„Muss mein Zahnarzt nicht die Genfer Konvention zum Verbot der Folter einhalten?" Gerhard Kocher
Wohl jedem von uns ist die Angst vor dem Behandlungsstuhl beim Zahnarzt bekannt, doch gesunde, kräftige Zähne sind sowohl ein Indikator für den Zustand des gesamten Organismus als auch eine Art persönliche Visitenkarte. Leider beschert die Natur nicht jedem gesunde Zähne und ein strahlend weißes Lächeln. Zu den klassischen Anlässen für einen Zahnarztbesuch zählen unerträglicher Zahnschmerz, die Notwendigkeit einer Prothetik fehlender Zähne, Karies oder Fehlstellungen des Bisses. Der natürliche Wunsch der Patienten nach schönen und gesunden Zähnen hat weltweit – auch in Deutschland – zur Entstehung einer enormen Zahl zahnärztlicher Praxen geführt. Die Zahnbehandlung ist in diesem Land beliebt wegen ihrer hohen Qualität, Zuverlässigkeit, langfristigen Ergebnisse und der ständigen Weiterentwicklung der Behandlungs- und Prothetikmethoden.
Zahnprothetik bedeutet die Wiederherstellung von Struktur und Funktion teilweise oder vollständig verlorener Zähne. Diese Eingriffe fallen in den Bereich der zahnärztlichen Prothetik. Bekanntlich können die Preise für Behandlungen in diesem Bereich der Medizin mitunter sehr hoch sein. In Deutschland wird die Zahnbehandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung nur teilweise übernommen. So sind beispielsweise eine gewöhnliche Vorsorgeuntersuchung oder die Extraktion eines teilweise zerstörten Zahns für Versicherte kostenfrei. Geht es hingegen um Füllungen, Prothetik, Zahnkorrekturen und andere zeit- und materialintensive Verfahren, lässt die gesetzliche Krankenversicherung den Patienten in der Regel mit seinem Portemonnaie allein.
Gleichzeitig hat ein Patient, der die Leistungen des von ihm gewählten Zahnarztes bezahlt, Anspruch auf eine professionelle Herangehensweise an sein Problem und eine qualitativ hochwertige Behandlung. Der deutsche Arzt ist verpflichtet, die Behandlung des Patienten mit größter Sorgfalt durchzuführen, und haftet gesetzlich für Gesundheitsschäden, die durch sein Verschulden entstehen. Der Patient wiederum hat das Recht, vom Arzt Schadensersatz für begangene Fahrlässigkeit, eine falsche Diagnose oder eine fehlerhafte Therapie zu verlangen. Dabei kann die Höhe der Entschädigung beträchtlich sein: Es summieren sich Kosten für eine Nachbehandlung, Schmerzensgeld und entgangene Chancen. Die Zahl der Gerichtsverfahren, in denen Ärzte als Beklagte auftreten, wächst in Deutschland. Dies zeugt von einem wachsenden Selbstbewusstsein und einem gestiegenen Anspruchsniveau der deutschen Patienten. Zu beachten ist dabei, dass ein Arzt nach deutschem Recht keinen Behandlungserfolg garantieren muss – er ist lediglich verpflichtet, die Behandlung nach den bestehenden fachlichen Standards durchzuführen. Von einem ärztlichen Behandlungsfehler ist erst dann zu sprechen, wenn gegen diese Standards verstoßen wurde. Dieser Maßstab lässt oft einen sehr weiten Auslegungsspielraum zu, sodass der Nachweis, dass das Vorgehen des Arztes tatsächlich fehlerhaft war, mitunter sehr schwierig ist. In komplexen und uneindeutigen Fällen empfiehlt es sich, zur Wahrung der eigenen Rechte professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. An unsere Kanzlei wenden sich sowohl Patienten, die durch rechtswidriges Verhalten von Ärzten geschädigt wurden, an die sie sich zur medizinischen Behandlung gewandt hatten, als auch Ärzte, gegen die Patientenbeschwerden eingegangen sind. Unsere vorrangige Aufgabe besteht in solchen Fällen in der sorgfältigen Analyse der Aktenlage, der Aufarbeitung der Beweislage sowie der Suche und Befragung von Zeugen. Zur Wahrung der Rechte und Interessen unserer Mandanten stellen wir ein vollständiges Beweismittelpaket bereit, um den Streit sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren zu klären. Wie es uns gelungen ist, die Interessen eines praktizierenden Zahnarztes zu wahren, dem die Verursachung einer Gesundheitsschädigung eines Patienten vorgeworfen wurde, schildern wir Ihnen in diesem Artikel.
Unser Mandant in diesem Fall war ein in Deutschland praktizierender Zahnarzt, den wir Michael nennen wollen. Er kam äußerst niedergeschlagen zu uns in die Beratung, was durchaus nachvollziehbar war. In den Händen hielt unser Mandant eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen Körperverletzung eines Patienten. Michael, der zuvor keinerlei Erfahrung im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden hatte, bat uns um Hilfe, um eine gerechte Entscheidung in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zu erwirken. Nach einem langen und ausführlichen Gespräch mit Michael wurde deutlich, dass die Situation alles andere als trivial war und schnelles professionelles Eingreifen erforderte. Ursache für diese für Michael so unerwartete Entwicklung war das schwierige Verhältnis zu einem Patienten namens Anatoli, dem eine herausnehmbare Zahnprothese eingesetzt werden sollte. Leider verlief in diesem schwierigen und langwierigen Prozess von Anfang an nicht alles reibungslos. Anatoli hatte sich an die Praxis gewandt, in der Michael tätig war, als das Zahnproblem bereits stark fortgeschritten war. Mehrere Zähne im Unterkiefer des Patienten waren teilweise zerstört, was zu Problemen beim Kauen, starken Schmerzen und einem alles andere als ansprechenden ästhetischen Erscheinungsbild führte. Bereits bei der ersten Konsultation mit dem Patienten kam Michael nach einer Untersuchung und den entsprechenden Röntgenaufnahmen zu dem Schluss, dass es keinen Sinn hatte, die verbliebenen Zahnreste zu erhalten. Bei Anatoli musste man die verbliebenen Zahnreste entfernen, Implantate setzen und darauf eine herausnehmbare Prothese anbringen. Der Behandlungsplan wurde mit dem Patienten abgestimmt. Da eine solche Behandlung nicht im kostenlosen Leistungskatalog der Krankenversicherung von Anatoli enthalten war und keine spezielle „Zahnzusatzversicherung" abgeschlossen worden war, musste er die Kosten in Höhe mehrerer Tausend Euro selbst tragen. Anatoli war sich zwar der Schwierigkeit der bevorstehenden Eingriffe bewusst, war jedoch auf solche Ausgaben für seine Gesundheit nicht vorbereitet. Er beantragte sogar einen Kredit für die kostspielige Behandlung, erhielt jedoch offenbar wegen früherer Verstöße gegen Kreditverpflichtungen eine Absage. Deshalb musste sich der Patient bei Verwandten und Freunden Geld leihen, die glücklicherweise entgegenkamen und halfen, die fehlende Summe zusammenzubekommen. Darüber hinaus kam die Praxis auf Initiative von Michael dem Patienten mit einem erheblichen Nachlass entgegen. So erfolgte die Behandlung im Fall Anatolis praktisch nur zu den Selbstkosten der eingesetzten Materialien und Arbeitsstunden.
Nachdem der Patient eine Anzahlung geleistet hatte, begann Michael mit der Umsetzung des Behandlungsplans. Er entfernte erfolgreich alle hoffnungslos geschädigten Zähne, führte eine zahnärztliche Reinigung der Mundhöhle durch und nahm die notwendigen Maße und Abdrücke für die Anfertigung der herausnehmbaren Zahnprothesen. Der entsprechende Auftrag wurde an ein Labor weitergeleitet. Die erwartete Fertigungsdauer der fertigen Prothese betrug etwa einen Monat. Als der Zahnarzt das fertige Erzeugnis aus dem Labor erhielt, entschied er sich jedoch, es zur Nachbesserung zurückzuschicken, da das Modell nicht vollständig den angegebenen Maßen entsprach. Dadurch verzögerte sich die gesamte Fertigungszeit auf vier Monate, was naturgemäß zu erheblichem Unmut und Beschwerden seitens des Patienten führte. Man könnte meinen, diese unangenehme Geschichte hätte nach Erhalt der fertigen, korrigierten Prothese ein gutes Ende genommen – doch dem war nicht so. Anatoli erschien wie vereinbart in der Praxis, um sich die Implantate zur Fixierung der herausnehmbaren Prothesen setzen zu lassen. Der Eingriff wurde erfolgreich durchgeführt, und Arzt und Patient vereinbarten einen neuen Termin in einer Woche zum Einsetzen der fertigen Prothese sowie zur abschließenden Beratung des Arztes über die Besonderheiten der Mundhygiene unter den neuen Gegebenheiten. Beim Verlassen der Praxis wurde Anatoli eine Rechnung für die bereits erbrachten Leistungen der Praxis ausgehändigt. Als der Patient jedoch zum nächsten Termin in der Praxis erschien, gestand er, die Rechnung noch nicht bezahlt zu haben, und versprach, dies noch am selben Abend nachzuholen. Michael zeigte sich lediglich ratlos. Er bat den Patienten, die Schulden gegenüber der Praxis möglichst bald zu begleichen, probierte dann die fertige Prothese an und bat Anatoli, in einer weiteren Woche wiederzukommen. Das zwischen Arzt und Patient entstandene Missverständnis wurde zum Auslöser für die Klage gegen unseren Mandanten. Wie sich später herausstellte, ging Anatoli davon aus, dass ihm die Prothese gerade wegen der ausstehenden Rechnung nicht eingesetzt worden sei. Darüber hinaus besuchte er in dieser Woche mit Freunden ein Restaurant, wonach ihm nach eigenen Angaben das Zahnfleisch stark blutete, angeblich verletzt durch die zuvor gesetzten Halteimplantate. Der Mann erstattete Strafanzeige gegen Michael wegen Körperverletzung und warf dem behandelnden Arzt zudem ein „ungehobeltes" Verhalten vor. Infolgedessen wurde der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die ein Strafverfahren nach § 229 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) wegen fahrlässiger Körperverletzung eines Patienten einleitete. Unserem Mandanten drohten als Strafe eine hohe Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, zudem war seine Approbation gefährdet. Wie Michael erklärte, war im Fall dieses Patienten vieles nicht so reibungslos verlaufen, wie es wünschenswert gewesen wäre. Dennoch habe er alles in seiner Macht Stehende getan, um den bestmöglichen Nachlass für die aufwendige Behandlung zu erwirken und letztlich eine qualitativ hochwertige, passende Prothese zu liefern. Er habe Anatoli gebeten, erst nach einer Woche wiederzukommen, nicht weil die Rechnung der Praxis zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen war, sondern allein deshalb, weil die Prothese noch leicht nachjustiert werden musste. Michael versicherte zudem, dass er mit diesem Patienten – wie mit allen anderen auch – ausschließlich höflich umgegangen sei. Darüber hinaus erklärte der Arzt, dass die bei Anatoli gesetzten Halteimplantate abgerundet gewesen seien, sodass eine Verletzung des Zahnfleisches des Patienten dadurch unmöglich verursacht worden sein könne.
Nachdem die erlangten Unterlagen und Zeugenaussagen gesammelt und ausgewertet worden waren, begann der Rechtsanwalt unserer Kanzlei mit der Verteidigung des Mandanten. Er fertigte einen ausführlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (StPO). Diesem Antrag wurden umfassende Beweise beigefügt, dass Michael die Behandlung ausschließlich nach den in Deutschland geltenden Standards durchgeführt und keinerlei gegen seinen Patienten gerichtete Handlungen begangen hatte. Ein gewichtiges Beweismittel war zudem die dem Verfahren beigefügte Aussage der Zahnarzthelferin, die bei den Besuchen Anatolis in der Praxis anwesend war. Sie bestätigte vollständig die Angaben unseres Mandanten und bezeugte, dass sämtliche im Behandlungsverlauf entstandenen Unannehmlichkeiten nicht dem behandelnden Arzt anzulasten waren.
Glücklicherweise wurde das Verfahren gegen Michael, wie von uns erwartet, mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Er dankte uns von Herzen für die professionell geleistete Arbeit. Wir wünschten ihm im Gegenzug beste Gesundheit, Geduld und Erfolg bei allen künftigen Vorhaben. Die Anwälte unserer Kanzlei wünschen unseren Lesern aufrichtig, dass sie sich niemals in einer Situation wiederfinden, in der sie anwaltliche Hilfe benötigen, doch wie man weiß, ist das Leben kein Spaziergang. Sollten sich in Ihrem Leben dennoch Umstände ergeben, in denen Sie rechtlichen Beistand benötigen, stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei gern für eine ausführliche Beratung zur Verfügung und helfen Ihnen, die beste Strategie für eine schnelle und effektive Lösung Ihres Problems zu finden.
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