Im Laufe unseres Lebens begegnen wir vielen Menschen. Aus den unterschiedlichsten Umständen werden manche von ihnen zu unseren engsten Freunden, andere hingegen zu erbitterten Feinden. Doch wir denken nie darüber nach, dass wir eines Tages selbst unter der Hand eines Freundes leiden könnten. Manchmal verbirgt sich unter der Maske der Freundschaft Neid und Niedertracht. Solche Beziehungen entwickeln sich nicht selten zu Feindschaft, die auf Hass und Rache oder auf der Erlangung eines materiellen Vorteils beruht.
An unsere Kanzlei wandte sich Leonid (Name geändert). Dem jungen Mann wurde vorgeworfen, seinem Freund Konstantin (Name geändert) eine Körperverletzung zugefügt zu haben, und nach deutschem Recht wurde ihm § 223 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) zur Last gelegt. Diese Vorschrift sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der junge Mann schilderte uns seine Geschichte.
Leonid und Konstantin waren einst gute Freunde gewesen, doch in den letzten Jahren hatten die beiden jungen Männer kaum noch Kontakt gehalten, und der Austausch nahm erst wieder Fahrt auf, als Leonid beschloss, nach Berlin zu ziehen, wo Konstantin bereits seit Langem lebte. Als Konstantin von der Übersiedlung seines Freundes in seine Stadt erfuhr, war er der Erste, der sich meldete und seine Hilfe bei der Organisation des Umzugs anbot. Später half er dem jungen Mann auch, sich in Berlin einzuleben und Fragen im Zusammenhang mit seiner Aufenthaltserlaubnis zu klären, da Leonid sich im Status eines Flüchtlings im Land befand. Doch im Laufe der Jahre hatte sich Konstantin stark verändert — er war nicht mehr derselbe Mensch, den Leonid einst gekannt hatte. Dennoch setzten sie ihren Austausch fort, und Leonid, der die angebotene Hilfe nicht ausschlug, nahm gerne Konstantins Ratschläge an. Bis Konstantin ihm eines Tages eröffnete, Leonid schulde ihm eine bestimmte Geldsumme für die geleisteten Hilfsdienste.
Zu sagen, Leonid sei überrascht gewesen, wäre eine Untertreibung. Mit einer solchen Wendung der Ereignisse hatte er schlicht nicht gerechnet. Zwar hatte er längst bemerkt, dass Konstantin sich in der Zeit ihres fehlenden Kontakts verändert hatte, doch nach Leonids Auffassung waren sie immer noch Freunde. Zudem hatte Konstantin seine Hilfe selbst angeboten, und von einer Vergütung für diese Hilfe war nie die Rede gewesen. In der Folge kam es deshalb zwischen den beiden zu Meinungsverschiedenheiten. Leonid behauptete, es habe niemals eine solche Vereinbarung gegeben, und entsprechend habe er nicht vor, Konstantin Geld zu zahlen, während Letzterer das Gegenteil beharrlich behauptete und sogar Gegenstände Leonids, die sich in seiner Wohnung befanden, als Pfand einbehielt und nicht herausgeben wollte, bevor Leonid ihm die gesamte Summe gezahlt hätte. Der Konflikt spitzte sich mit der Zeit zu, was letztlich zu jenem Vorfall an jenem Abend und dem anschließenden Vorwurf der Körperverletzung führte.
Nach Leonids Worten fuhr er an jenem Abend zusammen mit einem Bekannten zu Konstantin nach Hause, um endlich seine Sachen abzuholen und die Angelegenheit im Guten zu klären. Zu Hause trafen sie niemanden an, doch da sie genau wussten, wo Konstantin abends gerne seine Zeit verbrachte, machten sie sich auf zu einer Bar in einer nahegelegenen Straße. Und sie hatten sich nicht geirrt — Konstantin befand sich tatsächlich dort. Leonid streckte Konstantin die Hand zum Gruß entgegen, und dieser erwiderte den Gruß. Während des Händedrucks fragte Konstantin unseren Mandanten jedoch unvermittelt, ob er das Geld mitgebracht habe, wobei er ihn sehr heftig zu sich heranzog. Leonid riss reflexartig seine Hand zurück, und Konstantin, der das Gleichgewicht verlor, fiel zurück in den Sessel, in dem er zuvor gesessen hatte. Dabei bemerkte unser Mandant nicht, ob dieser sich dabei etwas gestoßen hatte oder nicht, sondern drehte sich sofort um und ging zum Ausgang. Konstantin lief wütend hinter Leonid her, packte ihn an der Schulter, und im nächsten Moment versuchte bereits Leonids Bekannter, der mit ihm in die Bar gekommen war, die beiden ehemaligen Freunde zu trennen. Diese Version erzählte uns Leonid, und wir waren geneigt, ihm zu glauben.
Der Anwalt erklärte dem Mandanten sorgfältig und ausführlich, wie sich der Vorwurf gegen ihn entkräften ließe. Für den Aufbau der Verteidigungsstrategie musste jedoch zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten genommen und die Aussagen anderer Personen geprüft werden, vor allem die von Konstantin selbst, der im Verfahren sowohl als Geschädigter als auch als Zeuge auftrat. Als dem Anwalt die Ermittlungsakten vorlagen, ergab sich ein interessantes Bild, das sich grundlegend von jenem unterschied, das Leonid uns geschildert hatte. Nach Konstantins Darstellung sei unser Mandant grundlos in die Bar gekommen und habe ihm ohne jeden Anlass mit dem Kopf direkt ins Gesicht gestoßen, wodurch er das Gleichgewicht verloren, gestürzt sei und kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien Leonid und sein Bekannter bereits verschwunden gewesen. Den Ermittlungsakten beigefügt waren zudem ärztliche Atteste, die eine leichte Gehirnerschütterung sowie einen Bruch des Nasenbeins dokumentierten.
In Fällen, in denen es um körperliche Auseinandersetzungen geht, spielen Umstände wie: Wer hat angefangen, handelte es sich um Notwehr oder um einen Angriff, von welcher Seite ging die Provokation aus, sowie weitere Detailfragen eine erhebliche Rolle — Aspekte, die aus rechtlicher Sicht von großer Bedeutung sind.
Deshalb war es wichtig, alles bereits vor der Hauptverhandlung eingehend mit dem Mandanten zu besprechen, die Ereignisse chronologisch durchzugehen und ihm zu erklären, wie die Verhandlung selbst und die Vernehmung ablaufen würden, sowie ihn auf mögliche Fragen von Richter und Staatsanwaltschaft vorzubereiten. Zudem riet der Anwalt dem Mandanten, seine Geschichte zurückhaltend zu schildern und den Fokus des Richters ausschließlich auf den eigentlichen Tatvorwurf zu lenken, ohne die Vorgeschichte übermäßig auszuschmücken.
Am Tag der Hauptverhandlung besprach der Anwalt mit dem Mandanten noch einmal den Sachverhalt. Später stellte sich heraus, dass der Geschädigte vor Gericht gewissermaßen eine Show aufzuführen versuchte und das Gerichtspersonal davon zu überzeugen suchte, unser Mandant übe erheblichen Druck auf ihn aus, weshalb er als Geschädigter unverzüglich Schutz benötige. Er erschien nicht durch den Haupteingang, sondern unter Aufsicht des Gerichtspersonals zur Verhandlung. Wie ihn unser Mandant später beschrieb, handle es sich um einen Menschen, der mit allen und jedem prozessiere. Für ihn sei diese Gerichtsverhandlung keineswegs die erste Erfahrung dieser Art. Leonids Einschätzung sollte sich in der Verhandlung selbst bestätigen. Doch dazu später mehr.
Nach Abschluss aller Formalitäten — Verlesung der Anklage, Namensaufruf aller Verfahrensbeteiligten — wandte sich der Richter an unseren Mandanten, den Angeklagten, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern oder zu schweigen. Wir waren selbstverständlich zur Aussage bereit. Leonid schilderte, wie vom Anwalt geraten, in knapper Form die Vorgeschichte und anschließend den eigentlichen Abend des Vorfalls und konzentrierte sich dabei ausschließlich auf das Wesentliche. Danach gab er dem Richter und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen. Dies erwies sich als geradezu idealer und durchaus vorteilhafter Ansatz, da der Richter die Aussage des Angeklagten vor dem Hintergrund würdigen konnte, dass dieser sich nicht in Nebensächlichkeiten verlor, sondern klar und sachbezogen sprach.
Damit hatte der Mandant seine Aufgabe gut bewältigt. Nun galt es, den Geschädigten zu entlarven. Unsere Aufgabe bestand darin, die Aufmerksamkeit des Gerichts auf die Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten zu lenken, die dieser im vorgerichtlichen Verfahrensstadium gemacht hatte. Diese Aussagen hatte der Anwalt zuvor eingehend geprüft, mehrere kritische Punkte gefunden und eine umfangreiche Liste an Fragen vorbereitet, die den Geschädigten aus der Fassung bringen, Unsicherheit bei ihm hervorrufen und dadurch beim Richter Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen in der Verhandlung wecken sollten.
Nach der Vernehmung des Angeklagten bestimmt der Richter die Reihenfolge, in der die Zeugen vernommen werden. In diesem Fall waren dies unmittelbar der Geschädigte selbst sowie Leonids Bekannter, der an jenem Abend in der Bar anwesend gewesen war. Der Richter lud zunächst den Geschädigten zur Vernehmung, wohl um den unbeteiligten Zeugen nicht mit Verantwortung zu belasten.
An der Aussage des Geschädigten war deutlich erkennbar, dass ihm an einer Verurteilung unseres Mandanten gelegen war, um später Schadensersatz geltend zu machen. Seine Aussage wirkte ziemlich gekünstelt — es entstand der Eindruck, er habe sich Fernsehshows oder Filme mit Juristen angesehen und wolle nun mit dort aufgeschnappten „Kenntnissen" glänzen. Er trug in theatralischer Weise sehr allgemeine, geradezu einstudiert wirkende Formulierungen vor und wandte sich ständig mit Fragen an den Richter, was nur störte. Nach der Vernehmung des Geschädigten wird gemäß den Regeln des Strafverfahrens das Fragerecht zunächst dem Richter, dann dem Staatsanwalt und schließlich dem Anwalt eingeräumt.
Das erste Ziel des Anwalts bestand darin, die Aufmerksamkeit und Konzentration des Zeugen und Geschädigten zu unterlaufen und dadurch wahrheitsgemäße Aussagen von ihm zu erhalten. Bevor er zu den zentralen Fragen überging, begann der Anwalt zunächst mit neutralen, nur indirekt mit dem Fall zusammenhängenden Fragen, damit sich der Geschädigte bei deren Beantwortung selbst in die Enge trieb und sich in Widersprüche verwickelte. Und dies gelang dem Anwalt vorzüglich. So geriet der Geschädigte beispielsweise ins Schwimmen, als es um die Höhe des Betrags ging, den unser Mandant ihm angeblich für seine Hilfsdienste schuldete — er konnte keine genaue Zahl nennen, was allen Verfahrensbeteiligten auffiel. Auf die nächste Frage des Anwalts, ob er an jenem Abend alkoholisiert gewesen sei, antwortete er, er habe ein Drittel einer Flasche Wodka sowie mehrere Gläser Bier getrunken, sich dabei jedoch munter gefühlt, da dies für ihn wenig sei. Daraufhin fragte der Anwalt, wie häufig der Geschädigte trinke und ob eine Alkoholabhängigkeit vorliege, worauf der Geschädigte regelrecht zornig wurde, sich beim Richter Unterstützung suchend meldete und schließlich einräumte, ja, er trinke, fühle sich dabei jedoch bestens. Auch bei der Schilderung des Geschehens selbst zeigten sich weitere Unstimmigkeiten. Nach seinen Angaben im vorgerichtlichen Verfahren habe er nach dem Schlag sofort das Bewusstsein verloren und sich an nichts mehr erinnert, nun behauptete er jedoch, gesehen zu haben, wann und wie unser Mandant aus der Bar geflohen sei. Später versuchte der Geschädigte, sich zu korrigieren, indem er erklärte, er habe das Bewusstsein nur für wenige Sekunden verloren. Doch es war bereits zu spät, da beim Richter bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen entstanden waren.
So gelang es dem Anwalt, den Geschädigten in die Enge zu treiben und vor dem Hintergrund der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen das gewünschte Ergebnis zu erzielen — nämlich, dass der Richter an seinen Aussagen zu zweifeln begann. Die Aussagen des geschädigten Zeugen standen eindeutig im Widerspruch zu der objektiven, von der Polizei am Tatort gesicherten Beweislage. Als Nebeneffekt begann der Richter, der an der Wahrhaftigkeit der Version des Geschädigten zweifelte, ihm anschließend weitere Fragen zu stellen, wodurch dieser noch mehr in Verwirrung geriet. Dieselben Fragen kamen später auch von der Staatsanwaltschaft.
Selbstverständlich hatte der Geschädigte tatsächlich gewisse Verletzungen erlitten, was durch ärztliche Atteste belegt wurde. Für einen Juristen ist jedoch entscheidend, ob diese Verletzungen als Folge eines Schlags unseres Mandanten entstanden sind oder ob er beispielsweise aufgrund seiner Trunkenheit selbst gestürzt ist oder sich später mit jemand anderem geprügelt hat. Und im vorliegenden Fall gab es keine direkten Beweise dafür, dass gerade unser Mandant die Körperverletzung zugefügt hatte, während der Richter der Version des Geschädigten nicht mehr vertrauen konnte und sie entsprechend nicht mehr als Beweis in Form einer Zeugenaussage heranziehen konnte.
Schließlich unterbrach der Richter die Verhandlung, bat alle, den Sitzungssaal zu verlassen, und es wurde ein sogenanntes Rechtsgespräch zwischen Anwalt, Staatsanwalt und Richter geführt. Der Richter äußerte auf Grundlage der durchgeführten Vernehmung seine Einschätzung, dass er zu einem Freispruch neige, und hörte dazu die Meinungen der Staatsanwaltschaft und des Anwalts. Im Ergebnis waren sich alle einig, dass die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreiche, da die Zufügung einer Körperverletzung durch den Mandanten nicht festgestellt und nachgewiesen werden konnte. Anschließend wurden alle wieder in den Saal gebeten, der Richter erteilte zunächst der Staatsanwaltschaft, dann dem Anwalt das letzte Wort. Das Gericht zog sich daraufhin zur Beratung zurück und verkündete kurz darauf den Freispruch. So wurde das Strafverfahren gegen unseren Mandanten nach § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, mangels Straftatbestand in seinem Handeln beziehungsweise mangels Nachweisbarkeit.
Obwohl Anklage erhoben und ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden war und obwohl viele Tatsachen gegen unseren Mandanten sprachen und die Staatsanwaltschaft im vorgerichtlichen Verfahren nicht unserem Mandanten, sondern dem Geschädigten Glauben geschenkt hatte, gelang es dem Anwalt bereits in der Hauptverhandlung selbst, diese Situation zu wenden, das Bild anders zu zeichnen und objektiv Schwachstellen in den Aussagen des Geschädigten aufzudecken. Vor allem aber gelang es ihm, diese Sichtweise dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zu vermitteln und dadurch das Verfahren zugunsten unseres Mandanten zu gewinnen. In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen erneut raten, sich stets an Fachleute zu wenden, die Ihre Zukunft retten können.
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