Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar …". Diese Bestimmung gilt auch für Straftäter. Deshalb beruht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) auf dem Grundsatz der Erziehung des jungen Rechtsbrechers, der Vermeidung von Rückfällen, und verfolgt nicht das Ziel, den Jugendlichen für die begangene Straftat zu bestrafen. Die Sanktionierung eines jugendlichen Straftäters zielt in erster Linie darauf ab, ihm die eigene Schuld bewusst zu machen, und darf keinesfalls die Form einer harten Vergeltung annehmen.
Zum größtmöglichen Schutz der Rechte und berechtigten Interessen Minderjähriger ist das Jugendgerichtsgesetz auf eine individuell-präventive Erziehung des jungen Straftäters mit dem Ziel ausgerichtet, dessen Persönlichkeit wiederherzustellen. Der Staat setzt in diesem Fall seine Instrumente ein, um jungen Menschen, deren Überzeugungen und Entwicklung noch nicht gefestigt sind, dabei zu helfen, das Geschehene rechtzeitig zu erkennen, die richtige Wahl zu treffen und künftig keine unüberlegten Handlungen mehr zu begehen, die zu schwerwiegenden und mitunter unumkehrbaren Folgen führen können.
Nach dem deutschen Strafrecht spielt bei der Festlegung der Strafe für einen minderjährigen Rechtsbrecher nicht so sehr die von ihm begangene Verfehlung eine wichtige Rolle als vielmehr eine umfassende Beurteilung der Persönlichkeit des jungen Menschen. So kommt beispielsweise der Schuldfähigkeit der Person, die die Straftat begangen hat, eine wichtige Bedeutung zu — also dem Bewusstsein, aufgrund ihres Entwicklungsstands, über die Rechtswidrigkeit ihres Handelns und darüber, dass sie für ihre Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese Kriterien beeinflussen den Verlauf des Gerichtsverfahrens, die Festlegung der Sanktionen und deren Vollstreckung.
Wie bereits in unseren früheren Beiträgen erwähnt, können Kinder unter 14 Jahren nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Begeht also ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Diebstahl, kann er nicht strafrechtlich belangt werden, da er das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Liegt das Alter des Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und war ihm bei Begehung der Tat bewusst, dass er eine gegen das Gesetz verstoßende Handlung vornimmt, kann er dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Der Grad der Strenge bei der Bestimmung des Straftatbestands und der Festlegung der Strafe für einen biologisch erwachsenen Straftäter unterscheidet sich grundlegend von der Arbeitsweise des Jugendgerichts. Das Konzept der Resozialisierung eines Jugendlichen beruht auf dem Grundsatz, die Motivation zu wecken, in die Erwachsenengesellschaft mit allen entsprechenden Rechten aufgenommen zu werden:
- Nicht in die Knie zwingen, sondern wieder aufrichten.
- Den jungen Menschen nicht von der Gesellschaft isolieren, sondern ihn den Menschen zurückgeben.
- Das Leben nicht durch ein kompromissloses und perspektivloses Urteil verstümmeln, sondern eine Chance zur Wiedereingliederung geben.
- Nicht für den Jugendlichen entscheiden, wie er künftig leben soll, sondern ihn selbst zur Entscheidung bewegen.
- Seinen geistigen Handlungsspielraum nicht auf ein Minimum beschränken, sondern ihn so weit wie möglich erweitern.
Diese gesetzlichen Regelungen zeigen, dass der Staat von Minderjährigen begangene Straftaten mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt und jeden Fall streng individuell betrachtet. Die gegenüber Jugendlichen angewandten Sanktionsmaßnahmen können daher selbst bei einer identischen Tat erheblich voneinander abweichen.
Leider ist der auf den ersten Blick „harmlose" Ladendiebstahl unter Jugendlichen im Alter von 14 bis 18 Jahren durchaus weit verbreitet. Dennoch kann ein Kind in Deutschland, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, für einen solchen „Streich" strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden — bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Häufig gerät ein junger Mensch aufgrund von Unwissenheit, fehlender vernünftiger elterlicher Aufsicht oder dem Wunsch, sich etwas Unerreichbares zu verschaffen, unbedacht in eine überaus unangenehme Situation. Wird gegen ein solches unglückliches Kind Anklage erhoben, eilen in der Regel die Eltern zu Hilfe. Doch auch sie können, wenn sie sich in einer solchen Situation wiederfinden, nicht immer die richtige Verteidigung führen und ausreichende Argumente finden, um zu erreichen, dass das Strafverfahren gegen ihr geliebtes Kind eingestellt wird.
Die Geschichte der Mandantin: zwei BHs in der Umkleidekabine
Eines Tages wandte sich eine Frau namens Alina mit ihrer 15-jährigen Tochter Rita (Namen geändert) an unsere Kanzlei. Es kam so, dass ein Besuch von Rita mit einer Freundin in einem Jugendmodegeschäft beinahe tragisch endete. Die beiden Freundinnen hatten eine Menge verschiedener Kleidungsstücke anprobiert, gerieten dabei in eine solche Übermütigkeit, dass sie sich zu einer leichtsinnigen Mutprobe entschlossen. Sie zogen sich schlicht und ergreifend jeweils zwei unbezahlte BHs an und wollten das Geschäft bereits verlassen, ohne die neuen Kleidungsstücke zu bezahlen. Die unglücklichen Übeltäterinnen erregten durch ihr Verhalten die Aufmerksamkeit des im Geschäft diensthabenden Detektivs. Als er den Mädchen in die Umkleidekabine folgte, fand er dort die von den neuen BHs abgerissenen Preisschilder, die unsere Heldinnen recht unbedacht hinter dem Spiegel versteckt hatten. Der Detektiv hielt die Mädchen kurzerhand beim Verlassen des Geschäfts fest und rief die Polizei …
Dreifache Gefahr: Haft, Festnahme und Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis
Als sich Alina mit Rita an uns wandte, war gegen Rita wegen des Ladendiebstahls bereits ein Strafverfahren nach § 242 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) eingeleitet worden. Die Lage von Rita und ihrer Mutter war aus mehreren Gründen alles andere als beneidenswert.
Erstens drohte Rita, sollte festgestellt werden, dass sie die Bedeutung ihres Handelns erkannte, eine Strafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Zweitens hätte das Mädchen für eine Straftat nach § 242 StGB als Sicherungsmaßnahme bis zur gerichtlichen Verhandlung des Falles in Haft genommen werden können.
Schließlich wurde die Angelegenheit noch dadurch erschwert, dass sich die Unterlagen von Alina und Rita zu jener Zeit bei der Ausländerbehörde in Bearbeitung befanden, um Mutter und Tochter eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu verschaffen. Es ist kein Geheimnis, welche Folgen ein Schuldurteil gegen Rita gehabt hätte, das eine Vorstrafe in Deutschland nach sich gezogen hätte. Die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis wäre wohl nicht nur der Tochter, sondern auch der Mutter verweigert worden, da Informationen über von Minderjährigen begangene Straftaten der Ausländerbehörde auch in Bezug auf deren Eltern mitgeteilt werden.
Die Arbeit des Anwalts: § 45 JGG vor Erlass der Anklageschrift
Zudem musste berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft in Deutschland in Fällen mit Minderjährigen recht zügig arbeitet. Die Sache wird im beschleunigten Verfahren an das Gericht übergeben, um möglichst rasch erzieherische Maßnahmen gegenüber dem Jugendlichen anzuwenden und dadurch mögliche schwerwiegende Folgen der einmaligen Tat zu verhindern. Unser Anwalt musste daher in dieser Situation rasch und professionell handeln. Es galt, bei der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens im Fall von Rita fundiert zu begründen.
So bereitete der Anwalt unserer Kanzlei einen ausführlichen, begründeten Antrag mit sämtlichen Belegdokumenten vor, in dem dargelegt wurde, dass dieses Strafverfahren nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) eingestellt werden könne.
Erläuterung: § 45 Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft im vorgerichtlichen Stadium des Strafprozesses wegen Geringfügigkeit des Straftatbestands vor, also ohne Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Fall von der Fortsetzung der Verfolgung des Tatverdächtigen ab, unter anderem, wenn gegenüber diesem erzieherische Maßnahmen festgelegt oder bereits durchgeführt wurden. Der Staatsanwalt hält in diesem Fall die Mitwirkung eines Richters am Verfahren gemäß Absatz 3 für nicht erforderlich.
Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass das Mädchen die Straftat zum ersten Mal begangen hatte. Sie war sich der Bedeutung ihres Handelns und erst recht der möglichen Folgen nicht vollständig bewusst. Das Mädchen hatte tatsächlich einen Diebstahl begangen, dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht als Straftat, sondern als dummer Streich zu bewerten, zumal unter Berücksichtigung des geringen Werts der gestohlenen Ware.
In unserem Antrag wurden zudem belegte Argumente dafür angeführt, dass die Mutter mit ihrer Tochter ein ernsthaftes Erziehungsgespräch geführt hatte, nach dessen Ergebnis anzunehmen war, dass das Mädchen vollständig verstanden hatte, wie diese Angelegenheit für sie und ihre Mutter hätte enden können, und ihre Tat zutiefst bereute. Man konnte daher mit voller Überzeugung davon ausgehen, dass sich Ähnliches im Leben von Rita nie wieder ereignen würde.
Ergebnis: Verfahren eingestellt, Aufenthaltserlaubnis erteilt
Zur Freude unserer Mandantinnen wurde das Strafverfahren nach Prüfung unseres Antrags gemäß § 45 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) i. V. m. § 153 StPO eingestellt. Darüber hinaus erhielten Alina und Rita bald darauf erfolgreich eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
Schlussfolgerung
Uns ist vollkommen bewusst, dass wir bei der Vertretung der Interessen eines Minderjährigen eine zusätzliche Verantwortung übernehmen, denn auf dem Spiel steht das Schicksal eines jungen Menschen, der ebenso in der Lage ist, die großartigsten Pläne zu verwirklichen wie alles von einem Moment auf den anderen zu zerstören. Wir sind überzeugt, dass ein hochqualifizierter, erfahrener Anwalt die Situation richtig einschätzen und einem jungen Menschen, der zufällig gestrauchelt ist, die Möglichkeit geben kann, sich rasch zu bessern und derartige unbedachte Handlungen nie wieder zu begehen. Bekanntlich sind selbst Kinder aus vorbildlichen Familien vor ärgerlichen, ernsten Fehlern leider nicht gefeit. Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern alles Gute — sollte jedoch, wie es meist „plötzlich" geschieht, so etwas in Ihrer Familie eintreten, raten wir Ihnen, ohne Zeitverlust die Hilfe von Fachleuten in Anspruch zu nehmen, die zweifellos alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um für Sie ein positives Ergebnis zu erzielen.
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