Wenn bis zum Jahreswechsel nur noch wenige Tage bleiben, nehmen der Vorsilvester-Trubel und die festliche Hektik ihren Lauf. Alle sind in der vorweihnachtlichen Hektik damit beschäftigt, Geschenke, Delikatessen, Tannenbäume, Dekoration und Kosmetik zu kaufen. Die Menschen eilen nach der Arbeit in die Geschäfte, um Einkäufe zu erledigen. Auf den Parkplätzen und in den Einkaufszentren herrscht regelrechter Hochbetrieb. Vor allem in Schmuck-, Kosmetik- und Lebensmittelgeschäften bilden sich lange Schlangen.
Ljudmila (Name geändert) beeilte sich, ebenso wie Millionen Menschen weltweit, kurz vor dem Jahreswechsel allen Geschenke zu kaufen und alles Nötige zu besorgen, damit das Fest gelingt und alle zufrieden sind. Nachdem sie etwa fünf Stunden im Einkaufszentrum verbracht hatte, war die junge Frau sehr erschöpft. Doch bevor sie nach Hause fahren wollte, wollte sie noch die verbliebenen geplanten Einkäufe abschließen und betrat als letzten von ihr vorgesehenen Ort die Filiale der Drogeriekette DM, in der eine große Auswahl an dekorativer und pflegender Kosmetik zu finden ist. Als sie das Geschäft betrat, verspürte sie Schwäche und Schwindel, ließ sich aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen, alle Einkäufe möglichst schnell zu erledigen. Sie hatte gerade eben eine Wimperntusche ausgewählt, als ihr plötzlich schlecht wurde, und statt sie in den Einkaufskorb zu legen, steckte sie den Gegenstand, ohne selbst zu wissen warum, in ihre Handtasche. In den nächsten Minuten legte sich wie ein Schleier vor ihre Augen, ihr wurde unerträglich schwül, und sie konnte nicht mehr auf den Beinen stehen. Alles vergessend, verließ die junge Frau eilig das Geschäft auf der Suche nach einer Bank, um sich hinzusetzen. Kaum war sie wieder bei Bewusstsein, trat plötzlich ein Ladendetektiv an sie heran, bat sie, ihre Tasche zu zeigen, und fand darin die Wimperntusche.
Ljudmila erschrak sehr, versuchte die Situation zu erklären, doch da war es bereits zu spät. Denn sie hatte das Geschäft mit einer Ware verlassen, für die nicht bezahlt worden war, und das gilt bereits als Diebstahl. Die Wimperntusche gab sie sofort zurück und bat den Detektiv, sie gehen zu lassen, doch dieser war unnachgiebig und wollte nichts davon hören. Zum Glück verzichtete er darauf, die Polizei zu rufen. Bei Gegenständen von geringem Wert ist dies möglich. Da man über Videoaufnahmen verfügt, die als Beweis dienen, muss die Polizei nicht zwangsläufig hinzugezogen werden. Man kann sich später als geschädigte Partei an die Polizei wenden und Strafantrag im Wege des Privatklagedelikts stellen. Darauf verweist auch § 248a des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch – StGB), wonach die Entwendung und Zueignung von Sachen geringen Wertes nur auf Antrag der geschädigten Partei verfolgt wird. Der Preis der Wimperntusche lag nicht einmal bei zehn Euro, weshalb der Detektiv beschloss, die Sache vor Ort zu klären. Er teilte Ljudmila mit, dass für sie ab sofort ein dreimonatiges Hausverbot für dieses Geschäft gelte. Und dass man sich demnächst mit einer Strafanzeige wegen der Begehung eines Diebstahls an die Polizei wenden werde.
Noch am selben Tag wandte sich die verängstigte Frau an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Die junge Frau hatte große Angst vor dem bevorstehenden Verfahren. Doch noch mehr fürchtete sie, dass ihr Ehemann davon erfahren könnte, denn der Detektiv hatte ihr gesagt, sie solle zu Hause mit einem Schreiben der Polizei mit einer Vorladung zur Vernehmung rechnen. Für sie war der Gedanke daran, dass ihre Familie von diesem unangenehmen Vorfall erfahren könnte, äußerst quälend. Das war nachvollziehbar. Der Anwalt beruhigte die junge Frau sogleich und erläuterte ihr die Situation.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen geringwertigen Diebstahl. Nach deutschem Recht ist für die Begehung eines Diebstahls eine durchaus empfindliche Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen (§ 242 des deutschen Strafgesetzbuchs).
Als geringwertiger Diebstahl gilt die Entwendung von Sachen, deren Wert etwa 50 Euro nicht übersteigt. Die Frist für die Verfolgung solcher geringfügigen Straftaten auf Antrag der geschädigten Partei beträgt dabei drei Monate ab dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Im vorliegenden Fall wurde die Tat am 27. Dezember, kurz vor Silvester, begangen, weshalb der Anwalt die Mandantin sogleich darauf hinwies, dass innerhalb von drei Monaten ab dem 27. Dezember jederzeit, sogar am letzten Tag, eine Anzeige des Geschäfts bei der Polizei eingehen könnte. Sollte keine Anzeige eingehen, würde die Antragsfrist als versäumt gelten, und die Anzeige würde nicht mehr berücksichtigt werden. Ljudmila beruhigte sich etwas, doch die Aussicht, zu Hause ein Schreiben der Polizei zu erhalten, beunruhigte sie weiterhin. Deshalb teilte der Anwalt der Polizei zunächst mit, dass unsere Rechtsanwaltskanzlei fortan die Interessen der Mandantin vertreten und wahrnehmen werde. Er schilderte den Vorfall, aufgrund dessen eine Anzeige eingehen könnte, mit der Bitte, dass sämtliche Korrespondenz über uns laufen solle, der Mandantin nichts nach Hause zugestellt werde, und dass man sich, falls sie zur Vernehmung vorgeladen werden solle, direkt an uns wenden möge.
Die Zeit verging, doch es geschah nichts. Wir vergaßen den Fall selbstverständlich nicht und stellten regelmäßig Anfragen und riefen bei der Polizei an, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Anzeige gegen unsere Mandantin eingegangen und ob ein Strafverfahren eingeleitet worden war. Ljudmila ihrerseits war weiterhin die ganze Zeit besorgt, und trotz unserer Beruhigungen waren ihre Nerven bis zum Äußersten angespannt.
Als die Frist schließlich abgelaufen war – drei Monate waren vergangen –, konnten wir unserer Mandantin freudig mitteilen, dass alles in Ordnung sei. Die geschädigte Partei hatte entweder vergessen oder kein Interesse daran gehabt, das Verfahren zu eröffnen. Ljudmila war selbstverständlich überaus froh und glücklich über diesen Ausgang der Angelegenheit.
Somit endete der Fall erfolgreich. Auf der einen Seite hatte die Mandantin natürlich großes Glück, dass es nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens kam. Dennoch bestand das Risiko, dass eine Anzeige eingehen könnte. Und hätte sie sich damals nicht an unsere Rechtsanwaltskanzlei gewandt, hätte sie sich, ohne die Vorladung der Polizei abzuwarten, höchstwahrscheinlich selbst dorthin gewandt und alles angezeigt. Zudem hätte sie ihrem Mann nach eigenen Angaben schon längst alles gestanden. Er sei ihren Erzählungen zufolge ein Mensch von sehr strengen Grundsätzen gewesen, weshalb sich ihr Geständnis negativ auf ihre Beziehung hätte auswirken und zu einem Konflikt hätte führen können, den sie sehr fürchtete, und möglicherweise auch zu einer Scheidung. Und sie hätte ihrem Mann nicht mehr beweisen können, dass sie nichts aus dem Geschäft hatte mitnehmen wollen und dass ihr in jenem Moment einfach schlecht geworden war, sie deshalb versehentlich den Gegenstand in ihre Tasche gesteckt und das Geschäft verlassen hatte, ohne dafür zu bezahlen. Dennoch schämte sie sich sehr und wollte nicht, dass ihre Familie schlecht von ihr dachte. Hätte jedoch ihr Mann dieses Schreiben vor ihr entdeckt, hätte dies die Situation noch weiter zugespitzt. Deshalb stand sie bereits kurz davor, ihm alles zu erzählen. Entsprechend bewahrte allein der Umstand, dass sie sich an uns gewandt hatte, die Familie vor möglichen Streitigkeiten und Ljudmila vor Schande in den Augen ihrer Familienangehörigen.
Mit dem Frühlingsbeginn konnte unsere Mandantin bereits wieder ruhig arbeiten und sich des Lebens erfreuen. Nun musste sie sich keine Sorgen mehr darüber machen, wie ihr Mann und ihr eigener Sohn, den sie zu einem ehrlichen und rechtschaffenen Leben erzogen hatte, sie ansehen würden. Und dieses Glück wurde nur dadurch möglich, dass Ljudmila sich rechtzeitig an uns gewandt hatte. Wir sind Ihr Schutz und Ihre Unterstützung, welches rechtliche Anliegen es auch betreffen mag. Und man sollte sich selbst für das Geschehene nicht verurteilen — eine Einschätzung jeglicher rechtswidriger Handlungen können nur Fachleute vornehmen.
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