Die Jugend ist eine Zeit sorgloser Tage, von Träumen und unüberlegten Handlungen, da junge Menschen oft noch nichts zu verlieren haben und es ihnen schwerfällt, mögliche Folgen einzuschätzen. Doch alles muss seine Grenzen haben, die die Freiheit anderer Menschen nicht verletzen und nicht gegen gesetzliche Normen verstoßen.
Ein Beispiel für eine leichtfertige Überschreitung dieser gesetzlichen Grenzen war der Fall unserer Mandantin Elwira (Name geändert), einer fünfzehnjährigen Schülerin, die vor fast 10 Jahren mit ihren Eltern aus Kasachstan nach Deutschland zog und deren Interessen unsere Rechtsanwaltskanzlei vertreten musste. Elwira war eine ganz normale Jugendliche, mit der es keine besonderen Probleme gab: Sie hörte auf ihre Eltern, lernte gut und pflegte keinen Umgang mit schlechten Gesellschaften. Genau deshalb konnte Viktor (Name geändert), Elwiras Vater, seinen Ohren nicht trauen, als ihm die Polizei während eines Telefongesprächs mitteilte, dass seine Tochter wegen eines Ladendiebstahls festgehalten worden sei.
Ohne eine Minute zu zögern, wandte sich Viktor an unsere Rechtsanwaltskanzlei mit der Bitte, ihm zu helfen, das so plötzlich entstandene Problem rechtlich fundiert zu lösen. Unser Mandant teilte mit, dass Elwira sich bei der Festhaltung durch die Detektive im Geschäft nicht widersetzt und freiwillig die Sachen herausgegeben habe, die sie in ihren Rucksack gesteckt hatte. Die auf Anruf der Detektive eingetroffene Polizei nahm den Diebstahl auf und vernahm die Zeugen, woraufhin Viktors Tochter nach Hause entlassen wurde. Weitere Einzelheiten waren unserem Mandanten nicht bekannt. Zu Hause gestand Elwira unter Tränen ihren Eltern, dass sie selbst nicht wisse, warum sie so gehandelt habe – ihr hätten einfach die Sachen an der Schaufensterpuppe sehr gut gefallen, und sie habe sich ein solches Outfit gewünscht. Dabei litt die Familie keineswegs unter finanziellen Schwierigkeiten, und die Tochter hätte bei Bedarf einfach darum bitten können, ihr das gefallende Kleidungsstück zu kaufen.
Unser Anwalt hörte sich Viktor an und erläuterte ihm, dass zunächst die entsprechenden, bei der Polizei vorliegenden Ermittlungsunterlagen angefordert und geprüft werden müssten, um den Ernst der entstandenen Situation einschätzen zu können, da unserem Mandanten nicht einmal bekannt war, wie hoch der Gesamtwert der gestohlenen Sachen war. In diesem Zusammenhang richtete unser Anwalt nach Erhalt des entsprechenden Auftrags von Viktor eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Übermittlung der Ermittlungsakte Elwiras zur Einsichtnahme.
Doch buchstäblich ein paar Tage nach dem Treffen mit unserem Anwalt meldeten sich Elwiras Eltern erneut und teilten in Panik mit, dass sie eine Ladung erhalten hätten, in der angegeben war, dass ihre Tochter bei der Polizei zur Vernehmung als Verdächtige der Begehung eines Diebstahls erscheinen müsse.
Unser Anwalt, der die Feinheiten des Ermittlungsverfahrens kannte, beruhigte die Eltern der Mandantin, indem er mitteilte, dass Elwira in diesem Fall nicht zwingend gegenüber der Polizei aussagen müsse, weshalb die Polizei einfach ordnungsgemäß darüber zu informieren sei. Die Eltern unserer Mandantin waren sehr erleichtert, dass ihre Tochter, die durch die Ereignisse ohnehin schon sehr verängstigt war, nicht erneut mit der Polizei zu tun haben würde. Zu diesem Zweck richtete unser Anwalt ein offizielles Schreiben an die Polizei, in dem er darlegte, dass Elwira auf seine Empfehlung hin im Rahmen des Strafverfahrens keine weiteren Erläuterungen abgeben werde, nach Erhalt der erforderlichen Ermittlungsakte jedoch eine schriftliche Darlegung der Position unserer Mandantin vorbereitet werde.
Nach sorgfältiger Prüfung der in der Akte vorhandenen Beweise und der von der Polizei erhaltenen Zeugenaussagen stellte unser Anwalt fest, dass Elwira beim Besuch des Geschäfts zwei T-Shirts, einen Rock und Kniestrümpfe im Gesamtwert von 60 Euro in ihren Rucksack gesteckt hatte und anschließend beabsichtigte, das Geschäft zu verlassen, ohne den Kauf zu bezahlen. Beim Verlassen des Geschäfts wurde sie von den in diesem Geschäft tätigen Detektiven festgehalten, die die Handlungen unserer Mandantin beobachtet hatten. Aus diesem Grund wurde die Polizei gerufen und ein Strafverfahren wegen Diebstahls nach § 242 des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch) eingeleitet.
Gestützt auf seine langjährige Erfahrung in der Führung solcher Verfahren beschloss der Anwalt, auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen unsere Mandantin zu bestehen. In dem an die Staatsanwaltschaft gerichteten offiziellen Schreiben teilte der Anwalt mit, dass Elwira ihre Tat sehr bereue und den Ernst ihres Handelns erkannt habe. Dabei wurde betont, dass nach § 242 des deutschen Strafgesetzbuchs für die Begehung eines Diebstahls eine Freiheitsstrafe oder eine entsprechende Geldstrafe vorgesehen sei. Somit handle es sich bei der betreffenden Tat nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen (§ 12 des deutschen Strafgesetzbuchs), und stelle folglich keine große Gefahr für die Öffentlichkeit dar.
§ 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung) sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, das Strafverfahren einzustellen, wenn es sich um ein Vergehen handelt und die Schuld des Täters als gering eingestuft wird und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Als gering gilt die Schuld, wenn sie im Vergleich zu Vergehen dieser Art unter dem durchschnittlichen Schuldmaß liegt.
In diesem Zusammenhang betonte der Anwalt, dass die fünfzehnjährige Elwira ein gesetzestreues Leben führe und zuvor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, der Gesamtwert der gestohlenen Sachen lediglich 60 Euro betrage und unsere Mandantin zudem alle Sachen freiwillig zurückgegeben habe, sodass dem Geschäft kein Schaden entstanden sei.
Zudem hätten die Eltern mit Elwira ein ernstes erzieherisches Gespräch geführt, in dessen Verlauf sie ihr erneut die Notwendigkeit eines gesetzestreuen Lebens sowie die möglichen Folgen von Gesetzesverstößen erläutert hätten. Zudem werde diese Situation für unsere Mandantin eine gute Lehre für die Zukunft sein.
Aus diesem Grund bestand unser Anwalt auf der Einstellung des gegen unsere Mandantin eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 45 des deutschen Gesetzes über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz) unter Verweis auf § 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung.
Die Staatsanwaltschaft prüfte die vorliegenden Ermittlungsakten sowie die Argumentation unseres Anwalts und kam zu dem Schluss, dass das entsprechende Strafverfahren in diesem Fall tatsächlich eingestellt werden könne, da Elwiras Schuld tatsächlich geringfügig sei und die entstandene Situation für sie eine Warnung für die Zukunft darstellen werde.
Elwiras Eltern, die sich sehr um den Ausgang des Verfahrens gesorgt hatten, da eine Vorstrafe ihrer Tochter selbst wegen eines so geringfügigen Diebstahls ihre Zukunft erheblich hätte beeinträchtigen können, waren sehr erleichtert, und Elwira versprach, keine solchen impulsiven und unüberlegten Handlungen mehr zu begehen.
Die in diesem Artikel geschilderte Situation ist leider sehr verbreitet. Dabei betrachten sehr viele Menschen die Zahlung einer von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht festgesetzten Geldstrafe als einen günstigen Ausgang des Verfahrens. Wir möchten jedoch noch einmal betonen: Auch wenn gegen Sie eine Strafe in Form der Zahlung einer bestimmten Geldstrafe (mag sie auch nicht sehr hoch sein) verhängt wird, gelten Sie als verurteilt, und ein entsprechender Eintrag wird in das jeweilige Register vorgenommen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen dringend, sich rechtzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der Ihnen hilft, mögliche negative Folgen der von Ihnen begangenen Handlungen zu vermeiden oder zu mildern.
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