zugang zu dem entsprechenden System gewährt, und der Manager des Unternehmens erläuterte die Regeln für die Eingabe der entsprechenden Warendaten. Danach erhielt Nadeschda vom Unternehmen einen offiziellen Arbeitsvertrag, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien, die Höhe des Gehalts, der Arbeitsplan und weitere erforderliche Bedingungen sehr detailliert aufgeführt waren. All dies zerstreute Nadeschdas letzte Zweifel und überzeugte unsere Mandantin, dass es sich um ein seriöses Unternehmen handele, weshalb sie den Arbeitsvertrag unterzeichnete und ihn zusammen mit einer Kopie ihres Reisepasses an den Vertreter des Unternehmens sandte.
Wenige Tage nach Vertragsschluss erhielt Nadeschda das erste Paket, das sie gemäß der vom Manager des Unternehmens erteilten Anweisung öffnete, die Ware auf Unversehrtheit prüfte und an die vom Manager angegebene Adresse in Russland weiterschickte. Für das weitergeleitete Paket erhielt unsere Mandantin 20 Euro, worüber sie sehr zufrieden war. Auf dieser Grundlage dauerte die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeberunternehmen fast zwei Monate an, wobei Nadeschda in dieser Zeit rund 80 Pakete ins Ausland weiterversandte.
Eines Tages erhielt Nadeschda jedoch von einem Unternehmen, das mit Schmuckwaren handelte, eine Zahlungsaufforderung über 10.000 Euro.
In der Annahme, es handele sich lediglich um ein Missverständnis, wandte sich unsere Mandantin an das Schmuckunternehmen und bat um Aufklärung der Situation. Der Mitarbeiter des Unternehmens teilte jedoch mit, dass auf Nadeschdas Namen mehrere hochwertige Schmuckstücke bestellt worden seien, die an ihre Adresse geschickt und persönlich von Nadeschda entgegengenommen worden seien. Aus diesem Grund verlange das Unternehmen die umgehende Zahlung des Wertes aller versandten Schmuckstücke.
Aufgeregt setzte sich Nadeschda umgehend mit dem Manager des Unternehmens in Verbindung und bat ihn, die entstandene Situation zu klären, da es offenbar so aussehe, dass der Kunde die Ware nicht bezahlt habe. Der Manager versicherte unserer Mandantin, er werde der Geschäftsleitung umgehend über den Vorfall berichten, und die Ware werde an das Geschäft zurückgegeben.
Etwas beruhigt setzte sich Nadeschda erneut mit dem Schmuckgeschäft in Verbindung und erläuterte ihm die entstandene Situation, wobei sie versprach, dass die Ware in Kürze an das Unternehmen zurückgegeben werde. Das Schmuckunternehmen wollte Nadeschdas Wort jedoch nicht einfach glauben und verlangte von ihr die Überweisung von 3.000 Euro als Kaution auf das Konto des Unternehmens bis zur Rückgabe der Schmuckstücke.
Unsere Mandantin gab, nachdem sie sich mit ihrem Ehemann beraten hatte, ihre letzten Ersparnisse zur Zahlung der geforderten Kaution und teilte dem Manager des Unternehmens diese Forderung mit. Daraufhin setzte sich eine Frau, die sich als Direktorin des Unternehmens vorstellte, mit Nadeschda in Verbindung und bat sie, Ruhe zu bewahren, da die Rechnung bereits vom Kunden beglichen worden sei und das Problem daher buchstäblich in den nächsten Tagen gelöst werden müsse. Zur Bestätigung der Zahlung wurde Nadeschda eine gescannte Kopie der Überweisungsquittung an das Konto des Schmuckgeschäfts zugesandt.
Erfreut über diesen Ausgang leitete Nadeschda die gescannte Kopie der entsprechenden Quittung an das Schmuckgeschäft weiter und bat um etwas Geduld. Doch weder nach einem noch nach zwei Tagen ging der erforderliche Geldbetrag auf dem Konto des Unternehmens ein. Unsere Mandantin versuchte hartnäckig, den Manager und die Direktorin des Unternehmens zu erreichen, doch der Manager, der zuvor täglich mit unserer Mandantin in Kontakt gestanden hatte, antwortete nicht mehr, die Telefonnummer der Direktorin war ungültig, und das Geld für die zuletzt von Nadeschda versandten Pakete wurde ihr nie ausgezahlt.
Etwa eine Woche nach diesen Ereignissen erhielt Nadeschda eine Vorladung zur Vernehmung als Verdächtige der Begehung einer Straftat nach § 265a des deutschen Strafgesetzbuchs, nämlich des betrügerischen Erschleichens von Waren und Dienstleistungen. Unmittelbar danach wurde in der Wohnung unserer Mandantin eine Durchsuchung durchgeführt. Zudem reichte das Schmuckunternehmen gegen Nadeschda eine Zivilklage ein, mit der Forderung, dem Unternehmen den Wert der auf den Namen unserer Mandantin bestellten Schmuckstücke in Höhe von 9.000 Euro zu ersetzen.
Die zutiefst verängstigte Nadeschda wandte sich auf Anraten ihres Ehemanns unverzüglich an unsere Rechtsanwaltskanzlei mit der Bitte, ihre Rechte zu schützen und ihre Interessen in den genannten Verfahren zu vertreten.
Der Anwalt teilte Nadeschda mit, dass leider eine erhebliche Anzahl von Menschen, die von Betrügern hereingelegt wurden, in eine solche Situation gerate. Aufgrund der langjährigen Erfahrung unserer Rechtsanwaltskanzlei bestehe jedoch eine reale Möglichkeit, nachzuweisen, dass Nadeschda an nichts schuld sei. Um die Situation beurteilen zu können, sei es jedoch zunächst erforderlich, die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft anzufordern. Dabei erläuterte der Anwalt, dass das Zivilverfahren in engem Zusammenhang mit dem Strafverfahren verlaufen werde.
Nach Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen erläuterte unser Anwalt Nadeschda, dass sie verdächtigt werde, fremde Kreditkarten zum Erwerb von Waren auf illegalem Weg verwendet zu haben, da alle Waren auf ihren Namen und an ihre Adresse bestellt worden seien. Aus diesem Grund musste nachgewiesen werden, dass auch Nadeschda selbst zum Opfer von Betrügern geworden war.
Zu diesem Zweck forderte der Anwalt von unserer Mandantin den entsprechenden Schriftverkehr mit dem Vertreter des Unternehmens, den Arbeitsvertrag und weitere Beweise dafür an, dass Nadeschda lediglich die im Vertrag vereinbarten Pflichten erfüllt hatte und nicht wusste, dass die Waren auf illegalem Weg erworben worden waren.
In einem offiziellen Schreiben an die Staatsanwaltschaft legte unser Anwalt Nadeschdas Position dar und erläuterte ausführlich das Vorgehen der Betrüger. Besondere Aufmerksamkeit widmete der Anwalt dem Umstand, dass das Unternehmen, das Nadeschda die Zusammenarbeit angeboten hatte, über eine eigene Website und ein eigenes Datenverarbeitungssystem verfügte. Zudem sei unserer Mandantin ein offizieller Arbeitsvertrag mit Unterschrift einer bevollmächtigten Person und Firmenstempel vorgelegt worden. Es habe daher keinerlei Grund gegeben, das Unternehmen des Betrugs zu verdächtigen.
Zudem sei unsere Mandantin erst wenige Monate zuvor nach Deutschland gekommen und habe die Regeln des Warenverkehrs sowie die Besonderheiten des Abschlusses von Arbeitsverträgen auf dem Gebiet Deutschlands nicht kennen können.
Nur wenige Tage nach Erhalt der von unserem Anwalt vorgelegten Erläuterung erließ die Staatsanwaltschaft eine abschließende Anklage, die auf einen Tag datiert war, an dem das Schreiben unseres Anwalts noch nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden war, und in der angegeben wurde, dass Nadeschdas Handlungen in diesem Fall nach § 261 Abs. 5 des deutschen Strafgesetzbuchs einzuordnen seien, der vorsieht, dass eine Person hätte erkennen können, dass es sich um die Überführung von durch Straftaten erlangten Geldmitteln aus der Schattenwirtschaft in offizielle Einkünfte handelte, jedoch leichtfertig keine Anstrengungen unternommen habe, das Wesen der vorgenommenen Handlungen zu erkennen.
Die Staatsanwaltschaft beharrte darauf, dass Nadeschda hätte erkennen müssen, dass der Versand hochwertiger Waren in das Ausland über ein Vermittlerunternehmen eine Tätigkeit sein könne, die der Verschleierung von Straftaten diene. Zudem seien derselben Person mehrfach dieselben Waren zugesandt worden, was nach Ansicht der Staatsanwaltschaft unsere Mandantin ebenfalls auf den Gedanken hätte bringen können, dass es sich um Betrugsschemata handelte.
Darüber hinaus beharrte die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Übernahme einer verantwortungsvollen Position ohne persönliche Bekanntschaft sowie der Abschluss eines vollständig auf Russisch verfassten Arbeitsvertrags auf dem Gebiet Deutschlands ebenfalls dafür sprächen, dass das Unternehmen rechtswidrig gehandelt habe.
Der Anwalt seinerseits richtete eine neue Erläuterung an die Staatsanwaltschaft, in der zunächst auf den Umstand hingewiesen wurde, dass die Anklageschrift bereits vor Erhalt der Erläuterungen des Anwalts verfasst worden war, weshalb der Eindruck entstand, dass die Staatsanwaltschaft die Argumentation des Anwalts nicht berücksichtigt und die Anklage lediglich auf Grundlage der zuvor erlangten Beweise erlassen hatte.
Zudem betonte der Anwalt, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, sowohl erschwerende als auch mildernde Umstände zu ermitteln und zu bewerten. In der Anklageschrift seien jedoch lediglich die die Schuld erschwerenden Faktoren berücksichtigt worden, was ebenfalls für eine einseitige Betrachtung der Umstände des Falls spreche.
Der Anwalt wies die Staatsanwaltschaft erneut darauf hin, dass auch Nadeschda zum Opfer von Betrügern geworden war, und berief sich dabei auf vergleichbare Fälle aus der aktuellen Rechtsprechung, in denen Gerichte Paketagenten und Betreiber virtueller Shops für unschuldig befunden hatten, doch die Staatsanwaltschaft beharrte weiterhin auf ihrer Auffassung. Aus diesem Grund wurde die vorläufige Anklage von der Staatsanwaltschaft an das Gericht weitergeleitet.
Vor Gericht bat unser Anwalt zudem darum, zu berücksichtigen, dass Nadeschda nie zuvor vorbestraft war und zudem selbst zum Opfer von Betrügern geworden war, weshalb sie zugleich Beklagte in dem vom Schmuckgeschäft eingeleiteten Zivilverfahren mit einer Forderung von über 10.000 Euro war.
Das Gericht prüfte die Ermittlungsakte sorgfältig und berücksichtigte die Argumentation beider Parteien, woraufhin die Entscheidung getroffen wurde, das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit der Schuld (§ 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung)) einzustellen, wobei Nadeschda keine Vorstrafe erhielt.
Unsere Mandantin freute sich sehr über diesen Ausgang des Verfahrens und wollte die Gerichtsentscheidung nicht anfechten, doch das Zivilverfahren stand noch bevor. Während dieses Verfahrens wurden beide Parteien angehört und vernommen, wobei das Schmuckgeschäft darauf beharrte, dass Nadeschda, da alle Schmuckstücke auf ihren Namen bestellt worden waren, sie diese entgegengenommen und nicht zurückgegeben hatte, den Wert dieser Gegenstände in voller Höhe zu zahlen habe.
Der Anwalt seinerseits verwies auf den Betrug und die Unschuld unserer Mandantin, die von der Gefahr eines Betrugs nichts habe ahnen können.
Nachdem sich das Schmuckgeschäft zu Zugeständnissen entschlossen hatte, bot es Nadeschda an, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen und dem Unternehmen anstelle von 10.000 Euro lediglich 1.000,00 Euro zu zahlen. Unsere Mandantin stimmte, nachdem sie sich mit ihrem Ehemann beraten hatte, diesem Vorschlag zu, doch da Nadeschda über kein regelmäßiges Einkommen verfügte, bat unser Anwalt darum, die Möglichkeit einer Ratenzahlung der Schuld festzuschreiben. Der Vergleich wurde unterzeichnet, und das Verfahren wurde eingestellt.
Somit können Sie sich leicht davon überzeugen, zu welch ernsten Folgen der Abschluss von Verträgen mit zweifelhaften Unternehmen oder Privatpersonen führen kann, weshalb wir Ihnen dringend empfehlen, sich unbedingt zur Beratung an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden, der über umfangreiche praktische Erfahrung sowie über Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften und der aktuellen Rechtsprechung verfügt.
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