Menschen, die die wilden 90er Jahre miterlebt haben, ist der Begriff „Geldwäsche" bestens bekannt. Und auch heute noch besteht dieses Phänomen leider fort, das offiziell als „Legalisierung von durch Straftaten erlangten Geldmitteln" bezeichnet wird, besonders in der gegenwärtigen Zeit der Sanktionen und internationalen Spannungen. Unter dem Begriff „Geldwäsche" versteht man den Prozess, bei dem reale illegale Quellen von Geldmitteln durch fiktive legale ersetzt werden. Einkünfte, die aus illegaler Tätigkeit oder auf illegalem Weg erlangt wurden, durchlaufen eine Reihe von Umwandlungen (Konvertierung, Grenzübertritt, Einbringung in das Kapital eines Unternehmens, Vergabe eines fiktiven Kredits usw.), um ihre ursprüngliche Quelle zu verschleiern und den Anschein zu erwecken, als stammten sie aus vollständig legalen Geschäften.
Interessant ist die Entstehungsgeschichte des Begriffs „Geldwäsche". Einer Version zufolge entstand er zur Zeit Al Capones. Der Mafioso konnte nicht frei über sein auf kriminellem Weg erlangtes Geld verfügen, weshalb er beschloss, ein Netz billiger Wäschereien zu errichten, in denen dank der niedrigen Preise stets viel Andrang herrschte. Der Kundenandrang war so groß, dass es unmöglich war, das tatsächliche Einkommen nachzuvollziehen. Die Art der von ihm gewählten Tätigkeit gab diesem Finanzschema seinen Namen.
Der Kampf gegen die Legalisierung von durch Straftaten erlangten Geldmitteln wird sowohl auf innerstaatlicher als auch auf internationaler Ebene aktiv geführt. Deutschland bildet hier keine Ausnahme und setzt zu diesem Zweck unter anderem Instrumente wie die Verpflichtung von Banken und anderen Finanzinstituten ein, „verdächtige" Transaktionen ihrer Kunden offenzulegen und unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Bankkunden, die von der Zuverlässigkeit des Bankgeheimnisses vollständig überzeugt sind, ahnen mitunter nicht, dass Informationen über die Bewegungen von Geldmitteln auf ihren Konten tatsächlich offengelegt werden können. Deshalb kann eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei im Rahmen eines wegen des Verdachts der Begehung einer „Geldwäsche"-Straftat eingeleiteten Strafverfahrens für einen gewöhnlichen Bürger, und erst recht für einen Ausländer, eine überaus unangenehme Überraschung sein. In einer solchen Situation, in der schnell und wirksam gehandelt werden muss, kann sich die rechtzeitige Inanspruchnahme qualifizierter fachkundiger Hilfe durch erfahrene Rechtsanwälte mit langjähriger erfolgreicher Praxis in vergleichbaren Fällen als die beste Lösung erweisen. Von einem solchen Fall aus unserer Anwaltspraxis möchten wir in diesem Artikel berichten.
An unsere Rechtsanwaltskanzlei wandte sich Alexej (Name geändert), ein ukrainischer Staatsbürger, der aktiv geschäftlich tätig ist und mehrere in verschiedenen europäischen Ländern operierende Unternehmen vertritt. Dabei ist Alexej auch Gründer mehrerer eigener Unternehmen und stellt seinen Unternehmen von Zeit zu Zeit Geldmittel als Darlehen zur Verfügung. Der Mandant teilte uns zudem mit, dass er sich häufig in Deutschland aufhalte, über eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Anmeldebescheinigung verfüge, das heißt, er sei in Deutschland ansässig.
Anlass für seine Anfrage an uns war eine für Alexej völlig unerwartete Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei als Verdächtiger einer gegen ihn eingeleiteten Straftat nach § 261 des deutschen Strafgesetzbuchs „Geldwäsche" (§ 261 StGB – Geldwäsche).
Die größte Sorge bereiteten die Informationen bzw. Erläuterungen zu dem in der Vorladung als Beschuldigter (Vorladung als Beschuldigter) genannten Paragrafen des Strafgesetzbuchs, wonach Alexej im Falle einer Verurteilung, das heißt eines Schuldeingeständnisses, bestenfalls eine Geldstrafe und schlimmstenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren gedroht hätte.
Im Rahmen des Vorgesprächs mit dem Anwalt versicherte Alexej uns, dass sämtliche Transaktionen mit Geldmitteln von ihm streng im Rahmen des Gesetzes (so wie er es verstand) durchgeführt worden seien, und er sich nicht vorstellen könne, was Anlass für einen solchen Vorwurf hätte sein können.
Vor der schwierigen Wahl stehend, nicht zur Vernehmung zu erscheinen, persönlich zur Vernehmung zu erscheinen oder sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, entschied sich Alexej für Letzteres, was richtig war… Er beschloss rechtzeitig, sich an unsere Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, da er tatsächlich professionellen rechtlichen Beistand benötigte, sich seiner Rechte durchaus bewusst war und insbesondere wusste, wozu unüberlegtes eigenmächtiges Handeln führen kann…
Wie sah unser Vorgehen aus?
Erstens forderten wir auf Grundlage der vom Beschuldigten unterzeichneten Vollmacht unverzüglich die gesamte Ermittlungsakte bei der Polizei an, um festzustellen, welche Beweise die Ermittlungsbehörde gegen den Beschuldigten gesammelt hatte.
Zweitens wurde der Polizei mitgeteilt, dass unsere Rechtsanwaltskanzlei die offizielle Vertretung/ Verteidigung Alexejs in diesem gegen ihn geführten Strafverfahren übernehme, damit künftig die gesamte Korrespondenz zum Strafverfahren an den gesetzlichen Vertreter des einer Straftat verdächtigten Mandanten gehe, der seinerseits im Interesse und zur Verteidigung seines Mandanten alle verfahrensrechtlichen Handlungen vornehmen konnte, einschließlich der Übermittlung von Erläuterungen und Stellungnahmen im Namen des Mandanten, wobei zum Wohle des Mandanten versucht wurde, das Strafverfahren ohne Verurteilung einzustellen. Auf diese Weise musste unser Mandant nicht selbst bei der Polizei aussagen, was ihn dazu hätte verleiten können, eine falsche Verteidigungstaktik zu wählen, zusätzliche Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden auf seine geschäftliche Tätigkeit zu lenken oder den Sachverhalt missverständlich bzw. unrichtig darzustellen.
Anmerkung: Nach § 136 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung) muss der Beschuldigte zu Beginn der ersten Vernehmung über folgende Punkte informiert werden:
- über den ihm zur Last gelegten Verstoß und die entsprechenden Strafvorschriften,
- über die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder keine Angaben zu machen,
- über das Recht, sich jederzeit und bereits vor der Vernehmung mit einem von ihm gewählten Verteidiger zu beraten.
Nach Prüfung der erhaltenen Ermittlungsakte stellten die Anwälte fest, dass Anlass für die Einleitung des Strafverfahrens zahlreiche Transaktionen auf Alexejs Konten mit der Überweisung großer Geldbeträge waren, unter anderem aus GUS-Staaten und Osteuropa. Tatsächlich prüfen und analysieren Bankmitarbeiter nach geltendem Recht regelmäßig die auf den Konten ihrer Kunden durchgeführten Geldtransaktionen. Werden dabei nach den Kriterien der Bank „verdächtige" Transaktionen festgestellt, etwa mit einem uneindeutig auslegbaren Verwendungszweck oder der Einzahlung hoher Barbeträge sowie weiteren untypischen Transaktionen, wird diese Information zusammen mit den entsprechenden Kontoauszügen von der Bank an die Staatsanwaltschaft übermittelt, wo dann ein Strafverfahren nach § 261 des deutschen Strafgesetzbuchs „Legalisierung von durch Straftaten erlangten Geldmitteln" eingeleitet wird.
Welche Verteidigungstaktik wählte die Rechtsanwaltskanzlei für den Mandanten?
Um die Vorwürfe gegen Alexej auszuräumen, musste ordnungsgemäß nachgewiesen werden, dass sämtliche Transaktionen mit Geldmitteln von ihm ausschließlich im Rahmen einer rechtmäßigen geschäftlichen Tätigkeit vorgenommen wurden. Deshalb baten wir ihn, alle Unterlagen vorzulegen, die die rechtliche Grundlage für die durchgeführten Geldtransaktionen bildeten. Alexej sammelte alle angeforderten Nachweisdokumente und übermittelte sie unserer Rechtsanwaltskanzlei. Nach deren sorgfältiger Analyse, Sortierung und Klärung der Einzelheiten wurde bei der Staatsanwaltschaft ein begründeter Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung mangels Vorliegens eines Straftatbestands gestellt. Diesem Antrag war ein sorgfältig zusammengestelltes Paket von Nachweisdokumenten beigefügt.
Wie zu erwarten war, stimmte die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen den Argumenten der Anwälte zu. Dem Antrag wurde stattgegeben, die Vorwürfe gegen unseren Mandanten wurden fallengelassen, das Strafverfahren eingestellt. Zudem wurde der Bank eine Mitteilung über die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Transaktionen sowie darüber übermittelt, dass künftig kein Anlass bestehe, diese als „verdächtig" einzustufen.
Das in diesem Artikel geschilderte Beispiel aus unserer Anwaltspraxis veranschaulicht anschaulich, wie wichtig die rechtzeitige Inanspruchnahme professioneller rechtlicher Hilfe ist. Sie ermöglicht es unseren Mandanten, eine persönliche Teilnahme an Vernehmungen, den Schriftwechsel und die Bearbeitung eingehender, in komplexer Rechtssprache verfasster Korrespondenz sowie eine unnötige Verzögerung und Verschärfung des Verfahrens zu vermeiden. Zudem erspart dies erhebliche Kosten für mögliche Flüge und Unterkünfte am Ort der Vorladung zur Vernehmung, sofern der Mandant nicht in Deutschland lebt, sowie für die Erstellung und Übersetzung fachkundig begründeter Anträge und Stellungnahmen, und schont vor allem nicht wenige Nerven.
Wir sind überzeugt, dass die hohe Qualifikation und die langjährige Erfahrung unserer Anwälte es ermöglichen, für jeden Mandanten einen individuellen Ansatz zu finden, die geeignete Verteidigungstaktik fachkundig auszuwählen und ein positives Ergebnis so rasch wie möglich zu erzielen.
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