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Strafrecht

Gefängnis, Geld, Anwalt, oder ein Strafverfahren gegen eine Geflüchtete

An unsere Kanzlei wandte sich Nursida B. — eine Bewerberin um politisches Asyl in Deutschland. Statt Asyl drohten ihr fünf Jahre in einem deutschen Gefängnis.

Eine Geschichte mit einem faden Beigeschmack

Bevor wir zur eigentlichen, mit Nursida verbundenen Geschichte kommen, lohnt es sich, den Hintergrund zu beschreiben, vor dem bestimmte Entscheidungen gegenüber verschiedenen Gruppen von Asylbewerbern getroffen werden. Da es sich bei den heutigen Antragstellern nicht mehr, wie etwa zu Zeiten der UdSSR, um Einzelpersonen handelt, die in ihren Ländern aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verfolgt werden, sondern eher jedes Mal um ein Massenphänomen (als Beispiel seien Flüchtlingsgruppen aus Nordafrika genannt), bilden Politiker und Behörden mittlerweile eine eigenständige Praxis gegenüber ganzen Personengruppen heraus. Es ist längst gängige Praxis, Geflüchteten aus der Ukraine unter allgemeinen Erwägungen im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen im Osten der Ukraine eine Ablehnung zu erteilen, da im übrigen Gebiet der Ukraine keine Kampfhandlungen stattfinden. Die Auswanderungswelle aus den Republiken des Kaukasus, in unserem Fall aus Tschetschenien, stellt ebenfalls ein eigenständiges Phänomen mit seiner eigenen Besonderheit dar.

Der lange Arm des Kreml?

2016 und 2017 erschienen in der deutschen Presse mehrere Berichte, die das Ausmaß der Verstrickung von Vertretern der kaukasischen (tschetschenischen, dagestanischen, inguschischen u. a.) Diaspora in das kriminelle Leben Deutschlands offenlegten und von einer Wiederbelebung eines Phänomens der 1990er Jahre — nämlich der Schutzgelderpressung — sprachen. Damals gelang es der sowjetischen Mafia nicht, sich den rechtlichen und wirtschaftlichen Raum Deutschlands zu unterwerfen. Es ist kaum anzunehmen, dass die Deutschen ein zweites Mal bereit wären, kriminellen Erscheinungen gegenüber toleranter zu sein. Doch das größte Aufsehen erregte ein im ZDF ausgestrahlter Film, in dem eine Person, die sich als geflüchteter Leiter einer FSB-Abteilung ausgab, behauptete, die massenhafte Auswanderung von Tschetschenen nach Europa sei eine Geheimoperation des Kreml zur Schaffung von Destabilisierungsherden in Europa. Und angesichts der Tatsache, dass drei Viertel der 2016 in Belgien festgenommenen Angehörigen des islamistischen Untergrunds aus Tschetschenien stammten, schien es durchaus Grund zu geben, den Worten des geflüchteten Offiziers der russischen Geheimdienste Glauben zu schenken.

Man kann nicht behaupten, dass alle Geflüchteten aus Tschetschenien kriminelle Absichten hegen oder alle auf Geheiß Kadyrows gekommen wären, ohne in der Heimat Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein. Doch die Realität ist, dass das offensichtlich Zutagetretende die Haltung gegenüber allen Angehörigen der tschetschenischen Diaspora prägt. Und folglich entwickelt sich bei den Behörden eine gewisse allgemeine Praxis. Gegenüber Antragstellern aus Tschetschenien ist es üblich geworden, in nahezu allen mit politischen Gründen zusammenhängenden Fällen abzulehnen und eine Ausweisung anzuordnen. Vor genau diesem Hintergrund ereignete sich das Unglück unserer Mandantin, Nursida B., die, hätte sie sich nicht rechtzeitig an uns gewandt, hinter Gittern hätte landen können.

Eine Gestalt vor diesem Hintergrund

Nursida kam zusammen mit einem Bekannten in unsere Kanzlei — einem ehemaligen Moskauer, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt. Gerade diese Bekanntschaft sollte in Nursidas Geschichte sowohl eine verhängnisvolle als auch eine positive Rolle spielen. Der Reihe nach.

Nursida wurde, wie alle in Deutschland mit einem Asylantrag Ankommenden, befragt und durchsucht. Während der Befragung gab Nursida an, nur zweihundert Euro bei sich zu haben. Bei der persönlichen Durchsuchung fand man bei ihr jedoch zwei Bankkarten mit einem Guthaben von insgesamt dreitausend Euro. Die Abweichung zwischen ihrer Aussage und der tatsächlichen finanziellen Lage wurde als Verstoß gegen § 263 StGB — Betrug — gewertet. Da alle Ankommenden Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben und deren Höhe davon abhängt, über welche Geldmittel der Antragsteller verfügt, konnte Nursidas Verhalten nur als Versuch gewertet werden, den Staat zu täuschen und sich unrechtmäßig zu bereichern. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Angesichts der Zugehörigkeit Nursidas zu einer bestimmten Flüchtlingsgruppe und der falschen Angabe im Interview drohte ihr statt eines Flüchtlingsstatus unausweichlich eine Haftstrafe. Man beschlagnahmte Nursidas Bankkarten und schickte sie fort, um auf ihr Schicksal zu warten.

Der Besuch in unserer Kanzlei änderte jedoch das Schicksal zugunsten unserer Mandantin. Wie Nursida unseren Anwälten schilderte, hatte sie tatsächlich eine falsche Angabe gemacht, jedoch ohne es zu ahnen. Eigenes Geld hatte sie tatsächlich nur zweihundert Euro bei sich. Die dreitausend Euro hatte sie von einer Bekannten in Moskau auf dem Weg nach Berlin erhalten, um dieses Geld an deren kranke Verwandte in Berlin weiterzugeben. Deshalb dachte Nursida bei dem Interview überhaupt nicht an diesen Betrag auf den Bankkarten — das Geld gehörte nicht ihr. Tatsächlich kam sie mit dem Ehemann eben jener kranken Verwandten der Moskauer Bekannten zu uns, der das Geld nicht dem Staat überlassen wollte.

Es wird alles gut

Nachdem unsere Anwälte die Ermittlungsakten angefordert hatten, stellten sie fest, dass tatsächlich ein Straftatbestand vorlag. Doch nach sorgfältiger Analyse der Situation eröffnete sich die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit der Schuld nach § 153 StPO. Dies ermöglichte einen Antrag auf eine außergerichtliche Lösung der Angelegenheit. Einerseits befürchtete Nursida, statt des politischen Asyls das Flugzeug zurück in die Heimat besteigen zu müssen, andererseits fürchtete sie, das Geld werde verloren gehen, bevor es den Empfänger erreichte.

Unsere Anwälte verfassten einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit der Schuld mit ausführlicher Darlegung aller Umstände des Falles. Es wurde dargelegt, dass das Geld zur Weitergabe an eine dritte Person bestimmt war. Dass eine Täuschung der Migrationsbehörden nicht Nursidas Absicht war. Dass die Ursache für die unrichtige Angabe eine mangelhafte Übersetzung gewesen sein könnte. Dass sich aus den Ermittlungsakten nicht ergebe, ob ihr konkrete Fragen zum Vorhandensein von Geldmitteln unter Erläuterung der Feinheiten und der Konsequenzen bei einer Verschleierung von Informationen gestellt worden seien. Außerdem wurde der Antrag gestellt, den Bekannten Nursidas, für den das Geld bestimmt war, zu vernehmen, um das Fehlen eines strafrechtlichen Vorsatzes bei unserer Mandantin zu bestätigen.

Leider verstarb, während das Verfahren noch lief, die Frau, für die das Geld bestimmt war, das in Nursidas Geschichte eine so verhängnisvolle Rolle gespielt hatte. Doch die Wahrheit musste dennoch ans Licht kommen.

Nach der auf unseren Antrag hin erfolgten Vernehmung des Ehemanns dieser Frau wurden ihm die dreitausend Euro übergeben. Während der Vernehmung nannte er Namen und Adresse der Verwandten in Moskau, die das Geld übergeben hatte. Theoretisch hätte man internationale Rechtshilfe in Anspruch nehmen und die Absenderin der dreitausend Euro befragen können. Doch die vom Ehemann der Verstorbenen mitgeteilten Angaben waren überzeugend genug, um von einer internationalen Überprüfung abzusehen. Auch die Staatsanwaltschaft folgte all unseren Argumenten, und das Strafverfahren gegen Nursida wurde wegen Geringfügigkeit der Schuld eingestellt — genau das Ziel, das die Verteidigung von Anfang an zugunsten der der Betrugsstraftat verdächtigten Person verfolgt hatte.

Diese Geschichte fand somit ein vergleichsweise glückliches Ende. Dabei hätte sie sich auch ganz anders ereignen können — oder gar nicht erst so verlaufen dürfen, hätte sich Nursida nicht an erfahrene Anwälte gewandt und die Angelegenheit dem Zufall überlassen.

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