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Strafrecht

Was schlecht liegt, liegt nicht lange

„Selig, wer jung war in seiner Jugend, selig, wer rechtzeitig reif geworden ist."
Alexander Sergejewitsch Puschkin, Eugen Onegin

Leider sind kleinere und größere Diebstähle in Deutschland alles andere als selten. Immer wieder wenden sich Mandanten, darunter auch Menschen aus der ehemaligen Sowjetunion, an uns, denen ein Diebstahl vorgeworfen wird und die professionelle rechtliche Hilfe benötigen. Das deutsche Recht ist hier durchaus rigoros, und wenn nicht rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, können die Folgen scheinbar „harmloser" Streiche wie kleinerer Ladendiebstähle gravierend sein. Nach §§ 242–248 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) richtet sich die Strafe für einen Diebstahl nach der rechtlichen Einordnung der Tat, den Beweggründen ihrer Begehung sowie den Folgen. Die strafrechtliche Sanktion für einen Diebstahl ohne erschwerende Umstände (§ 242 StGB) kann sich auf eine geringe Geldstrafe beschränken. Ein Diebstahl unter erschwerenden Umständen (§ 243 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren geahndet. In diesem Fall ist die Verhängung einer Geldstrafe ausgeschlossen.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) beruht auf dem Grundsatz der Erziehung des jungen Rechtsbrechers, der Vermeidung von Rückfällen, und verfolgt nicht das Ziel, den Jugendlichen für die begangene Straftat zu bestrafen. Die Sanktionierung eines jugendlichen Straftäters zielt vor allem darauf ab, ihm die eigene Schuld bewusst zu machen und künftiges rechtswidriges Verhalten zu verhindern. Die Ahndung von Straftaten Minderjähriger hat somit in erster Linie erzieherischen und nicht strafenden Charakter. Zum größtmöglichen Schutz der Rechte und berechtigten Interessen Minderjähriger ist das Jugendgerichtsgesetz auf eine individuell-präventive Erziehung des jungen Straftäters mit dem Ziel ausgerichtet, dessen Persönlichkeit wiederherzustellen. Der Staat setzt in diesem Fall seine Instrumente ein, um jungen Menschen, deren Überzeugungen und Entwicklung noch nicht gefestigt sind, dabei zu helfen, das Geschehene rechtzeitig zu erkennen, die richtige Wahl zu treffen und künftig keine unüberlegten Handlungen mehr zu begehen, die zu schwerwiegenden und mitunter unumkehrbaren Folgen führen können.

Wie bereits in unseren früheren Beiträgen erwähnt, können Kinder unter 14 Jahren nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Begeht also ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Diebstahl, kann er noch nicht strafrechtlich belangt werden. Liegt das Alter des Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und war ihm bei Begehung der Tat bewusst, dass er eine gegen das Gesetz verstoßende Handlung vornimmt, kann er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei behandelt der Staat von Minderjährigen begangene Straftaten mit besonderer Aufmerksamkeit und betrachtet jeden Fall streng individuell. Die gegenüber Jugendlichen angewandten Sanktionsmaßnahmen können daher selbst bei einer identischen Tat erheblich voneinander abweichen.

Ladendiebstähle durch Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren kommen recht häufig vor. Leider sind sich Jugendliche, die es riskieren, einen ihnen gefallenden Gegenstand mitzunehmen, nicht immer der vollen Tragweite eines solchen „Streichs" bewusst. Dennoch kann ein Kind in Deutschland, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, für eine solche Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden — bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Häufig gerät ein junger Mensch aufgrund von Unwissenheit, fehlender vernünftiger elterlicher Aufsicht oder dem Wunsch, sich etwas Unerreichbares zu verschaffen, unbedacht in eine überaus unangenehme Situation, die für die gesamte Familie schwerwiegende Folgen haben kann. Wird gegen einen solchen jungen Dieb Anklage erhoben, eilen in der Regel die Eltern zu Hilfe. Doch auch sie können, wenn sie sich in einer solchen Situation wiederfinden — noch dazu in einem fremden Land —, nicht immer die richtige Verteidigungslinie wählen und ausreichende Argumente finden, um zu erreichen, dass das Strafverfahren gegen ihr geliebtes Kind eingestellt wird. Von einem solchen Fall aus unserer anwaltlichen Praxis, in dem wir einem jungen Menschen, der einen Fehltritt begangen hatte, helfen konnten, einer harten Strafe zu entgehen, berichten wir in diesem Beitrag.

Die Geschichte des Mandanten: gelangweilte Jugendliche im Spielzeuggeschäft

Eines Tages wandte sich ein Mann mittleren Alters an unsere Kanzlei, der zu einer Beratung wegen des Falles seines minderjährigen Sohnes Jegor (Name geändert) kam. Es kam so, dass dem fünfzehnjährigen Jugendlichen in Deutschland ein Diebstahl vorgeworfen wurde, wofür ihm eine Strafe bis hin zu einer Haftstrafe von 5 Jahren drohte. Es erübrigt sich zu erwähnen, dass sowohl der Vater als auch der Sohn äußerst niedergeschlagen waren und auf unsere Hilfe als letzten Strohhalm hofften.

Der Fall wirkte auf den ersten Blick recht einfach und banal. Jegor ging nach dem Schulunterricht mit einem Freund in ein Spielzeuggeschäft. Kaufen wollten die beiden dort eigentlich nichts, und viel Geld hatten die Jungen ohnehin nicht dabei. Sie albernten lange herum, betrachteten verschiedene bunte Spiele, drückten Knöpfe, schalteten Musik ein — ihnen war schlicht langweilig, und nach Hause wollten sie noch nicht. Das wäre alles noch nicht weiter schlimm gewesen, so etwas passiert, besonders mit 15 — doch dann fiel ihr Blick auf die Transformers. Zwar waren die beiden dem Kindesalter bereits entwachsen, doch diese neuen Transformers gefielen ihnen einfach zu gut. Wie schon Napoleon Bonaparte treffend bemerkte, sollte man keine böse Absicht dort suchen, wo alles durch Dummheit erklärt werden kann. Die Jungen wählten, ohne lange nachzudenken und ohne sich vorher abzusprechen, jeweils einen ihnen gefallenden Transformer aus, steckten ihn in den Schulrucksack und verließen den plötzlich so verlockenden Laden „unauffällig".

Der aufmerksame Ladendetektiv arbeitete jedoch bereits seit vielen Jahren in diesem Bereich und bemerkte von Anfang an das verdächtige Verhalten der beiden Freunde, die offenkundig nur zum Zeitvertreib in den Laden gekommen waren. Ihm war klar, wie diese auf den ersten Blick harmlose Angelegenheit enden könnte. Die Jugendlichen wurden schließlich beim Verlassen des Geschäfts angehalten, durchsucht, und nachdem die nicht bezahlte Ware gefunden wurde, wurden Eltern und Polizei gerufen. Die eintreffenden Polizeibeamten fertigten unverzüglich ein Protokoll über die begangene Ordnungswidrigkeit an. Den völlig fassungslosen Eltern blieb nichts anderes übrig, als ihre Sprösslinge mit nach Hause zu nehmen und auf weitere unangenehme Nachrichten zu warten.

Die Arbeit des Anwalts: das beschleunigte Verfahren und § 45 JGG

Jegors Vater wandte sich glücklicherweise rechtzeitig an professionelle Anwälte. Wie in vergleichbaren Fällen üblich, forderten wir unverzüglich sämtliche Ermittlungsunterlagen bei der Polizei an. Wie zu erwarten war, war gegen Jegor wegen des Ladendiebstahls ein Strafverfahren nach § 242 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) eingeleitet worden. Die Lage des jungen Mannes gab aus mehreren Gründen begründeten Anlass zur Sorge — namentlich drohte ihm, sollte festgestellt werden, dass er sich der Bedeutung seiner Handlung bewusst war (tatsächlich war dies der Fall), eine entsprechend schwere Strafe.

Im deutschen Strafprozessrecht existiert das sogenannte beschleunigte Verfahren („Beschleunigtes Verfahren"). Dieses Verfahren wird in einer besonderen prozessualen Form durchgeführt und findet auf bestimmte Kategorien von Strafsachen Anwendung. Es dient dazu, Strafsachen in verkürzter Frist und nach vereinfachten Regeln zu erledigen. Im Fall Minderjähriger wird die Sache im beschleunigten Verfahren an das Gericht übergeben, um möglichst rasch erzieherische Maßnahmen gegenüber dem Jugendlichen anzuwenden und dadurch mögliche schwerwiegende Folgen der einmaligen Tat zu verhindern.

Im Fall unseres minderjährigen Mandanten bestand die Hauptaufgabe des auf Strafrecht spezialisierten Anwalts darin, einen fundierten Antrag zur Begründung der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung bei der Staatsanwaltschaft vorzubereiten. So bereitete der Anwalt unserer Kanzlei ein ausführliches, begründetes Schreiben mit sämtlichen Belegdokumenten vor, in dem dargelegt wurde, dass das Strafverfahren nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt werden könne. Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass der junge Mann die Straftat zum ersten Mal begangen hatte. Er war sich zwar im Moment der Tat der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst, sah jedoch die möglichen Folgen nicht voraus. Die Jugendlichen waren zwar gemeinsam in den Laden gegangen, hatten sich jedoch für unterschiedliche Spielzeuge entschieden und diese jeweils eigenständig an sich genommen. Von Mittäterschaft konnte in diesem Fall somit keine Rede sein. Die Jungen hatten tatsächlich einen Diebstahl begangen, erkannten jedoch sofort ihre Schuld, leugneten die Tat nicht und behinderten die Rechtspflege nicht. Der Anwalt führte an, dies sei im vorliegenden Fall nicht als Straftat, sondern als dummer Streich zu bewerten, zumal unter Berücksichtigung des geringen Werts der gestohlenen Ware.

In unserem Antrag wurden zudem belegte Argumente dafür angeführt, dass die Eltern ernsthaft mit ihrem Sohn gesprochen und ihm ausführlich erläutert hatten, welche Folgen dieser Streich für die gesamte Familie hätte haben können. Jegor bereute sein Handeln aufrichtig und war fest davon überzeugt, unter keinen Umständen jemals wieder einen solchen dummen Fehltritt zu begehen.

Ergebnis: Anklage fallengelassen

Zur Freude unserer Mandanten wurden nach Prüfung unseres Antrags sämtliche Vorwürfe gegen den jungen Mann bei der Staatsanwaltschaft fallengelassen und das Strafverfahren eingestellt. Wir glauben aufrichtig, dass dieser Fall Jegor geholfen hat zu verstehen, dass eine unbedachte Handlung all die weitreichenden Pläne durchkreuzen kann, für deren Verwirklichung in der Jugend die Wege offenstehen. Wir wünschen Ihnen, dass Ihre Familie niemals mit solchen „Überraschungen" konfrontiert wird. Und sollte das Unglück dennoch einmal an Ihre Tür klopfen, erwarten wir Sie in unserer Kanzlei, wo wir Ihnen selbstverständlich zuhören, Sie beraten und die beste Verteidigungsstrategie für ein positives Ergebnis in Ihrem Fall wählen werden.

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