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Strafrecht

Autobetrug in Deutschland

„Wüssten die Betrüger um alle Vorzüge der Ehrlichkeit, würden sie schon aus reinem Eigennutz aufhören zu betrügen." Benjamin Franklin

An unsere Rechtsanwaltskanzlei wenden sich Tag für Tag verstörte, verängstigte und manchmal auch schlicht wütende Mandanten, die von erfahrenen Betrügern geschickt hereingelegt wurden. Dabei findet Betrug häufig nicht nur in Bereichen statt, in denen der Betrüger offensichtlich einen großen Gewinn erzielen kann, sondern auch in scheinbar ganz alltäglichen Situationen, die für die Opfer der Betrüger jedoch mit den unterschiedlichsten negativen Folgen behaftet sein können: von erheblichem materiellem Schaden bis hin zur strafrechtlichen Verantwortung.

Unser Mandant Miroslaw (Name geändert) wurde in Bulgarien geboren und wuchs dort auf, entschloss sich jedoch Anfang des vergangenen Jahres, sein Glück in Deutschland zu versuchen: Zum einen wollte er die Umgebung wechseln und in einem anderen Land leben, zum anderen konnte er dabei gleichzeitig sein Deutsch verbessern, das er noch in der Schule gelernt hatte. Nach diesen Überlegungen schaltete unser Mandant im Internet eine Stellengesuchsanzeige für eine Tätigkeit in Deutschland. Nach einiger Zeit meldete sich bei ihm Artjom (Name geändert), ebenfalls bulgarischer Staatsbürger, der mitteilte, dass er Inhaber eines kleinen Bauunternehmens in Deutschland sei und derzeit einen Fahrer suche, der Arbeiter zu einer am Stadtrand gelegenen Baustelle bringen könnte.

Miroslaw interessierte sich für dieses Angebot, weshalb er in kürzester Zeit nach Deutschland reiste, wo er sich sogleich mit Artjom traf. Artjom war überaus zuvorkommend und versprach, unserem Mandanten bei der Einrichtung seines Lebens in Deutschland zu helfen, da Miroslaw keine Ahnung hatte, welche Schritte er unternehmen musste, um legal in Deutschland zu leben. Zu diesem Zweck schlug Artjom unserem Mandanten vor, sich unter einer bestimmten Wohnungsanschrift anzumelden, in die Miroslaw nach einiger Zeit einziehen sollte; zudem half Artjom dabei, auf Miroslaws Namen Bankkonten bei deutschen Banken zu eröffnen, damit die Möglichkeit bestehe, unserem Mandanten das Gehalt zu überweisen. Zudem teilte der künftige Arbeitgeber Miroslaw mit, dass er, um seine Arbeitsaufgaben zu erfüllen, nämlich Mitarbeiter des Bauunternehmens zur jeweiligen Baustelle zu bringen, ein Fahrzeug, das ihm zur Verfügung stehen werde, auf sich selbst zulassen müsse. Miroslaw war sehr erstaunt, doch Artjom überzeugte ihn, dass dies in Deutschland so üblich sei, weshalb unser Mandant zustimmte, das Fahrzeug auf seinen Namen umzumelden. Zudem wurde auf den Namen unseres Mandanten ein entsprechender Kfz-Versicherungsvertrag abgeschlossen.

In der Folge musste Miroslaw auf Verlangen Artjoms die Kosten für die Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschland, die Kontoeröffnung und die Ummeldung des Fahrzeugs erstatten. Den Angaben Artjoms zufolge beliefen sich die Gesamtkosten dieser Leistungen auf 300,00 Euro.

Nach den entsprechenden Anmeldungen fand Miroslaw ein kleines Zimmer in einer Wohnung und wartete auf seinen Arbeitseinsatz. Doch weder nach einem Tag noch nach zwei, noch nach einer Woche meldete sich Artjom als Arbeitgeber. Etwas beunruhigt beschloss unser Mandant, Artjom selbst anzurufen. Artjom teilte Miroslaw mit, er habe eilig nach Bulgarien fahren müssen, da einer seiner Angehörigen gestorben sei, doch sofort nach seiner Rückkehr nach Deutschland werde die Frage der offiziellen Anstellung unseres Mandanten endgültig geklärt.

Mit dieser Antwort zufrieden, beschloss Miroslaw, der seinem Landsmann vertraute, der ihn so freundlich in Deutschland empfangen hatte, geduldig zu warten. Nach einiger Zeit meldete sich Artjom selbst bei unserem Mandanten und teilte ihm mit, dass nun ein Fahrer für ein neues Objekt in einer anderen Stadt benötigt werde, weshalb er Miroslaw bat, dorthin umzuziehen und weitere Anweisungen abzuwarten.

In der Hoffnung, endlich die gewünschte Arbeit zu erhalten, zog unser Mandant in eine andere Stadt und setzte sich erneut mit seinem Arbeitgeber in Verbindung. Dieser antwortete jedoch, er befinde sich noch immer in Bulgarien und könne Miroslaw derzeit nicht helfen. Nachdem er noch etwas gewartet hatte, beschloss unser Mandant, Artjom erneut anzurufen. Da sich an der Situation nichts geändert hatte, bat unser Mandant darum, das Auto auf jemand anderen umzumelden, da er beabsichtige, sich nach einer neuen Arbeit umzusehen. Artjom versprach, dies in Kürze zu erledigen, und entschuldigte sich sogar für die entstandene Situation.

Ohne jegliche Mittel zum Lebensunterhalt fand Miroslaw in kürzester Zeit eine andere Arbeit und begann allmählich, die erste gescheiterte Anstellung zu vergessen. Doch nach ein paar Monaten erhielt unser Mandant Post von seiner ehemaligen Meldeadresse. Unter anderem fand Miroslaw ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, dass unser Mandant als offizieller Fahrzeughalter verpflichtet sei, ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung zu zahlen. Das Bußgeld war glücklicherweise gering, doch Miroslaw missfiel, dass er weiterhin als Halter des genannten Fahrzeugs eingetragen war.

Aus diesem Grund versuchte unser Mandant, sich mit Artjom in Verbindung zu setzen, doch diesmal meldete sich Artjom nicht, und er reagierte auch nicht auf die Nachrichten und E-Mails unseres Mandanten. Nachdem er sich etwas beruhigt hatte, beschloss Miroslaw, die Klärung dieser Angelegenheit noch etwas aufzuschieben. Doch in der nächsten Postsendung von seiner ehemaligen Meldeadresse fand Miroslaw bereits drei Mahnungen zur Zahlung entsprechender Bußgelder für verschiedene Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die mit dem auf den Namen unseres Mandanten zugelassenen Fahrzeug begangen worden waren. Buchstäblich wenige Tage später erhielt Miroslaw zudem eine Forderung der Versicherungsgesellschaft zur Zahlung des Versicherungsbeitrags.

Schockiert über die erhaltenen Mitteilungen wandte sich unser Mandant schriftlich an die Polizei mit der Bitte um Hilfe in der entstandenen Situation. Da Miroslaw jedoch kaum Deutsch beherrschte, schlug ihm die Polizei vor, sich zur Klärung des Sachverhalts mit einem Dolmetscher an die zuständige Polizeidienststelle zu wenden.

In derselben Zeit erhielt Miroslaw eine weitere Mitteilung über die Notwendigkeit, ein Bußgeld zu zahlen, sowie die Forderung, das Fahrzeug an seinem neuen Meldeort in einer anderen Stadt umzumelden. Miroslaw erkannte, dass er sehr rasch handeln musste, da die Summe der Bußgelder von Tag zu Tag stieg. Aus diesem Grund beschloss Miroslaw, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der in der Lage sein würde, die Umstände des Falls in kürzester Zeit zu klären und seine Interessen zu verteidigen.

Unser Anwalt hörte sich sämtliche Umstände des Falls aufmerksam an und klärte die ihn interessierenden Einzelheiten, wobei er den Mandanten bat, ihm nach Möglichkeit sämtliche vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere den Schriftverkehr mit der Person, die Miroslaw die Arbeit in Deutschland angeboten und das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen hatte. Die Informationen erwiesen sich als recht spärlich, zumal unser Mandant die Ausweispapiere Artjoms nie gesehen hatte, weshalb nicht bekannt war, ob Artjom seinen echten oder einen erfundenen Namen genannt hatte. Miroslaw verfügte jedoch über die Angaben zu Artjoms Profil in einem sozialen Netzwerk, auf dem auch dessen Fotografien veröffentlicht waren.

Während unser Mandant den entsprechenden Schriftverkehr und die Daten zu seinem vermeintlichen Arbeitgeber zusammenstellte, richtete der Anwalt, ohne Zeit zu verlieren, eine entsprechende Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt, um aus dem Fahrzeugregister sämtliche vorhandenen Informationen zu dem auf Miroslaws Namen zugelassenen Fahrzeug zu erhalten.

Nachdem er alle möglichen Informationen zusammengetragen und einen Handlungsplan ausgearbeitet hatte, ging der Anwalt unverzüglich entschlossen vor. Zunächst beschloss der Anwalt, bei der Polizei eine offizielle Anzeige wegen einer gegen unseren Mandanten begangenen Straftat zu erstatten. In dieser Anzeige erläuterte der Anwalt, dass der sich als Artjom bezeichnende Verdächtige sich mit unserem Mandanten in Verbindung gesetzt und ihm eine Tätigkeit als Fahrer in seinem Bauunternehmen angeboten habe. Nach Miroslaws Ankunft aus Bulgarien in Deutschland sei auf ihn ein entsprechendes Fahrzeug zugelassen worden, und Miroslaw selbst sei unter der von Artjom mitgeteilten Adresse angemeldet worden. Dabei betonte der Anwalt, dass unser Mandant mit der verdächtigen Person kein Arbeitsverhältnis eingegangen sei, keinen Mietvertrag für die unter dieser Adresse befindliche Wohnung unterzeichnet habe und in dieser Wohnung nicht gewohnt habe. Zudem habe sich das auf Miroslaws Namen zugelassene Fahrzeug nie in dessen tatsächlichem Besitz befunden, das heißt, er habe es nie gefahren und nicht darüber verfügen können, da ihm die entsprechenden Fahrzeugpapiere nie übergeben worden seien. Auf die Bitte unseres Mandanten, das Fahrzeug auf eine andere Person umzumelden, habe Artjom positiv reagiert und mitgeteilt, er werde das Fahrzeug buchstäblich in Kürze auf sich selbst ummelden, dieses Versprechen jedoch nie eingehalten. Zudem habe der Verdächtige den Kontakt zu unserem Mandanten abgebrochen und weder auf dessen Anrufe noch auf dessen Nachrichten reagiert.

Unser Anwalt bat zudem zu berücksichtigen, dass von Miroslaw durch Täuschung ein Geldbetrag in Höhe von 300,00 Euro als Bezahlung für Leistungen verlangt worden sei, die deutlich weniger kosteten oder kostenlos erbracht würden (etwa die Anmeldung des Wohnsitzes).

Zudem seien unserem Mandanten mehrere Bußgelder wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung sowie die Forderung der Kfz-Versicherungsgesellschaft zur Zahlung des ersten Versicherungsbeitrags zur Bezahlung vorgelegt worden. Dabei habe unser Mandant auf den bei Geschwindigkeitsverstößen mit dem auf Miroslaws Namen zugelassenen Fahrzeug automatisch angefertigten Fotografien Artjom erkannt, dessen Fotografien sich auch in dessen Profil in sozialen Netzwerken befänden.

Unser Anwalt betonte, dass Miroslaw der Zulassung des Fahrzeugs auf seinen Namen nur unter der Bedingung zugestimmt habe, das Fahrzeug persönlich zu führen. Somit habe unser Mandant keinerlei Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte erteilt. Eine Abmeldung des Fahrzeugs sei unserem Mandanten jedoch nicht möglich, da ihm die Fahrzeugpapiere nicht ausgehändigt worden seien.

Alle oben genannten Handlungen der verdächtigen Person belegten, dass der Verdächtige unter dem Vorwand einer Anstellung Miroslaw vorsätzlich getäuscht habe, um das Fahrzeug auf den Namen unseres Mandanten zuzulassen. Vermutlich habe Artjom beabsichtigt, das genannte Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen, ohne jedoch für eine solche Nutzung rechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere wies der Anwalt darauf hin, dass Miroslaw regelmäßig Mitteilungen über mit dem auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeug begangene Verstöße erhalte, wobei sich, wie aus den Fotografien hervorgehe, unmittelbar der Verdächtige am Steuer befunden habe. Somit gehe es um die durch Täuschung erlangte und der geschädigten Partei einen materiellen Schaden zufügende finanzielle Bereicherung durch die oben genannte straflose Nutzung des Fahrzeugs, das heißt um die in § 263 des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch) vorgesehene Straftat, nämlich Betrug.

Ergänzend teilte unser Anwalt mit, dass ausweislich der von der Versicherungsgesellschaft erhaltenen Forderungen der erste Versicherungsbeitrag aus dem Kfz-Versicherungsvertrag nie gezahlt worden sei, weshalb der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht wirksam gewesen sei. Folglich begehe eine Person, die das oben genannte Fahrzeug ohne den genannten Versicherungsvertrag führe, eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter). In diesem Zusammenhang bat der Anwalt darum, das auf den Namen unseres Mandanten zugelassene Fahrzeug zur Fahndung auszuschreiben und dessen Nutzung bis zur Ummeldung auszusetzen.

Aufgrund der genannten, von unserem Anwalt eingereichten Anzeige wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet und das genannte Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.

Der nächste Schritt unseres Anwalts bestand darin, der Versicherungsgesellschaft eine entsprechende schriftliche Erläuterung zukommen zu lassen, in der darauf hingewiesen wurde, dass Miroslaw von einem Dritten getäuscht worden sei und das genannte Fahrzeug nicht nutze, weshalb gegen die verdächtige Person ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Erläuterungen unseres Anwalts verzichtete die Versicherungsgesellschaft auf ihre finanziellen Forderungen gegenüber unserem Mandanten.

Über mehrere Monate hinweg führte der Anwalt Schriftverkehr mit der Staatsanwaltschaft bezüglich des gegen Artjom eingeleiteten Verfahrens und übermittelte zusätzliche Erläuterungen und Unterlagen. Nach einiger Zeit erhielt unsere Rechtsanwaltskanzlei die offizielle Mitteilung über die Einstellung des auf Miroslaws Anzeige hin eingeleiteten Strafverfahrens nach § 154 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung), da gegen Artjom aufgrund einer anderen Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuchs strafrechtlich vorgegangen wurde.

Das auf den Namen unseres Mandanten zugelassene Fahrzeug wird bis heute zur Fahndung gesucht, doch dank des richtigen Vorgehens des Anwalts muss Miroslaw nicht mehr für Verstöße Dritter haften, die das genannte Fahrzeug nutzen.

Anhand des oben geschilderten Falls lässt sich leicht erkennen, dass die Beauftragung eines erfahrenen, hochqualifizierten Rechtsanwalts zur Vertretung Ihrer Interessen zu einer schnellen und wirksamen Lösung Ihrer Probleme führt sowie zur vollständigen Wahrnehmung der Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Rechte.

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