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Strafrecht

Wie beweist man seine Unschuld, wenn man am falschen Ort zur falschen Zeit war?

„Faschismus ist eine Lüge, die von Banditen ausgesprochen wird."
Ernest Hemingway

Jedes Land hat seine eigene Geschichte. In der Geschichte jedes Volkes finden sich Episoden, auf die seine Vertreter stolz sind, die in Metall und Stein verewigt wurden, über die Nationaldichter ihre Oden verfasst haben und die noch viele Generationen von Menschen, die sich diesem Volk zugehörig fühlen, bewundern und beflügeln werden. Zugleich fällt es schwer, sich ein Land vorzustellen, dessen Geschichte ausschließlich aus ruhmreichen Siegen bestünde. Im Schicksal jedes Staates finden sich, wie im Schicksal jedes einzelnen Menschen, leider auch Perioden, die Gefühle des Bedauerns und der Bitterkeit hervorrufen. Geht es in diesem Zusammenhang um Deutschland, hat wohl niemand den geringsten Zweifel, welche Kapitel der Landesgeschichte zu dieser Kategorie zu zählen sind …

In Deutschland gehören die Gesetze, die die Verwendung und erst recht die Verbreitung jeglicher NS-Symbole verbieten, zu den strengsten überhaupt. Insbesondere zählen das Hakenkreuz und andere SS-Zeichen zu den Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Nach dem Gesetz sind ihre öffentliche Zurschaustellung und ihr Verkauf verboten. Dasselbe gilt für nationalsozialistische Grußformen und Ausrufe. Obgleich das Grundgesetz das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert, geht das Gesetz äußerst streng gegen diejenigen vor, die zum Hass aufstacheln und verfassungswidrige Zeichen zeigen. So kann die Zurschaustellung von NS-Symbolen in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer erheblichen Geldstrafe geahndet werden. Provoziert die Zurschaustellung solcher Symbole oder entsprechende Äußerungen Hass gegenüber bestimmten Nationalitäten oder Religionen, drohen den Tätern sogar bis zu fünf Jahre Haft. Auch die Leugnung des Holocaust ist in Deutschland strafbar. Dieses Verbot ist in § 86a StGB geregelt. Die genannte Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuchs, bekannt als Vorschrift über das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen", ist de facto der zentrale Rechtsakt, der die Verwendung von NS-Symbolen untersagt, etwa Flaggen und Wappen des Dritten Reichs, Symbole zentraler Organisationen, Uniformen, Losungen und Grußformen.

Selbstverständlich gelten diese strengen Regeln nicht nur für deutsche Staatsbürger, sondern auch für vorübergehend im Land lebende Ausländer sowie für Touristen. Das überrascht nicht — jeder nach Deutschland eingereiste Ausländer sollte die Gesetze und die Ordnung des Landes achten und respektieren. Doch mitunter kommt es dabei zu Missverständnissen, infolge derer auch ein Unschuldiger irrtümlich zur Verantwortung gezogen werden kann. In einem solchen Fall hilft nur die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit einem professionellen Anwalt, um rechtzeitig „für Klarheit zu sorgen" und eine ungerechtfertigte Bestrafung zu verhindern. Von einem interessanten Fall aus unserer anwaltlichen Praxis, in dem wir einem jungen Mann helfen konnten, der für einen Monat zu Besuch bei einem Freund nach Deutschland gekommen war, nicht in eine schwierige Situation zu geraten, die eine strafrechtliche Sanktion nach sich gezogen hätte, möchten wir in diesem Beitrag berichten.

Die Geschichte des Mandanten: ein Monat zu Besuch bei einem Schulfreund

Ein junger Mann, nennen wir ihn Mark, lebte dauerhaft in Sankt Petersburg. Er hatte kurz zuvor sein Studium an einer technischen Hochschule abgeschlossen und war noch weder durch familiäre Bindungen noch durch berufliche Pflichten belastet. Grundsätzlich hätte er durchaus reelle Chancen gehabt, in seiner Heimatstadt eine Stelle in seinem Fach zu finden, doch der junge Mann hatte es damit nicht eilig. Zwischen gelegentlichen Freelancer-Aufträgen und von den Eltern „geliehenem" Geld genoss er seine Jugend und versuchte, jedem gelebten Tag etwas abzugewinnen. Im letzten Sommermonat lud ein alter Schulfreund Mark zu Besuch ein, nennen wir ihn Vitali, der bereits seit langem in Berlin lebte. Vitali versprach seinem Freund ein eigenes Zimmer, einen vollen Kühlschrank sowie zahlreiche Partys und Unterhaltungsmöglichkeiten. Mark sagte nach kurzem Überlegen zu. Das offene Schengen-Visum war vorhanden, in der Augusthitze gab es in St. Petersburg ohnehin nicht viel zu tun, und das Unternehmen, das ihn eingestellt hatte, erwartete ihn erst ab Mitte September zum Arbeitsantritt. Der junge Mann kaufte sich also ein Ticket für den nächsten Flug und machte sich leichten Herzens von der nordrussischen Metropole auf in die deutsche Hauptstadt.

Die ersten beiden Wochen in Berlin verliefen einfach wunderbar. Unser künftiger Mandant lief beinahe die ganze Stadt zu Fuß ab, besuchte sämtliche bekannten Sehenswürdigkeiten und schaffte es sogar zu einem Abstecher nach Dresden und Leipzig. Zudem lernte er die Freunde Vitalis kennen, größtenteils russischsprachige junge Männer, die aus Ländern der ehemaligen UdSSR nach Deutschland gezogen waren. Die jungen Leute trafen sich abends gern zusammen, tranken die eine oder andere Flasche Bier, sangen Lieder zur Gitarre und plauderten „über Gott und die Welt". Eines dieser Treffen wäre für den glücklosen Touristen beinahe zum Verhängnis geworden.

Der Ausruf im Hof und der Irrtum der Nachbarn

An einem Abend saß eine Gruppe von etwa zehn russischsprachigen jungen Leuten im Hof des Hauses, trank Bier, scherzte und diskutierte die neuesten Nachrichten. Mitten in der ausgelassenen Stimmung gingen ältere Nachbarn vorbei, die die jungen Leute höflich grüßten. Als Antwort auf den Gruß rief einer der jungen Männer, offenbar „in Fahrt geraten", „Sieg Heil!" — eine Phrase, die in der NS-Zeit als traditioneller Gruß diente. Leider entschieden sich die rechtschaffenen Bürger, diesen unglücklichen „Scherz" nicht auf sich beruhen zu lassen, sondern den Übeltäter unbedingt zur Rechenschaft zu ziehen. Tatsächlich klangen solche „Scherze" erstens beleidigend, und zweitens waren sie nach § 86a StGB verboten und strafbar.

Zu allem Übel schaute zu diesem Zeitpunkt zudem eine weitere ältere Nachbarin aus dem offenen Fenster des Hauses, die später die Aussagen des älteren Ehepaars bestätigte, das sich an die Polizei gewandt hatte. Insgesamt hatten die Bürger, die bei der Polizei Anzeige erstatteten, fast in allem recht — bis auf eine wichtige „Nuance". Sie konnten nicht genau feststellen, wer von den jungen Leuten diesen Gruß gerufen hatte, obgleich sie sicher gehört hatten, dass er von jemandem aus der Gruppe stammte, in der sich auch Mark befand. Die Nachbarin, die die in Deutschland verbotene Phrase ebenfalls gehört hatte, hatte den „neuen" jungen Mann schon länger im Blick. Gerade sie vermutete, dass nur unser künftiger Mandant sich so hätte verhalten können. Ohne sich lange mit den Einzelheiten zu befassen, erstatteten die Geschädigten bei der Polizei Anzeige und nannten den zu Besuch gekommenen jungen Mann als Störer der öffentlichen Ordnung. Als Mark von den gegen ihn erhobenen unbegründeten Vorwürfen erfuhr, die ihm eine Strafe von bis zu drei Jahren Haft einbringen konnten, wandte er sich an unsere Kanzlei um rechtliche Hilfe.

Die Arbeit des Anwalts: Zeugen, die Befragung der Geschädigten und die Unschuldsvermutung

Der auf strafrechtliche Fragen spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei machte sich unverzüglich an die Arbeit und forderte die entsprechenden Unterlagen bei der Polizei an. Vor der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung befragte er zur Entlastung unseres Mandanten alle beim Vorfall anwesenden Zeugen. Wie zu erwarten war, bestätigten sie alle übereinstimmend, dass der faschistische Gruß nicht von Mark ausgesprochen worden war. In der Hauptverhandlung, an der auch das ältere Ehepaar, das die Anzeige erstattet hatte, sowie die Nachbarin, die unseren Mandanten für den Schuldigen hielt, teilnahmen, befragte der Anwalt die Geschädigten und Zeugen im Fall. Im Ergebnis konnte keiner der Anwesenden bestätigen, dass die Stimme des Störers die Stimme unseres Mandanten war.

Im Namen des Mandanten bereitete unser Anwalt einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatbestandsvoraussetzungen vor, mit dem konkreten Hinweis, dass unser Mandant nicht dessen Täter war. Bekanntlich gilt in der Strafrechtsdoktrin der Grundsatz der „Unschuldsvermutung", wonach eine Person als unschuldig gilt, solange ihre Schuld an der begangenen Straftat nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren nachgewiesen und durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde. Damit ist auch gemeint, dass „die Beweislast für die strafrechtliche Schuld bei der Anklage liegt".

Ergebnis: Freispruch und Erstattung der Anwaltskosten

Daher durfte das Gericht im Fall unseres Mandanten kein Schuldurteil fällen, da die Begehung der Straftat durch den Angeklagten nicht nachgewiesen worden war. Zur ungeteilten Freude sowohl des jungen Mannes als auch des Anwalts unserer Kanzlei wurde vor Gericht ein Freispruch verkündet, und das Strafverfahren wurde eingestellt. Zudem wurden Mark die Kosten für die rechtliche Hilfe erstattet, also die für den Anwalt aufgewendeten Mittel.

Schlussfolgerung

Uns blieb nur, dem jungen Mann viel Erfolg bei all seinen weiteren Plänen und Vorhaben zu wünschen. Jedem unserer Leser dürfte bekannt sein, dass Jugend die Energie des Lebens ist. Es ist die Zeit, in der ein Mensch voller Ambitionen ist, jedes Ziel erreichbar scheint und jede Aufgabe zu bewältigen ist. Die Jugend ist eine der kostbarsten und zugleich schwierigsten Lebensphasen. Leider kann ein einziges ärgerliches Missverständnis viele weitreichende Pläne zunichtemachen. Deshalb ist es überaus wichtig, „zur richtigen Zeit am richtigen Ort" zu sein, und sollte etwas schiefgehen, sollte man nicht zögern, einen professionellen Anwalt um Hilfe zu bitten.

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