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Strafrecht

Man soll den Teufel nicht an die Wand malen — oder was Scherze mit dem „Sozial" kosten können

Wie wir in unseren Beiträgen bereits erwähnt haben, verfügt Deutschland über ein sehr gut ausgebautes soziales Sicherungssystem, dessen Ziel es ist, Bürger im Fall von Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abzusichern, Kinder und Jugendliche zu unterstützen sowie Geflüchtete, die in Deutschland Zuflucht gefunden haben, und andere auf finanzielle Hilfe angewiesene Personengruppen zu fördern. Das zentrale Dokument, das den Anspruch auf Sozialleistungen regelt, ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Dieses Regelwerk besteht aus zwölf Büchern, von denen jedes ein eigenständiges Gesetz darstellt und eine bestimmte Art der sozialen Sicherung regelt. Eine bestimmte Leistungsart wird daher entweder nach der Nummer des jeweiligen Buchs im Gesetzbuch benannt oder nach dem Namen eines anderen, die Leistung regelnden Gesetzes, oder nach dem Namen der Leistung selbst, beispielsweise: SGB XII oder Sozialhilfe. Daneben existiert eine Reihe weiterer Gesetze, die die Gewährung finanzieller Unterstützung in vom Gesetzbuch nicht erfassten Situationen regeln.

Um Sozialleistungen zu beziehen, muss eine Person zunächst über einen Status verfügen, der ihr dieses Recht verleiht. So muss der Antragsteller entweder die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen oder ein Aufenthaltsrecht in Deutschland innehaben und dauerhaft im Land leben. Dies ist die allgemeine Regel, zu der das Gesetz zusätzliche Einschränkungen oder Bedingungen vorsehen kann. Die betreffende Person muss einen Antrag bei der für die jeweilige Leistungsart zuständigen Behörde stellen (in der Regel das Sozialamt). Ohne Antrag werden einer Person keinerlei Leistungen automatisch gewährt und entsprechend auch nicht ausgezahlt. Dies kann für Ausländer ein Problem darstellen, die sich im Sozialsystem oft nicht vollständig auskennen und nicht wissen, auf welche Leistungen sie in Deutschland Anspruch haben. Sozialhilfe in Deutschland sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche kann man bei Einrichtungen wie dem Arbeitsamt, der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten. Dieses System ist in Deutschland sehr gut ausgebaut, und viele nutzen es erfolgreich.

Materielle Unterstützung wird Arbeitslosen und Bedürftigen in erster Linie in Form unentgeltlicher finanzieller Hilfe in dem Umfang gewährt, der zur Deckung der grundlegenden Bedürfnisse der Familie erforderlich ist. Zugleich schließt das Gesetz auch die Gewährung zinsloser Darlehen zur Deckung dringender Bedürfnisse besonderer Art nicht aus, die über die Grundbedürfnisse hinausgehen (Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten, Begleichung von Mietschulden, Zahlung einer Mietkaution und Ähnliches). Sämtliche als Darlehen gewährten Mittel müssen die Empfänger von Sozialleistungen dem Staat selbstverständlich stets zurückerstatten. Eine einkommensschwache Familie kann zudem zusätzliche Leistungen erhalten, die die Kosten für Wohnraum, Verkehrsmittel, Krankenversicherungsbeiträge, lebensnotwendige Gegenstände und andere Bedürfnisse decken. Gleichzeitig sollte man sich gut bewusst machen: Wer damit rechnet, im Land Goethes Sozialleistungen zu beziehen, sollte bedenken, dass die Deutschen ein sehr gründliches und gesetzestreues Volk sind. Stellt sich daher im Laufe der Zeit heraus, dass eine Person während des Bezugs der Leistungen illegal hinzuverdient, die Geldmittel zweckentfremdet oder den Behörden unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, können sämtliche Leistungen sofort erheblich gekürzt oder sogar gestrichen werden, und der Zuwiderhandelnde kann zur Verantwortung gezogen werden — bis hin zur strafrechtlichen.

An unsere Kanzlei wenden sich Mandanten mit den unterschiedlichsten Problemen, mitunter ohne überhaupt zu verstehen, was genau deren Ursache war. Die Situation wird erheblich „erschwert", wenn einem völlig ahnungslosen, rechtschaffenen Bürger plötzlich eine strafrechtliche Sanktion in Form einer erheblichen Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe droht. Die Anwälte unserer Kanzlei, die die deutschen Gesetze bis ins Detail kennen und über langjährige Berufserfahrung verfügen, wissen, wie in jedem dieser Fälle vorzugehen ist. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, dem Mandanten zunächst zu helfen, genau zu verstehen, was ihm vorgeworfen wird, und anschließend die erhobenen Vorwürfe anzufechten, sofern sie nicht der Wahrheit entsprechen, oder das Strafmaß zu mildern.

Die Geschichte des Mandanten: der „Glücksbrief" von der Polizei

Unser Mandant, nennen wir ihn Wadim, kam wie viele andere unserer Mandanten mit dem Gedanken zu uns, „alles sei verloren …". Seine Situation ließ tatsächlich zu wünschen übrig: Er hatte per Post einen „Glücksbrief" von der Polizei erhalten, dessen Inhalt bedeutete, dass gegen Wadim ein Strafverfahren nach § 263 StGB — Betrug — eingeleitet worden war. Die für diese Straftat vorgesehene mögliche Sanktion war eine erhebliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. All das stimmte unseren Mandanten wenig optimistisch. Dabei wusste er, obwohl er bereits seit über 10 Jahren in Deutschland lebte und genau kannte, welche Folgen ein Gesetzesverstoß hier nach sich ziehen konnte, von keinerlei eigenem Fehlverhalten und hatte keine Ahnung, woher diese Vorwürfe rührten.

300 Euro Überzahlung und zwei Wochen beim Abmeldedatum der Tochter

Nachdem der Mandant dem Anwalt unserer Kanzlei eine Vollmacht erteilt hatte, machte sich dieser unverzüglich an die Bearbeitung des Falles. Zunächst forderte er die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft an, um herauszufinden, was dem Mandanten vorgeworfen wurde, und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Nach Erhalt der Unterlagen stellte sich Folgendes heraus. Wadim erhielt monatlich vom Staat eine Leistung zur Deckung der Mietkosten seiner Wohnung. In dieser Mietwohnung lebte er bereits seit langer Zeit, die Abrechnung mit dem Vermieter erledigte er selbst. Zum Jahresabschluss 2015, Anfang 2016, erhielt er auf sein Konto eine Rückerstattung von 300 Euro für zu viel gezahlte Nebenkosten, die er aus irgendeinem Grund nicht an den Staat zurückzahlen wollte oder schlicht vergaß.

Darüber hinaus unterlief ihm 2016 noch ein weiteres Versehen: Er teilte der für die Berechnung und Auszahlung der finanziellen Hilfe zuständigen Behörde (Jobcenter) mit, dass seine zuvor bei ihm lebende Tochter sich am 30. Oktober 2016 abgemeldet und in eine andere Stadt zum Studium an einer Universität gezogen habe. Tatsächlich war dies nach den offiziellen Daten zwei Wochen früher geschehen, nämlich am 15. September 2016. Auf diese Weise berechnete und zahlte das Jobcenter Wadim das „Wohngeld" unter Berücksichtigung des Wohnens der Tochter in der Wohnung für zwei zusätzliche Wochen zu viel aus. Später stellte sich im persönlichen Gespräch mit dem Mandanten heraus, dass dies zu dem einzigen Zweck geschehen war, der Tochter einen Platz im Studentenwohnheim zu „sichern", wofür eine Abmeldung von der bisherigen Wohnanschrift erforderlich war. Tatsächlich hatte die junge Frau während dieser gesamten Zeit bis zum Monatsende weiterhin gemeinsam mit ihrem Vater gewohnt. An die unglückseligen 300 Euro konnte sich Wadim nur mit Mühe erinnern — mit großem Nachdruck erklärte er uns lange, dass er in jener Zeit völlig mit den Angelegenheiten seiner Tochter beschäftigt gewesen sei, die sich auf die Aufnahmeprüfung an einer angesehenen Universität vorbereitete. Zudem habe ihn das Jobcenter ständig mit Schreiben „überhäuft", in denen er buchstäblich „untergegangen" sei. Er habe eigentlich vorgehabt, dem Jobcenter mitzuteilen, dass dieser Betrag im folgenden Monat mit der Mietzahlung verrechnet werden solle, doch wie es oft so ist, sei er „nicht dazu gekommen".

Die Arbeit des Anwalts: kein Vorsatz in beiden Vorfällen

So hatten zwei auf den ersten Blick harmlose, praktisch unmittelbar aufeinanderfolgende Verfehlungen bei einem Mitarbeiter der Sozialbehörde solchen Unmut hervorgerufen, dass er die Ermittlungsunterlagen an die Polizei weiterleitete. Was aus „Unachtsamkeit" geschehen war, hätte für unseren Mandanten sehr traurig enden können. Es galt, die Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dieses Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) mangels Straftatbestand einzustellen. Unser Anwalt bereitete einen Antrag vor und reichte ihn ein, in dem er ausführlich erläuterte, wie es zu den beiden Vorfällen gekommen war, und Beweise dafür anführte, dass dem Verdächtigen bei der Begehung der genannten Verfehlungen jeglicher Vorsatz fehlte. Darüber hinaus versicherte der Anwalt überzeugend, dass sich ein solches Missverständnis im Leben unseres Mandanten zum ersten und letzten Mal ereignet habe.

Ergebnis: Verfahren eingestellt

Wie von uns erwartet, folgten die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft den Argumenten unseres Anwalts und verziehen dem unglücklichen Leistungsempfänger, der somit „mit einem blauen Auge" davonkam.

Schlussfolgerung

Dieses Beispiel bestätigt einmal mehr, dass sich praktisch in jeder Situation ein Ausweg finden lässt. Der Anwalt unserer Kanzlei verbuchte einen weiteren gewonnenen Fall — und vor allem ein weiteres Schicksal, das nicht durch einen dummen Fehler zerstört wurde. Wir wünschen unseren Mandanten, sich stets „an die Regeln" des Landes zu halten, in dem sie leben, und die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Vorschriften nicht zu ignorieren. Sollten bei Ihnen Zweifel an der richtigen Auslegung einzelner Vorschriften in Deutschland bestehen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung in einer schwierigen Lebenssituation, erwarten wir Sie stets in unserer Kanzlei.

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