Zu den derzeit am weitesten verbreiteten Schutzmitteln zählen Gassprays (Abwehrspray). Die darin enthaltenen Gase sind dieselben wie in Gaspistolen: Tränengas oder Pfefferspray. Ein Gasspray auf dem Gebiet Deutschlands zu erwerben, stellt keinerlei Schwierigkeit dar, und jeder kann es kaufen, sei es in einem Waffengeschäft oder über das Internet. Zumal Waffengeschäfte in vielen deutschen Städten in letzter Zeit großer Beliebtheit erfreuen und ihre Zahl sehr schnell zunimmt. Bereits Hunderttausende Einwohner Deutschlands bewahren Gassprays zu Hause auf.
Viele möchten Gassprays zu ihrer eigenen Sicherheit kaufen, um sich vor Angriffen zu schützen. Man muss sich jedoch stets vor Augen halten, dass solche Sprays Waffen sind. Frei verkäuflich, aber dennoch Waffen. Aus diesem Grund fallen sie unter die rechtlichen Vorschriften des deutschen Waffengesetzes (WaffG). Waffengesetze sind in unterschiedlichen Ländern, insbesondere außerhalb der EU, nicht einheitlich, und was in Deutschland verboten ist, kann etwa in der Ukraine frei verkauft werden.
Was also muss man über Gassprays wissen, um nicht gegen das deutsche Recht zu verstoßen und ernsthafte rechtliche Folgen zu vermeiden?
Nach deutschem Recht sind nur solche Personen berechtigt, derartige Sprays zu verwenden, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen.
Der Besitz von Gassprays ist jedoch auch ohne Erlaubnis möglich. Die Hauptvoraussetzung dabei ist die Erfüllung einer Reihe von Bedingungen, die zwingend einzuhalten sind, damit keine Probleme mit dem Gesetz entstehen.
Erstens muss auf dem Gasspray zwingend angegeben sein, dass es zur Abwehr von Hunden und anderen Tieren bestimmt ist, mit der Kennzeichnung „zur Tierabwehr". Häufig werden solche Sprays auch genau so genannt – Tierabwehrspray. Ohne die Kennzeichnung „zur Tierabwehr" ist ein Spray mit Pfeffergas in Deutschland nicht zulässig. Denn Capsaicin-Substanzen (Pfeffersubstanzen) dürfen in Deutschland nicht gegen Menschen eingesetzt werden. Aus rechtlicher Sicht stellt die Anwendung eines solchen Sprays gegen einen Menschen eine Körperverletzung dar und ist strafbar. Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Umstand vorlag, der die Verantwortlichkeit ausschließt. In diesem Fall handelt es sich um die erforderliche Notwehr (Abwehr bei Notwehr), und im Falle der Verteidigung eines Dritten, der angegriffen wird, um Nothilfe. Der Grundgedanke ist, dass die Verteidigung der eigenen Person sowie eines Dritten gegen einen unmittelbaren rechtswidrigen Angriff keine rechtswidrige Handlung Ihrerseits darstellt.
Zweitens muss man beim Kauf des Sprays auf das Vorhandensein eines bestimmten Prüfzeichens achten. Ist dieses auf dem Spray vorhanden, schafft dies ebenfalls rechtmäßige Bedingungen für dessen Besitz.
Die Folgen des Erwerbs eines Gassprays ohne die Kennzeichnung „zur Tierabwehr" oder ohne Prüfzeichen können, sofern keine Erlaubnis zum Führen eines solchen Sprays vorliegt, zu einer sehr unerfreulichen Situation führen.
Man kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Denn der Besitz eines solchen Sprays wird gemäß § 52 Abs. 3 des „Waffengesetzes" (deutsches Gesetz über den Umgang mit Waffen) als Straftatbestand eingestuft, genauer gesagt als Vergehen, für das eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen ist.
Sollten Sie dennoch ein Gasspray erworben haben, ohne dabei auf die darauf vorhandenen Kennzeichnungen zu achten, und dadurch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, empfehlen wir Ihnen, sich unverzüglich zur Klärung rechtlicher Fragen an Fachleute zu wenden.
Genau das tat auch unser Mandant Alexander K. (Name geändert), ukrainischer Staatsbürger, der sich derzeit aufgrund eines Arbeitsvisums in Deutschland aufhält und sich rechtzeitig an uns um rechtlichen Beistand gewandt hat.
Wie sich aus Alexanders Schilderung ergab, wurde er auf der Rückfahrt aus dem Urlaub gemeinsam mit seiner Familie – Ehefrau, kleinen Kindern und einer betagten, kranken Mutter – bei der Überquerung der Grenze zwischen Österreich und Deutschland an der Grenzkontrolle von Polizisten zur Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge dieser Kontrolle wurde in seinem Auto ein Gasspray gefunden. Man könnte meinen, es gebe keinen Grund zur Sorge, schließlich führen heutzutage viele Menschen Gassprays bei sich. Die Polizei war jedoch anderer Ansicht. Der Grund dafür war, dass auf diesem Spray genau jene erforderlichen Kennzeichnungen und Prüfzeichen fehlten, die ein Spray automatisch in den Status eines zulässigen Sprays versetzen. Auch eine entsprechende Erlaubnis besaß Alexander nicht. Und die Polizisten fertigten sofort vor Ort ein Protokoll an und leiteten gegen den jungen Mann ein Strafverfahren ein.
Alexander kam zu uns in die Kanzlei zur Beratung bereits mit einem gerichtlichen Beschluss (Strafbefehl). Da das von ihm begangene Vergehen nicht in die Kategorie der schweren Straftaten fiel, wurde diese Entscheidung von einem Amtsgericht einer Stadt im Bundesland Bayern im besonderen beschleunigten Gerichtsverfahren erlassen, das im deutschen Recht vorgesehen ist. Ein solcher gerichtlicher Beschluss wird dem Verurteilten nach Hause zugestellt, und er hat zwei Wochen Zeit, Einspruch dagegen einzulegen. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts wurde Alexander strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, und ihm wurde eine Strafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro auferlegt. Insgesamt 900 Euro Geldstrafe.
Mit der ergangenen Entscheidung und der verhängten Strafe war der junge Mann entschieden nicht einverstanden. Nach seinen Worten hatte er das Gasspray in Österreich in einem speziellen Geschäft für Militärartikel, Armeeausrüstung und -ausstattung erworben, in dem ein breites Sortiment an Gegenständen für militärische und Sicherheitszwecke angeboten wurde. Und da unser Mandant im Sicherheitsbereich tätig ist, fuhr er dort vorbei und kaufte ein Spray im Wert von 10 Euro, ohne dabei auf Prüfzeichen oder irgendwelche Kennzeichnungen auf dem Spray selbst zu achten. Er ging jedoch davon aus, dass die Ware, da er sie innerhalb der Europäischen Union erworben hatte, bereits allen Normen des europäischen Rechts entsprechen müsse und keine Probleme entstehen dürften.
Nach den Erläuterungen unseres Mandanten waren die Gründe für den Kauf des Gassprays, dass er nicht allein, sondern zusammen mit seiner Familie unterwegs war und damit die gesamte Familie schützen wollte. Zudem fuhren sie zur Nachtzeit mit dem Auto. Und beim Kauf spielte auch eine nicht unwesentliche Rolle, dass er große Angst vor Hunden hat.
Um seine Position vor Gericht sachkundig aufzubauen und erfolgreich Einspruch gegen den gerichtlichen Beschluss einzulegen, wandte sich Alexander an unsere Rechtsanwaltskanzlei.
Wird gegen im beschleunigten Verfahren ergangene Einzelentscheidungen Einspruch eingelegt, geht die Sache insgesamt in das Stadium des ordentlichen Gerichtsverfahrens über. Es wurde eine Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht anberaumt.
Ziel des Anwalts war es, das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit des dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehens einzustellen. Da es für Alexander von entscheidender Bedeutung war, das Verfahren ohne Vorstrafe zu beenden, weil die Art seiner beruflichen Tätigkeit eine Vorstrafe ausschließt, berief sich der Anwalt auf zwei Rechtsnormen der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung – StPO): § 153a oder § 153.
§ 153a der deutschen Strafprozessordnung sieht die bedingte Einstellung des Strafverfahrens vor. Nach dieser Vorschrift wird das Vorliegen von Schuld anerkannt, doch die Schwere der Schuld steht einer Einstellung nicht entgegen. Dabei bereut der Täter sein Verhalten aufrichtig. So kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und des Angeklagten vorläufig von der öffentlichen Klage absehen, und das Verfahren wird eingestellt. Dabei wird jedoch ein gerichtlicher Beschluss erlassen, der den Angeklagten verpflichtet, zur Wiedergutmachung der Schuld einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Organisation oder der Staatskasse zu zahlen.
Nach § 153 der deutschen Strafprozessordnung liegt ebenfalls Schuld vor, diese ist jedoch derart gering und geringfügig, dass das Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit des begangenen Vergehens beschließen kann, sofern gewichtige Argumente zugunsten des Angeklagten vorliegen.
Vor Gericht musste der unseren Mandanten vertretende Anwalt nicht nur das Gericht, sondern auch die Staatsanwaltschaft von der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung überzeugen, worauf er auch beharrte. Neben einer fachkundig aufgebauten Argumentation zur Verteidigung Alexanders führte der Anwalt auch die folgenden, unseren Mandanten positiv kennzeichnenden Umstände an:
- er war zuvor nie vorbestraft;
- als die Polizisten ihn anhielten, hatten sie das Gasspray nicht selbst entdeckt, sondern der Mandant hatte sie selbst darauf aufmerksam gemacht und auf das Spray hingewiesen, als die Polizisten nach eventuell verbotenen Gegenständen im Auto fragten. Damit hatte er dieses Spray freiwillig herausgegeben;
- er hatte sich den Maßnahmen der Polizei nicht widersetzt;
- er bereute sein Verhalten sehr;
- mit diesem Spray wurde kein Schaden verursacht, das heißt, er hatte es nicht eingesetzt.
Dank der sorgfältigen und fachkundigen Arbeit des Anwalts unserer Kanzlei gelang es, das Verfahren nach § 153 der deutschen Strafprozessordnung einzustellen. Obwohl die Justiz des Bundeslandes Bayern derartige Vergehen sehr streng behandelt. Das bedeutet, dass unser Mandant nun als nicht vorbestraft gilt und es ihm gelang, einer strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.
Alexander war überglücklich, denn eine Verurteilung hätte für ihn schlimme Folgen haben können. Der junge Mann arbeitet als Wachmann in einem Security Centre, wo eine Vorstrafe schlichtweg nicht hinnehmbar ist, insbesondere wenn es sich um eine Vorstrafe wegen des Besitzes einer nicht zugelassenen Waffe handelt. Und wäre die Entscheidung rechtskräftig geworden, hätte er sich von seiner Arbeitsstelle verabschieden müssen. Eine neue Stelle in diesem Tätigkeitsbereich hätte er wohl kaum mehr gefunden.
Obwohl es sich in diesem Fall nicht um ein schweres Vergehen handelte, empfehlen wir auch in solchen Fällen dringend, sich an eine Rechtsanwaltskanzlei zu wenden. Es ist äußerst schwierig, das Gericht und die Staatsanwaltschaft selbstständig von einer Verfahrenseinstellung zu überzeugen und dabei die richtige Argumentation aufzubauen und die eigene Position klar darzulegen. Zumal Ihnen die Ermittlungsakte nicht vorliegen wird, da nur ein Anwalt diese bei der Staatsanwaltschaft anfordern kann. Gerade anhand der Ermittlungsakte lassen sich alle Gegenargumente gegen die Anklage der Staatsanwaltschaft richtig aufbauen und die passenden Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Einstellung des Verfahrens finden.
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