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Klarheit im Arbeitsverhältnis

Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin und bundesweit – mit Fachanwältin für Arbeitsrecht Ludmila Schmidt-Sayilgan

Kündigung, Abmahnung oder Vertragsstreit: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit klarer Strategie – außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin – mit Fachanwältin für Arbeitsrecht RAin Ludmila Schmidt-Sayilgan – vertreten wir Sie bundesweit bei Kündigung, Abfindung und Lohnansprüchen und prüfen Ihren Arbeitsvertrag.

Kündigung erhalten? Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG) – handeln Sie jetzt.

Arbeitsrecht

Welches Anliegen haben Sie?

Rechtsanwalt Johannes Engelmann und Rechtsanwältin Ludmila Schmidt-Sayilgan — Kanzlei Johannes Engelmann

Kündigung & Kündigungsschutz

  • Kündigungsschutzklage
  • Verhandlung von Abfindungen
  • Aufhebungsverträge
  • Fristlose Kündigung
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Rechtsanwältin Ludmila Schmidt-Sayilgan — Kanzlei Johannes Engelmann

Arbeitsvertrag & Arbeitszeugnis

  • Vertragsgestaltung und -prüfung
  • Berichtigung von Arbeitszeugnissen
  • Abmahnung
  • Wettbewerbsverbote
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Rechtsanwalt Johannes Engelmann

Vergütung & Sozialleistungen

  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Berufsunfähigkeit
  • Überstundenvergütung
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Rechtsanwalt Johannes Engelmann und Rechtsanwältin Ludmila Schmidt-Sayilgan — Kanzlei Johannes Engelmann

Vertretung vor dem Arbeitsgericht

  • Güte- und Kammertermin
  • Einigungsverhandlungen
  • Eilverfahren
  • Zwangsvollstreckung von Ansprüchen
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Arbeitsrecht entscheidet über Einkommen und berufliche Existenz. Unsere Kanzlei in Berlin-Charlottenburg berät und vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber in ganz Deutschland – außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten.

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage – Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Wir prüfen Ihre Kündigung auf Form, Frist und soziale Rechtfertigung und erheben bei Bedarf fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Ziel ist der Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder eine angemessene Einigung – häufig verbunden mit einer Abfindung.

Abfindung verhandeln

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung mit entsprechendem Hinweis des Arbeitgebers. In der Praxis wird eine Abfindung meist im Kündigungsschutzverfahren oder in einem Aufhebungsvertrag ausgehandelt. Wir schätzen Ihre Verhandlungsposition ein und verhandeln für Sie.

Aufhebungsvertrag prüfen lassen

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung – und damit ohne Kündigungsschutz. Beim Arbeitslosengeld droht zudem eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit (§ 159 SGB III). Wir prüfen Beendigungszeitpunkt, Abfindung und Zeugnisregelung, bevor Sie unterschreiben.

Abmahnung erhalten? Prüfung und Entfernung aus der Personalakte

Eine Abmahnung bereitet häufig eine spätere Kündigung vor. Wir prüfen, ob sie berechtigt und hinreichend bestimmt ist. Ist sie unberechtigt, kann ihre Entfernung aus der Personalakte verlangt werden; außerdem können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen.

Arbeitszeugnis prüfen und berichtigen

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten (§ 109 GewO). Wir prüfen Formulierungen und Gesamtbewertung und setzen eine Berichtigung durch.

Fachliche Leitung

Die fachliche Leitung im Arbeitsrecht liegt bei Rechtsanwältin Ludmila Schmidt-Sayilgan, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Kündigung und Kündigungsschutzklage

Nach einer Kündigung zählt jeder Tag: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wir prüfen, ob die Kündigung form- und fristgerecht ist und ob sie sozial gerechtfertigt ist.

  • Ordentliche und fristlose Kündigung (§§ 622, 626 BGB), Schriftform (§ 623 BGB)
  • Kündigungsschutzklage und Verhandlung über eine Abfindung
  • Sonderkündigungsschutz in Schwangerschaft und Elternzeit (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG) und bei Schwerbehinderung (§ 168 SGB IX)
  • Prüfung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen

Abmahnung, Arbeitsvertrag und Arbeitszeugnis

Viele Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn der Arbeitsvertrag vor der Unterschrift geprüft wird. Wir beraten auch, wenn der Arbeitgeber Bedingungen einseitig ändern will.

  • Prüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen, Befristung (§ 14 TzBfG)
  • Änderungskündigung (§ 2 KSchG) und Versetzung
  • Abmahnung: Prüfung und Gegendarstellung
  • Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) und nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB)

Lohn, Urlaub und Sozialleistungen

Offene Lohnansprüche verfallen oft schneller als gedacht: Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen von wenigen Monaten. Wir setzen Ihre Ansprüche rechtzeitig durch.

  • Lohn, Gehalt und Überstundenvergütung, gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG) und Urlaubsansprüche (BUrlG)
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Abstimmung mit Arbeitslosengeld und anderen Sozialleistungen

Vertretung vor dem Arbeitsgericht

Das Verfahren beginnt mit einer Güteverhandlung, in der viele Streitigkeiten durch Vergleich enden. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Kammer. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG).

  • Güte- und Kammertermin, Vergleichsverhandlungen
  • Einstweilige Verfügung in eiligen Fällen
  • Berufung vor dem Landesarbeitsgericht
  • Zwangsvollstreckung aus Urteilen und Vergleichen

Beschäftigung mit ausländischem Aufenthaltstitel

Für Beschäftigte ohne deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit hängt der Aufenthalt oft vom Arbeitsplatz ab. Eine Kündigung kann deshalb Folgen im Aufenthaltsrecht haben; illegale Beschäftigung kann zu einem Strafverfahren führen. Wir betrachten beides zusammen.

So arbeiten wir

  1. Kontakt: Sie schildern Ihr Anliegen telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular.
  2. Ersteinschätzung: Wir prüfen Kündigung, Vertrag oder Forderung und benennen laufende Fristen.
  3. Strategie & Verhandlung: Sie erfahren Ihre Chancen, Risiken und Kosten – einschließlich einer möglichen Rechtsschutzversicherung. Wir verhandeln mit der Gegenseite.
  4. Durchsetzung: Kommt keine Einigung zustande, vertreten wir Sie vor dem Arbeitsgericht.

Format und Honorar stimmen wir vor Beginn mit Ihnen ab.

Ihre Vorteile

  • Ersteinschätzung in der Regel innerhalb von 24 Stunden
  • Ein fester Ansprechpartner für Ihr gesamtes Verfahren
  • Kostenaufstellung vor Mandatsbeginn, einschließlich Prüfung Ihrer Rechtsschutzversicherung

Die Ersteinschätzung dient der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Ausgewählte Fälle aus unserer Praxis

Jeder Fall ist anders; frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang Ihres Verfahrens.

Alle Beiträge zum Thema

Vollständige Übersicht aller Ratgeber und Fälle aus unserer Praxis in diesem Rechtsgebiet.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 7 KSchG).

Erhalte ich bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung?

Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Ausnahmen sind etwa eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungshinweis des Arbeitgebers (§ 1a KSchG) oder die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§§ 9, 10 KSchG). Meist wird eine Abfindung im Kündigungsschutzverfahren oder in einem Aufhebungsvertrag vereinbart; ihre Höhe ist Verhandlungssache.

Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?

Nein. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). E-Mail, SMS oder Messenger genügen nicht.

Sollte ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nicht vorschnell. Mit dem Aufhebungsvertrag entfällt der Kündigungsschutz, und beim Arbeitslosengeld kann eine Sperrzeit eintreten (§ 159 SGB III). Lassen Sie den Vertrag vorher prüfen.

Was kostet eine anwaltliche Vertretung im Arbeitsrecht?

Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Gegenstandswert höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr (§ 42 Abs. 2 GKG). In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten häufig – wir prüfen die Deckung und nennen Ihnen die Kosten vor Mandatsbeginn.

Gilt der Kündigungsschutz auch in kleinen Betrieben?

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft, gilt unabhängig davon.

Was kostet die erste Beratung?

Das hängt von Art und Umfang Ihres Anliegens ab – von einer kurzen kostenfreien Ersteinschätzung bis zu einer ausführlichen Erstberatung. Die Kosten werden individuell vereinbart: Jeder Fall wird persönlich mit dem Rechtsanwalt besprochen, und die Kosten nennen wir Ihnen immer, bevor die Beratung beginnt. Allgemeine Rechtsauskünfte ohne Prüfung Ihres konkreten Falls erteilen wir nicht. Erteilen Sie uns anschließend ein Mandat in derselben Angelegenheit, wird die Gebühr für die Erstberatung auf die weiteren Gebühren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).

Vertreten Sie auch Arbeitgeber?

Ja. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber – etwa bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitsverträgen und vor dem Arbeitsgericht.

Anfrage

Beratung anfragen

Beschreiben Sie Ihre Situation kurz. Die Kosten werden individuell vereinbart und Ihnen immer vorab genannt; eine erste Einschätzung kann kostenfrei sein.

Vielen Dank, Ihre Anfrage ist eingegangen. Wir melden uns innerhalb eines Werktags.

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.