Nach den gesetzlichen Vorschriften versteht man unter Diebstahl die heimliche Wegnahme fremden Eigentums. Eine der größten Versuchungen, die einen Menschen zur Begehung eines Diebstahls verleiten, ist dabei die Annahme, dass niemand von der begangenen Tat erfahren wird. Diebstähle gehören daher, statistischen Angaben zufolge, zu den am weitesten verbreiteten Straftaten, die von Personen völlig unterschiedlichen Alters und sozialen Status begangen werden.
Zudem neigen Menschen, die sich spontan zu einem Diebstahl entschließen, in der Regel dazu, den Ernst der begangenen Tat zu unterschätzen, da sie glauben, wegen des Diebstahls beispielsweise einer Packung Zigaretten werde ohnehin niemand die Polizei rufen. Dies trifft jedoch keineswegs zu. Die Wegnahme jeglichen Eigentums zieht eine strafrechtliche Sanktion nach sich, weshalb wir Ihnen im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens dringend empfehlen, sich unverzüglich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, um negative Folgen zu vermeiden oder abzumildern.
Fall 1
Mandant unserer Rechtsanwaltskanzlei wurde Dmitri, ein Austauschstudent, der für ein Semester aus Russland nach Deutschland gekommen war. Dmitri war ein fleißiger Student, der sich stets durch Besonnenheit bei seinen Handlungen auszeichnete, doch eines Tages beschloss unser Mandant, aus für ihn selbst unerklärlichen Gründen, eine Packung Tabak in seinen Rucksack zu stecken und das Geschäft zu verlassen, ohne die Ware zu bezahlen. Am Ausgang des Geschäfts wartete jedoch bereits ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes auf unseren Mandanten, der ihn bat, in einen separaten Raum zu kommen und die gestohlene Ware vorzuzeigen. Der verängstigte und beschämte Dmitri holte gehorsam den Tabak aus dem Rucksack und bat darum, die Ware bezahlen zu dürfen, doch die Mitarbeiter des Geschäfts gaben ihm diese Möglichkeit nicht und riefen die Polizei zur Protokollaufnahme. Einige Tage später erhielt unser Mandant eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei als Beschuldigter eines Ladendiebstahls (§ 242 des deutschen Strafgesetzbuchs (Strafgesetzbuch)).
Dmitri hoffte bis zuletzt, dass wegen einer solchen Kleinigkeit wie einer Packung Tabak kein Strafverfahren eingeleitet werden würde, doch nachdem er die Vorladung zur Vernehmung erhalten hatte, erkannte er, dass die Situation sich als deutlich ernster erwies, als er hätte annehmen können. Aus diesem Grund wandte sich Dmitri unverzüglich an unsere Rechtsanwaltskanzlei mit der Bitte, ihm zu helfen, sich aus der entstandenen Situation zu befreien.
Der Anwalt hörte sich Dmitris Erläuterungen an und erklärte ihm, dass zunächst die Ermittlungsakte eingesehen werden müsse, um ein vollständiges Bild des Geschehens zu erhalten und herauszufinden, mit welchen Argumenten die Staatsanwaltschaft operiere, da nur so die erforderlichen Gegenargumente richtig ausgewählt oder die richtigen Akzente gesetzt werden könnten. Zudem wurden Dmitri seine verfassungsmäßigen Rechte erläutert, nämlich das Recht auf Verteidigung (durch einen Anwalt) sowie das Recht, zu schweigen. Auch wurde Dmitri erklärt, dass jedes von ihm im Rahmen einer Aussage gesagte Wort gegen ihn selbst verwendet werden könnte. Wie es in einer zivilisierten Welt üblich ist, entschied sich Dmitri natürlich dafür, den Anwalt mit der Verteidigung seiner Interessen im gegen ihn geführten Strafverfahren zu beauftragen.
Nachdem wir von Dmitri den entsprechenden Auftrag erhalten hatten, richteten wir im Interesse des Mandanten eine Anfrage auf Übermittlung der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft.
Nach sorgfältiger Einsichtnahme in alle vorliegenden Unterlagen teilte der Anwalt Dmitri mit, dass der Staatsanwaltschaft in diesem Fall nicht nur die Aussagen der Ladendetektive vorlägen, die beobachtet hatten, wie unser Mandant die Packung Tabak in seinen Rucksack steckte, sondern auch entsprechende Videoaufnahmen, die das Geschäft auf Anfrage der Polizei zur Verfügung gestellt hatte. Ob Dmitri nach oder vor Verlassen des Geschäfts angehalten worden war, ging aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, spielte in diesem Fall jedoch keine besonders wichtige Rolle. Denn nach der in der Rechtsliteratur vorherrschenden Auffassung gilt ein Diebstahl bereits dann als vollendete Straftat, wenn die betreffende Sache von der Person in einen Bereich wie eine Tasche, eine Rucksacktasche o. Ä. verbracht wurde, sodass für die Rückerlangung der Sache durch den Eigentümer ein Eingriff in den persönlichen Bereich der Person erforderlich wäre, die sich der Sache bemächtigt hat (Enklaventheorie).
Folglich konnte Dmitri, der die Packung Tabak in seinen Rucksack gesteckt hatte, des Diebstahls beschuldigt werden, da der Supermarkt, um die Ware zurückzuerhalten, gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Durchsuchung der persönlichen Gegenstände unseres Mandanten hätte vornehmen müssen.
Der Anwalt beeilte sich jedoch, den beunruhigten Dmitri zu beruhigen, indem er darauf hinwies, dass § 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung) die Möglichkeit vorsehe, das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit der Schuld des Beschuldigten einzustellen, worauf die Verteidigung auch zu bestehen beabsichtigte.
In dem offiziellen Schreiben, das an die Staatsanwaltschaft gerichtet wurde, erläuterte unser Anwalt zunächst, dass Dmitri die strafbare Handlung zum ersten Mal begangen habe und die Tat sehr bereue. Zudem werde die entstandene Situation für ihn eine gute Lehre für das Leben sein. Der Anwalt bat zudem darum, zu berücksichtigen, dass unser Mandant nur für sechs Monate nach Deutschland gekommen sei, weshalb Dmitri große Angst habe, dass dieser Vorfall sein zukünftiges Leben und die Möglichkeit einer künftigen Einreise nach Deutschland und in andere Länder des Schengen-Raums negativ beeinflussen könnte. Aus den vorgenannten Gründen bat unser Anwalt die Staatsanwaltschaft um Einstellung des Strafverfahrens gegen Dmitri wegen Geringfügigkeit der Schuld unseres Mandanten.
Die Staatsanwaltschaft prüfte die Ermittlungsakte sowie die von unserem Anwalt vorgelegte Argumentation und stimmte der Einstellung des eingeleiteten Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung zu. Dmitri erhielt dabei keine Vorstrafe.
Fall 2
In unserer Praxis kommt es jedoch auch zu Situationen, in denen sich der Mandant entweder zu spät an einen Anwalt wendet oder eigenständig Maßnahmen ergreift, die von dem vom Anwalt vorgeschlagenen Handlungsplan abweichen und seine Lage verschlechtern.
In einer solchen Situation befand sich unsere Mandantin Walentina (Name geändert), eine Frau im Rentenalter, die seit vielen Jahren in Deutschland lebte und versuchte, einen Damenschal unter ihrer Kleidung aus einem Geschäft herauszutragen, ohne die entsprechende Ware zu bezahlen. Selbstverständlich wurde das Verhalten unserer Mandantin von den Ladendetektiven bemerkt, weshalb Walentina bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten wurde. Walentina erschrak sehr, gestand alles und gab den Schal an die Ladendetektive zurück, wobei sie darum bat, kein Strafverfahren einzuleiten, doch die Bitten unserer Mandantin wurden nicht berücksichtigt.
Unmittelbar nach dem Vorfall begab sich die aufgewühlte Walentina in unsere Rechtsanwaltskanzlei mit der Bitte, dringend etwas zur Wahrung ihrer Interessen zu unternehmen, da Walentina große Angst hatte, eine Vorstrafe zu erhalten. Der Anwalt beruhigte die Mandantin und teilte ihr mit, dass, sofern Walentina zuvor nicht vorbestraft war, eine gute Chance bestehe, das eingeleitete Strafverfahren ohne Vorstrafe einzustellen. Dafür müsse der Anwalt jedoch zunächst die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft anfordern.
Nach entsprechender Anfrage und Einsichtnahme in die erhaltenen Unterlagen richtete unser Anwalt ein offizielles Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in dem die Situation erläutert und die Rechtsposition Walentinas begründet wurde. In diesem Schreiben bestand unser Anwalt ebenfalls auf der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit der Schuld Walentinas (§ 153 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung), da der von unserer Mandantin gestohlene Schal weniger als 30 Euro kostete und Walentina zudem zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
Die von der Staatsanwaltschaft in Walentinas Strafsache getroffene Entscheidung traf jedoch buchstäblich am Tag nach der Übersendung des Schreibens unseres Anwalts in unserer Rechtsanwaltskanzlei ein. Gemäß dieser Entscheidung wurde Walentina für schuldig befunden, weshalb sie eine bestimmte Geldstrafe zu zahlen hatte. Unserem Anwalt erschien es merkwürdig, dass die Entscheidung so schnell und ohne Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Argumentation ergangen war, weshalb er sich unverzüglich mit dem Staatsanwalt in Verbindung setzte, um die Gründe zu klären.
Es stellte sich heraus, dass unsere Mandantin buchstäblich ein paar Tage nach dem Besuch beim Anwalt eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigte der Begehung eines Diebstahls erhalten hatte. Walentina hatte große Angst bekommen und angenommen, das Erscheinen zur Vernehmung sei verpflichtend, weshalb sie zur Vernehmung ging, ohne unseren Anwalt darüber zu informieren. Während der Vernehmung bestätigte unsere Mandantin ihre Schuld erneut und erklärte sich bereit, die Geldstrafe zu zahlen. Aus diesem Grund beschloss die Staatsanwaltschaft, ohne sich lange damit aufzuhalten, eine endgültige Entscheidung zu treffen.
Unser Anwalt erläuterte im Interesse der Mandantin, dass Walentina bereits eine ältere Frau sei, die zuvor nie mit einem Strafverfahren zu tun gehabt habe, weshalb sie die Situation falsch eingeschätzt und der Zahlung der Geldstrafe zugestimmt habe, in der Annahme, dass sie auf diese Weise keine Vorstrafe erhalten würde. Aus diesem Grund bat unser Anwalt darum, die von ihm zuvor vorgelegte Argumentation zu berücksichtigen und eine neue Entscheidung zu treffen. Der Staatsanwalt teilte jedoch mit, dass Walentina die Geldstrafe dennoch zahlen müsse. Daraufhin schlug der Anwalt vor, den von unserer Mandantin zu zahlenden Betrag zu senken und das Verfahren unter der Bedingung einzustellen, dass unsere Mandantin 100,00 Euro für gemeinnützige Zwecke überweise (§ 153a der deutschen Strafprozessordnung). Der Staatsanwalt erklärte sich bereit, Zugeständnisse zu machen, und Walentinas Verfahren wurde zu den von unserem Anwalt vorgeschlagenen Bedingungen eingestellt, ohne dass unsere Mandantin eine Vorstrafe erhielt.
Somit können Sie sich davon überzeugen, dass ein eigenmächtiges Vorgehen in einem Strafverfahren für Sie sehr negative Folgen haben kann, die eine Person ohne entsprechende Rechtskenntnisse und umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich schlicht nicht ausreichend einschätzen und verhindern kann.
Aufgrund der geschilderten Fälle aus der Praxis unserer Rechtsanwaltskanzlei empfehlen wir Ihnen dringend, zur Wahrung Ihrer Interessen stets einen qualifizierten Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung hinzuzuziehen, der sich in den gesetzlichen Vorschriften auskennt und die richtige Vorgehensweise im Umgang mit den deutschen Behörden entwickeln kann.
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