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Strafrecht

Einfuhr von Hanfsamen: legal oder rechtswidrig? Umgang mit Betäubungsmitteln in Deutschland

Die Niederlande, die für ihre im Vergleich zu anderen Staaten deutlich mildere Politik gegenüber weichen Drogen bekannt sind, sind stets von Mythen und Gerüchten umgeben, die zahlreiche Touristen aus den unterschiedlichsten Ländern anziehen. Doch gerade die verbreitete Annahme, dass weiche Drogen in Holland absolut legal seien und keinerlei Einschränkungen unterlägen, führt bei jenen Touristen zu großen Problemen, die etwa beschließen, eine gewisse Menge Drogen aus dem Gebiet Hollands auszuführen.

So werden nach dem niederländischen Opiumgesetz (Opiumwet) alle Betäubungsmittel in zwei große Gruppen unterteilt: weiche Drogen (Cannabisprodukte: Marihuana, Haschisch usw.) und harte Drogen, deren ausführliche Liste in einer Anlage zu diesem Gesetz festgelegt ist. Dabei ist die Herstellung, der Verkauf, die Ein- und Ausfuhr aus den Niederlanden, die Verbreitung sowie der Besitz aller in diesen Listen genannten Betäubungsmittel verboten, außer zu medizinischen und Forschungszwecken. Einen besonderen Status genießen die sogenannten Coffeeshops, Einrichtungen, die über eine Erlaubnis zum öffentlichen Verkauf von Cannabis und daraus hergestellten Produkten verfügen, deren Tätigkeit jedoch gesetzlich detailliert geregelt ist.

Somit ist in Holland lediglich der Konsum weicher Drogen entkriminalisiert. Versuche, Betäubungsmittel in die Niederlande ein- oder aus ihnen auszuführen, werden streng kontrolliert und mit voller Härte des Gesetzes geahndet.

Doch selbst wenn das erworbene Betäubungsmittel aus dem Gebiet Hollands ausgeführt wurde, ist zu berücksichtigen, dass die Gesetzgebung der meisten Länder der Welt selbst die Einfuhr weicher Drogen verbietet.

In eine solche unangenehme Situation geriet unser Mandant Artjom (Name geändert). Bei der Planung seines wohlverdienten Urlaubs hatten Artjom und seine Freundin, russische Staatsbürger, sich vorgenommen, gleich mehrere Länder zu besuchen, darunter auch die Niederlande. Da Amsterdam die letzte Stadt auf ihrer Liste war, war der Rückflug genau von dort geplant, allerdings mit Zwischenlandung in Deutschland. Nachdem sie großzügig Geschenke für ihre Freunde eingekauft hatten, flogen die vergnügten und erholten jungen Leute nach Russland. Der Abflug in Amsterdam verlief völlig unauffällig, weshalb unser Mandant etwas verwundert war, als er am deutschen Flughafen eindringlich gebeten wurde, sich in einen separaten Raum zur Durchsuchung zu begeben. Bei der Durchsuchung wurden unserem Mandanten 6 Hanfsamen in einer Geschenkverpackung abgenommen, woraufhin der Zolldienst entsprechende Protokolle anfertigte. Auf seinen Hinweis, dass es sich lediglich um ein Geschenk handle, das offiziell in einem Geschäft verkauft werde, reagierte niemand. Da Artjom kein Deutsch beherrschte, gelang es ihm nicht, ausreichende Informationen über das laufende Verfahren und die Folgen der Beschlagnahme der Hanfsamen zu erhalten. Doch wenige Tage später erhielt unser Mandant ein offizielles Schreiben des deutschen Zolldienstes, mit dem er darüber informiert wurde, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das deutsche Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) eingeleitet worden sei. Zudem wurde Artjom die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer festgesetzten Frist eine schriftliche Darlegung seiner Rechtsposition einzureichen.

Artjom, der zuvor immer noch gehofft hatte, dass alles gut ausgehen würde, erkannte, dass er dringend einen guten Rechtsanwalt finden musste, der seine Interessen in Deutschland vertreten und größere Unannehmlichkeiten in der Zukunft abwenden konnte. Bei der Suche nach zusätzlichen Informationen im Internet stieß Artjom auf einen von unserer Rechtsanwaltskanzlei veröffentlichten Artikel über einen ähnlichen Fall und beschloss, sich genau an uns zu wenden.

Bei der Schilderung der Umstände des Falls beharrte Artjom darauf, dass diese wenigen Samen genau in einem Souvenirgeschäft gekauft worden seien, wobei unserem Mandanten versichert worden sei, dass ihm am Zoll keinerlei Probleme entstehen würden.

Unser Anwalt erläuterte seinerseits, dass nach § 1 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht nur Hanfpflanzen, sondern auch deren Teile als in Deutschland verbotene Betäubungsmittel gelten, insbesondere wenn sie einen hohen Gehalt an Tetrahydrocannabinol aufweisen, da sie in Anlage 1 zu dem genannten Gesetz aufgeführt sind. Hanfsamen fallen jedoch nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern sie nicht zum illegalen Anbau bestimmt sind (etwa wenn sie als Rohstoff oder Tierfutter verwendet werden). Somit könne die Einfuhr von Hanfsamen nach Deutschland durchaus als Straftat nach dem oben genannten Gesetz eingestuft werden.

Der Anwalt beruhigte den Mandanten jedoch, indem er ihm mitteilte, dass es dennoch möglich sei, seine Interessen zu verteidigen, wofür jedoch zunächst die Ermittlungsakte eingesehen werden müsse, um die Fakten und Beweise beurteilen zu können, mit denen die Staatsanwaltschaft operiere.

Auf Grundlage der von unserem Mandanten erteilten Vollmacht richtete der Anwalt eine entsprechende Anfrage an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Übermittlung sämtlicher Unterlagen zu Artjoms Fall. Nach deren sorgfältiger Prüfung verfasste der Anwalt ein offizielles Schreiben, in dem die Ereignisse aus Sicht unseres Mandanten geschildert sowie seine Rechtsposition begründet wurde.

Zunächst betonte der Anwalt, dass die 6 Hanfsamen von unserem Mandanten legal in einem Souvenirgeschäft in den Niederlanden erworben worden seien, wobei der Verkäufer überzeugend versichert habe, dass diese Samen praktisch keine Betäubungsmittel enthielten, weshalb sie legal seien und problemlos aus dem Land ausgeführt und als Souvenir in ein anderes Land eingeführt werden könnten. Die Samen seien in einer Souvenirverpackung verpackt gewesen, was ebenfalls deutlich darauf hinweise, dass sie nicht für den Anbau in Deutschland bestimmt gewesen seien. Gerade deshalb sei Artjom sehr überrascht und bestürzt gewesen, als die Zollbehörden ihn zur Klärung der Umstände des Falls und zur Anfertigung des entsprechenden Protokolls festhielten.

Zudem habe sich Artjom nicht länger als zwei Stunden auf dem Gebiet Deutschlands aufgehalten, um seinen Flug nach Russland umzusteigen, wobei sich unser Mandant die ganze Zeit auf dem Gelände des Flughafens habe aufhalten müssen. Somit seien mögliche Manipulationen an den Samen in Deutschland ausgeschlossen gewesen.

Auf Grundlage der genannten Tatsachen fehle es, so die Auffassung des Anwalts, an Artjoms Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatseite des in § 29 des deutschen Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vorgesehenen Straftatbestands, nämlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland.

Zudem lenkte der Anwalt die Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft darauf, dass unser Mandant kein Deutsch beherrsche, ihm jedoch kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden sei, weshalb sich unser Mandant auf Englisch habe verständigen müssen, das ebenfalls nicht seine Muttersprache sei. Die unzureichenden Sprachkenntnisse hätten es Artjom nicht ermöglicht, die Umstände des Falls zu erfassen und alle Einzelheiten zu verstehen. Zudem seien unserem Mandanten seine Rechte nicht ordnungsgemäß erläutert worden. Die vom Zolldienst vorgelegten Unterlagen seien von Artjom unterzeichnet worden, doch mit deren Inhalt sei er nicht vertraut gemacht worden, da sie auf Deutsch verfasst gewesen seien. Unser Mandant sei dabei gezwungen gewesen, die genannten Dokumente zu unterzeichnen, um seinen Anschlussflug zu erreichen. Auf dieser Grundlage bestehe ein Verwertungsverbot für die entsprechenden Beweise.

Der Anwalt wies zudem darauf hin, dass unser Mandant ein gesetzestreuer russischer Staatsbürger sei, der zuvor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Zudem habe Artjom während der Durchsuchung mit den Zollbehörden kooperiert und alle gestellten Fragen beantwortet. Die von unserem Mandanten erworbenen Hanfsamen seien als Souvenir aus den Niederlanden für Freunde bestimmt gewesen, wobei Artjom überzeugt gewesen sei, dass beim Transport eines solchen Geschenks keinerlei gesetzliche Vorschriften verletzt würden, weshalb er sein Verhalten sehr bedauere.

Gestützt auf die oben genannten Tatsachen und Beweise beantragte der Anwalt die Einstellung des Strafverfahrens mangels Beweisen zur Untermauerung der erhobenen Anschuldigung (§ 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung)).

Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft der Einstellung des Verfahrens nach der oben genannten Vorschrift nicht zustimmen sollte, bat unser Anwalt zu berücksichtigen, dass sich Artjom lediglich im Transit in Deutschland befunden und dabei nur 6 Hanfsamen eingeführt habe. Der Umstand, dass unser Mandant sich besser über die möglichen Folgen eines solchen Transports hätte informieren müssen, spreche ebenfalls für die Geringfügigkeit seiner Schuld, weshalb das Verfahren auf Grundlage des § 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung eingestellt werden könne.

Die Staatsanwaltschaft prüfte die Ermittlungsakte und die von unserem Anwalt vorgelegte Argumentation sorgfältig und kam zu dem Schluss, dass die Schuld unseres Mandanten in diesem Fall tatsächlich als geringfügig eingestuft werden könne und die entstandene Situation für Artjom eine gute Lehre für die Zukunft darstellen werde. Auf dieser Grundlage wurde das Strafverfahren gegen unseren Mandanten eingestellt.

Der genannte Fall aus der Praxis unserer Rechtsanwaltskanzlei veranschaulicht anschaulich, wie wichtig es ist, über Informationen zur Rechtmäßigkeit der eigenen Handlungen zu verfügen, da Unkenntnis des Gesetzes nicht von der Verantwortung befreit. Aus diesem Grund empfiehlt unsere Rechtsanwaltskanzlei Ihnen, sich rechtzeitig mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu beraten und im Falle von Problemen unverzüglich qualifizierte rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ernsthafte negative Folgen zu vermeiden.

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