Arbeitsrecht entscheidet über Einkommen und berufliche Existenz. Unsere Kanzlei in Berlin-Charlottenburg berät und vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber in ganz Deutschland – außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten.
Unsere Leistungen im Arbeitsrecht
Kündigungsschutzklage – Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Wir prüfen Ihre Kündigung auf Form, Frist und soziale Rechtfertigung und erheben bei Bedarf fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Ziel ist der Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder eine angemessene Einigung – häufig verbunden mit einer Abfindung.
Abfindung verhandeln
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung mit entsprechendem Hinweis des Arbeitgebers. In der Praxis wird eine Abfindung meist im Kündigungsschutzverfahren oder in einem Aufhebungsvertrag ausgehandelt. Wir schätzen Ihre Verhandlungsposition ein und verhandeln für Sie.
Aufhebungsvertrag prüfen lassen
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung – und damit ohne Kündigungsschutz. Beim Arbeitslosengeld droht zudem eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit (§ 159 SGB III). Wir prüfen Beendigungszeitpunkt, Abfindung und Zeugnisregelung, bevor Sie unterschreiben.
Abmahnung erhalten? Prüfung und Entfernung aus der Personalakte
Eine Abmahnung bereitet häufig eine spätere Kündigung vor. Wir prüfen, ob sie berechtigt und hinreichend bestimmt ist. Ist sie unberechtigt, kann ihre Entfernung aus der Personalakte verlangt werden; außerdem können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen.
Arbeitszeugnis prüfen und berichtigen
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten (§ 109 GewO). Wir prüfen Formulierungen und Gesamtbewertung und setzen eine Berichtigung durch.
Fachliche Leitung
Die fachliche Leitung im Arbeitsrecht liegt bei Rechtsanwältin Ludmila Schmidt-Sayilgan, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Kündigung und Kündigungsschutzklage
Nach einer Kündigung zählt jeder Tag: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wir prüfen, ob die Kündigung form- und fristgerecht ist und ob sie sozial gerechtfertigt ist.
- Ordentliche und fristlose Kündigung (§§ 622, 626 BGB), Schriftform (§ 623 BGB)
- Kündigungsschutzklage und Verhandlung über eine Abfindung
- Sonderkündigungsschutz in Schwangerschaft und Elternzeit (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG) und bei Schwerbehinderung (§ 168 SGB IX)
- Prüfung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
Abmahnung, Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis
Viele Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn der Arbeitsvertrag vor der Unterschrift geprüft wird. Wir beraten auch, wenn der Arbeitgeber Bedingungen einseitig ändern will.
- Prüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen, Befristung (§ 14 TzBfG)
- Änderungskündigung (§ 2 KSchG) und Versetzung
- Abmahnung: Prüfung und Gegendarstellung
- Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) und nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB)
Lohn, Urlaub und Sozialleistungen
Offene Lohnansprüche verfallen oft schneller als gedacht: Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen von wenigen Monaten. Wir setzen Ihre Ansprüche rechtzeitig durch.
- Lohn, Gehalt und Überstundenvergütung, gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG) und Urlaubsansprüche (BUrlG)
- Mutterschutz und Elternzeit
- Abstimmung mit Arbeitslosengeld und anderen Sozialleistungen
Vertretung vor dem Arbeitsgericht
Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung, in der viele Streitigkeiten durch Vergleich enden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kammer. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG).
- Güte- und Kammertermin, Vergleichsverhandlungen
- Einstweilige Verfügung in eiligen Fällen
- Berufung vor dem Landesarbeitsgericht
- Zwangsvollstreckung aus Urteilen und Vergleichen
Beschäftigung mit ausländischem Aufenthaltstitel
Für Beschäftigte ohne deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit hängt der Aufenthalt oft vom Arbeitsplatz ab. Eine Kündigung kann deshalb Folgen im Aufenthaltsrecht haben; illegale Beschäftigung kann zu einem Strafverfahren führen. Wir betrachten beides zusammen.
So arbeiten wir
- Kontakt: Sie schildern Ihr Anliegen telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.
- Ersteinschätzung: Wir prüfen Kündigung, Vertrag oder Forderung und benennen laufende Fristen.
- Strategie & Verhandlung: Sie erfahren Ihre Chancen, Risiken und Kosten – einschließlich einer möglichen Rechtsschutzversicherung. Wir verhandeln mit der Gegenseite.
- Durchsetzung: Kommt keine Einigung zustande, vertreten wir Sie vor dem Arbeitsgericht.
Format und Honorar stimmen wir vor Beginn mit Ihnen ab.
Ihre Vorteile
- Ersteinschätzung in der Regel innerhalb von 24 Stunden
- Ein fester Ansprechpartner für Ihr gesamtes Verfahren
- Kostenaufstellung vor Mandatsbeginn, einschließlich Prüfung Ihrer Rechtsschutzversicherung
Die Ersteinschätzung dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Ausgewählte Fälle aus unserer Praxis
Jeder Fall ist anders; frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang Ihres Verfahrens.
- Schutz vor rechtswidriger Kündigung
- Rechtswidrige Kündigung: Schutz der Arbeitnehmerrechte
- Rechte bei rechtswidriger Kündigung durchsetzen
- Kündigung: Verfahren und Fristen
- Kündigung einer Studentin
- Kündigung und Abfindung in der Autoindustrie
- Schadensersatz bei Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz
- Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen
- Der befristete Arbeitsvertrag
- Aus der Praxis des Arbeitsgerichts
Alle Beiträge zum Thema
Vollständige Übersicht aller Ratgeber und Fälle aus unserer Praxis in diesem Rechtsgebiet.
- Schutz vor rechtswidriger Kündigung in Deutschland
- Nach Marx, oder die rechtswidrige Kündigung einer Studentin
- Wo Gerechtigkeit suchen, wenn die Kündigung droht
- Verzeihen oder kündigen
- Rechtswidrige Kündigung: Schutz der Arbeitnehmerrechte
- Kündigung und Abfindung in der deutschen Autoindustrie
- Wie man seine Rechte bei rechtswidriger Kündigung durchsetzt
- Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen in Deutschland
- Aktuelle Rechtsprechung im deutschen Arbeitsrecht
- Arbeitssachen, oder das Arbeitsrecht Deutschlands
- Arbeitsverhältnis in Deutschland: Streit am Arbeitsgericht
- Der befristete Arbeitsvertrag in Deutschland
- Arbeits- und Vertragsverhältnisse in Deutschland
- Gerichtsentscheidungen im deutschen Arbeitsrecht
- Schadensersatz bei Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz
- Schwarzarbeit in Deutschland und § 263 StGB
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 7 KSchG).
Erhalte ich bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung?
Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Ausnahmen sind etwa eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungshinweis des Arbeitgebers (§ 1a KSchG) oder die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§§ 9, 10 KSchG). Meist wird eine Abfindung im Kündigungsschutzverfahren oder in einem Aufhebungsvertrag vereinbart; ihre Höhe ist Verhandlungssache.
Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). E-Mail, SMS oder Messenger genügen nicht.
Sollte ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?
Nicht vorschnell. Mit dem Aufhebungsvertrag entfällt der Kündigungsschutz, und beim Arbeitslosengeld kann eine Sperrzeit eintreten (§ 159 SGB III). Lassen Sie den Vertrag vorher prüfen.
Was kostet eine anwaltliche Vertretung im Arbeitsrecht?
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Gegenstandswert höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr (§ 42 Abs. 2 GKG). In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten häufig – wir prüfen die Deckung und nennen Ihnen die Kosten vor Mandatsbeginn.
Gilt der Kündigungsschutz auch in kleinen Betrieben?
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft, gilt unabhängig davon.
Was kostet die erste Beratung?
Das hängt von Art und Umfang Ihres Anliegens ab – von einer kurzen kostenfreien Ersteinschätzung bis zu einer ausführlichen Erstberatung. Die Kosten werden individuell vereinbart: Jeder Fall wird persönlich mit dem Rechtsanwalt besprochen, und die Kosten nennen wir Ihnen immer, bevor die Beratung beginnt. Allgemeine Rechtsauskünfte ohne Prüfung Ihres konkreten Falls erteilen wir nicht. Erteilen Sie uns anschließend ein Mandat in derselben Angelegenheit, wird die Gebühr für die Erstberatung auf die weiteren Gebühren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).
Vertreten Sie auch Arbeitgeber?
Ja. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber – etwa bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitsverträgen und vor dem Arbeitsgericht.