Mietrecht betrifft das Zuhause oder die Geschäftsräume – entsprechend viel steht im Streitfall auf dem Spiel. Unsere Kanzlei in Berlin-Charlottenburg vertritt Mieter und Vermieter in ganz Deutschland, außerdem Wohnungseigentümer im Streit mit der Eigentümergemeinschaft.
Mietvertrag, Kaution und Nebenkosten
Viele Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam, und viele Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft. Wir prüfen Verträge und Abrechnungen und setzen Ihre Ansprüche durch.
- Prüfung und Gestaltung von Wohnraum- und Untermietverträgen
- Kaution und Kautionsrückzahlung (§ 551 BGB)
- Nebenkostenabrechnung (§ 556 BGB)
- Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB), Staffel- und Indexmiete, Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB)
Kündigung und Räumung
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB), und der Vermieter braucht für eine ordentliche Kündigung einen gesetzlichen Grund (§ 573 BGB). Wir prüfen die Kündigung und vertreten Sie im Räumungsprozess.
- Eigenbedarfskündigung und Härtefallwiderspruch (§§ 573, 574 BGB)
- Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 BGB) und Nachholung der Zahlung (§ 569 Abs. 3 BGB)
- Räumungsklage und Räumungsfrist
- Rechte der Mieter beim Verkauf des Hauses (§ 566 BGB)
Mängel, Mietminderung und Schönheitsreparaturen
Schimmel, Heizungsausfall oder Lärm berechtigen zur Mietminderung. Wir sorgen dafür, dass Mängel richtig angezeigt und Minderungen angemessen bemessen werden – und vertreten Vermieter gegen überhöhte Minderungen.
- Mietminderung (§ 536 BGB) und Mängelanzeige (§ 536c BGB)
- Instandsetzung und Modernisierung, Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB)
- Schönheitsreparaturen: Wirksamkeit von Renovierungsklauseln
- Streit über Schäden bei Auszug
Gewerbemiete
Für Geschäftsräume gilt weniger Mieterschutz als für Wohnungen; umso wichtiger ist ein sorgfältig verhandelter Vertrag.
- Gewerberaummietverträge für Laden, Büro und Praxis
- Konkurrenzschutz und Wertsicherungsklauseln
- Vorzeitige Beendigung und Nachmieter
- Streit über Miete, Nebenkosten und Rückgabe
Wohnungseigentum und Nachbarschaft
Auch zwischen Wohnungseigentümern entstehen Konflikte, etwa über bauliche Veränderungen wie eine Klimaanlage. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können nur innerhalb eines Monats angefochten werden (§ 45 WEG). Wir beraten auch bei Streit um Kleingärten und um Maklerprovisionen bei Mietwohnungen.
So arbeiten wir
- Erstgespräch: Wir prüfen Mietvertrag, Kündigung oder Abrechnung und benennen laufende Fristen.
- Strategie: Sie erfahren Ihre Rechte, Chancen und Kostenrisiken.
- Vertretung: Wir verhandeln mit Vermieter, Mieter oder Hausverwaltung und vertreten Sie vor dem Amtsgericht.
Format und Honorar stimmen wir vor Beginn mit Ihnen ab; eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrechtsschutz übernimmt die Kosten häufig.
Ausgewählte Fälle aus unserer Praxis
Jeder Fall ist anders; frühere Ergebnisse sind keine Garantie für den Ausgang Ihres Verfahrens.
- Ruhezeiten in Deutschland: Nachtruhe, Sonntag, Bußgeld
- Mietvertrag: Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
- Vermieterfallen vermeiden
- Kündigung wegen Eigenbedarfs
- Hausverkauf: Rechte der Mieter beim Eigentümerwechsel
- Streit um die Heizkostenabrechnung
- Räumung einer Bewohnerin aus einer geerbten Wohnung
- Streit um ein Wohnrecht: einstweilige Verfügung
- Rückforderung der Maklerprovision
- Klimaanlage in der Eigentumswohnung (WEG)
- Klimaanlage trotz Ablehnung der Eigentümerversammlung?
- Kündigung eines Kleingartens
Alle Beiträge zum Thema
Vollständige Übersicht aller Ratgeber und Fälle aus unserer Praxis in diesem Rechtsgebiet.
- Klimaanlage in der Wohnung und Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Klimaanlage trotz Ablehnung der Eigentümerversammlung (WEG)
- Räumung einer unentgeltlichen Bewohnerin aus Erbwohnung
- Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 573 BGB) in Deutschland
- Kleingarten-Kündigung nach dem Bundeskleingartengesetz
- Hausverkauf mit Mietern: Mieterrechte bei Eigentümerwechsel
- Mietvertrag in Deutschland: Rechte und Pflichten
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- Wohnrecht-Streit unter Geschwistern: einstweilige Verfügung
- Streit um Heizkostenabrechnung mit der Hausverwaltung
- Rückforderung der Maklerprovision bei geplatztem Mietvertrag
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- Mieterrechte in Deutschland: Mietvertrag, Kündigung und Mietkaution
- Mieterhöhung und Kündigungsschutz: Was Mieter in Deutschland wissen sollten
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten. Der Mieter darf die Kaution in drei monatlichen Raten zahlen (§ 551 BGB).
Welche Kündigungsfrist gilt für Mieter?
Mieter können einen unbefristeten Wohnraummietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig von der Mietdauer. Für Vermieter verlängert sich die Frist je nach Mietdauer auf bis zu neun Monate (§ 573c BGB).
Darf der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen?
Ja, wenn er die Wohnung für sich, Familien- oder Haushaltsangehörige benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen; in Härtefällen kann der Mieter widersprechen (§ 574 BGB).
Wann darf ich die Miete mindern?
Wenn ein Mangel die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigt; die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (§ 536 BGB). Zeigen Sie den Mangel sofort an und zahlen Sie im Zweifel unter Vorbehalt.
Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?
Innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Danach kann der Vermieter Nachzahlungen grundsätzlich nicht mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Muss ich ausziehen, wenn das Haus verkauft wird?
Nein. Der Käufer tritt in den bestehenden Mietvertrag ein (§ 566 BGB, „Kauf bricht nicht Miete“). Eine Kündigung ist nur aus gesetzlichen Gründen möglich, etwa wegen Eigenbedarfs.
Was kostet die erste Beratung?
Das hängt von Art und Umfang Ihres Anliegens ab – von einer kurzen kostenfreien Ersteinschätzung bis zu einer ausführlichen Erstberatung. Die Kosten werden individuell vereinbart: Jeder Fall wird persönlich mit dem Rechtsanwalt besprochen, und die Kosten nennen wir Ihnen immer, bevor die Beratung beginnt. Allgemeine Rechtsauskünfte ohne Prüfung Ihres konkreten Falls erteilen wir nicht. Erteilen Sie uns anschließend ein Mandat in derselben Angelegenheit, wird die Gebühr für die Erstberatung auf die weiteren Gebühren angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).