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Strafrecht

Urheberrechtsverletzung und strafrechtliche Verantwortung

„Adam hatte es gut! Wenn ihm ein Witz gelang, konnte er sicher sein, dass er ihn nicht wiederholte."
Mark Twain

Das Urheberrecht ist eines der zentralen Institute des Rechts des geistigen Eigentums. Bekanntlich wird das persönliche, nicht vermögensrechtliche Recht an einem schöpferischen Werk im kontinentaleuropäischen Rechtsraum als Urheberrecht bezeichnet, während es im angloamerikanischen Rechtskreis als Copyright bekannt ist. Das angloamerikanische Copyright ist vor allem kommerziell ausgerichtet und dient eher dem Schutz wirtschaftlicher Investitionen als dem Schutz des persönlichen, nicht vermögensrechtlichen Rechts des Werkschöpfers. Das kontinentaleuropäische Urheberrechtskonzept hat hingegen einen persönlichkeitsrechtlichen Charakter — im Zentrum steht die schöpferische Individualität des Urhebers (in der Regel einer natürlichen Person), dessen nicht vermögensrechtliches Recht absolut und unveräußerlich ist. Das zentrale Gesetz, das das Urheberrecht in Deutschland regelt, ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz — UrhG). Die Reform des Urheberrechtsschutzgesetzes in Deutschland ist derzeit noch nicht abgeschlossen, da sich neue geistige Technologien stetig weiterentwickeln. Der Schutz des Urheberrechts spielt zweifellos eine Schlüsselrolle bei der Ausgestaltung des Regelungsrahmens der modernen Informationsgesellschaft.

Was ist eigentlich eine Urheberrechtsverletzung?

Darunter versteht man die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst ohne Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers oder unter Verstoß gegen die Bedingungen eines Nutzungsvertrags für solche Werke. Zu den wichtigsten Formen der Urheberrechtsverletzung zählen die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes sowie Plagiate. In Deutschland wird, wie auch in anderen europäischen Ländern, die Urheberrechtsverletzung, die im Kern einen Diebstahl geistigen Eigentums darstellt, durchaus streng geahndet — bis hin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es ist jedoch anzumerken, dass sich die deutsche Gesetzgebung nicht ausschließlich in Richtung einer Verschärfung der Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzungen entwickelt hat. Der Gesetzgeber folgt der Logik, dass das Strafmaß der Schwere des begangenen Verstoßes entsprechen soll. So wurde beispielsweise 2013 ein Gesetz verabschiedet, wonach die Höchststrafe für das Herunterladen von Musik, Filmen und Fernsehserien aus dem Internet auf 1.000 Euro begrenzt ist. Für Ersttäter soll die Geldstrafe dabei 155 Euro nicht überschreiten. Diese Neuregelung hat den Umfang unverhältnismäßiger Forderungen von Rechteinhabern, die skrupellos die Unwissenheit gewöhnlicher Bürger ausnutzten und mitunter zufällig zum ersten Mal „auf den Haken" gingen, deutlich verringert.

Es kommt auch vor, dass Nutzer, um Geld zu sparen oder aus Unwissenheit, keine lizenzierte, sondern „raubkopierte" Software auf ihrem Computer installieren. Warum ist das gefährlich?

Erstens kann der Nutzer leicht Opfer von Hackern und Kriminellen im Netz werden, die über solche Software an Informationen zu Bankverbindungen, Karten und Passwörtern für virtuelle Konten des Nutzers gelangen.

Zweitens enthält solche Schattensoftware häufig Viren. Mitunter gestaltet sich schon das Herunterladen einer solchen Software als recht problematisch. Man muss entweder SMS-Nachrichten versenden oder mehrstufige Vorgänge durchlaufen und sich durch eine Flut aufpoppender Banner kämpfen. Ganz zu schweigen davon, dass man sich zuvor unbedingt einen guten Virenschutz zulegen sollte, da die entsprechenden Websites bereits vor dem Herunterladen des Programms versuchen können, das System zu infizieren.

Drittens droht dem Zuwiderhandelnden nach § 106 des Urheberrechtsgesetzes bestenfalls eine empfindliche Geldstrafe, schlimmstenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Es ist deutlich bequemer, legale Programme zu nutzen und sich der Sicherheit und dem Schutz der Daten, mit denen man arbeitet, vollständig gewiss zu sein. Von einem Fall aus unserer Praxis, in dem es uns gelang, einem unglücklichen jungen Mann zu helfen, der sich für das „Flashen" von Computern begeisterte, berichten wir in diesem Beitrag.

Die Geschichte des Mandanten: Hilfe für den Nachbarn bei der Installation von Microsoft Office

Eines Tages wandte sich ein junger Mann, nennen wir ihn Stepan, an unsere Kanzlei, der rechtliche Hilfe benötigte. Er berichtete uns, dass er etwa eine Woche zuvor eine Vorladung der Polizei Brandenburg zur Vernehmung in einem Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung erhalten hatte. Wie so oft verstand Stepan nicht, weshalb er vorgeladen wurde und was ihm vorgeworfen werden könnte. Der junge Mann war vor etwa zwei Jahren im Rahmen des Programms „Jüdische Einwanderung" mit seiner Familie aus Nowosibirsk nach Deutschland gezogen. Die gesamte Familie lebte von staatlicher Sozialhilfe. Bereits seit seiner Schulzeit interessierte sich Stepan für die Arbeit mit Computern, galt unter Freunden als „fortgeschrittener Nutzer", verfolgte Neuheiten im Bereich Softwareinhalte, konnte benötigte Programme installieren und konfigurieren, seinen Rechner nachrüsten und kleinere Hardwaredefekte beheben. In Russland hatte er sich gelegentlich „versündigt", indem er Raubkopien offizieller Software auf seinem Computer installierte, doch das lag schon lange zurück und gehörte zu seinem „früheren Leben". Nichts hinderte Stepan daran, sich auch in Deutschland weiterhin seiner Lieblingsbeschäftigung zu widmen. Aufgrund unsicherer Deutschkenntnisse gelang es ihm nicht, eine Arbeitsstelle zu finden, sodass ihm viel Freizeit blieb. Stepan konnte stundenlang vor dem Computer sitzen und verdiente sich gelegentlich etwas dazu, indem er örtliche Bekannte besuchte und ihnen bei der Installation neuer Programme und der Lösung einfacher Probleme half.

So war es auch bei jenem Vorfall, als er seinen Nachbarn im selben Treppenhaus, Igor (Name geändert), besuchte, um auf dessen neuem Computer die Software Microsoft Office zu installieren. Dies bereitete keinerlei Schwierigkeiten — Stepan entschied sich, dem Bekannten Geld zu sparen, indem er ihm für drei Monate eine Testversion von Microsoft Office installierte, um nach Ablauf dieser Frist erneut vorbeizukommen und die reguläre kostenpflichtige Version des Programms zu installieren. Igor verstand von alldem nichts. Als Angehöriger eines freien Berufs — nämlich als Künstler — stand er der Welt der Computer fern. Streng genommen benötigte er den Computer nur zum Verfassen einfacher Werbetexte für seine Werke und zur Korrespondenz mit potenziellen Auftraggebern. So tranken die beiden Bekannten jeweils ein Glas Bier und trennten sich hochzufrieden voneinander. Stepan verlangte von Igor für die Arbeit eine bescheidene Summe von 50 Euro und wies ihn darauf hin, dass in drei Monaten ein erneutes Treffen zur Neuinstallation der Programmversion nötig sein würde.

Ein Missverständnis mit dem Nachbarn und eine Anzeige bei der Polizei

Es lässt sich schwer sagen, ob Stepan sich schlecht ausdrückte oder Igor nicht aufmerksam zuhörte, jedenfalls kam es zwischen den beiden jungen Männern zu einem Missverständnis. Es stellte sich heraus, dass Igor fest davon überzeugt war, mit dem gezahlten Geld bereits die Software selbst bezahlt zu haben und keine weitere Zahlung mehr leisten zu müssen. Die Probleme begannen recht bald — als er nach drei Monaten merkte, dass nichts mehr funktionierte, rief er Stepan an und forderte zunächst milde, dann zunehmend nachdrücklicher die zuvor „für unklare Zwecke" gezahlten 50 Euro zurück. Unser künftiger Mandant versuchte dem Bekannten daraufhin erneut die Besonderheiten der Nutzung lizenzierter Softwareinhalte zu erklären und weigerte sich, die für die Arbeit erhaltenen 50 Euro zurückzuerstatten. Das Ganze wäre amüsant gewesen, wäre es nicht so traurig gewesen … Dieser Vorfall war der Anlass dafür, dass sich der überlastete Igor mit einer Anzeige gegen seinen Nachbarn an die Polizei Brandenburg wandte. Er beschuldigte Stepan des illegalen Herunterladens und der Installation einer „raubkopierten" Version lizenzierter Software. Die Situation wurde noch dadurch erschwert, dass bei einer in Stepans Wohnung durchgeführten Durchsuchung sämtliche Computer sowie USB-Sticks mit Dateien zur Untersuchung beschlagnahmt wurden. Dass sich darauf nichts Verbotenes befand, konnte unser Mandant leider nicht garantieren.

Die Arbeit des Anwalts: keine Urheberrechtsverletzung, sondern ein Missverständnis

Wie in vergleichbaren Fällen üblich, forderten wir unverzüglich sämtliche Ermittlungsakten bei der Polizei an. Nach Einsicht in die gegen unseren Mandanten eingeleiteten Ermittlungsunterlagen wurde uns klar, was ihm konkret vorgeworfen wurde. Im vorliegenden Fall lag der Kern der Anschuldigung nicht in einer Urheberrechtsverletzung, sondern in einem Betrug beim Erhalt der „Vergütung" von seinem Bekannten in Höhe von 50 Euro für eine zuvor versprochene, jedoch nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung. In Absprache mit Stepan bereiteten wir einen begründeten Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Einstellung dieses Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) mangels Straftatbestand vor. Unsere wesentlichen Argumente waren die folgenden.

Erstens erläuterten wir im Einzelnen, worin die von Stepan seinem Bekannten erbrachte Leistung bestand, und legten dar, dass in seinem Handeln keinerlei böse Absicht lag.

Zweitens wiesen wir darauf hin, dass unser Mandant tatsächlich eine lizenzierte Testversion der Software Microsoft Office installiert hatte und keine Raubkopie davon.

Drittens ließ die Höhe der von Stepan erhaltenen Vergütung eindeutig auf die Geringfügigkeit des Vorfalls schließen.

Ergebnis: Verfahren eingestellt, Geräte zurückgegeben

All diese und weitere überzeugende Argumente wurden als ausreichend erachtet. Die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft stellten dieses Strafverfahren mangels Straftatbestand ein, worüber wir unseren Mandanten unverzüglich informierten — ihm fiel gewissermaßen „ein Stein vom Herzen". Seine Freude kannte keine Grenzen, als er seine zuvor beschlagnahmten Geräte und USB-Sticks mit den Daten zurückerhielt.

Schlussfolgerung

Wir rieten Stepan, ebenso wie auch unseren übrigen Mandanten, künftig aufmerksamer zu sein, insbesondere in heiklen Fragen der Softwareinstallation und der damit verbundenen Dienstleistungen. Ein einfaches Missverständnis zwischen zwei jungen Männern hätte zu überaus bedauerlichen Folgen führen können. Wir rufen Sie erneut dazu auf, wachsam zu bleiben, auch wenn Freunde Sie um Hilfe bitten, und Vereinbarungen möglichst schriftlich festzuhalten. Und sollte es doch einmal zu Schwierigkeiten kommen und Sie qualifizierte rechtliche Hilfe benötigen, erwarten wir Sie stets in unserer Kanzlei, wo erfahrene Fachleute Ihnen zuverlässig bei der Lösung Ihres Problems helfen.

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