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Strafrecht

Wenn Interpol nach Ihnen sucht, gehen Sie zum Anwalt

„Ein Problem zu erkennen ist weit schwieriger, als es zu lösen. Für das eine braucht man Vorstellungskraft, für das andere nur Geschick."
John Bernal

Eigentum wird in Deutschland streng durch das Strafgesetzbuch geschützt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Begehung eines Diebstahls ist in § 242 „Diebstahl" des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.

Ein Dieb kann allein oder als Mitglied einer Gruppe handeln, in Anwesenheit oder in Abwesenheit des Opfers, spontan oder nach vorheriger Absprache. Je nach diesen und anderen Umständen sieht das deutsche Strafgesetzbuch die Verantwortlichkeit für einen bestimmten Deliktstyp vor. § 243 StGB nennt die Umstände, die die Strafe für einen Diebstahl verschärfen. § 244 StGB enthält den qualifizierten Tatbestand des Diebstahls, der die Wegnahme fremden Eigentums unter Verwendung einer Waffe oder im Rahmen einer bandenmäßigen Vereinigung sowie den Wohnungseinbruchdiebstahl umfasst. § 244a StGB erfasst den mit erschwerenden Umständen begangenen Bandendiebstahl. § 252 StGB regelt die Strafe für den räuberischen Diebstahl, bei dem im Anschluss an den Diebstahl Gewalt angewendet wird. § 247 StGB bestimmt die Strafe für einen Diebstahl, der von Familienangehörigen des Geschädigten oder mit ihm zusammenwohnenden Mitmietern begangen wird. Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird nach § 248a StGB verfolgt. Die Strafe für Diebstahl richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der Tat, den Beweggründen der Tatbegehung und ihren Folgen. Die strafrechtliche Sanktion für einen einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) kann sich auf eine geringe Geldstrafe beschränken. Ein Diebstahl mit erschwerenden Umständen (§ 243 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. In diesem Fall ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Für alle Arten des Diebstahls gibt es gemeinsame Merkmale, die sie verbinden und von anderen Straftaten abgrenzen. Diese Merkmale können objektiver und subjektiver Natur sein und sind in § 242 StGB genannt. Nach dieser Vorschrift besteht der objektive Tatbestand des Diebstahls in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit dem Ziel, sich selbst oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Ein Diebstahl kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz ist ein notwendiges subjektives Merkmal des Diebstahls. Kann der Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung der weggenommenen Sache nicht nachgewiesen werden, kann der Angeklagte nicht wegen Diebstahls verurteilt werden. War der Täter also der festen Überzeugung, ein Recht auf die von ihm angeeignete Sache zu haben, so unterliegt er keiner strafrechtlichen Sanktion. In diesem Fall kann er lediglich zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

In der Praxis unserer Kanzlei vertreten wir die Interessen unserer Mandanten und übernehmen ihre Verteidigung, unter anderem im Rahmen von Strafverfahren. In solchen Fällen besteht die Aufgabe eines professionellen Anwalts darin, sämtliche für den Fall bedeutsamen Umstände aufzuklären, um festzustellen, ob eine Schuld des Verdächtigen vorliegt oder nicht. Auf dieser Grundlage wählt der Anwalt in Abstimmung mit dem Mandanten die beste Verteidigungsstrategie — den vollständigen Freispruch des Angeklagten oder die Verhängung einer Strafe, die der Schwere der begangenen Tat unter Berücksichtigung aller mildernden Umstände genau entspricht.

Die Geschichte des Mandanten: die Interpol-Fahndung

Eines Tages wandte sich ein Mandant an uns, nennen wir ihn Georgi, mit der Bitte, ihm bei einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zu helfen. Diese Geschichte ereignete sich vor etwa einem Jahr. Georgi, der dauerhaft in der Ukraine lebte, kam von Zeit zu Zeit mit seinem eigenen Lastkraftwagen nach Deutschland. Bei solchen Fahrten übernachtete er bei Freunden und half ihnen gelegentlich beim Transport von Möbeln, Haushalts- und Baumaterialien oder Autoersatzteilen. Bei einer dieser Fahrten wurde unser künftiger Mandant bei der Führung seines Lastkraftwagens von der Verkehrspolizei wegen des Verdachts angehalten, gestohlene Autoersatzteile zu transportieren. Dieser Vorfall endete ziemlich unerfreulich — das Fahrzeug und die Ersatzteile wurden zur Klärung des Sachverhalts beschlagnahmt, und Georgi wurde unverzüglich in Deutschland in Untersuchungshaft genommen. Georgi verbüßte die für ihn festgelegte dreimonatige Untersuchungshaft und wurde anschließend bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung gegen Kaution freigelassen. Das Fahrzeug hingegen verblieb im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden als Beweismittel von wesentlicher Bedeutung für die Aufklärung des Sachverhalts. Der nun zu Fuß dastehende Mann kehrte mit dem Bus in seine Heimat, die Ukraine, zurück, und nach einiger Zeit begannen sich die Erinnerungen an diesen Vorfall in seinem Gedächtnis zu verwischen.

Leider ließ sich das über den Mechanismus des Strafverfahrens, der langsam, aber sicher weiterlief, nicht sagen. In diesem Verfahren wurde eine Hauptverhandlung anberaumt, zu der Georgi als Angeklagter wegen des Verdachts einer Straftat nach § 243 StGB geladen wurde. Georgi, der in der Ukraine nicht unter der Anschrift seiner ständigen Meldung lebte, hatte keine Kenntnis von diesen Vorgängen und interessierte sich nicht mehr für das Verfahren. Im Ergebnis fand die Hauptverhandlung nicht statt, und das Verfahren wurde wegen Abwesenheit des Angeklagten ausgesetzt. Dabei richtete der Richter ein Auskunftsschreiben an die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) mit dem Hinweis, dass sich Georgi der Strafverfolgung entziehe. In diesem Schreiben wurde angewiesen, die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, sollte sich der Flüchtige erneut auf dem Gebiet Deutschlands aufhalten. Das Interessante daran ist, dass der ahnungslose Georgi, nachdem die entsprechende Meldung an Interpol übermittelt worden war, tatsächlich mehrfach erneut in Deutschland auftauchte, wo seine Papiere zweimal von der Polizei kontrolliert wurden. Da kein Haftbefehl gegen ihn vorlag, wurde er jedes Mal unbehelligt entlassen, wobei dem Gericht jeweils mitgeteilt wurde, wo er sich in Deutschland aufhielt. Zu einer Festnahme zur Durchführung des Strafverfahrens kam es jedoch nicht.

Verteidigungsstrategie und Antrag an die Staatsanwaltschaft

Der Anwalt bereitete nach Erhalt und sorgfältiger Prüfung sämtlicher Informationen zum Fall des Mandanten in Abstimmung mit diesem einen Antrag an die Staatsanwaltschaft vor. In diesem Antrag bat er erstens darum, dass der Lastkraftwagen, hinsichtlich dessen sämtliche Ermittlungsmaßnahmen bereits abgeschlossen waren, an unseren Mandanten zurückgegeben werde. Zweitens beantragte der Anwalt die Einstellung des Verfahrens gegen Georgi nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit der begangenen Tat. Der Anwalt begründete diesen Antrag damit, dass:

  • in der Akte keinerlei Beweise dafür vorlagen, dass unser Mandant das Eigentum persönlich gestohlen hatte, ebenso wenig wie Beweise dafür, dass Georgi wusste, dass er gestohlene Autoersatzteile transportierte;
  • unser Mandant zuvor keine Straftaten in Deutschland begangen hatte und zum ersten Mal in seinem Leben wegen des Verdachts einer Straftat festgenommen worden war;
  • der Verdächtige zudem nach seiner Festnahme am mutmaßlichen Tatort bereits eine dreimonatige Freiheitsstrafe verbüßt hatte.

Die Antwort der Staatsanwaltschaft ließ in diesem Fall nicht lange auf sich warten. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass sie angesichts der von uns vorgebrachten Argumente bereit sei, das Strafverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO einzustellen, sofern Georgi seinerseits auf sein Recht verzichte, eine Entschädigung für die dreimonatige Haftzeit zu fordern. Zudem wurde eine positive Entscheidung darüber getroffen, dass das Fahrzeug sowie die zuvor gezahlte Kaution an ihren rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden konnten. Unser Mandant erklärte sich selbstverständlich mit den vorgeschlagenen Bedingungen einverstanden und erhielt so sein Fahrzeug sowie die Möglichkeit zurück, sich innerhalb der Europäischen Union, einschließlich Deutschlands, frei zu bewegen.

Die Rolle des Anwalts im Strafverfahren

Abschließend möchten wir unsere Leser noch einmal auf die Rolle des Anwalts im Strafverfahren hinweisen. Der Verteidiger des Angeklagten wird ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person oder ihrer förmlichen Beschuldigung zum Verfahren zugelassen. Der Strafverteidiger kann sämtliche Verfahrensunterlagen betreffend seinen Mandanten einsehen, Anträge auf Durchführung verschiedener Ermittlungsmaßnahmen stellen, rechtswidrige Handlungen von Polizei- oder Staatsanwaltschaftsbediensteten anfechten, Erklärungen einholen, entlastende Beweise für seinen Mandanten suchen oder dessen Alibi nachweisen sowie an sämtlichen Ermittlungsmaßnahmen unter Beteiligung seines Mandanten teilnehmen, damit diese in strikter Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erfolgen und die Rechte sowie die verfahrensrechtliche Stellung seines Mandanten nicht verletzen. Die Rolle des Anwalts im Strafverfahren beschränkt sich nicht auf Verfahrenshandlungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, sondern ist auch während der Hauptverhandlung aktiv. Sollten Sie sich in einer unangenehmen Situation befinden und nicht wissen, wie Sie weiter vorgehen sollen, und die Hilfe eines erfahrenen Anwalts ist genau das, was Sie benötigen, laden wir Sie ein, sich an unsere Kanzlei zu wenden.

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