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Strafrecht

Strafrechtliche Sanktion wegen Verstoßes gegen ein Näherungsverbot in Deutschland

In Deutschland kann gerichtlich ein Näherungsverbot angeordnet werden. Ein Näherungsverbot dient der Vorbeugung schwerwiegender Verstöße und Straftaten. Der Sinn dieses Verbots besteht darin, dass zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Ruhe einer Person einer anderen Person durch gerichtliche Entscheidung untersagt werden kann, sich ihr zu nähern und mit ihr Kontakt zu halten. Typische Fälle, in denen ein Näherungsverbot verhängt werden kann, sind Nachstellungen und Besuchsversuche durch einen ehemaligen Ehepartner oder Lebensgefährten sowie Geldforderungen erwachsener Kinder gegenüber betagten Eltern. Ein Näherungsverbot kann auch zum Schutz von Zeugen in einem Gerichtsverfahren angewendet werden. Ein Näherungsverbot kann von jeder Person beantragt werden, die begründeten Anlass hat anzunehmen, sie sei Bedrohungen und Nachstellungen durch eine andere Person ausgesetzt.

Wird eine entsprechende Entscheidung getroffen, in der ein Abstand — in der Regel in Metern — festgelegt wird, so fällt jeder Verstoß gegen dieses Verbot unter die Kategorie einer Straftat. Die dafür nach § 4 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz — GewSchG) vorgesehene Sanktion kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als strafrechtliche Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe verhängt werden. Mit genau diesem Problem wandte sich Semjon an unsere Kanzlei um Hilfe. Ihm wurde vorgeworfen, gegen das Näherungsverbot gegenüber seiner Ex-Ehefrau verstoßen zu haben.

Zwischen Katharina und Semjon (Namen geändert) verlief die Ehe nicht glücklich. Aus dem einst verliebten Ehepaar wurden erbitterte Feinde, die versuchten, sich gegenseitig das Leben zu erschweren. Das Scheidungsverfahren verlief schwierig — ständige Streitigkeiten, Beleidigungen. Besonders gewaltsam zeigte sich Semjon, der seinen Zorn bei jeder sich bietenden Gelegenheit ausließ. Schließlich wurde die Ehe geschieden. Doch der Ex-Ehemann konnte sich nicht beruhigen und suchte seine Ex-Frau immer wieder mit neuen Beleidigungen heim. Katharina wandte sich, ohne zu wissen, wie sie sich von ihrem Ex-Mann befreien sollte, schließlich an das Familiengericht mit dem Antrag, gegenüber Semjon ein Näherungsverbot festzusetzen. Bald darauf erging die Gerichtsentscheidung, und die junge Frau konnte aufatmen. 25 Meter Abstand und ein halbes Jahr ruhiges Leben waren gesichert.

Der junge Mann erklärte unserem Anwalt bei seiner Kontaktaufnahme sogleich, dass er zuvor tatsächlich häufig bei seiner Ex-Frau, der die gemeinsame Wohnung nach der Scheidung zugesprochen worden war, vorbeigekommen sei, um Sachen abzuholen, und dass es dabei, wie es oft geschieht, von Wort zu Wort zu erneuten Konflikten gekommen sei. Nach seinen Worten habe er jedoch nach Erlass der Gerichtsentscheidung über das Verbot kein einziges Mal versucht, sich seiner Ex-Frau zu nähern, und habe sich stets bemüht, ihr aus dem Weg zu gehen. Semjon verstand aufrichtig nicht, worum es ging und wie er das Verbot verletzt haben sollte.

Der Anwalt unserer Kanzlei forderte zur Klärung des Sachverhalts die Ermittlungsakten an. Aus den erhaltenen Unterlagen ergab sich, dass ein Bekannter Katharinas am Abend, als es draußen bereits dunkel war, Semjon in der Nähe des Hauses gesehen hatte, wie er an der Eingangstür stand und die Klingel drückte. In die Wohnung gekommen, berichtete er der jungen Frau sofort davon. Sie ging daraufhin zur Balkontür, öffnete das Fenster einen Spalt und erblickte Semjon, der ihr gegenüberstand und sie mit seinem Telefon fotografierte. Die Wohnung befindet sich dabei im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Hauses. Katharina rief sofort die Polizei, da der Abstand zwischen ihnen nach ihren Angaben nur wenige Meter betragen habe.

Um den Sachverhalt zu klären und eine angemessene rechtliche Verteidigung für den Mandanten aufzubauen, lud der Anwalt Semjon zu einer Beratung ein. Nachdem er dem Mandanten den Inhalt der Ermittlungsakten geschildert hatte, machte er sich an die Aufklärung der Umstände jenes Abends. Bald erinnerte sich der junge Mann an jenen Abend und erklärte dem Anwalt, dass er tatsächlich zu diesem Zeitpunkt dort gewesen sei, jedoch lediglich vorbeigegangen sei und dabei die Seitenseite des Hauses umgangen habe. Er habe sich selbstverständlich an das Verbot erinnert, und von einer Annäherung an die Balkontür könne daher keine Rede sein. Möglicherweise habe Katharina ihn tatsächlich vom Fenster aus gesehen, doch keinesfalls aus einer Entfernung von wenigen Metern und erst recht nicht mit einem Telefon in der Hand — er habe keinerlei Fotos gemacht, sondern lediglich versucht, das Haus möglichst schnell zu umrunden. Auf die Frage des Anwalts, was er an jenem Abend dort zu tun gehabt habe, erklärte der Mandant, die Stadt bei Berlin, in der sie lebten, sei sehr klein, durch sie fließe ein recht breiter Fluss, der sie in zwei Teile teile, die nur über zwei Brücken miteinander verbunden seien. Die Wohnung, in der Katharina lebe, befinde sich auf der einen Seite des Flusses, während die Unterkunft, die Semjon derzeit gemietet habe, auf der anderen liege. An jenem Abend habe Semjon jedoch einen Termin gehabt, der durch einen unglücklichen Zufall unweit von Katharinas Wohnung stattfinden sollte. Er habe also auf die andere Seite der Stadt gelangen müssen. Und da das Haus der Ex-Frau unmittelbar am Brückenkopf liege, habe ihm nichts anderes übriggeblieben, als es zu umrunden. Die andere Brücke habe er nicht nutzen wollen, da er in diesem Fall drei Stunden mehr benötigt hätte, um zum Ort des Treffens zu gelangen.

Der Anwalt achtete bei der Ausarbeitung des Argumentationsschreibens auf folgende, für unseren Mandanten sprechende Punkte.

Erstens gab der Zeuge, ein Bekannter der Geschädigten, an, er habe in dem Mann sofort unseren Mandanten erkannt, und dieser sei nach seinen Angaben dunkel gekleidet gewesen. Dies weckt angesichts der Umstände — es war etwa acht Uhr abends, Winterzeit, Dunkelheit und ein unbeleuchteter Hof ohne Straßenbeleuchtung — gewisse Zweifel an seiner Aussage. Eine Person unter solchen Bedingungen zu erkennen, ist entsprechend nicht ganz einfach. Zweitens bestreitet unser Mandant nicht, dass er sich an jenem Abend tatsächlich unweit des Hauses aufhielt, doch angesichts der geografischen Lage, der Bebauung und Struktur der Stadt sowie des Umstands, dass das Haus der Geschädigten am Brückenkopf liegt, war er gezwungen, ihr Haus zu umrunden. Dabei verstieß er jedoch nicht gegen das Näherungsverbot und näherte sich der Balkontür nicht auf weniger als 40 Meter. Der Anwalt bat daher nachdrücklich um Einstellung des Verfahrens nach § 170 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) mangels Nachweisbarkeit des Straftatbestands. Die Staatsanwaltschaft gab unserem Antrag statt und stellte das Strafverfahren gegen unseren Mandanten nach der genannten Vorschrift ein. So gelang es unserem Anwalt durch geeignete Gegenargumente, die Auffassung durchzusetzen, dass in der geschilderten Situation keine hinreichenden Beweise für die Begehung einer Straftat vorlagen.

Eine überaus alltägliche Situation im Zusammenhang mit Missverständnissen zwischen Ex-Ehepartnern kann eine der beiden Seiten in eine Vorstrafe führen. Für unseren Mandanten ging alles gut aus, doch inzwischen zieht er es vor, das Haus zu umgehen und eine andere Brücke zu wählen, auch wenn er dadurch persönliche Zeit einbüßt. Erfreulich ist jedoch, dass der junge Mann dank der Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei eine erhebliche Menge an Zeit, Nerven und Kraft sparen konnte und am eigenen Beispiel erfahren hat, welch bedeutende Rolle ein Verteidiger im Verfahren spielt — denn nur ein qualifizierter Anwalt vermag es, die Argumente der Gegenseite zu entkräften und Tatsachen zu finden, die die eigene Position stützen.

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