§ 244 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet:
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Eine Vorschrift mit erheblichem Gewicht.
Sie werden uns, liebe Leserinnen und Leser, sicher zustimmen: Wie ein juristischer Laie den Wortlaut eines Gesetzes versteht, kann sich grundlegend davon unterscheiden, wie Juristen dieselbe Vorschrift auslegen. Genau davon handelt dieser Beitrag. Manchem mag die Geschichte amüsant erscheinen – unseren Mandantinnen war allerdings wenig zum Lachen zumute.
Im zeitigen Frühjahr wandte sich eine junge Frau an unsere Kanzlei – nennen wir sie Darja. Sie kam in Begleitung ihrer Mutter. Darja hatte Post vom Gericht erhalten, und beim Lesen erfasste beide nicht bloß Angst, sondern blankes Entsetzen. Mutter und Tochter waren in Tränen aufgelöst. Es handelte sich nämlich nicht um irgendein Schreiben, sondern um eine Anklageschrift: Darja wurde eine Tat nach § 244 StGB zur Last gelegt – „Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl“, so die gesetzliche Überschrift. Wohlgemerkt: Bei einer Verurteilung nach § 244 StGB wird genau diese Tat im Bundeszentralregister eingetragen – und weil die Vorschrift Freiheitsstrafe vorsieht, erscheint sie in aller Regel auch im Führungszeugnis. Was das bedeuten kann? Sehr viel. Versuchen Sie einmal, mit einem solchen „Makel“ eine Arbeitsstelle oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz zu finden – die Schwierigkeiten werden nicht gering sein, das können wir Ihnen versichern.
Laut Anklageschrift sollte Darja einen qualifizierten Ladendiebstahl begangen und dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt haben, mit dem sich andere Menschen verletzen lassen. Im Einzelnen hieß es zur Begründung: Anfang des Jahres habe Darja in einer H&M-Filiale Kleidungsstücke an sich genommen, in ihre Tasche gesteckt und versucht, das Geschäft zu verlassen, ohne die Ware zu bezahlen. Der Schaden belief sich auf 85 Euro. Nachdem der Ladendetektiv sie angehalten hatte, wurde die Polizei gerufen und Darja durchsucht. Gefunden wurde bei ihr … eine Nagelschere. (Ja, selbst ein so alltäglicher Gegenstand wie eine Nagelschere kann juristisch als gefährliches Werkzeug eingestuft werden.)
Darja war über das Schreiben erschrocken, wollte aber zunächst nichts erzählen. Erst nach einer Weile gelang es dem Rechtsanwalt, mit ihr ins Gespräch zu kommen. Leise, aufgeregt und verlegen berichtete die junge Frau, dass sie an einer Schule eine Ausbildung zur Kosmetikerin mache und nur wenig Geld zur Verfügung habe. Sie sei tatsächlich in dem Geschäft gewesen und habe einige Tops und Blusen mitgenommen – sie hätten ihr einfach sehr gefallen. In der Umkleidekabine habe sie mit der Nagelschere die Warensicherungsetiketten abgeschnitten, also die Kunststoffplomben, mit denen viele Geschäfte ihre Ware gegen Diebstahl sichern, die Sachen in ihre Tasche gepackt und das Geschäft verlassen wollen. Doch ein Ladendetektiv habe sie angehalten und gebeten, ihn ins Büro zu begleiten. Dort habe er verlangt, dass sie die Sachen aus der Tasche lege. Als sie das getan hatte, sah er sich die Kleidungsstücke an und fragte, womit sie die Plomben abgeschnitten habe. Sie gab den Diebstahl zu und holte die Nagelschere hervor. Eine vom Detektiv gerufene Polizeibeamtin durchsuchte sie, weil der Detektiv vermutete, sie könnte noch etwas am Körper versteckt haben. Weiteres wurde jedoch nicht gefunden. Anschließend wurde ein Protokoll aufgenommen, das sie unterschrieb. Danach sollte sie die Ware bezahlen, was sie auch tat, und durfte mit den Sachen nach Hause gehen. Zu Hause erzählte sie ihrer Mutter nichts; sie gestand alles erst, als der Brief vom Gericht kam. Warum sie das getan habe? Darauf wusste die junge Frau keine Antwort – wie man so sagt: Der Teufel hatte sie geritten.
Der Rechtsanwalt sah Darja an, dass sie zwar große Angst hatte, den Ernst ihrer Lage aber noch nicht wirklich begriff. Vielleicht hatten Freundinnen ihr eingeredet, es sei doch nur ein einfacher Diebstahl, das gehe schon gut aus – schließlich habe sie die Ware ja bezahlt. Jedenfalls hatte Darja vor dem Gespräch mit dem Anwalt keine klare Vorstellung davon, welche Folgen ihr Verhalten haben konnte. Erst als der Rechtsanwalt ihr die vorgeworfene Vorschrift und den Strafrahmen erläuterte, die möglichen Folgen aufzeigte und den Unterschied zum einfachen Diebstahl erklärte, bekamen es beide Frauen wirklich mit der Angst zu tun. Selbstverständlich ging es dem Anwalt nicht darum, seine Mandantinnen einzuschüchtern. Ihm war wichtig, dass Darja den Ernst der Lage erkannte und in der bevorstehenden Hauptverhandlung nicht leichtfertig auftrat. Zur Einordnung: Einfacher Diebstahl nach § 242 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. § 244 StGB, der Darja vorgeworfen wurde, sieht dagegen keine Geldstrafe vor. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in einem minder schweren Fall (§ 244 Abs. 3 StGB) Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Natürlich hatte Darja keine Waffe bei sich. Aber sie hatte … eine Nagelschere – und die lässt sich, wenn man will, durchaus zu den gefährlichen Werkzeugen zählen, mit denen Leben und Gesundheit anderer gefährdet werden können. Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur gelten als gefährliche Werkzeuge Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Art ihrer Verwendung im konkreten Fall geeignet sind, anderen erhebliche Verletzungen zuzufügen. Mit anderen Worten: Juristisch kann nahezu jeder Haushaltsgegenstand ein gefährliches Werkzeug sein – Messer, Scheren, Glas, Sägen, Äxte, Hämmer, Nadeln, sogar Hunde und vieles mehr. Kurz gesagt alles, womit man schneiden, aufbrechen oder verletzen kann. Legt das Gericht bei der Einordnung der Nagelschere oder bei der Frage ihrer Gebrauchsbereitschaft einen strengen Maßstab an, kann die Strafe empfindlich ausfallen. Gelingt es dagegen, den Vorwurf von § 244 auf § 242 StGB – einfachen Diebstahl – herabzustufen (ein Freispruch kam nicht in Betracht, da Darja von Anfang an ein Geständnis abgelegt hatte), kann das Verfahren tatsächlich mit einer Geldstrafe enden. Eine solche Verurteilung wird zwar im Bundeszentralregister eingetragen. Eine erstmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird jedoch in der Regel nicht in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG); Darja dürfte sich dann grundsätzlich als nicht vorbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG). Für Arbeitgeber und Schulen gälte sie als nicht vorbestraft.
Nach Erteilung des Mandats beantragte der Rechtsanwalt Akteneinsicht. Nachdem er die Akte erhalten und gründlich ausgewertet hatte, suchte er darin nach allem, was für die Verteidigung sprach. In der Akte befand sich die Aussage des einzigen Zeugen – des Ladendetektivs, der die Mandantin angehalten, sie zur Durchsuchung ins Büro gebeten und bei ihr die Kleidungsstücke mit den abgeschnittenen Sicherungsetiketten gefunden hatte. Die junge Frau hatte die Tat gestanden. Auf seine Frage, womit sie die Etiketten abgeschnitten habe, hatte sie ihm die Nagelschere gezeigt.
Das allein reichte jedoch offensichtlich nicht aus. Der Rechtsanwalt leistete daraufhin wahrlich umfangreiche Arbeit: Er wertete Rechtsprechung und Fachliteratur zum Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ aus. Ziel war es, entweder die Einordnung der Nagelschere als gefährliches Werkzeug oder aber das Merkmal des „Beisichführens“ zu widerlegen. Nach Durchsicht von Rechtsprechung und Literatur kam er zu dem Ergebnis, dass sich das Erste nicht widerlegen ließ: Eine Schere – ob Nagelschere oder gewöhnliche Schere – ist in jedem Fall ein spitzer Gegenstand und zählt zu den gefährlichen Werkzeugen, die Leben und Gesundheit gefährden können. Blieb also das Zweite – das „Beisichführen“. Was ist damit gemeint? „Bei sich führen“ heißt, einen Gegenstand in der Jacken- oder Handtasche, um den Hals, am Arm oder auf ähnliche Weise bei sich zu tragen. Es galt, die Grenze zu finden, an der sich darlegen ließ, dass die Mandantin die Schere gerade nicht „bei sich geführt“ hatte. Die Beharrlichkeit des Anwalts wurde belohnt: Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs – eine von vielen, die er durchgesehen hatte – passte auf unseren Fall. Darin hatte der Bundesgerichtshof einen Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Raubes mit Waffen freigesprochen, weil sich in der Hauptverhandlung herausgestellt hatte, dass sich das Messer des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat in seinem Rucksack befand. Der „Waffe oder dem anderen gefährlichen Werkzeug“ fehlte also das Merkmal der Gebrauchsbereitschaft.
Der Anwalt bat seine Mandantinnen erneut zu einem Gespräch. Dabei ließ er sich von Darja bis ins Kleinste schildern, wo sich die Schere befunden hatte, wie sie sie herausgenommen, wohin sie sie danach gesteckt hatte und wo sie in dem Moment war, als der Ladendetektiv sie anhielt. Gemeinsam wurde eine Strategie für die Hauptverhandlung erarbeitet: Alles abzustreiten war sinnlos, denn es gab das von ihr unterschriebene Protokoll und die Zeugenaussage. Darja sollte aussagen – aber klar, sicher und ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Sie sollte angeben, dass sich die Schere in einem Maniküre-Set befand, das Set in einem Kosmetiktäschchen und das Täschchen in ihrer Handtasche. Und sie sollte darauf vorbereitet sein, dass das Gericht Fragen stellen würde, um Widersprüche aufzudecken: Wo war die Schere ursprünglich, wie und wann hat sie sie herausgenommen, wann und wohin hat sie sie zurückgelegt, hat sie sie später noch einmal herausgeholt? Die junge Frau hörte aufmerksam zu und prägte sich alles ein.
Unmittelbar vor der Hauptverhandlung ging der Anwalt mit Darja noch einmal alle Punkte durch. Er erinnerte sie daran, dass jetzt sehr viel von ihrer Aussage abhänge, und kündigte an, vor Beginn der Verhandlung das Gespräch mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft zu suchen. Er bat den Richter um ein Rechtsgespräch vor der Hauptverhandlung, um die rechtliche Einordnung der Tat zu erörtern. Der Richter räumte ein, dass hier der Kernpunkt der Anklage liege, schlug aber vor, zunächst den Sachverhalt in der Hauptverhandlung aufzuklären und erst danach über die rechtliche Würdigung zu entscheiden.
Die Verfahrensbeteiligten wurden in den Sitzungssaal gerufen. (Darjas Mutter wollte ebenfalls an der Verhandlung teilnehmen, doch im letzten Moment versagten ihr die Nerven, und sie wartete auf dem Flur auf das Urteil.) Nach Aufruf der Sache und den üblichen Formalitäten stellte das Gericht fest, dass die Angeklagte sich zur Sache äußern werde. (Der Anwalt hatte ihr geraten, nichts Überflüssiges zu sagen, sondern die Tat einzuräumen und die Fragen des Gerichts abzuwarten.) Die junge Frau hielt sich genau an die Hinweise ihres Verteidigers. Auf die Fragen des Gerichts schilderte sie, was für eine Handtasche sie dabeigehabt hatte, was sich darin befand, wie ihr Kosmetiktäschchen und ihr Maniküre-Set aussahen und wo die Schere lag. Das Gericht vergewisserte sich, dass die Handtasche der Angeklagten einen Reißverschluss hatte und dieser geschlossen war. Man versuchte, ihr Widersprüche nachzuweisen, doch ihre Antworten waren überlegt, klar und schlüssig – genau so, wie sie es mit dem Anwalt besprochen hatte. Vernommen wurden der Ladendetektiv und die Polizeibeamtin. Die Polizeibeamtin konnte nichts Wesentliches beitragen: Als die Polizei eintraf, lagen Handtasche, Kleidungsstücke und Schere bereits auf dem Tisch – und schon das sprach für Darja. Der Ladendetektiv sagte ausführlicher aus: Er habe sie beobachtet, angehalten und die Kleidungsstücke mit den abgeschnittenen Sicherungsetiketten gefunden. Auf die Frage des Gerichts, wo sich die Schere befunden habe, antwortete er, die Angeklagte habe sie auf seine Aufforderung hin hervorgeholt; zuvor sei sie im Kosmetiktäschchen gewesen. Damit bestätigte er Darjas Angaben. Als der Richter erkannte, dass aus den Zeugenaussagen nicht mehr herauszuholen war, wandte er sich an Darja und hielt ihr vor, sie habe eine qualifizierte Straftat begangen; es gehe jetzt nicht um eine Geldstrafe, sondern um eine Freiheitsstrafe. In den Augen der jungen Frau stand wieder die Angst.
Daraufhin unterbrach das Gericht die Verhandlung und bat alle, den Saal zu verlassen – bis auf den Verteidiger und den Vertreter der Staatsanwaltschaft. Im Rechtsgespräch erklärte der Richter, er teile die Auffassung des Verteidigers: Es fehle an Anhaltspunkten für ein Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs. Das war der Durchbruch – das Gericht musste einräumen, dass es keine Grundlage für eine Verurteilung nach § 244 StGB sah. Vielleicht blieben beim Richter Zweifel, doch im Zweifel gilt: für die Angeklagte. Das Gericht war mit der Umqualifizierung auf einfachen Diebstahl einverstanden. Nun ging es nur noch um die Höhe der Geldstrafe. Der Anwalt wies darauf hin, dass die junge Frau sich in der Ausbildung befinde und daher nur ein geringes Einkommen habe. Das Gericht war bereit, eine Geldstrafe von … 300 Euro festzusetzen. Anschließend rief der Richter alle wieder in den Sitzungssaal und verkündete das Urteil: Darja wurde des einfachen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 300 Euro verurteilt! Das bedeutete: Die junge Frau blieb auf freiem Fuß, die Verurteilung erscheint nicht in ihrem Führungszeugnis, und für Arbeitgeber und Schulen gilt sie als nicht vorbestraft.
Hinter diesem Urteil stand die umfangreiche Arbeit des Rechtsanwalts, und sie hat sich gelohnt: Seine Mandantinnen haben ihre Ruhe und ihr Vertrauen in die Zukunft zurückgewonnen. Wir hoffen, dass auch Darja daraus eine Lehre für ihr ganzes weiteres Leben gezogen hat – nachdem sie am eigenen Leib erfahren hat, wie eine einzige leichtsinnige Handlung ein Leben verändern kann.
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