„Ladendiebe sind selten so reich, dass man bei ihnen Kleptomanie diagnostizieren würde."
Hector Bris
Von allen Arten von Straftaten ist der Diebstahl eine der häufigsten. Diebstahl ist die heimliche Wegnahme fremden Eigentums. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Begehung eines Diebstahls ist in § 242 „Diebstahl" des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Ein Dieb kann allein oder als Mitglied einer Gruppe handeln, in Anwesenheit oder in Abwesenheit des Opfers, spontan oder nach vorheriger Absprache. Je nach diesen und anderen Umständen sieht das deutsche Strafgesetzbuch die Verantwortlichkeit für einen bestimmten Deliktstyp vor. Es gibt verschiedene Arten von Diebstahl: einfacher Diebstahl, Diebstahl unter Verwendung einer Waffe, Diebstahl in einer Gruppe, Unterschlagung fremden Eigentums, die unbefugte Nutzung eines fremden Fahrzeugs, Stromdiebstahl. Das deutsche Recht ist hier recht unnachgiebig, und werden die notwendigen Verteidigungsmaßnahmen des Täters nicht rechtzeitig ergriffen, können die Folgen solch scheinbar „harmloser" Streiche wie kleinerer Ladendiebstähle verheerend sein. Nach den §§ 242–248 StGB richtet sich die Strafe für Diebstahl nach der rechtlichen Einordnung der Tat, den Beweggründen ihrer Begehung sowie ihren Folgen. Die strafrechtliche Sanktion für einen einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) kann sich auf eine geringe Geldstrafe beschränken. Ein Diebstahl mit erschwerenden Umständen (§ 243 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) beruht auf den Grundsätzen der Resozialisierung des jugendlichen Täters und der Vorbeugung von Rückfällen und verfolgt nicht das Ziel, den Jugendlichen für die begangene Straftat zu bestrafen. Die Sanktionierung des jugendlichen Straftäters zielt in erster Linie darauf ab, ihm sein Unrechtsbewusstsein zu vermitteln und künftiges rechtswidriges Verhalten zu verhindern. Die Bestrafung Minderjähriger hat somit in erster Linie nicht Vergeltungs-, sondern erzieherischen Charakter. Zum größtmöglichen Schutz der Rechte und berechtigten Interessen Minderjähriger ist das Jugendgerichtsgesetz auf die individuell-erzieherische Förderung des jugendlichen Straftäters mit dem Ziel seiner Resozialisierung ausgerichtet. Der Staat setzt hierbei seine Instrumente ein, um jungen Menschen, deren Überzeugungen und Entwicklung noch nicht gefestigt sind, zu helfen, das Geschehene rechtzeitig zu erkennen, die richtige Wahl zu treffen und künftig keine unbedachten Handlungen mehr zu begehen, die zu schweren, mitunter unumkehrbaren Folgen führen könnten.
Wie bereits in unseren früheren Beiträgen erwähnt, können Kinder unter 14 Jahren nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Begeht also ein Jugendlicher unter 14 Jahren einen Diebstahl, kann er noch nicht strafrechtlich belangt werden. Ist der Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahre alt und war sich bei der Tatbegehung bewusst, dass er eine gegen das Gesetz verstoßende Handlung beging, kann er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei behandelt der Staat von Minderjährigen begangene Straftaten mit besonderer Aufmerksamkeit und betrachtet jeden Fall streng individuell. Die gegenüber Jugendlichen angewandten Sanktionen können somit selbst bei identischer Tat erheblich voneinander abweichen.
Die Geschichte des Mandanten: ein Liebhaber modischer Kleidung
An unsere Kanzlei wandte sich ein 17-jähriger junger Mann, nennen wir ihn Stanislaw. Er kam gemeinsam mit seinem Vater zur Beratung und erklärte, er benötige rechtliche Unterstützung und Verteidigung im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens. Stanislaws Geschichte war recht banal, enthielt jedoch einige interessante Details. Unser Mandant interessierte sich bereits seit seiner Jugend für modische Kleidung. Anders als andere, ruhelosere Kinder freute er sich über neue Kleidungsstücke, die ihm die Eltern kauften, weit mehr als über Spielzeug. Bereits mit 12–13 Jahren kannte er sich mit verschiedenen Kleidungsmarken bestens aus. Sein gesamtes Taschengeld, das er von den Eltern erhielt und später selbst verdiente, legte er sorgfältig zurück, um sich nach ein paar Monaten etwas Neues zu kaufen. Nach dem Schulabschluss wusste Stanislaw genau, dass er Modedesigner werden wollte, sodass sich für ihn die Frage der Wahl seiner Ausbildungsstätte gar nicht erst stellte. Die Eltern des jungen Mannes standen dieser für einen durchschnittlichen Jungen untypischen Leidenschaft eher skeptisch gegenüber, verboten ihm jedoch andererseits nicht, sich mit dem zu beschäftigen, was ihm wirklich am Herzen lag. Stanislaw schlenderte oft durch die Innenstadt, betrachtete Schaufenster von Geschäften und dachte über neue Trends der Jugendmode nach. Häufig kam es vor, dass er Geschäfte seiner Lieblingsmarken betrat, mehrere besonders gefallene Kleidungsstücke auswählte, sich in eine Umkleidekabine begab, sie anprobierte, sich betrachtete und die Sachen anschließend wieder zurückstellte. Manche Kleidungsstücke gefielen ihm so sehr, dass er ständig an ihren Erwerb dachte, bis er schließlich genug Erspartes hatte, um sich das nächste neue Stück zu kaufen.
Der Diebstahl in der Umkleidekabine
An einem schönen Tag schlenderte Stanislaw durch die Innenstadt West-Berlins und betrachtete wie gewohnt die Schaufenster seiner Lieblingsmarken. Er hatte es besonders nicht eilig, seine Eltern waren gemeinsam in den Urlaub gefahren, und zu Hause wartete niemand auf ihn. Der Liebhaber schöner Kleidung beschloss, in eines der Geschäfte zu gehen, um sich die neue Sommerkollektion anzusehen. Er wählte einige T-Shirts und Jeans aus, betrat die Umkleidekabine und probierte die Sachen nacheinander an, wobei er sich im Spiegel betrachtete. Irgendwann geriet er so sehr in seinen Bann, dass er der Versuchung nicht widerstehen konnte, das ihm gefallende T-Shirt anzubehalten. Zu diesem T-Shirt passte perfekt eine Jeans in seinem liebsten Blauton. Ohne lange nachzudenken, entfernte er sämtliche Preisschilder und Etiketten von den neuen Kleidungsstücken, packte seine eigenen Sachen in den Rucksack und verließ das Geschäft. Stanislaw hatte diesmal großes Glück, da er weder von den Wachleuten noch vom Verkaufspersonal bemerkt wurde, das an diesem Tag offenbar stark mit Arbeit ausgelastet war. So spazierte unser künftiger Mandant in seiner neuen Kleidung noch ein paar Stunden durch die Stadt und machte sich anschließend auf den Heimweg.
Der Täter kehrt an den Tatort zurück
Wie aus dem großen Werk Fjodor Dostojewskis „Verbrechen und Strafe" bekannt ist, kehrt der Täter häufig an den Tatort zurück. So geschah es auch bei unserem minderjährigen Täter. Am nächsten Tag machte sich Stanislaw aus Gründen, die ihm selbst wahrscheinlich unklar waren, auf einen Spaziergang in dasselbe Viertel und ging mehrmals an dem Geschäft vorbei, in dem am Vortag der Diebstahl begangen worden war. Das bemerkenswerteste und dem gesunden Menschenverstand widersprechende Detail war, dass er zu diesem Spaziergang genau die Sachen trug, die er am Tag zuvor aus dem Geschäft gestohlen hatte. Diesmal verließ das Glück den jungen Mann, denn der Sicherheitsmitarbeiter des Geschäfts, der bereits von der fehlenden Kleidung wusste und die Aufnahmen der Überwachungskameras gesichtet hatte, erkannte in ihm den Dieb. Selbstverständlich wurde umgehend die Polizei an den Tatort gerufen. Der junge Mann wurde vernommen, ein Protokoll des Vorfalls wurde aufgenommen, er wurde gebeten, die entsprechenden Unterlagen zu unterschreiben, und anschließend „im Guten" entlassen. Stanislaw, der mit einer solchen Wendung der Ereignisse nicht gerechnet hatte, war völlig überrumpelt und unterschrieb bedingungslos sämtliche Unterlagen, wobei er die Tat gestand.
Nicht einmal zwei Wochen später gingen im Briefkasten Unterlagen ein, aus denen eindeutig hervorging, dass Stanislaw zu einer polizeilichen Vernehmung wegen des Vorwurfs einer nach § 242 StGB strafbaren Handlung geladen wurde. Im Falle einer Verurteilung drohten dem jungen Mann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe. Selbstverständlich erfuhren die Eltern von dem Vorfall und beschlossen, nachdem sie den ersten Schock kaum überwunden hatten, sich an Fachleute zu wenden.
Die Arbeit des Anwalts: Einstellung des Verfahrens nach § 45 JGG
Der auf Strafrecht spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei machte sich unverzüglich an die Arbeit.
Erstens forderte er die Ermittlungsakte bei der Polizei an, um die Feinheiten der erhobenen Vorwürfe zu prüfen und die beste Verteidigungsstrategie zu wählen.
Zweitens bereitete er im Fall unseres minderjährigen Mandanten einen ausführlich begründeten Antrag mit allen bestätigenden Unterlagen vor, wonach dieses Strafverfahren nach § 45 JGG eingestellt werden könne. Als Begründung wurden insbesondere Argumente dafür vorgebracht, dass der junge Mann die strafbare Handlung erstmals begangen hatte. Zwar war ihm zu diesem Zeitpunkt der rechtswidrige Charakter seines Handelns bewusst, die möglichen Folgen sah er jedoch nicht voraus.
In dem Schreiben unseres Anwalts wurden zudem belegte Argumente dafür angeführt, dass die Eltern ernsthaft mit ihrem Sohn gesprochen und ihm ausführlich erklärt hatten, welche Konsequenzen dieser Streich für die gesamte Familie gehabt hätte. Stanislaw bereute die Tat aufrichtig und war fest davon überzeugt, künftig unter keinen Umständen mehr solch törichte Handlungen zu begehen.
Ergebnis: das Verfahren wird eingestellt
Bald darauf erhielten wir ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, wonach unter Berücksichtigung sämtlicher im Antrag des Anwalts dargelegter Umstände das Strafverfahren gegen den jungen Mann eingestellt werde. Selbstverständlich kann mit einer solchen Kulanz seitens der deutschen Strafverfolgungsbehörden nur bei einem erstmaligen Gesetzesverstoß gerechnet werden. Es erübrigt sich zu erwähnen, dass die Freude Stanislaws ebenso wie die seiner Eltern grenzenlos war. Sie bedankten sich beim Anwalt unserer Kanzlei für die hervorragend geleistete Arbeit. Wir wiederum wünschten dem jungen Mann von Herzen Erfolg bei all seinen Vorhaben auf dem sich vor ihm öffnenden Weg ins Erwachsenenleben, in dem jede Handlung schicksalhafte Bedeutung haben und das gesamte weitere Leben beeinflussen kann.
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