Wir sind es gewohnt, das Wort Depression eher mit erwachsenen Menschen in Verbindung zu bringen. Denn zu den Ursachen einer Depression zählen üblicherweise Überarbeitung und Stress am Arbeitsplatz, tiefgreifende seelische Belastungen sowie Probleme der Selbstverwirklichung und der Gesundheit. Doch die medizinische Statistik der letzten Jahre lässt aufhorchen, denn die Veränderungen bei Zahlen und Anteilen sind unübersehbar. Ihr lässt sich entnehmen, dass die Depression zunehmend „jünger" wird. Jugenddepression wird von Psychiatern immer häufiger diagnostiziert. Die Krankenakten von Kindern und Jugendlichen mit der Diagnose „depressiver Zustand" nehmen von Jahr zu Jahr zu. Dieses Phänomen ist jedoch noch nicht vollständig erforscht.
Boris (Name geändert) war 16 Jahre alt und unterschied sich in nichts von gewöhnlichen Gleichaltrigen — er hatte viele Freunde, einen gewohnten Lebensstil und eigene Interessen. Natürlich blieben auch die bekannten Probleme der Pubertät nicht aus. Doch insgesamt war der junge Mann stets kontaktfreudig, wissbegierig und freundlich. So war er, bis er den Wohnort, die Schule und den Freundeskreis wechseln musste. Nach einem halben Jahr war der Junge wie ausgewechselt — er wurde verschlossen, teilnahmslos, seine stets gute Laune wich einer Apathie gegenüber allem, was um ihn herum geschah, er freute sich nicht mehr über gewohnte Dinge, die ihm früher Freude bereitet hatten. In seinem Leben hatte sich ein Bruch vollzogen, und Missverständnisse innerhalb der Familie verschlimmerten seinen Zustand nur noch.
Dieser Zustand hielt bei Boris bereits seit langer Zeit an. Und irgendwann schlug seine Mutter Klawdija (Name geändert) Alarm und begann, mit dem Jungen Ärzte aufzusuchen. Der Arzt teilte mit, der junge Mann befinde sich in einem depressiven und angespannten Zustand, und stellte ihn unter ärztliche Beobachtung. Danach ging Boris regelmäßig zu Konsultationen beim Arzt. Klawdija, die ihren Sohn allein erzog, hoffte, es werde Boris bald besser gehen, und beruhigte sich etwas dabei, dass sie bereits Maßnahmen ergriffen hatte, und wartete darauf, dass sich alles wieder einrenkte. Doch es kam anders. Einige Monate später geschah, womit niemand gerechnet hatte. Ins Haus wurde ein Schreiben der Polizei mit einer Vorladung zur Vernehmung zugestellt. Boris wurde sexueller Belästigung von Kleinkindern (Sexueller Missbrauch von Kindern) sowie eines Delikts beschuldigt, das im Entblößen des Geschlechtsorgans an einem öffentlichen Ort besteht — Exhibitionismus (Exhibitionistische Handlungen). Klawdija dachte, hier müsse ein Irrtum vorliegen, und versuchte, den Sachverhalt bei ihrem Sohn zu klären, doch er wollte nicht mit ihr sprechen. Daraufhin wandte sich die Frau um Hilfe an unsere Kanzlei.
Zur Klärung des Sachverhalts richtete der Anwalt eine Anfrage an die Polizei auf Erhalt der Ermittlungsakten. Nachdem die Akten eingegangen waren, zeichnete sich folgendes Bild ab: Die Anzeige wegen der Begehung der Straftaten hatten die Eltern zweier kleiner Kinder erstattet, eines Jungen und eines Mädchens im Alter von 7 und 8 Jahren. Nach den Angaben der Eltern hatten die Kinder ihnen erzählt, dass ihnen auf dem Schulweg ein junger Mann begegnet sei. Dieser habe sie beim Anblick der Kinder laut auflachen lassen und im nächsten Moment seine Hose heruntergezogen und sein entblößtes Geschlechtsorgan gezeigt. Dabei habe er ihnen angeboten, es anzufassen. Die Kinder erschraken und liefen schnell davon. Einige Tage später wiederholte sich die Situation. Ein kleiner Junge ging am frühen Morgen bereits allein zur Schule, und als Boris ihn erblickte, drehte er sich um, ließ seine Hose etwas herunter und zeigte sein nacktes Gesäß. Diese ganze Angelegenheit wurde den Eltern der Kinder bekannt, als das Mädchen, das stets sehr gesprächig und lebhaft war, abends auf die Frage der Mutter, wie ihr Schultag verlaufen sei, von diesem Vorfall zu erzählen begann. Die erschrockene Mutter rief sofort die Mutter des anderen Kindes an, und auch der Junge bestätigte den Vorfall. Am nächsten Tag, als die durch das Geschehene beunruhigten Eltern ihre kleinen Kinder bereits persönlich zur Schule begleiteten, tauchte Boris erneut auf dem Weg auf, und die Kinder erkannten ihn selbstverständlich sofort wieder und deuteten auf ihn vor ihren Eltern. Da das Dorf, in dem sie lebten, sehr klein war, kannte jeder in der Umgebung jeden. Deshalb lag die Anzeige nur wenige Stunden später bereits auf dem Schreibtisch eines Polizeibeamten.
Boris wurden somit zwei Vorfälle zur Last gelegt. Sein Handeln fiel unter die rechtlichen Bestimmungen des § 176 Abs. 4 und des § 183 Abs. 1, 2 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB). Die in diesen Vorschriften für die Begehung der jeweiligen Straftaten vorgesehenen Sanktionen betragen im ersten Fall eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, im zweiten Fall eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe. In dieser Situation musste jedoch berücksichtigt werden, dass es sich um einen Minderjährigen handelte, auf den die im deutschen Strafgesetzbuch vorgesehenen Vorschriften nicht anwendbar sind. Die Sanktion musste vielmehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes festgelegt werden, da sich das Sanktionssystem für Jugendliche vom für Erwachsene vorgesehenen System unterscheidet. Ziel ist in einem solchen Fall in der Regel nicht die Verurteilung, sondern die Ergreifung geeigneter erzieherischer Maßnahmen gegenüber dem Minderjährigen.
Nach Durchsicht der Ergebnisse der Ermittlungsakten musste ein ausführliches Gespräch mit Boris geführt werden, dessen Ziel nicht nur darin bestand, ihn zu befragen, sondern auch, mit dem jungen Mann Kontakt aufzubauen und sein Vertrauen zu gewinnen, um den Sachverhalt genauer zu klären und die Ursachen zu verstehen. Da es sich um einen Jugendlichen handelte und angesichts seines derzeitigen psychischen Zustands sowie der Sensibilität der Angelegenheit, gestaltete der Anwalt die Beziehung zu ihm überaus behutsam. Der Anwalt sprach mit Boris zunächst über neutrale Themen, um die Atmosphäre zu entspannen. Als sich eine erste Vertrauensbasis eingestellt hatte und der Anwalt spürte, dass der Jugendliche zu weiterem Austausch bereit war, erklärte er ihm den Ablauf des Verfahrens, der sich erheblich von Verfahren gegen Erwachsene unterscheidet. Anschließend klärte er mit ihm den Kern der erhobenen Vorwürfe sowie die Verteidigungsstrategie. Und begann behutsam, ihn zu allem zu befragen.
Der Jugendliche erzählte dem Anwalt, er könne sich sein Verhalten selbst nicht erklären, weshalb und warum er das getan habe. Zudem teilte Boris seine Sorgen mit und beschrieb seinen seelischen Zustand. Wie sich herausstellte, lagen die Ursachen für seinen niedergeschlagenen Zustand im Schulwechsel, im Verlust all seiner früheren Freunde und in seiner Nichtanerkennung an der neuen Schule. Wegen eines einzigen Vorfalls war er innerhalb kürzester Zeit zum Außenseiter an der neuen Schule geworden und aus dem sozialen Leben herausgefallen. Dies führte vermutlich, verbunden mit dem Aufkommen von Gedanken, er sei anders als alle anderen, zu seinem depressiven Zustand. Zu Hause wollte er über solche Dinge nicht sprechen, und niemandem sonst konnte er sich anvertrauen, weshalb er sich mit der Zeit tief in sich selbst zurückzog.
Es stellte sich außerdem heraus, dass Boris bereits vor der Kontaktaufnahme seiner Mutter mit unserer Kanzlei der Polizei seine Aussage gemacht hatte, faktisch ohne rechtlichen Beistand. Dabei fand die Vernehmung auch ohne Beisein seiner Mutter statt — er hatte darum gebeten, dass sie bei seiner Aussage nicht anwesend sei. Bei der Vernehmung zum ersten Vorfall bekannte er sich vollständig schuldig. Der junge Mann machte sogar überschießende Angaben, in denen er sich nicht nur zu diesem Vorfall bekannte, sondern auch zu einem weiteren, der nicht Gegenstand der Anklage war. Dies sprach für seine Aufrichtigkeit und Wahrhaftigkeit. Insgesamt genossen seine Aussagen bei der Polizei Vertrauen. Die Begehung des zweiten Vorfalls bestritt der Jugendliche jedoch entschieden. Er hatte zudem ein Alibi — an jenem Tag lag er mit Fieber im Bett zu Hause.
Vor Beginn der Hauptverhandlung bereitete der Anwalt den Mandanten darauf vor, dass das Gericht, selbst wenn der zweite Vorfall gegen ihn fallengelassen würde, dennoch höchstwahrscheinlich eine Sanktion festlegen würde, da Boris bereits bei der Vernehmung alles selbst gestanden habe. Da es sich jedoch um einen Minderjährigen handle, werde die Sanktion nicht streng ausfallen.
Zudem vereinbarte der Anwalt mit Boris, dass er ihm ein Zeichen geben solle, falls er plötzlich aufgeregt werde und in der Verhandlung keine Aussage mehr machen könne — der Anwalt werde dann beim Gericht beantragen, die Aussage des Jugendlichen auf andere Weise festzuhalten.
Als die Hauptverhandlung begann, wurde der junge Mann tatsächlich sehr aufgeregt, und nachdem sich die Richterin davon überzeugt hatte, dass er keine Aussage machen konnte, wurde das Gespräch so gestaltet, dass ihm eindeutige Fragen gestellt wurden, die er lediglich mit Ja oder Nein beantworten konnte. In der Verhandlung wurden nur die Eltern der Kleinkinder vernommen, die im Grunde keine unmittelbaren Zeugen des Vorfalls waren. Der Anwalt wies in der Verhandlung erneut auf diesen Umstand hin. Deshalb unterstützte die Richterin ihn bei der Erörterung des Vorwurfs zum zweiten zur Last gelegten Vorfall und bei der Vorlage des Antrags auf dessen Einstellung, unter Berücksichtigung dieser Tatsache. Auch die Staatsanwaltschaft kam ihm entgegen und stimmte zu. So wurde der Vorwurf zum zweiten Vorfall gegen unseren Mandanten fallengelassen. Entsprechend verblieb nur noch ein Vorfall, bei dem ihm gleich zwei Taten nach den oben genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs zur Last gelegt wurden.
Es war erkennbar, dass dem Mandanten alles sehr schwerfiel, er zeigte Emotionen und war stark aufgewühlt. An seinem Verhalten war ebenfalls zu erkennen, dass er tatsächlich ein sehr wortkarger, unsicherer junger Mann war, der ein zurückgezogenes Leben führte. Auf die Nachfrage, wie er seine Zeit derzeit verbringe, wurde bekannt, dass er seit mehreren Monaten nicht mehr zur Schule ging und niemanden sehen wollte. Von unserer Seite wurden zur Bestätigung seines schweren emotionalen und seelischen Zustands der behandelnde Arzt von Boris sowie der Kinderpsychiater, bei dem er bereits vor Begehung dieser Verstöße mehrmals in Behandlung war, als Zeugen benannt, um vor Gericht auszusagen.
Der Psychiater erklärte, der Jugendliche befinde sich tatsächlich bereits seit längerer Zeit in einer schweren Depression. Zudem habe er auch Suizidgedanken gehabt und sich bereits Verletzungen in Form von Schnitten am Arm zugefügt. Nach Ansicht des Arztes hätte der beim Patienten vorliegende Schweregrad der Depression sogar zu noch schlimmeren Folgen führen können als bereits geschehen. Auf die Frage der Richterin, wie sich ein depressiver Zustand und die Unlust, mit jemandem zu kommunizieren, mit einem solch auffälligen Verhalten vereinbaren ließen, merkte der Psychiater an, dass sich ein solcher Zustand in unterschiedlichen Formen äußern könne, darunter auch auf diese ungewöhnliche Weise. Deshalb habe er dem Patienten bei jeder Konsultation nicht nur eine dringende, sondern gerade eine stationäre Behandlung empfohlen, die ihm helfen werde, aus diesem Zustand herauszukommen.
Dem Anwalt war von Anfang an klar, dass unserem Mandanten als Minderjährigem selbstverständlich keine Freiheitsstrafe drohte. In solchen Fällen wird als Sanktion jedoch sehr häufig ein Jugendarrest, die Ableistung von Sozialstunden oder eine Aufsicht durch das Jugendamt festgelegt. Deshalb legte der Anwalt in seinem Plädoyer den Schwerpunkt gerade auf die Unzweckmäßigkeit der Anwendung solcher Sanktionsarten gegenüber dem Mandanten. Da dieser sich in einem schweren psychischen Zustand befinde, könnten solche Sanktionsarten seine Lage nur verschlimmern. Anschließend wurde in der Verhandlung auch die Stellungnahme der Jugendhilfekommission verlesen, die ebenfalls darauf hinwies, dass Arbeitstherapie oder Sozialarbeit in seinem Zustand kontraindiziert seien, und die eine Behandlungsmaßnahme als Sanktion empfahl.
Alle Verfahrensbeteiligten waren sich einig, dass in diesem Fall bei der Festlegung der Sanktionsart die einzig vernünftige und sinnvolle Maßnahme die Durchführung einer Behandlung in einer Klinik darstelle. Von Seiten des Anwalts wurden viele Fragen dazu gestellt, wie genau die Behandlung ablaufen würde. Der Arzt erklärte, die Behandlung werde in einer spezialisierten Klinik nach einem speziell für solche Patienten entwickelten Programm erfolgen. Das Programm bestehe aus täglichen Gesprächen, Gruppenarbeit mit anderen Jugendlichen, verschiedenen Kursen und weiteren Freizeitangeboten. All diese Maßnahmen trügen zur Wiederherstellung der Psyche bei und hälfen, aus dem depressiven Zustand herauszukommen. Nur falls diese Maßnahmen keinen Erfolg zeigten oder eine aggressive Reaktion des Patienten einträte, werde eine medikamentöse Behandlung in Erwägung gezogen. An Wochenenden werde dem Patienten dabei erlaubt sein, nach Hause zu fahren. Die Durchführung eines solchen Programms sei jedoch für mindestens 3 Monate erforderlich. Der Arzt merkte zudem an, dass sich Boris' Zustand ohne Durchlaufen dieses Programms noch erheblich verschlechtern könne.
Im Ergebnis wies der Richter in seinem Schlusswort bei der Urteilsverkündung darauf hin, dass dem minderjährigen Boris vor allem die Möglichkeit gegeben werden müsse, sich zu heilen und aus dem tiefen depressiven Zustand herauszukommen, und ordnete in seiner Entscheidung als Sanktionsmaßnahme eine Behandlung in einer spezialisierten Klinik an.
Auf diese Weise wurde der vom Anwalt vorgesehene Handlungsplan vollständig umgesetzt, insbesondere weil es gelang, den Vorwurf zum zweiten zur Last gelegten Vorfall gegen unseren Mandanten fallenzulassen. Zudem wurde Boris keine gesetzlich vorgeschriebene Strafe im eigentlichen Sinne auferlegt — es handelte sich lediglich um Maßnahmen medizinischer Art. Darüber hinaus wurden die Verfahrenskosten nicht dem Mandanten auferlegt. Von unserer Seite hoffen wir sehr, dass die Behandlung dem jungen Mann guttut und es Boris bald gelingt, aus seiner Jugenddepression herauszukommen und wieder Freunde und Freude am Leben zu finden.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.