Die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ist ein weit verbreitetes, jedoch sehr gefährliches Phänomen, da der Fahrer dadurch vom eigentlichen Fahrgeschehen abgelenkt wird. Deshalb ist es in Deutschland verboten, während der Fahrt zu telefonieren oder sich einfach durch das Telefon ablenken zu lassen, um Nachrichten zu lesen, das E-Mail-Postfach zu prüfen oder schnell eine Nachricht zu schreiben. Jeglicher Kontakt mit dem Telefon ist untersagt, es ist nicht einmal erlaubt, einen Anruf abzulehnen. Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle, in denen bei der Nutzung des Telefons die Hände nicht beteiligt sind. Dafür gibt es spezielle Geräte wie Freisprech einrichtungen, Kopfhörer und Ähnliches, deren Verwendung keinen Verstoß darstellt, da man das Telefon dabei nicht in die Hand nehmen muss. Dennoch missachten viele die Straßenverkehrsordnung und können sich während der Fahrt nicht vom Telefon trennen. Dabei kann man für die Nutzung des Telefons während der Autofahrt nicht nur ein Bußgeld, sondern auch gleich einen ganzen Punkt in Flensburg erhalten. Bevor man also das Telefon in die Hand nimmt, lohnt es sich, über die Folgen nachzudenken.
Wjatscheslaw (Name geändert) hatte von Bußgeldern für die Telefonnutzung während der Fahrt gehört, glaubte jedoch naiv, ohne sich näher damit befasst zu haben, dass nur das unmittelbare Telefonieren verboten sei und man das Telefon einfach in der Hand halten dürfe. An jenem Tag fuhr er wie üblich zur Arbeit, und plötzlich schien es ihm für den Bruchteil einer Sekunde, als würde ein Anruf eingehen. Aus reiner Gewohnheit nahm er das Telefon und hielt es sich ans Ohr. Der junge Mann hatte nicht vor, den Anruf entgegenzunehmen, er wollte nur feststellen, ob das Telefon tatsächlich klingelte oder nicht. Im selben Augenblick tauchte, wie es der Zufall wollte, aus dem Nichts ein Polizist auf und hielt Wjatscheslaw an. Ohne lange Umstände zu machen und ohne die Rechtfertigungen des jungen Mannes anzuhören, stellte er ihm ein Bußgeld aus.
Einige Zeit später stand Wjatscheslaw vor der Tür unserer Rechtsanwaltskanzlei. Allerdings mit einem etwas anderen Problem. Wie sich herausstellte, hatte er vor kurzem ein Schreiben der Polizei erhalten, mit der Aufforderung, zur Vernehmung auf der Polizeidienststelle zu erscheinen. Dem jungen Mann wurde Beleidigung nach § 185 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) vorgeworfen. Wjatscheslaw war einigermaßen ratlos und beteuerte, niemanden beleidigt zu haben und nicht zu verstehen, worum es gehe. Beharrlich versuchte er, sich an alle Ereignisse der letzten Tage zu erinnern. Und da die Situation auf der Straße mit dem ausgestellten Bußgeld die lebhafteste und frischeste Erinnerung war, erzählte er uns ausführlicher von diesem Vorfall.
Nach den Worten Wjatscheslaws begann der Polizist, nachdem er ihn angehalten hatte, zunächst zu erklären, dass die Nutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr verboten sei und als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gelte. Dann stellte er rasch das Bußgeld aus und wollte sich zügig entfernen. Unser Mandant fühlte sich in diesem Moment jedoch nicht schuldig, da er genau wusste, dass er nicht telefoniert hatte. Obwohl es Wjatscheslaw äußerst schwerfiel, sich auf Deutsch auszudrücken, versuchte er dennoch, dem Polizisten die ganze Situation und den Grund zu erklären, warum der Hörer an seinem Ohr gelegen hatte. Darauf antwortete der Polizist, dass der junge Mann, falls er mit seinem Vorgehen nicht einverstanden sei, eine Beschwerde bei den zuständigen Behörden einreichen und im üblichen Verfahren versuchen könne, seine Entscheidung anzufechten. Nach diesen Worten begann er sich zu entfernen. Unser Mandant jedoch, der der Ansicht war, grundlos bestraft worden zu sein, und nicht ganz verstanden hatte, was der Polizist gemeint hatte, konnte sich nicht beruhigen. Er überlegte fieberhaft, womit er beweisen könnte, dass er nicht telefoniert hatte. Einen Augenblick später öffnete er sein Anrufprotokoll und rannte, aus dem Auto gesprungen, dem Polizisten hinterher, um ihm die Liste zu zeigen und anschaulich zu belegen, dass es in diesem Zeitraum weder eingehende noch ausgehende Anrufe gegeben hatte. Der Polizist reagierte darauf überhaupt nicht, bat ihn, ihn in Ruhe zu lassen, und wiederholte erneut die auswendig gelernte Rede über das Recht des jungen Mannes, im Falle der Uneinigkeit mit der Entscheidung des Polizisten schriftlich Beschwerde einzulegen. Nachdem er, wie der Mandant berichtete, in diesem Moment erkannt hatte, dass beim Polizisten nichts zu erreichen war, habe er sich einfach umgedreht und sei zurück zum Auto gegangen. Keinerlei Beleidigungen, beteuerte Wjatscheslaw, habe er gegenüber dem Polizisten geäußert.
Der Anwalt der Kanzlei forderte die Ermittlungsakte an. Nach deren Erhalt stellte sich Folgendes heraus.
Aus den in der Akte enthaltenen Angaben des Polizisten ergab sich eine interessante Sachlage. Der Beginn der Geschichte ähnelte der Version unseres Mandanten. Ebenfalls beschrieben wurde die Unzufriedenheit und Uneinigkeit unseres Mandanten mit dem ausgestellten Bußgeld. Der Schluss der Geschichte unterschied sich jedoch erheblich. Der Polizist gab an, dass er, nachdem er die Möglichkeit einer Beschwerde bei den zuständigen Behörden wiederholt hatte, sich von unserem Mandanten abgewandt und einige Schritte gegangen sei, als er gehört habe, wie Wjatscheslaw die Worte „jeb… twoju mat" ausgesprochen habe. Wie der Polizist angab, habe er, da er seit langer Zeit in Berlin arbeite, im Laufe der Zeit die unterschiedlichsten Schimpfwörter und Ausdrücke in verschiedensten Sprachen der Welt gehört: Türkisch, Tschechisch, Französisch und andere Sprachen. Besonders vertraut und verständlich seien ihm dabei Schimpfwörter auf Russisch, da er häufig mit russischsprachigen Straftätern zu tun habe. Deshalb habe er eine gewisse Vorstellung davon gehabt, was welche Schimpfwörter bedeuten. Und als er hörte, was Wjatscheslaw sagte, habe er gewusst, dass dieser Ausdruck „f...ck deine Mutter" bedeute. In Deutschland gelte ein solcher Ausdruck als Beleidigung, weshalb er selbstverständlich Strafanzeige gegen unseren Mandanten erstattet habe.
Beleidigungen berühren die Ehre und Würde eines Menschen und gelten daher als ernstzunehmendes Vergehen aus dem Bereich des Strafrechts und werden gesetzlich geahndet. So werden nach deutschem Recht beleidigende Äußerungen gegenüber einer Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet (§ 185 StGB). Werden Beleidigungen in einer Fremdsprache ausgesprochen, macht das Gesetz dabei keinen Unterschied. Dabei wird die Beleidigung eines Polizeibeamten nach denselben Vorschriften behandelt wie gegenüber einem gewöhnlichen Bürger. Damit im Rahmen des Gesetzes gegen eine offenkundige Missachtung der Person vorgegangen werden kann, muss die Beleidigung öffentlich geäußert und zumindest an den Adressaten gerichtet sein. Doch was kann in der Realität tatsächlich als Beleidigung gewertet werden, und wie lässt sich die Grenze zwischen einer Beleidigung und einer gewöhnlichen Meinungsäußerung ziehen?
In Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in praktisch allen Verfassungen der Weltgemeinschaft ist ein Begriff wie die Meinungsfreiheit verankert, die eines der grundlegenden proklamierten Rechte darstellt. Insbesondere ist in Art. 5 des deutschen Grundgesetzes festgelegt, dass jeder Mensch das Recht hat, seine Meinung mündlich, schriftlich und durch Bild frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Es gibt eine enorme Menge an Literatur und Gerichtsentscheidungen, die dem Thema der Beleidigung gewidmet sind. Die Überlegungen laufen darauf hinaus, dass die Meinungsfreiheit dort endet, wo die Beleidigung beginnt. Die Wahrnehmung einer Äußerung oder Handlung als Beleidigung ist jedoch eine durchaus individuelle Angelegenheit. Zudem können Worte in unterschiedlichen Situationen und bestimmten Kontexten, mit verschiedener Intonation und Mimik geäußert werden, die sich objektiv nur schwer bewerten lassen.
Dem Anwalt unserer Kanzlei, der sowohl das Deutsche als auch das Russische in Perfektion beherrscht, fiel es bei der Prüfung der Akte unseres Mandanten nicht schwer, den Kontext zu erkennen, in dem diese Äußerung getätigt worden war. Ein Muttersprachler, also ein Mensch, für den diese Sprache die Muttersprache ist, kann den Kontext richtig bestimmen, der es ermöglicht, die Bedeutung und den allgemeinen Sinn der Wortverwendung unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Umfelds und der Kommunikationssituation zu verstehen. Es ist allgemein bekannt, dass es in allen Sprachen der Welt Ausdrücke gibt, deren wörtliche oder direkte Übersetzung nicht ihrer tatsächlichen Bedeutung entspricht. Und Schimpfwörter fallen sehr häufig unter eine solche Kategorie von Ausdrücken.
In der Geschichte unseres Mandanten war offensichtlich, dass er sich wegen des Unverständnisses und der Unzufriedenheit des jungen Mannes sowie des gescheiterten Versuchs, die Situation vor Ort zu erklären und zu klären, in einem Zustand äußerster Enttäuschung und Verzweiflung befand. Und selbst wenn er in jenem Moment solche Worte ausgesprochen haben sollte, so wurden sie eher als Ausdruck der Empörung in die Luft gesagt und nicht an eine bestimmte Person, in diesem Fall den Polizisten, gerichtet. Jeder Mensch, der die russische Sprache vollkommen beherrscht, würde den Ausdruck „jeb… twoju mat" aufgrund des Situationskontexts, trotz der wörtlichen Übersetzung des Satzes, eher dem von den Deutschen beliebten Wort „Scheisse" oder dem von den Amerikanern verwendeten Wort „Fuck" gleichsetzen. Entsprechend hatte die von unserem Mandanten geäußerte Formulierung weder etwas mit dem Polizisten noch mit dessen Mutter zu tun. Nach den Worten Wjatscheslaws erinnerte er sich nicht einmal daran, überhaupt etwas gesagt zu haben, da er sich in diesem Moment bereits nicht mehr an den Polizeibeamten gewandt hatte.
Betrachtet man die Situation aus diesem Blickwinkel, ergibt sich also, dass keinerlei Beleidigung vorlag. Somit war der Vorwurf nicht begründet. Nachdem er auf alle Umstände hingewiesen und den Kontext der Verwendung dieser Formulierung durch unseren Mandanten hervorgehoben hatte, richtete der Anwalt ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft mit der Forderung, das Verfahren nach § 170 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) mangels Vorliegens eines Straftatbestands einzustellen. Die Staatsanwaltschaft nahm unsere Argumente jedoch nicht ernst und teilte mit, dass sie beim Gericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen unseren Mandanten wegen Beleidigung gestellt habe. Bei Bedarf könne im Rahmen der Verfahrensprüfung ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Deshalb stellte der Anwalt seinerseits ebenfalls einen Antrag auf Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen – eines Dolmetschers für die russische Sprache. Der Richter gab dem vom Anwalt gestellten Antrag statt und holte die Einschätzung des Dolmetschers zu dieser Situation ein. Der Dolmetscher bestätigte nach Prüfung der Akte den von uns vertretenen Standpunkt. So erklärte er, dass dieser Ausdruck in einem solchen Kontext an keine bestimmte Person gerichtet sei und nicht wörtlich übersetzt werden dürfe. Er könne daher nicht als Beleidigung gewertet werden. Somit stellte sich heraus, dass der Polizeibeamte den Ausdruck lediglich falsch interpretiert hatte, da er dessen Bedeutung zu wörtlich aufgefasst hatte. Beweise für die Verhängung eines Strafbefehls waren offensichtlich nicht ausreichend, und der Richter konnte, nachdem er unsere Argumentation und die Einschätzung des Dolmetscher-Sachverständigen angehört hatte, der Einstellung des Verfahrens nach § 170 StGB mangels eines Straftatbestands nicht widersprechen.
Anhand dieses Vorfalls möchte unsere Rechtsanwaltskanzlei besonders darauf hinweisen, dass jeder Fall seine eigene Tiefe, Individualität und Besonderheit besitzt. Jede Geschichte erfordert einen eigenen Ansatz bei der Bearbeitung. Und nur ein erfahrener Anwalt, der alle Umstände sowie Ihre Rechtsposition richtig einschätzt und im Verfahren den richtigen Akzent setzt, kann Ihnen helfen, ein positives Ergebnis zu erzielen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich zur Wahrung Ihrer Interessen an qualifizierte Fachleute zu wenden.
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