Liebe Leser, wir gehen davon aus, dass Ihnen allen bekannt ist, dass jeder Passagier bei internationalen Flügen eine Zollkontrolle durchlaufen muss. Zur Vereinfachung der Zollkontrolle sind in den Flughäfen zwei spezielle Zonen vorgesehen, die man „Kanäle" nennt – den „roten Kanal" und den „grünen Kanal". Führen Sie keine anmeldepflichtigen Waren mit sich (dabei ist zu beachten, dass auch Bargeld als Ware im Sinne dieser Vorschrift gilt), können Sie bedenkenlos den grünen Kanal nehmen. Führen Sie hingegen Waren mit, die nach dem Gesetz zollpflichtig sind, müssen Sie den roten Kanal nehmen und dem Zollbeamten eine Zollerklärung vorlegen, in der Sie diese Waren angeben.
Der Zollkontrolle unterliegen sämtliche über die Grenze verbrachten Waren. Von besonderem Interesse für die Zollbeamten sind jedoch vor allem jene Waren, für deren Ein- und Ausfuhr Zoll zu entrichten ist oder deren Ein- und Ausfuhr bestimmten Beschränkungen unterliegt. So sind beispielsweise eingeführte Geldbeträge ab 10.000 Euro deklarationspflichtig. Wird gegen diese Regel verstoßen, behalten die Zollbehörden einen bestimmten Prozentsatz der eingeführten Summe als Sicherheitsleistung ein. Die Höhe des einbehaltenen Prozentsatzes hängt von der Form des Verstoßes ab – wird Ihr Verhalten als vorsätzliche oder als fahrlässige (leichtfertige) Nichtdeklaration der eingeführten Summe eingestuft, fällt der Prozentsatz unterschiedlich aus. Wird Ihr Verhalten als vorsätzlich eingestuft, fällt das Bußgeld deutlich höher aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie vergessen haben, das Geld zu deklarieren, oder ob Sie dies aus Unkenntnis unterlassen haben – das Bußgeld muss in jedem Fall gezahlt werden. Reisen Sie beispielsweise mit Ihrer Familie oder begleiten minderjährige Kinder, und das gesamte, die Summe von 10.000 Euro übersteigende Geld befindet sich bei Ihnen – man kann schließlich nicht solche Summen minderjährigen Kindern anvertrauen –, so werden Sie als Person eingestuft, die gegen die Vorschriften verstoßen hat.
Das heißt, die Zollkontrolle findet in beiden „Kanälen" statt. Gehen Sie durch den roten Kanal, legen Sie dem Zollbeamten selbst die Zollerklärung und die mitgeführte Ware vor. Gehen Sie hingegen durch den grünen Kanal, legen Sie niemandem etwas vor (von der Passkontrolle ist hier nicht die Rede). Doch man sollte wissen, dass Sie in dem Moment, in dem Sie den grünen Kanal betreten, bereits bestätigt haben, dass Sie nichts bei sich führen, was für den Zollbeamten von Interesse sein könnte. Der Zollbeamte beobachtet die Passagiere währenddessen entweder unmittelbar oder per Videokamera und kann jeden Beliebigen anhalten und dessen Gepäck und Sachen kontrollieren. Und stellt er dabei eine Ware oder einen Gegenstand fest, der hätte deklariert werden müssen, Sie dies aber unterlassen und obendrein noch versucht haben, den in Ausübung seiner Dienstpflichten handelnden Zollbeamten zu täuschen, nimmt die Sache für Sie eine sehr ernste Wendung. Nach den derzeit geltenden verwaltungsinternen Vorschriften droht einem Passagier, der Bargeld fahrlässig, also unvorsätzlich nicht deklariert hat, ein Bußgeld in Höhe von 12% der ein- bzw. ausgeführten Summe; wird hingegen festgestellt, dass der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, beträgt das Bußgeld 24%. Selbstverständlich wird jeder Einzelfall vom Gericht individuell geprüft, wobei sowohl mildernde als auch erschwerende Umstände berücksichtigt werden.
Eine recht wohlhabende Familie lebt in Russland. Die Familie ist so vermögend, dass sie es sich leisten kann, ihre drei minderjährigen Kinder im Ausland ausbilden zu lassen, und zwar auf Malta (dieser Inselstaat im Mittelmeer). So hatten es die Eltern gehalten, dass sie das Schulgeld nicht auf ein Bankkonto überwiesen, sondern der Schule bar bezahlten, das heißt, sie reisten an, brachten die Kinder und zahlten das Schulgeld in bar.
Doch zu Beginn dieses Schuljahres konnte keiner der Eltern seine Kinder begleiten – beide waren sehr beschäftigt, und es erklärte sich ihre leibliche Tante bereit, dies zu übernehmen – nennen wir sie Anna. Nachdem sie alle erforderlichen Unterlagen besorgt und von den Eltern der Kinder Anweisungen sowie Geld erhalten hatte, machte sich Anna mit ihren drei Neffen und Nichten auf den Weg nach Malta. Sie führte rund 30.000 Euro bei sich. Das Unerklärlichste an dieser Geschichte ist, dass die Eltern der Kinder Anna über die Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld informiert hatten und sie durchaus wusste, dass nach den Zollvorschriften (§ 12 des Zollverwaltungsgesetzes) jede Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und dabei Geldmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, diese bei der Ein- oder Ausreise schriftlich deklarieren muss. Das heißt, Anna wusste, dass jeder Passagier höchstens 10.000 Euro mit sich führen darf, ohne dies zu deklarieren. Doch offenbar schenkte sie dieser Regel nicht die gebührende Aufmerksamkeit, da sie dachte, sie reise ja nicht allein und könne deshalb auch mehr Geld mitführen. Das gesamte Geld trug die Frau bei sich in ihrer Handtasche. Von Russland aus flogen sie mit Umstieg über Deutschland mit Zwischenlandung am Flughafen Frankfurt am Main. Zwischen den Flügen lag eine Pause von mehreren Stunden, und die Passagiere mussten eine zusätzliche Zollkontrolle durchlaufen. Anna machte sich mit den Kindern auf den Weg durch den grünen Kanal und wurde von einem Zollbeamten angehalten – so kam es, dass die Wahl ausgerechnet auf sie fiel. Der Zollbeamte sprach sie auf Englisch an. Anna geriet in Verlegenheit, da sie Fremdsprachen kaum beherrschte. Man fragte sie, ob sie Geld bei sich führe und in welcher Höhe. Schließlich verstand Anna mithilfe der Kinder, wonach sie gefragt wurde, und versuchte zu erklären, dass sich in ihrer Handtasche 30.000 Euro befänden, dieses Geld aber für 4 Personen bestimmt sei. Anna wurde festgehalten, ein Dolmetscher wurde hinzugezogen, der ihr erklärte, dass sie gegen die Vorschriften zur Mitführung von Bargeld verstoßen habe und deshalb nach § 31 des Zollverwaltungsgesetzes mit einem Bußgeld belegt werde. Als Sicherheitsleistung werde ihr ein Betrag von 4.500 Euro einbehalten, und gegen sie werde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Man forderte Anna auf, Protokolle und weitere Unterlagen zu unterschreiben, und ließ sie danach gehen. Anna reiste mit den Kindern weiter, war jedoch den restlichen Weg über wegen des Vorfalls in einem sehr nervösen Zustand. Auf Malta musste sie sogar einen Arzt aufsuchen, da sie sich unwohl fühlte. Nachdem sie sich wieder etwas beruhigt hatte, fand Anna über das Internet einen Anwalt und rief bei unserer Kanzlei an. Dem Anwalt schilderte sie ihr Problem und sagte, sie könne einfach nicht verstehen, warum sie mit einem Bußgeld belegt worden sei.
Nachdem er den Auftrag der Mandantin erhalten hatte, setzte sich der Rechtsanwalt mit dem Zollamt am Flughafen Frankfurt am Main in Verbindung, teilte mit, dass er die Interessen seiner Mandantin vertrete, und bat um Akteneinsicht. Aus den erhaltenen Unterlagen stellte der Anwalt fest, dass die Mandantin den grünen Kanal genommen hatte, in Begleitung von drei Kindern. Der Zollbeamte hatte seine Wahl für die Kontrolle auf sie fallen lassen. Die Frau hatte Verständigungsprobleme – sie sprach kein Deutsch, konnte aber mitteilen, dass sie 30.000 Euro bei sich führe; eine Zollerklärung hatte sie nicht. Der hinzugezogene Dolmetscher erklärte ihr, welche Unterlagen sie unterschreiben müsse. Gegen sie wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, eine Entscheidung in der Sache stand jedoch noch aus.
Der Rechtsanwalt verfasste ein Schreiben an das Hauptzollamt Frankfurt am Main, in dem er ausführlich darlegte, dass das Geld, das seine Mandantin mit sich führte, für die Bezahlung des Schulgeldes ihrer drei Neffen und Nichten bestimmt war, die auf Malta zur Schule gingen und die sie dorthin begleitete. Dieses Geld hatten die Eltern der Kinder über das gesamte Jahr hinweg angespart. Anschließend legte der Rechtsanwalt ausführlich dar, weshalb die Russin die gesamte Summe in ihrer eigenen Handtasche mitführte, anstatt das Geld auf die Kinder zu verteilen. Der Rechtsanwalt wies darauf hin, dass sich seine Mandantin vor der Reise mit den Zollvorschriften vertraut gemacht habe, das Gesetz jedoch keine eindeutige Angabe dazu enthalte, was mit der Formulierung „Geld bei sich führen" gemeint sei. Die Mandantin habe dies so verstanden, dass damit „einen 10.000 Euro pro Person nicht übersteigenden Betrag bei sich führen" gemeint sei. Folglich lasse sich in ihrem Verhalten kein Vorsatz erkennen, allenfalls leichte Fahrlässigkeit. Darüber hinaus wies der Rechtsanwalt darauf hin, dass die in einer verwaltungsinternen Vorschrift festgelegten Sätze nicht in jedem Fall zwingend anzuwenden seien – vielmehr seien sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden konkreten Fall sei aus unserer Sicht der Verwendungszweck des von der Mandantin mitgeführten Geldes zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass dieses Geld nicht ihr selbst, sondern den Eltern der von ihr begleiteten Kinder gehöre. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass die Eltern der Kinder Ansprüche gegen sie geltend machen könnten. Die Mandantin selbst arbeite als Buchhalterin in einer Firma in Russland und beziehe ein geringes Gehalt. Zudem habe sie aus dem Vorfall ihre Lehre gezogen und ihr Versehen erkannt. Auf dieser Grundlage beantragte der Rechtsanwalt die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen seine Mandantin sowie die Herabsetzung des Bußgeldes auf 5%.
Nach Prüfung des Antrags des Rechtsanwalts und seiner Begründung wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Anna unter der Bedingung eingestellt, dass sie ein Bußgeld in Höhe von 5% der von ihr mitgeführten Summe zahlt. Die Mandantin war mit dem erzielten Ergebnis vollauf zufrieden und zog dabei zugleich eine Lehre fürs Leben – bevor man einen wichtigen Schritt unternimmt, sollte man sich mit einem Anwalt beraten.
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