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Strafrecht

Ein Missverständnis, das zu einer Vorstrafe hätte führen können

So merkwürdig es auch klingen mag, die meisten Situationen, in die Mandanten unserer Rechtsanwaltskanzlei geraten, beginnen ganz banal: ein gewöhnlicher Tag oder Abend, die täglichen Erledigungen oder eine Fahrt in geschäftlichen Angelegenheiten, und nichts, wie man so sagt, deutet auf Unheil hin. Doch aufgrund eines ungünstigen Zusammentreffens von Umständen kann ganz normales Verhalten eines Menschen als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Rechte anderer Bürger ausgelegt werden.

Held dieser Geschichte wurde Swjatoslaw (Name geändert), ein Angehöriger der Russischen Föderation, der erst vor wenigen Jahren dauerhaft in die Bundesrepublik gezogen war. Auf dem Heimweg nach einem anstrengenden Arbeitstag traf er unerwartet seinen alten Bekannten Juri, einen Landsmann, der, wie sich herausstellte, ebenfalls in Deutschland lebte. Die Freude der beiden Kameraden kannte keine Grenzen, und selbstverständlich beschlossen sie, sich in ein gemütliches Lokal zu setzen, zu Abend zu essen und sich an alte Zeiten zu erinnern. Bei einem angenehmen Gespräch vergeht die Zeit wie im Flug, und ebenso unbemerkt wurden Swjatoslaw und Juri, die eine ausreichende Menge Alkohol getrunken hatten, angetrunken. Doch die Landsleute wollten sich nicht trennen, weshalb sie beschlossen, entlang der Hauptstraße der Stadt spazieren zu gehen. Nach einiger Zeit verspürten sie das Bedürfnis, eine Toilette aufzusuchen, doch da sich ringsum nur Touristengeschäfte und Restaurants befanden, gingen Swjatoslaw und Juri zu dem Gebäude mit der Aussichtsplattform, in dessen zweitem Stockwerk sich ein Café und eben auch die Toilette befand. Danach wollten unser Mandant und sein Freund die Touristenattraktion bereits wieder verlassen, wurden jedoch von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes aufgehalten, der ihnen mitteilte, dass die Toilette nur für Personen bestimmt sei, die ein Ticket für die in diesem Gebäude befindliche Aussichtsplattform erworben hätten, weshalb sie nicht berechtigt gewesen seien, sie zu nutzen.

Swjatoslaw, der alkoholisiert war und noch nicht sehr gut Deutsch sprach, versuchte mit Gesten zu erklären, dass ein Irrtum vorliege und dass sie ohnehin bereits im Begriff seien zu gehen. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes konnte ihn jedoch nicht verstehen und glaubte, Swjatoslaw versuche, mit ihm zu streiten. Daraufhin winkte unser Mandant, der der Erklärungsversuche müde geworden war, seinem Kameraden zu, dass sie gehen müssten, und machte sich auf die Suche nach dem Ausgang. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, der annahm, die Männer, die den Ticketpreis nicht bezahlt hatten, wollten sich im Gebäude umsehen, versuchte, Swjatoslaw festzuhalten, indem er ihn am Arm packte. Unser Mandant wiederum, der nicht verstand, warum man ihn nicht gehen ließ, und zunehmend gereizt, versuchte ebenfalls herauszufinden, was vor sich ging. Aufgrund des sprachlichen Missverständnisses und da beide Besucher alkoholisiert waren, wurde die Polizei gerufen.

Swjatoslaw, der annahm, der ganze Wirbel sei wegen des Toilettenbesuchs entstanden, schlug vor, die Situation dadurch zu bereinigen, dass er zahlte, was fällig war, doch auf diese Weise ließ sich der Konflikt nicht beilegen. Daraufhin beschlossen unser Mandant und sein Kamerad, ruhig auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Der Polizeibeamte erläuterte ihnen erneut, dass für den Besuch der genannten Touristenattraktion ein Ticket erforderlich sei und die in diesem Gebäude befindliche Toilette nur für Personen bestimmt sei, die dieses Ticket erworben hätten. In diesem Zusammenhang wurden Swjatoslaw und Juri zum Ausgang des Gebäudes begleitet und ihnen mitgeteilt, dass es ihnen untersagt sei, das Gelände dieser Touristenattraktion zu betreten und insbesondere das genannte Gebäude zu betreten.

Erleichtert darüber, dass der Konflikt endlich beigelegt war, blieben die alten Kameraden in einem kleinen Park in der Nähe dieser Attraktion. Nach einiger Zeit beschlossen Swjatoslaw und Juri, dass sie ein paar gemeinsame Fotos machen sollten, um sie gemeinsamen Bekannten zu zeigen. Die einzige Sehenswürdigkeit, vor der man sich fotografieren konnte, war jedoch genau jene Touristenattraktion, deren Besuch den Kameraden beinahe den Abend verdorben hatte. Aufgeräumt und in dem Gedanken, dass dies gerade eine schöne Erinnerung abgeben würde, begannen Swjatoslaw und Juri, sich vor dem genannten Gebäude zu fotografieren. Doch nach einiger Zeit fuhr erneut ein Streifenwagen der Polizei vor, und zur grenzenlosen Verwunderung der Kameraden wurde ihnen mitgeteilt, dass sie gegen das Verbot, das Gelände der Touristenattraktion zu betreten, verstoßen hätten, weshalb ein entsprechendes Protokoll angefertigt und ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch)) eingeleitet werde.

Als Swjatoslaw erfuhr, dass das Verhalten der alten Bekannten als Straftat eingestuft worden war, die eine Vorstrafe nach sich ziehen könnte, wandte er sich unverzüglich um Hilfe an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Unser Anwalt hörte sich die gesamte Chronologie des Treffens der Kameraden aufmerksam an, doch für eine vollständige Beurteilung der entstandenen Situation war es zwingend erforderlich, die Ermittlungsakte einzusehen, da sie nicht nur die Aussagen der Beschuldigten, sondern auch die Aussagen der Zeugen, die bei der Festnahme angefertigten Protokolle und weitere Angaben enthält, von denen jede einzelne bei der Prüfung des Falls durch Staatsanwaltschaft und Gericht eine entscheidende Rolle spielen kann.

Nach den in der Ermittlungsakte enthaltenen Aussagen des Mitarbeiters des Sicherheitsdienstes ergab sich ein etwas weniger harmloses Bild als das, das Swjatoslaw dem Anwalt geschildert hatte. So habe es dem Zeugen zufolge den Anschein gehabt, dass Swjatoslaw und Juri bereits, bevor sie in das zweite Stockwerk gingen, mit einer Mitarbeiterin der Touristenattraktion gesprochen hätten, die ihnen erklärt habe, dass die Toilette im Gebäude keine öffentliche sei, unser Mandant und sein Kamerad seien dennoch hineingegangen. Danach sei unmittelbar der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zu ihnen getreten, der ihnen die Regeln erläutert und sie gebeten habe, das Gebäude zu verlassen, doch der kaum Deutsch sprechende Swjatoslaw habe versucht, mit ihm zu streiten, und sei, statt zum Ausgang zu gehen, in den im Erdgeschoss des Gebäudes befindlichen Souvenirladen gegangen, weshalb ihn der Zeuge aufgehalten und die Polizei gerufen habe. Einige Zeit, nachdem die Polizei Swjatoslaw und Juri aus dem Gebäude geführt hatte, habe der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes bemerkt, dass die genannten Personen gegen das Verbot verstießen, indem sie von außen fotografierten, was sich im Inneren des Gebäudes befinde, was Anlass zu einem zweiten Anruf bei der Polizei gegeben habe.

Zur Wahrung der Position unseres Mandanten legte der Anwalt die Umstände des Falls schriftlich dar und wies besonders darauf hin, dass unser Mandant zunächst nicht verpflichtet gewesen sei, für den Eintritt in das Gebäude als solches zu bezahlen, da sich im zweiten Stockwerk, zu dem sich Swjatoslaw und Juri auf der Suche nach einer Toilette begeben hatten, ein öffentliches Café befunden habe, dessen Eingang frei zugänglich gewesen sei. Zudem sei niemand von ihnen zunächst gewarnt worden, und nirgendwo sei ausgewiesen gewesen, dass nur Personen, die ein Ticket für den Aufstieg zur Aussichtsplattform erworben hätten, die Toilette nutzen dürften. Zudem wurde betont, dass unser Mandant während des Gesprächs mit dem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes versucht habe, die Situation zu bereinigen und sogar den Eintritt zu bezahlen, der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ihn jedoch offenbar nicht verstanden habe. Wichtig sei zudem, dass unser Mandant nach dem Gespräch mit dem Zeugen lediglich versucht habe, den Ausgang zu finden, und nicht beabsichtigt habe, die Besichtigung des Gebäudes fortzusetzen. Besondere Aufmerksamkeit wurde dem Umstand gewidmet, dass unser Mandant und sein Kamerad das Gebäude der Touristenattraktion in der Folge nicht erneut betreten und keinerlei Absperrungen überschritten hätten und dass auf dem an das Gebäude angrenzenden Gelände keinerlei Schilder angebracht gewesen seien, die auf ein Betretungsverbot dieses Geländes hingewiesen hätten. Somit führten die Gegenargumente des Anwalts dazu, dass der Straftatbestand, nämlich Hausfriedensbruch, nicht vorliege.

Die Argumente unseres Anwalts wurden vom Staatsanwalt akzeptiert, und das Verfahren wurde mangels eines Straftatbestands eingestellt.

Anhand des als Beispiel angeführten, von unserer Rechtsanwaltskanzlei erfolgreich abgeschlossenen Falls lässt sich leicht ableiten, wie wichtig es ist, sich der rechtlichen Unterstützung eines Anwalts zu versichern, der dank seiner fachlichen Fähigkeiten und Erfahrung in der Lage ist, Ihre Interessen zu verteidigen und Ihre Position im Umgang mit staatlichen Behörden zu wahren.

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