Die meisten Menschen kennen diesen Film – „Mr. & Mrs. Smith". Ein Ehepaar, beide von Beruf Auftragsmörder, lebt seit Jahren zusammen, ohne von der wahren Tätigkeit des jeweils anderen zu wissen. Und als man sie praktisch gegeneinander aufhetzt und sie erkennen, dass sie sich wegen ihrer Lügen beinahe gegenseitig umgebracht hätten, halten die Eheleute bis zuletzt zusammen, denn genau in diesem Moment begreifen sie, was sie eigentlich zusammenhielt. Das, was sie zusammenhielt, nennt man seit alters her – Liebe. Ein ähnliches Motiv wird schon seit langem von vielen Regisseuren verwendet: er und sie, Mann und Frau, die einander bestens verstehen und gemeinsam kriminellen Machenschaften nachgehen. Unwillkürlich drängt sich dabei der Gedanke auf, dass dies im Leben gar keine so seltene Erscheinung ist, wenn Filmemacher immer wieder auf dieses Thema zurückgreifen. Wie es im Volksmund heißt: Mann und Frau sind ein Leib und eine Seele. In unserer nächsten Geschichte über ein von unserer Kanzlei erfolgreich abgeschlossenes Strafverfahren geht es genau um ein solches Paar – nur wollten die beiden niemanden umbringen.
Herr L. kam aus Lettland nach Deutschland und lebt gemeinsam mit seiner Geliebten – Frau E. – in einer deutschen Stadt. Ihre Liebe war so stark, dass sie selbst unter finanzieller Not das Letzte miteinander teilten. Doch eines schönen Morgens reifte in ihren Köpfen gleichzeitig ein Plan, wie sie ihre nicht sehr angenehme wirtschaftliche Lage wenigstens für einige Zeit verbessern könnten. Sie entschlossen sich zu einem Diebstahl. Nichts allzu Kompliziertes, denn sie wollten sich der heutzutage weitverbreitetsten Methode bedienen, schnell zu Geld zu kommen: Ware im Geschäft nehmen, ohne dafür zu bezahlen. Man könnte in diesem Moment meinen, dass dies für einen großen Supermarkt keinen nennenswerten Verlust darstellen würde, doch die Gesellschaft sieht in solchen Handlungen eine Gefahr, und selbst geringwertige Diebstähle werden gesetzlich geahndet. Auf dem Weg in den Supermarkt gingen die beiden mehrmals den Ablaufplan durch. Jeder wusste, was er zu tun hatte, und beiden war bewusst, dass dies gefährlich werden konnte. Doch ein gemeinsamer Plan und die Zustimmung des anderen wirken in solchen Situationen oft sehr motivierend. Sind es zwei oder mehr Täter, geht häufig das Gefühl verloren, überhaupt eine rechtswidrige Tat zu begehen. Als sie den Supermarkt betraten, ahnten sie noch nicht, wie alles enden würde. Doch wie sich später zeigen sollte, fürchteten sie die Strafe nicht besonders. Wichtiger war es, zusammenzubleiben und sich um jeden Preis nicht zu trennen.
Eine „leichte" Beute
Unser Mandant, Herr L., beging gemeinsam mit Frau E. Folgendes: In einer Filiale einer bekannten Supermarktkette stahlen sie 12 Schachteln Zigaretten. Gemeinsam mit seiner Geliebten nahm Herr L. die Zigaretten und steckte sie in einen Rucksack, um so leichter zu vermeiden, sie an der Kasse bezahlen zu müssen. Die Kasse wollten sie getrennt passieren. Zuerst ging Herr L. selbst. Noch außerhalb des Geschäfts wurde er von einer Angestellten aufgehalten, die ihn bat, den Sachverhalt zu erklären, da sie ihn eines Diebstahls verdächtigte. In diesem Moment hatte er sich bereits entspannt, da er die Kasse unbemerkt passiert hatte, wie geplant. Doch Herr L. verlor nicht die Fassung, packte die störende Verkäuferin gewaltsam am Arm, drehte ihn ihr auf den Rücken und konnte sich anschließend vom Tatort entfernen. Was Frau E. betrifft, so hatte sie die Kasse gerade erst passiert, als sie sofort von einer zweiten Verkäuferin aufgehalten wurde, die die gesamte Situation ebenfalls beobachtet hatte. Die Geschäftsangestellten verständigten die Polizei. Anhand der Aussage von Frau E. wurde die Identität unseres Mandanten festgestellt. Somit wurde gegen Herrn L. eine erhebliche Anklage erhoben: räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 252, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 52 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB).
Da für die oben genannten Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen ist, stand unserem Mandanten nach dem Gesetz die notwendige Verteidigung in Form der Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) zu. Doch auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit zu bestimmen, welcher Anwalt die Interessen des Beschuldigten vertritt. Im Fall von Herrn L. wurde ihm eine Frist von 7 Tagen zur Klärung dieser Frage eingeräumt. In diesem Zeitraum konnte er entweder selbst einen Verteidiger wählen, oder es wäre ihm ein Pflichtverteidiger aus einer eigens erstellten Liste beigeordnet worden. Herrn L. war es wichtig, dass seine Verteidigung zuverlässig war, da ihm eine erhebliche Strafe drohte. Er selbst befand sich in Untersuchungshaft und war von Frau E. getrennt. Die Wahl des Anwalts musste sie treffen, und sie entschied sich für unsere Kanzlei. Einer der Vorteile unserer Kanzlei besteht darin, dass wir nicht nur auf Deutsch, sondern auch auf Russisch arbeiten. Da Herr L. der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtig war, war dies bei der Wahl des Rechtsbeistands ein wichtiger Umstand. Denn nicht zuletzt spielt auch die Tatsache eine wichtige Rolle, dass unser Mandant die Situation auf Russisch am ausführlichsten schildern konnte, und vor allem entsteht so zwischen Mandant und Verteidiger schneller ein Vertrauensverhältnis. So machten wir uns mit den Akten unseres Mandanten vertraut und begannen unsere Arbeit.
Ziel unserer Arbeit in diesem Verfahren war es, für unseren Mandanten eine mildere Strafe zu erwirken. Da viele Tatsachen offenkundig waren und er samt seiner Komplizin auf frischer Tat ertappt worden war, bestand die Aufgabe des Verteidigers nicht darin, die Unschuld des Mandanten zu beweisen, sondern die Verhängung der im konkreten Fall mildesten möglichen Strafe zu erreichen.
Einige Worte zum räuberischen Diebstahl
Um zu verstehen, wovon das Strafmaß abhängt, muss man das System der mit Diebstahl verbundenen Straftaten und der erschwerenden Umstände verstehen. Zu solchen Umständen zählen etwa die Anwendung von Gewalt oder Waffen, die Begehung des Diebstahls durch mehrere Personen und Ähnliches. Liegen diese zusätzlichen Tatbegehungsvoraussetzungen vor, steigt der Schweregrad der Schuld, da die Gefährlichkeit der Tat zunimmt. So kann ein Diebstahl gemäß § 243 als besonders schwerer Fall des Diebstahls eingestuft werden. Die nächste Stufe ist die Einordnung des Diebstahls als Raub. Raub begeht, wer unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen, die im Moment ihrer Anwendung eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Menschen darstellen, diesem eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Straftat wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet. Ein Raub kann auch unter erschwerenden Umständen begangen werden, die in § 250 des deutschen Strafgesetzbuchs aufgeführt sind. In diesem Fall wird die Strafe deutlich härter – Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren oder nicht unter fünf Jahren, je nachdem, welche Tatsachen im Verfahren auf das Vorliegen erschwerender Umstände hinweisen. Es zeigt sich also, dass das Vorliegen bestimmter Umstände die Strafe um mehr als das Doppelte, im schlimmsten Fall sogar um das Fünffache erhöhen kann.
Was die Haupttat betrifft, derer unser Mandant beschuldigt wurde, so hat sie einen besonderen Charakter. Gemäß § 252 des deutschen Strafgesetzbuchs begeht einen räuberischen Diebstahl, wer, auf frischer Tat bei einem Diebstahl betroffen, gegenüber einer Person Gewalt anwendet oder ihr mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, um sich im Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten. Anders als beim Raub wird hier die Gewalt also nicht zur Begehung der Tat, sondern zur Sicherung der Beute angewandt. In diesem Fall nennt der Gesetzgeber keine eigene Strafe, sondern verweist lediglich auf die oben behandelten Vorschriften und bestimmt die gleiche Strafe wie für den Täter eines Raubes. Daraus folgt auch, dass die erschwerenden Umstände des Raubes auch im Hinblick auf den räuberischen Diebstahl zu prüfen sind. Damit kann die Strafe in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren erreichen. Unsere Aufgabe bestand darin, das Gericht so rasch wie möglich davon zu überzeugen, dass die gegenüber der Verkäuferin angewandte Gewalt im Fall unseres Mandanten keine erschwerende Wirkung auf seine Tat hatte. Um diesen Fall zu lösen, muss man nicht nur alle Umstände des Falles kennen, sondern auch die Gesetzeslage und die Rechtsprechung zu dieser Frage.
Unsere Arbeit
Je mehr wir uns mit den Verfahrensakten vertraut machten, desto deutlicher wurde uns, dass die Situation alles andere als einfach war. Hinzu kam, dass unser Mandant bereits mehrfach vorbestraft war. Und in dem konkreten Verfahren lagen unwiderlegbare Beweise vor, darunter Zeugenaussagen, eine Videoaufzeichnung sowie die Tatsache, dass er auf frischer Tat ertappt worden war. Seiner Geliebten wurden weniger schwere Straftaten vorgeworfen, da sie keinerlei Gewalt angewandt hatte. Doch während der Untersuchungshaft schrieb unser Mandant seiner Geliebten Briefe. Ihre Liebe sollte diese Prüfung bestehen. Denn hätte das Gericht Herrn L. vollumfänglich für schuldig befunden, hätte er unter Umständen für lange Zeit von Frau E. getrennt bleiben müssen.
In unserem Schreiben an das Gericht berücksichtigten wir sämtliche Faktoren der Zeugenaussagen, die zugunsten unseres Mandanten sprachen. Herr L. selbst erklärte, er sei in Panik geraten, als ihn die Verkäuferin ansprach und nach dem Diebstahl fragte. Er habe sie leicht zur Seite gestoßen und sei sofort weggelaufen. So ist auch auf dem Video zu sehen, dass von einer Gewaltanwendung mit Verdrehen des Arms keine Rede sein konnte. Somit erschien die Annahme eines räuberischen Diebstahls weniger überzeugend, als es allein anhand der Aussage der Verkäuferin den Anschein hatte. Ein zweiter Punkt, den wir zur Sprache brachten, betraf ebenfalls die Aussage der Verkäuferin. Sie hatte in ihrer Aussage behauptet, Frau E. habe 12 Schachteln Zigaretten genommen. Auf dem Video ist jedoch gut zu erkennen, wie sich die junge Frau dreimal zum Regal hinunterbeugt, um Zigaretten zu holen, und sich dabei jedes Mal stark bücken musste, um an die Zigaretten zu gelangen. Dabei halten wir es für unwahrscheinlich, dass sie jedes Mal 4 Schachteln herausnahm und beim letzten Mal gleich 8. Ebenso unglaubwürdig erscheint die Behauptung, sie hätte alle 12 Schachteln in den Händen zu Herrn L. tragen können, der sie in seinen Rucksack packte. In ihren späteren Aussagen machte die Verkäuferin dann auch keine genaue Angabe mehr zur Anzahl der Schachteln, da sie nach eigenen Worten nicht genau gesehen habe, wie viele die junge Frau herausgenommen und in den Händen getragen habe. Diese Angaben betreffen jedoch lediglich die Menge der Zigarettenschachteln und sind für die Entscheidung des Falles nur von untergeordneter Bedeutung. Wichtiger war folgender Punkt unserer Verteidigung.
Unserer Auffassung nach verdächtigte die Staatsanwaltschaft unseren Mandanten ohne hinreichende Grundlage des räuberischen Diebstahls, da sich aus den Verfahrensakten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Gewaltanwendung dem Zweck diente, die Beute zu sichern. Ein wichtiges Kriterium in solchen Fällen ist, was tatsächlich geschehen ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Varianten. Erste Variante: Der Täter sieht die Möglichkeit, das Diebesgut fallen zu lassen und dadurch seine Fluchtchancen zu erhöhen, entscheidet sich aber dennoch für Gewalt, um mit der Beute zu entkommen. Die zweite Variante stellt eine Situation dar, in der der Täter keine Möglichkeit mehr hat, das gestohlene Gut fallen zu lassen, sondern nach seiner eigenen Vorstellung gezwungen ist, mit der Beute zu fliehen. Wir argumentierten für die zweite Variante, denn in dem Moment, als die Verkäuferin sich unserem Mandanten näherte und ihm den Weg versperrte, konnte er nicht mehr schnell alles ablegen und sich entfernen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass weniger als 12 Schachteln Zigaretten gestohlen wurden (wie sich später herausstellte, waren es etwa 6-7). Die Anwendung von Gewalt, um sie behalten zu können, erscheint angesichts des geringen Wertes des Diebesguts wenig plausibel. Die Handlungen unseres Mandanten mögen zwar eine gewisse Gewaltanwendung dargestellt haben, doch diese diente lediglich dazu, sich den Weg freizumachen, nicht aber dem Zweck, das gestohlene Gut zu behalten.
Da die Rechtsprechung zu dieser Frage bereits mehrfach von Gerichten angewandt worden war, wurde auch in unserem Fall keine Ausnahme gemacht. In jedem Einzelfall kommt es darauf an, die Rechtsprechung gezielt zu argumentieren und auf den konkreten Fall „anzuwenden". Unser Mandant musste nun nicht mehr mit einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls rechnen, sondern nur noch wegen einfachen Diebstahls. Zur Erinnerung: Für diese Straftat ist sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe vorgesehen. Das freute nicht nur Herrn L., sondern auch Frau E., die nun hoffen durften, dass die Trennung doch nicht so lange andauern würde wie ursprünglich befürchtet.
So schlossen wir die Arbeit an dem Verfahren von Herrn L. erfolgreich ab und hoffen auch künftig, dass unsere langjährige Erfahrung, unser theoretisches Wissen und unser professioneller Ansatz unseren zukünftigen Mandanten helfen können, ein positives Ergebnis zu erzielen.