„Die Psyche ist wie ein geschlossenes Meer, sie vollzieht ihre inneren Bewegungen. Jeder bietet unterschiedliche Wege an, sich von Schwierigkeiten zu befreien."
Margaret Mazzantini, Niemand rettet sich allein
Ein professioneller Anwalt, der in seiner Laufbahn Dutzende der unterschiedlichsten Fälle bearbeitet hat, begegnet in seiner Praxis den verschiedensten Mandanten. Er kennt die einfache Wahrheit, dass man sich seine Mandanten nicht aussuchen kann. Unter denjenigen, die sich hilfesuchend an unsere Kanzlei wenden, finden sich nicht selten auch Personen, die an unterschiedlichen Formen psychischer Auffälligkeiten leiden. Grundsätzlich spiegelt eine psychische Störung, die weder eine psychische Erkrankung noch Ausdruck einer geistigen Behinderung ist, recht häufig anzutreffende Lebenssituationen wider. Straftaten werden von Personen begangen, die an verschiedenen Formen der Psychopathie, leichten Formen der Debilität, Neurosen infolge zurückliegender Schädel-Hirn-Traumata, neurologischer Erkrankungen (Schlaganfälle, Meningitis, Enzephalitis), Hirntumoren, am häufigsten jedoch an chronischem Alkoholismus leiden. Das Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen bei einer Person (erhöhte Reizbarkeit, Neigung zu Konflikten, Verbitterung, plötzliche Wutausbrüche und andere Störungen), die sie daran hindern, den gesellschaftsschädlichen Charakter ihres Verhaltens voll zu erkennen oder ihr Handeln zu steuern, begünstigt häufig ein strafbares Verhalten. Nicht selten realisieren sich solche Personen in gesellschaftsschädigenden Verhaltensweisen, sie lassen sich leicht in kriminelle Aktivitäten hineinziehen.
Da eine Person nicht in der Lage ist, Sinn und Bedeutung ihrer Handlungen sowie die Gesellschaftsgefährlichkeit ihres Tuns zu erfassen, können die Zwecke der Bestrafung nicht erreicht werden, weshalb eine Bestrafung in solchen Fällen nicht erfolgen darf.
In solchen Fällen ist das wichtigste Kriterium zur Beurteilung der Schuldfähigkeit einer Person, die eine Straftat begangen hat, die Feststellung, ob die Fähigkeit bestand, ihre Handlungen zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Tat zu erkennen, oder ob diese Fähigkeit fehlte. Eine solche Beurteilung kann nur von einem entsprechend qualifizierten medizinischen Sachverständigen vorgenommen werden. Wichtig ist hervorzuheben, dass nicht jede bei einer Person vorliegende psychische Störung einer klinischen und gutachterlichen Bewertung unterliegt, sondern nur eine solche, die in der konkreten Situation der Tatbegehung diese Fähigkeit tatsächlich eingeschränkt hat. Hat eine Person beispielsweise als Reaktion auf eine Beleidigung oder ein unmoralisches Verhalten des Geschädigten aggressiv gehandelt, ist die erhöhte emotionale Erregbarkeit infolge einer Psychopathie oder einer traumatischen Hirnschädigung als Faktor zu werten, der die Fähigkeit einschränkt, das eigene Handeln zu steuern. Dieselbe Störung schränkt diese Fähigkeit jedoch bei der Begehung vorsätzlicher betrügerischer Handlungen nicht ein. Der Anwalt, der kein Mediziner ist, kann die Fähigkeit eines Menschen, für sein Handeln einzustehen, selbstverständlich nicht eigenständig beurteilen. Zugleich ist der Anwalt verpflichtet, sämtliche für eine zutreffende Beurteilung der subjektiven Tatseite erforderlichen Beweise zu sammeln und zur Entlastung des Angeklagten oder zur Erwirkung einer milderen Strafe vorzulegen. Von einem Fall, in dem es dem Anwalt unserer Kanzlei gelang, die Einstellung des Verfahrens gegen eine Person zu erreichen, die sich der Art und der Folgen ihres Handelns nicht bewusst war, möchten wir in diesem Beitrag berichten.
Die Geschichte des Mandanten: eine Verfolgungsjagd im Park
Hauptperson dieser Geschichte war ein Mann mittleren Alters, nennen wir ihn Gennadi. Ein abgetragenes äußeres Erscheinungsbild, ein abwesender Blick und ein unsicheres Auftreten — so ließe sich der Mandant bei seinem ersten Besuch bei unserem Anwalt beschreiben. Bei dieser Beratung baten wir Gennadi, ausführlich zu schildern, was sich etwa drei Wochen zuvor ereignet hatte.
Der Mann verbrachte an einem schönen Wochenendtag wie gewohnt seine Zeit in einem der in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Parks. Dort spazierte er mehrere Stunden lang umher, saß auf einer Bank, trank Bier zu Chips und betrachtete die Passanten. Irgendwann stellte er fest, dass ihm für vollkommenes Glück noch eine Flasche hochprozentigen Alkohols mit einem Snack fehlte. Also machte sich Gennadi auf den Weg zu einem Geschäft in der Nähe, um alles Nötige für einen weiteren angenehmen Zeitvertreib einzukaufen. Im Geschäft erlebte er jedoch eine tiefe Enttäuschung: Als sich unser Mandant mit einer Flasche Wodka, einem Brotlaib und Wurstaufschnitt in den Händen bereits zur Kasse begab, stellte er fest, dass er kein Geld bei sich hatte — er hatte es offenbar im Park oder auf dem Weg zum Geschäft verloren. Ohne Einkäufe das Geschäft zu verlassen, war ihm unerträglich peinlich, weshalb Gennadi kurzerhand die einfachen Waren unter seiner Jacke versteckte und wie selbstverständlich das Geschäft verlassen wollte, um in den Park zurückzukehren.
Leider sollte sich dieser schlichte Plan nicht erfüllen — Wachleute bemerkten den Dieb. Zwei Wachleute wollten Gennadi festhalten, doch es gelang ihm, sich loszureißen und aus dem Geschäft zu fliehen. Anschließend schnappte er sich das erstbeste, nicht angeschlossene Fahrrad und versuchte, in unbekannte Richtung zu entkommen — doch daraus wurde nichts... Die Mitarbeiter des Supermarkts riefen die Polizei an den Tatort, und bei deren Eintreffen beschrieben sie das Erscheinungsbild des Täters und wiesen auf die Richtung hin, in die dieser geflüchtet war. Die Verfolgungsjagd dauerte nicht lange — der glücklose Radfahrer wurde rasch eingeholt. Bei seiner Festnahme versuchte er, Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten zu leisten, doch dabei verließ ihn das Glück endgültig — Gennadi wurde zur nächstgelegenen Polizeiwache gebracht, wo ein Festnahmeprotokoll aufgenommen wurde. Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen Diebstahls nach § 242 StGB sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bei der Festnahme (§ 113 StGB) eingeleitet.
Wie der Mandant bei der ersten Beratung beim Anwalt behauptete, konnte er sich an den gesamten Ablauf der Ereignisse jenes Tages nicht erinnern. In seiner Erinnerung tauchten lediglich bruchstückhafte Bilder davon auf, wie der Mann in das Geschäft ging und Waren zum Kauf auswählte. An den weiteren Verlauf der Ereignisse — wie Gennadi sich von den Wachleuten losriss, ein fremdes Fahrrad entwendete und versuchte, sich mit den Polizeibeamten auseinanderzusetzen — konnte sich unser Mandant seinen Angaben zufolge nicht erinnern. Trotz dieser „Vergesslichkeit" sahen die weiteren Lebensaussichten des Mannes gelinde gesagt nicht rosig aus — ihm drohte eine „stattliche" Geldstrafe, die der arbeitslose und Sozialleistungen beziehende Gennadi wohl sein ganzes restliches Leben lang kaum hätte abzahlen können. Zudem hatte unser Mandant keine intakte Familie, die Eltern waren längst verstorben, Verwandte oder Freunde, die ihm hätten helfen können, gab es ebenfalls nicht. Dieser traurige Fall war der Anlass für die Kontaktaufnahme des Mandanten mit unserer Kanzlei.
Die Arbeit des Anwalts: die Krankengeschichte und ein unabhängiges Gutachten
Der Anwalt versicherte dem Mandanten nach Anhörung seiner Geschichte, selbstverständlich alles ihm Mögliche für dessen Verteidigung zu tun. Nachdem er von Gennadi eine Vollmacht erhalten hatte, machte er sich an die Arbeit an dem Fall. Zunächst prüfte der Anwalt die Krankengeschichte des Mandanten, die sowohl Epilepsie als auch verschiedene psychische Auffälligkeiten in Verbindung mit chronischer Alkoholabhängigkeit umfasste. Wie sich herausstellte, war Gennadi aufgrund verschiedener rechtswidriger Handlungen bereits mehrfach zur Behandlung in medizinische Einrichtungen eingewiesen worden. Solche Behandlungen gelangen den Spezialisten der Kliniken jedoch nur, die Symptome vorübergehend zu lindern. Eine vollständige Heilung des Mandanten von seiner Vielzahl schwerer chronischer Erkrankungen war leider nicht möglich.
Bekanntlich müssen in der Rechtsdoktrin für die Schuldigsprechung einer Person wegen einer Straftat Beweise für sämtliche zum Tatbestand gehörenden Aspekte vorgelegt werden. Einer davon ist die subjektive Tatseite — also das innere psychische Verhältnis der Person zu der von ihr begangenen gesellschaftsgefährlichen Handlung. Um das Vorliegen dieser subjektiven Tatseite feststellen zu können, muss die betreffende Person entweder den Charakter ihrer rechtswidrigen Handlungen vollständig erkannt haben oder strafbare Fahrlässigkeit an den Tag gelegt haben. Andernfalls kann die Person, selbst wenn sie tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen hat, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und muss von Strafe freigestellt werden.
Auf Antrag des Anwalts wurde Gennadi einer unabhängigen medizinischen Begutachtung unterzogen, mit deren Hilfe festgestellt werden sollte, ob der Täter sich zum Zeitpunkt der Tat, deren er beschuldigt wurde, des Charakters seines Handelns bewusst war. Nach Auswertung der Vorgeschichte und der Erkrankungen des Angeklagten erstellte der Sachverständige ein ausführliches Gutachten, wonach Gennadi tatsächlich an einer psychischen Störung leidet, die sich im Zusammenhang mit chronischem Alkoholismus verschärft. Während solcher „Ausbrüche" könne der Mann demnach unkontrollierte Handlungen begehen, deren er sich tatsächlich nicht bewusst sei. Zudem bestätigte der Sachverständige, dass bei dieser Person Gedächtnislücken aufträten und er sich zeitweise tatsächlich nicht an das Geschehene erinnern könne.
Dieses Gutachten bildete die Grundlage für die Verteidigung unseres Mandanten. Die genannten Tatsachen wurden zusammen mit weiteren Beweisen vom Anwalt in der Hauptverhandlung vorgelegt, die, wie von uns erwartet, mit dem vollständigen Freispruch des Angeklagten und der Aufhebung sämtlicher erhobener Vorwürfe endete. Wir konnten unserem sein Glück kaum fassenden Mandanten nur wünschen, weiterzuleben und, soweit möglich, auf sich zu achten.
Schlussfolgerung
Zum Abschluss dieser Geschichte möchten wir das Thema mit ein wenig Humor abrunden:
Arzt:
— Warum sagen Sie allen, Sie seien Napoleon, mir aber, Sie seien Iwan der Schreckliche?
— Weil ich es mir nie erlauben würde, Sie zu belügen, Herr Doktor.
Aber im Ernst — wie der große russische Dichter, Schriftsteller und Dramatiker A. S. Puschkin treffend bemerkte:
Gott bewahre mich davor, den Verstand zu verlieren.
Nein, leichter wäre Bettelstab und Wanderstab;
Nein, leichter wären Mühsal und Hunger.
Wir wünschen all unseren Mandanten und den Lesern unserer Zeitung, stets gesund und in allen Lebensbereichen erfolgreich zu sein. Selbstverständlich können wir Sie nicht heilen, Ihnen keine Partnerschaft vermitteln oder finanziell helfen, doch in allem, was die „rechtliche Seite der Angelegenheit" betrifft, erwarten wir Sie stets gerne in unserer Kanzlei.
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