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Strafrecht

Vorwurf der Hehlerei

Was bereitet einem Menschen Freude? Die einen empfinden sie beim Reisen, andere beim Autofahren, manche beim Spaziergang im Park, und wieder anderen gefällt es, Geschenke zu machen. Natürlich ist es sehr angenehm, Geschenke zu bekommen, doch sie zu schenken…! Denn das ist doppelte Freude – im Blick eines geliebten Menschen Begeisterung und Dankbarkeit zu sehen.

Ein Mandant unserer Rechtsanwaltskanzlei – nennen wir ihn Wadim – machte seiner Frau gerne Geschenke. Im Jahr 2012 brachte sie ein Kind zur Welt und lebte bei ihren Eltern in Kaliningrad. Wadim wollte ihr, wie es sich für einen wahren Gentleman gehört, als Zeichen der Dankbarkeit ein Geschenk machen – ein Auto. Für einen nagelneuen Wagen ausländischer Marke reichte das Geld noch nicht, weshalb Wadim beschloss, einen Gebrauchtwagen zu kaufen.

Wadim selbst betrieb ein eigenes Geschäft – er befasste sich mit der Verzollung von Frachten. Im Frühjahr 2012 lernte er in Kaliningrad einen Mann kennen, der sich mit der Bitte an ihn wandte, eine Fracht zu verzollen. Wadim erfüllte diese Bitte. Danach trafen sie sich noch ein paar Mal, es entwickelte sich eine geschäftliche Beziehung zwischen ihnen – der Bekannte begann, Wadim Kunden „zu vermitteln", denen er Verzollungsdienstleistungen für Frachten und Waren erbrachte. Irgendwann erwähnte Wadim im Gespräch, dass er einen BMW kaufen wolle. Nach einiger Zeit rief der Bekannte ihn an und bot ihm an, ein Fahrzeug des Modells BMW X5 zu kaufen, nannte einen Preis, der Wadim zu hoch erschien, weshalb er ablehnte. Einige Zeit später rief der Bekannte erneut an und bot ihm an, sein Fahrzeug zu kaufen, das bei einem Verkehrsunfall auf polnischem Gebiet beschädigt worden sei, und versprach, es günstiger abzugeben. Der Bekannte erklärte, er lasse sich von seiner Frau scheiden und müsse deshalb das Fahrzeug schnell verkaufen – dies hänge mit der Vermögensaufteilung zusammen. Er versprach, sollte Wadim den Wagen nehmen, ihn selbst per Abschleppwagen nach Berlin zu bringen – damit spare er zusätzlich Geld. Nach kurzem Überlegen stimmte Wadim zu. Nach einiger Zeit lieferte der Bekannte ihm das Fahrzeug, übergab ihm die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel. Sie schlossen einen Kaufvertrag über einen Preis von 19.500 Euro, und Wadim wurde Besitzer eines Fahrzeugs, das zwar bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, aber immerhin ein BMW X5.

Die Verzollung verlief ohne jegliche Probleme – alle Nummern und Dokumente wurden abgeglichen. Anschließend ließ Wadim das Fahrzeug durch die Firma DEKRA technisch begutachten, die nach Einschätzung von Fachleuten eine sachverständige objektive Bewertung des Zustands von Gebrauchtwagen vornimmt. Nach einer gründlichen Prüfung des Fahrzeugs mit speziellen Geräten stellt das Unternehmen ein Zertifikat über den Zustand des Fahrzeugs aus. Bei der Prüfung des Fahrzeugs wurden vom Unternehmen erneut sämtliche Dokumente und Fahrzeugdaten geprüft – niemandem kamen irgendwelche Zweifel. Danach übergab Wadim den Wagen an eine Werkstatt, in der sein Bruder arbeitete. Als das Fahrzeug vollständig wiederhergestellt war, ließ Wadim es technisch registrieren, auf seinen Namen zulassen, erhielt die Kennzeichen und fuhr nach Kaliningrad, um seiner Frau eine Überraschung zu bereiten.

Doch in Polen erwartete ihn eine große Überraschung – polnische Polizisten, die gemeinsam mit der deutschen Verkehrspolizei eine gemeinsame Razzia durchführten, hielten sein Fahrzeug an und begannen mit einer gründlichen Kontrolle. Zu Wadims Erstaunen teilten ihm die Polizisten mit, dass das Fahrzeug gestohlen sei, seine Kennzeichen bzw. Fahrgestellnummer gefälscht und manipuliert seien und das Fahrzeug selbst als gestohlen gemeldet sei. In diesem Zusammenhang wurde das Fahrzeug beschlagnahmt und Wadim festgehalten. Er wurde zur Dienststelle gebracht und einer ersten Vernehmung unterzogen. Nach der Vernehmung wurde er entlassen. Einige Zeit später erhielt Wadim eine Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn nach § 259 des deutschen Strafgesetzbuchs sowie eine Vorladung zur Vernehmung.

Mit dieser Mitteilung wandte sich Wadim im September 2012 um Hilfe an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Nachdem der Anwalt den Mandanten angehört hatte, erläuterte er, dass zunächst die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft angefordert und sämtliche Unterlagen des Fahndungsverfahrens sowie weitere Dokumente eingesehen werden müssten. Erst danach könne eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Nachdem er von dem Mandanten alle erforderlichen Einzelheiten erfahren und sämtliche bei Wadim vorhandenen Unterlagen geprüft hatte, richtete der Anwalt einen Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Übermittlung der Ermittlungsakte zur Einsichtnahme. Es sei angemerkt, dass wir lange warten mussten – erst nach 11 Monaten, das heißt im August 2013, erhielten wir die Unterlagen – während dieser gesamten Zeit führte die Polizei Ermittlungsmaßnahmen durch. Und erst nach Abschluss der Ermittlungen konnten wir die entsprechenden Unterlagen einsehen.

Aus den erhaltenen Unterlagen stellte der Anwalt Folgendes fest. Die Ermittlungen hatten ergeben, dass das Fahrzeug 2008 aus Deutschland nach Kanada exportiert worden war, anschließend von einem polnischen Staatsbürger erworben und in Polen zugelassen wurde. Danach war das Fahrzeug von einem Parkplatz gestohlen worden. Sein Eigentümer hatte den Diebstahl angezeigt. Im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen führte die Polizei ein technisches Gutachten durch, das feststellte, welche Nummern von den Dieben „manipuliert" worden waren. Zudem enthielt die Ermittlungsakte Angaben, die von früheren Fahrzeughaltern eingeholt worden waren. Zum Zeitpunkt des Diebstahls betrug der Wert des Fahrzeugs etwa 38.000 Euro. Im Rahmen der Ermittlungen wurde der Bruder unseres Mandanten vernommen, der die Reparatur des Fahrzeugs durchgeführt hatte. Er ist von Beruf Maschinenbauingenieur und gab bei seiner Vernehmung an, dass der Wert des Fahrzeugs seinem Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs entsprochen habe, und erläuterte, welche Schäden es aufgewiesen habe. Die Ersatzteile für die Reparatur habe Wadims Bruder selbst auf Märkten in Polen gekauft, weshalb er über keinerlei Belege verfüge. Er erklärte jedoch bei der Vernehmung, dass weder er noch sein Bruder irgendeinen Grund gehabt hätten, den Verdacht zu hegen, dass das Fahrzeug gestohlen sei. Die Polizei war in dieser Hinsicht jedoch anderer Meinung.

Nach sorgfältiger Prüfung der Ermittlungsakte und Analyse aller ihm vorliegenden Fakten besprach der Anwalt mit seinem Mandanten die Strategie für das Verfahren. Anschließend bereitete er einen Antrag an die Staatsanwaltschaft vor, das gegen seinen Mandanten eingeleitete Strafverfahren mangels ausreichender Beweise gegen ihn und mangels eines Straftatbestands in seinem Handeln einzustellen. In seiner Begründung führte der Anwalt aus, dass die von der Kriminalpolizei festgestellten Tatsachen nach Auffassung der Verteidigung nicht ausreichten, um die Begehung einer Straftat durch seinen Mandanten zu begründen. Insbesondere enthalte § 259 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuchs eine Definition dessen, wer unter diese Vorschrift falle: „wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern…". Diese Vorschrift setze voraus, dass unser Mandant beim Kauf des Fahrzeugs die Möglichkeit gehabt habe festzustellen, dass dieses Fahrzeug aus einer begangenen Straftat – dem Diebstahl – stamme, das heißt, er habe wissentlich gewusst, dass das Fahrzeug gestohlen sei. Doch dies sei nicht der Fall – unser Mandant habe dies nicht einmal vermutet. Er habe gewusst, dass das Fahrzeug einen Verkehrsunfall erlitten hatte – sein äußerer Zustand habe dem entsprochen, weshalb er es zum entsprechenden Preis von 19.500 Euro gekauft habe. Unser Mandant sei unter keinen Umständen in der Lage gewesen, auch nur den Verdacht eines rechtswidrigen Erwerbs des Fahrzeugs zu hegen. Im Einzelnen: Er habe das Fahrzeug am 25. Juni 2012 von einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation namens Iwanow (fiktiv) zum Preis von 19.500 Euro erworben. Über den Kauf sei ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden (dessen Kopie dem Antrag beigefügt war). Zusammen mit dem Fahrzeug habe der Verkäufer unserem Mandanten sämtliche Fahrzeugpapiere sowie die Schlüssel übergeben, insbesondere den Fahrzeugschein, in dem er als Fahrzeughalter eingetragen gewesen sei. Das Dokument selbst sei echt gewesen und habe keine Spuren einer Fälschung aufgewiesen. Zudem seien sämtliche Fahrzeugpapiere den zuständigen Stellen in Deutschland für die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr vorgelegt und bei der Zulassung als echt registriert worden. Das Fahrzeug habe die Verzollung durchlaufen, bei der unser Mandant ebenfalls sämtliche Fahrzeugpapiere vorgelegt habe. Und die Sachverständigen hätten keinerlei Spuren einer Fälschung festgestellt. Der Anwalt betonte zudem, dass unser Mandant auch aufgrund anderer in der Ermittlungsakte enthaltener Umstände nicht habe feststellen können, dass das Fahrzeug gestohlen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Verkaufspreis nicht zu niedrig angesetzt gewesen sei und dem technischen Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Verkaufs entsprochen habe. Unserem Mandanten sei ein vollständiger Schlüsselsatz übergeben worden; die Fahrzeugnummern hätten mit den Angaben in den Dokumenten übereingestimmt; das technische Gutachten, das die auf solche Gutachten spezialisierte Firma DEKRA durchgeführt habe, habe keinerlei Spuren von Manipulationen festgestellt. Mithilfe seines Bruders habe unser Mandant das Fahrzeug wiederhergestellt und zugelassen. All dies zeige, dass sich unser Mandant mehrfach an Fachleute mit besonderen Kenntnissen und Erfahrung in der Feststellung von Fälschungen oder Manipulationen gewandt habe. Doch keiner von ihnen habe dies feststellen können. Folglich könne von unserem Mandanten nicht erwartet werden, dass er beim Kauf des Fahrzeugs hätte feststellen müssen, dass es gestohlen war. Unser Mandant habe es für rechtmäßig erworben gehalten und es seiner Frau schenken wollen, die er sehr liebe.

Wie sich der Leser erinnern wird, wurde der Antrag im September 2013 vorbereitet und an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Ein Jahr verging, in dessen Verlauf der Anwalt die Staatsanwaltschaft wiederholt an sich erinnerte und um Informationen über das Ergebnis der Prüfung des Antrags bezüglich unseres Mandanten bat. Und erst im September 2014 erhielten wir die Mitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen unseren Mandanten nach § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung mangels eines Straftatbestands eingestellt worden sei. Gleichzeitig teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass nach § 935 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs eine gestohlene Sache nicht zu Eigentum erworben werden könne; die Staatsanwaltschaft müsse das Fahrzeug seinem rechtmäßigen Eigentümer übergeben, der in Polen lebe. Da der Eigentümer jedoch eine Geldentschädigung für das gestohlene Fahrzeug erhalten habe, werde es der Versicherungsgesellschaft übergeben, die dem Eigentümer die Entschädigung ausgezahlt habe.

Welche Moral könnte unser Artikel haben? Unser Mandant blieb ohne Geld und ohne Fahrzeug zurück, und seine Frau ohne Geschenk. Doch… angesichts dessen, dass § 259 des deutschen Strafgesetzbuchs, nach dem gegen ihn Anklage erhoben worden war, eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht, ist er nicht ohne Gewinn geblieben. Nun hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen seinen „Partner" zu stellen, der ihm das gestohlene Fahrzeug verkauft hat, und von ihm im Zivilrechtsweg den erlittenen Schaden einschließlich des immateriellen Schadens einzufordern. Wir sind bereit, den Kampf fortzusetzen.

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