„Die Beleidigung ist eine abgekürzte Verleumdung."
Arthur Schopenhauer
In der Tätigkeit unserer Kanzlei begegnen uns immer wieder bemerkenswerte Fälle aus dem Straf-, Migrations- und Zivilrecht der Bundesrepublik. Mandanten unterschiedlichster sozialer Herkunft, unterschiedlichen Vermögens und unterschiedlicher Berufe wenden sich mit der Bitte um rechtliche Hilfe an uns. Die Hauptaufgabe eines professionellen Anwalts besteht darin, unabhängig von der finanziellen Lage, dem sozialen Status, dem moralischen und sittlichen Erscheinungsbild des Mandanten den juristischen Sachverhalt gründlich zu durchdringen, die rechtliche Grundlage des Geschehens zu ermitteln und sodann alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte und berechtigten Interessen des Mandanten zu wahren oder ihn vor einer unrechtmäßigen Bestrafung zu schützen. Liegt eine Schuld des Mandanten vor, so besteht die Aufgabe darin, eine Bestrafung zu gewährleisten, die dem Gesetz unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls genau entspricht. Einer der erfolgreich abgeschlossenen Fälle betraf die Einstellung eines Verfahrens wegen einer Tat, die nach § 185 StGB — Beleidigung — geahndet wird. Eines Tages wandte sich eine Frau an uns, der eine solche Straftat vorgeworfen wurde.
Nach der deutschen Rechtsdoktrin betreffen Beleidigungen die Ehre und die Würde des Menschen und gelten daher als ein durchaus ernstzunehmendes Vergehen aus dem Bereich des Strafrechts, das gesetzlich geahndet wird. So werden beleidigende Ausfälle gegenüber einer Person nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit erheblicher Geldstrafe bestraft (§ 185 StGB). Selbst wenn die Beleidigung in einer Fremdsprache erfolgt, macht das Gesetz keine Unterschiede und gewährt keine Nachsicht.
Unter Beleidigung der Persönlichkeit versteht man die Herabwürdigung eines Menschen. Sie kann mündlich erfolgen und öffentlich oder unter vier Augen geäußert werden, in Anwesenheit des Betroffenen oder ohne dessen Anwesenheit. Zur Beleidigung der Persönlichkeit können auch abwertende Äußerungen über eine Person zählen, die in gedruckten Erzeugnissen (Büchern, periodischer Presse) sowie im Internet enthalten sind. Ob die herabwürdigenden Angaben der Wahrheit entsprechen, spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn eine Person die Wahrheit sagt, dies aber auf scharfe Weise, unter Verwendung obszöner Ausdrücke und mit herabwürdigenden Formulierungen tut, kann sie zu Recht für ihr Verhalten belangt werden.
Damit eine offenkundige Missachtung der Persönlichkeit im Rahmen des Gesetzes geahndet werden kann, muss die Beleidigung öffentlich geäußert und unmittelbar an den Adressaten gerichtet sein. Was in der Praxis tatsächlich als Beleidigung gelten kann und wie sich die Grenze zwischen einer Beleidigung und einer scharfen oder groben Äußerung ziehen lässt, möchten wir den Lesern unserer Zeitung in diesem Beitrag darlegen.
Die Geschichte der Mandantin: ein Streit auf dem Bahnsteig
Eine Frau namens Irina (Name geändert), die unsere Kanzlei aufsuchte, erzählte uns folgende Geschichte. Irina war vor etwa drei Jahren mit ihrem Ehemann im Rahmen des Programms für „Spätaussiedler" aus der russischen Provinz nach Deutschland gezogen. Das Zusammenleben mit ihrem Angetrauten am neuen Ort gestaltete sich jedoch aus verschiedenen Gründen schwierig, und bald nach dem Umzug entschieden sie sich, getrennte Wege zu gehen. Die Frau mietete zusammen mit einer Freundin eine kleine Zweizimmerwohnung in Potsdam und fand eine Anstellung in einem Lebensmittelgeschäft am Stadtrand von Berlin. So musste sie täglich etwa vierzig Minuten mit der S-Bahn von zu Hause zur Arbeit fahren.
An einem trüben Novemberabend kehrte Irina nach einem anstrengenden Arbeitstag mit Einkaufstüten voller Lebensmittel nach Hause zurück. In gedrückter Stimmung stieg sie auf den Bahnsteig und wollte nachsehen, in wie viel Zeit ihr Zug eintreffen würde. Das elektronische Anzeigesystem funktionierte jedoch aus irgendeinem Grund nicht, und die Frau versuchte, sich selbst im Fahrplan zurechtzufinden. Da sie die Ankunftszeit des nächsten Zuges nicht finden konnte, entschied sich Irina, sich an die Mitarbeiterin am entsprechenden Schalter zu wenden, um Auskunft zu erhalten. Die Folgen dieses vermeintlich harmlosen Schritts wären beinahe verhängnisvoll geworden. Die pflichtbewusste Mitarbeiterin der Auskunft druckte der Anfragenden den Fahrplan der von Berlin nach Potsdam fahrenden Züge aus. Diesem Ausdruck zufolge sollte der nächste Zug in genau 40 Minuten eintreffen. Irina entschied sich, in Ruhe vom Bahnsteig hinunterzugehen, um zum nächstgelegenen Geschäft zu gehen, Zigaretten und Kaffee zu kaufen und sich so die Wartezeit zu verkürzen. Als die Frau die Treppe hinunterging, hörte sie das Geräusch eines einfahrenden Zuges. So schnell sie konnte, kehrte sie auf den Bahnsteig zurück, doch leider hatten sich die Türen des Zuges bereits geschlossen, und der Zug fuhr an.
Die Tatsache, dass Irina den nächsten Zug durch das mittelbare Verschulden der Mitarbeiterin am Auskunftsschalter verpasst hatte, brachte unsere künftige Mandantin endgültig aus der Fassung. Zornig warf sie ihre Taschen zu Boden und ging entschlossen zum Auskunftsschalter, um die Angelegenheit mit der nachlässigen Mitarbeiterin zu klären, wegen der sie nun gezwungen war, mehr als eine halbe Stunde auf dem kalten Bahnsteig auf den nächsten Zug zu warten. Irina versuchte zunächst, sich in gebrochenem Deutsch mit der Mitarbeiterin über die Fehlinformation auseinanderzusetzen, und forderte eine Entschuldigung. Die Frau am Schalter wollte nicht darauf eingehen, sie zuckte lediglich mit den Schultern und erklärte, sie habe nur die ihr vorliegende Information weitergegeben, und bat Irina schroff, sich zu entfernen. Daraufhin schlug unsere Mandantin, die verzweifelt versuchte, zu ihrem Recht zu kommen, mehrmals zornig mit der Faust auf den Auskunftsschalter und fluchte laut auf Russisch. Anschließend kehrte sie auf den Bahnsteig zurück, um doch noch auf den nächsten Zug nach Potsdam zu warten.
Zu Irinas Unglück wurde eine deutsche Seniorin, die das aufsehenerregende Verhalten unserer Mandantin beobachtet hatte, zur unfreiwilligen Zeugin dieses Vorfalls. Gerade sie wurde später zur offiziellen Zeugin in diesem Verfahren. Die Mitarbeiterin der Auskunft rief nach dem Vorfall mit Irina die Polizei und schilderte anschaulich Irinas Verhalten, wobei sie die Flüche so interpretierte, als seien sie unmittelbar an sie gerichtet gewesen, was eine Verletzung ihrer Ehre und Würde darstelle. Die Polizeibeamten fertigten ein Protokoll des Vorfalls an, in dem auch die Aussage der Zeugin festgehalten wurde. Wie überrascht war unsere künftige Mandantin, als sie bald darauf ein Schreiben der Polizei erhielt, aus dem hervorging, dass ihr eine Straftat nach § 185 StGB vorgeworfen werde, für die ihr eine erhebliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohte. Auf Anraten der mit ihr zusammenlebenden Freundin wandte sie sich an unsere Kanzlei um rechtliche Unterstützung.
Die Arbeit des Anwalts: wo die Grenze der Beleidigung verläuft
Der Anwalt, der sich ohne unnötige Dramatisierung des Falls von Irina annahm, klärte mit der Mandantin ausführlich alle wichtigen Umstände des Geschehens. Anschließend forderte er die Ermittlungsakte bei der Polizei an und glich die von der Mandantin gemachten Angaben mit den bei der Polizei vorliegenden Informationen ab. Zur Verteidigung der Mandantin unserer Kanzlei bereitete er einen ausführlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft vor, in dem er sämtliche wichtigen Umstände des vorgeworfenen Verhaltens darlegte. Er schilderte die Vorgeschichte des Geschehens und erläuterte, wodurch die etwas heftige Reaktion unserer Mandantin ausgelöst worden war. Anschließend legte er dar, dass die von unserer Mandantin auf Russisch geäußerten Flüche keineswegs unmittelbar an die Mitarbeiterin der Auskunft gerichtet waren. Was geäußert wurde, geschah aus Unmut über die entstandene Situation und konnte nicht als Beleidigung der Frau ausgelegt werden.
Nach allgemeiner Regel gilt: Weist ein Bürger etwa darauf hin, dass jemand im Unrecht sei, macht er Bemerkungen zu dessen Fehlern, ist er mit der Ansicht eines anderen nicht einverstanden und äußert er Unmut über dessen Verhalten, so lässt sich ein solches Verhalten nicht immer als Beleidigung der Persönlichkeit einstufen. In diesem Fall handelt es sich um die Äußerung der eigenen Meinung, selbst wenn dies zu emotional geschieht. Nach geltendem Recht hat jeder Bürger das Recht, seine eigene Meinung zu äußern — dies ist ein unveräußerlicher Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Verwendet ein Bürger bei der Verteidigung seiner Position jedoch obszöne Ausdrücke, Schimpfworte, würdigt er seinen Gegner absichtlich herab, verspottet er ihn und fügt ihm dadurch seelischen Schmerz und Leid zu, so kann von einer Verletzung der Ehre und einer Herabwürdigung der Würde gesprochen werden. In einem solchen Fall kann der Geschädigte den Täter zur Verantwortung ziehen, indem er sich an die staatlichen Behörden wendet. In unserem Fall gab es keinerlei Beweise dafür, dass die groben Worte, die Irina auf Russisch äußerte, an die die Anzeige erstattende Frau gerichtet waren.
Ausgehend von den im Antrag dargelegten Umständen des Falls beantragte der Anwalt im Interesse der Mandantin, das Verfahren nach § 170 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Geschehens und der im Antrag des Anwalts dargelegten Argumente erhielten wir bereits nach knapp zehn Tagen die gute Nachricht, dass das Verfahren erfolgreich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden war. Es erübrigt sich zu erwähnen, dass die Freude unserer Mandantin grenzenlos war — sie bedankte sich bei dem Anwalt, der ihren Fall erfolgreich abgeschlossen hatte, für die hervorragend geleistete Arbeit, und wir wiederum wünschten ihr, künftig vorsichtiger mit scharfen Äußerungen in Gegenwart Dritter zu sein, die als an sie gerichtet ausgelegt werden könnten.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.