„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wissen hingegen bewahrt davor nicht selten …"
Stanisław Jerzy Lec
Der französische Journalist und Dramatiker P. Decourcelle sagte einst: „Ein Dieb ist ein Mensch, der sich sein Eigentum dort nimmt, wo er es findet, und der es nie bei sich selbst findet." Dieben begegnete man zu allen Zeiten mit großer Vorsicht, da man zu Recht davon ausging, dass diese Menschen erheblichen materiellen, körperlichen und seelischen Schaden anrichten können. Tatsächlich — wem gefällt es schon, wenn ihm wertvolle und benötigte, durch ehrliche Arbeit erworbene Dinge weggenommen werden? Bekanntlich gibt es sogar eine Krankheit oder Phobie, die selbst durchaus vermögende Menschen gelegentlich dazu bringt, fremde Dinge an sich zu nehmen und sich anzueignen.
In Deutschland gilt der Diebstahl, wie in den meisten Ländern der Welt, als eine durchaus schwerwiegende Straftat, für die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bis hin zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. An unsere Kanzlei wenden sich verschiedenste Menschen um anwaltliche Hilfe, von denen keineswegs alle zweifellos rechtschaffen und vollständig gesetzestreu sind. Aufgabe eines Anwalts ist es keineswegs, philosophische Urteile über deren moralischen Charakter zu fällen, sondern professionelle Beratung und rechtliche Unterstützung zu leisten, damit die Rechte und Interessen der Mandanten uneingeschränkt gewahrt werden. Selbst wenn ein Mensch gestrauchelt ist und tatsächlich eine gesetzlich verfolgte Tat begangen hat, verdient er eine gerechte und menschliche Behandlung sowie eine Strafe streng im Rahmen des Gesetzes. Dafür gibt es die Justiz, die ihrer Natur nach die Situation ganzheitlich betrachten und unparteiisch entscheiden muss.
Für einen durchschnittlichen Menschen, erst recht für einen Ausländer, der in einem fremden Land lebt, ist es im Fall unbegründeter Vorwürfe oft schwierig, sich zurechtzufinden und selbstständig die notwendigen Argumente und Beweise zur Entkräftung solcher Anschuldigungen zu finden. Häufig wird die Angelegenheit noch dadurch erschwert, dass ein wegen einer Straftat, insbesondere eines Diebstahls, Beschuldigter, der um seine „Sünden der Vergangenheit" weiß, selbst wenn er unschuldig ist, nicht an die Rechtsstaatlichkeit und die Möglichkeit eines gerechten Verfahrens glaubt. Er lässt leider mitunter vorzeitig die Hände sinken, resigniert vor der düsteren Aussicht und erleidet eine schwere Strafe. Die rechtzeitige und qualifizierte Hilfe eines Fachmanns ist in einer solchen Situation kaum zu überschätzen. Von einem Fall aus unserer Praxis, in dem sich ein Mensch an uns wandte, der sich seiner Ansicht nach „in einer ausweglosen Lage" befand, berichten wir in diesem Beitrag.
Die Geschichte des Mandanten: eine Anklage entgegen der eigenen Biografie
Ein junger Mann, russischer Staatsbürger, nennen wir ihn Roman, zeichnete sich schon in seiner Kindheit nicht durch besondere Umgänglichkeit aus und war nie ein vollständig gesetzestreuer Bürger. Immer wieder geriet er in unangenehme Geschichten, die in der einen oder anderen Weise mit Gesetzesverstößen zu tun hatten. In den letzten Jahren lebte er im sozial stabilen Deutschland, wo er auf dem Bau arbeitete. Roman betrieb jedoch nie eigentliche Kriminalität und war sich der Ernsthaftigkeit der strafrechtlichen Verantwortung in Deutschland durchaus bewusst — kurzum: kein Vorstrafenregister, keine Verurteilung, keine Beteiligung, keine Verfolgung.
Als ehrbarer Mann zog er es stets vor, sein Geld durch eigene Arbeit zu verdienen und fremde Dinge unangetastet zu lassen. Wie erstaunt war er also, als er erfuhr, dass ihm ein Einbruchsdiebstahl in eine Wohnung in erheblichem Umfang zur Last gelegt wurde. Seine Lage war in diesem Moment alles andere als erfreulich, da ihm nach § 243 des deutschen Strafgesetzbuchs (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren „drohte".
Roman hatte, obwohl er im Bereich von Ordnungswidrigkeiten häufiger Probleme mit dem Gesetz gehabt hatte, diese konkrete Straftat nach eigenen Worten nicht begangen und war auf einen solchen Vorwurf überhaupt nicht vorbereitet. Als er sich an uns wandte, befand er sich in äußerst niedergeschlagener Stimmung und war überzeugt, keinerlei Chance auf einen Freispruch zu haben. Es ist einzuräumen, dass er sich recht spät um rechtliche Hilfe bemühte, da ihm bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft per Post zugegangen war. Die bevorstehende Gerichtsverhandlung war zu diesem Zeitpunkt somit bereits unausweichlich. Wir versicherten Roman, dass der Anwalt unserer Kanzlei bereit sei, seine Rechte und berechtigten Interessen zu vertreten, und überzeugten ihn davon, dass man für sich selbst kämpfen müsse — zumal die deutsche Justiz „zu den gerechtesten und menschlichsten der Welt" zähle.
Ein Schraubenzieher mit Fingerabdrücken am Tatort
Nachdem wir die von der Staatsanwaltschaft übermittelten Ermittlungsakten erhalten hatten, wurde uns klar, dass sich ein recht kompliziertes Bild abzeichnete. Tatsächlich war ein unbekannter Täter in Abwesenheit der Bewohner in eine Wohnung eingedrungen. Der Täter zeigte sich bei der Umsetzung seines Vorhabens rücksichtslos — er schlug das Fenster der Wohnung ein, trug sämtliche wertvollen Gegenstände heraus und verschwand unbemerkt.
Wie also geriet unser Mandant in den Verdacht der Polizei, einen derart dreisten Einbruchsdiebstahl in erheblichem Umfang mit gewaltsamem Eindringen in die Wohnung begangen zu haben?
Die Sache erwies sich als recht einfach — am Tatort war ein Schraubenzieher gefunden worden, der den Wohnungsinhabern nicht gehörte. Offenbar hatten die Täter den Schraubenzieher benutzt, um durch das Fenster in die Wohnung einzudringen, und ihn dort vergessen — sei es aus Eile oder gar absichtlich. Ausgerechnet auf diesem unglückseligen Schraubenzieher entdeckten die Polizeibeamten Fingerabdrücke Romans, die in der entsprechenden Datenbank gespeichert waren. Dies bildete die Grundlage für die Anklage gegen unseren Mandanten wegen einer Tat, die er nicht begangen hatte. Roman erklärte, dass er auf dem Bau arbeite und den Schraubenzieher täglich benutze. Dabei hätte ihn jeder seiner Arbeitskollegen ohne Weiteres an sich nehmen können. Wann genau und unter welchen Umständen dies geschehen sein könnte, vermochte Roman nicht zu erklären. Aufgabe des Anwalts unserer Kanzlei war es somit, nachzuweisen, dass dieser Schraubenzieher, obgleich er ein Beweisstück im Verfahren darstellte, keinen unwiderlegbaren und erschöpfenden Beweis für die Schuld unseres Mandanten darstellte.
Die Arbeit des Anwalts: drei Versionen, die die Anklage in Zweifel ziehen
Darüber hinaus stellte der Anwalt unserer Kanzlei bei erneuter Durchsicht der Ermittlungsakten fest, dass das Eindringen in die Wohnung nicht von der Fassadenseite des Gebäudes, sondern von der Giebelseite aus erfolgt war. Die Wohnungsinhaber waren eine ganze Woche lang abwesend gewesen, und die Polizei konnte nicht zweifelsfrei feststellen, an welchem konkreten Tag die Straftat begangen worden war. Nach sorgfältiger Prüfung der Fakten, Sammlung der Beweise und gestützt auf fundierte Rechtskenntnisse sowie Erfahrung in der Rechtsprechung erarbeitete unser Anwalt folgende Argumente zur Entlastung unseres Mandanten.
Erstens waren die Bewohner eine ganze Woche lang nicht in der Wohnung gewesen, der Diebstahl wurde erst nach ihrer Rückkehr bemerkt, und die Polizei konnte nicht feststellen, an welchem konkreten Tag er sich ereignet hatte. Somit stand das Fenster nach dem Einbruch offen, und in der Wohnung hätte sich buchstäblich jede beliebige Person aufhalten und dort den zuvor von unserem Mandanten benutzten Schraubenzieher zurücklassen können.
Zweitens hätte der Täter theoretisch tatsächlich genau diesen Schraubenzieher zum Eindringen in die Wohnung verwendet haben können. Angesichts der Art von Romans Arbeit hätte jedoch jeder seiner Kollegen den Schraubenzieher benutzt haben können, ohne dass unser Mandant davon etwas geahnt hätte.
Drittens ließ sich ebenso vermuten, dass die Täter Romans Werkzeug absichtlich am Tatort platziert hatten, um die Ermittlungen zu verwirren und auf eine falsche Fährte zu locken.
Ergebnis: vollständiger Freispruch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo"
Alle diese gewichtigen Argumente wirkten sich zweifellos auf die Stichhaltigkeit der Anklage der Staatsanwaltschaft aus. Im Verlauf der Hauptverhandlung legte der Anwalt unserer Kanzlei verschiedene, durchaus plausible Versionen des angeblich begangenen Delikts dar, woraufhin der Richter erhebliche Zweifel an der Schuld unseres Mandanten hegte. Wichtig ist anzumerken, dass im Strafverfahren der Grundsatz der Unschuldsvermutung „in dubio pro reo" gilt, was übersetzt bedeutet: „im Zweifel für den Angeklagten". Dieser Grundsatz besagt, dass das Gericht bei einem nicht ausräumbaren Zweifel an der Schuld des Angeklagten einen Freispruch zu verkünden hat. Das heißt, der Richter muss von der Schuld absolut überzeugt sein, um ein Schuldurteil zu fällen.
Zum Glück für unseren Mandanten fiel ihm ein Stein vom Herzen — er wurde vollständig freigesprochen, sämtliche Vorwürfe gegen ihn wurden fallengelassen. Darüber hinaus wurde die Erstattung sämtlicher seiner Anwaltskosten sowie der übrigen Verfahrenskosten aus der Staatskasse angeordnet.
Schlussfolgerung
Dieser Fall veranschaulicht, ebenso wie viele andere aus unserer Praxis, eindrücklich, wie wichtig die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit professioneller rechtlicher Hilfe ist, insbesondere wenn es um den Vorwurf einer Straftat geht. Denn wie dieser Fall zeigt, können mitunter allein Beharrlichkeit und der Wille, Gerechtigkeit wiederherzustellen, zu einem positiven Ergebnis führen — vor allem, wenn Fachleute sich der Sache annehmen.
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