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Strafrecht

Der Stock und das Gesetz: Wie ein harmloser Vorfall zum Strafverfahren wurde

Der Protagonist

Herr Herbert Claussen — ein betagter Herr von etwa fünfundsiebzig Jahren, gebürtiger Einwohner der Kleinstadt Neustadt, der seit seiner Jugend einer strengen, beinahe militärischen Disziplin verpflichtet ist. Klein und schmächtig, trägt er eine Brille mit schwerem Gestell, stets im Anzug, selbst wenn er nur den Müll hinausbringt. Sein altmodischer Stil, seine ruhige Stimme und sein Charme sind über die Jahre unverändert geblieben. Er ist ein Mensch, der an ein gewisses Maß an Respekt und Ordnung gewöhnt ist, das er als unverzichtbaren Bestandteil menschlicher Beziehungen betrachtet. Im Grunde seines Herzens ist Herbert jedoch weich und sogar verletzlich — seine schüchterne Natur erlaubt es ihm oft nicht, seine Rechte entschieden zu verteidigen.

Die Familie von oben: lebhafte Neuankömmlinge

Eine Familie aus Ghana, die auf der Suche nach einem besseren Leben nach Deutschland gezogen war, erwies sich als nicht ganz auf die strengen Regeln des europäischen Zusammenlebens vorbereitet. Die junge Frau, Annett, ist eine aktive und unabhängige Mutter zweier verspielter Zwillingsjungen namens Ted und Mike, die dem grauen Mehrfamilienhaus Energie und Leben einhauchen. Sie sind fröhlich, lautstark und können, wie zu erwarten, nur schwer stillsitzen — und veranstalten regelrechte Sportwettkämpfe mitten in der Wohnung.

Ted und Mike finden ihren betagten Nachbarn sehr amüsant und sogar exzentrisch. Manchmal beobachten sie heimlich, wie er sich in einen Sessel setzt oder mit seinem drohend wirkenden Stock die Wohnung verlässt, und parodieren scherzhaft seinen ernsten Blick und seine Manieren. Sie machen sich über seine bedächtigen Bewegungen und altmodischen Gewohnheiten lustig, sehen darin jedoch nichts Beleidigendes. Für sie ist er ein leicht komischer alter Herr wie aus einem deutschen Comic — nur eben echt.

Der Vorfall selbst

Alles begann damit, dass Herbert, erschöpft vom endlosen Getrampel und Geschrei zu unpassenden Zeiten, beschloss, die obere Etage aufzusuchen und, auf seinen Stock gestützt, an die Tür zu klopfen. Annett öffnete die Tür und antwortete ihm, ohne lange nachzudenken, in ihrer Muttersprache, wobei sie beabsichtigte, die Tür zuzuschlagen, ohne ihn zu Ende sprechen zu lassen. Doch Herr Claussen, empört über diese Behandlung, steckte seinen Stock in den Türspalt, um eine Erklärung zu erhalten. Unerwartet riss die Frau die Tür so heftig zurück, dass Herberts Stock ihr aus der Hand rutschte und sie am Kopf traf. Die empörte Annett stürmte mit einem metallischen Gegenstand in der Hand die Treppe hinunter, um dem Übeltäter „eine Lektion zu erteilen". Die Emotionen kochten hoch, und am nächsten Tag erstattete Annett Anzeige und beschuldigte ihn der Körperverletzung.

Das Strafverfahren und die Arbeit des Anwalts

Nachdem sich Herr Claussen an unsere Kanzlei gewandt hatte, übernahm ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt — ein Fachmann mit langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet — seinen Fall. In dem Bewusstsein, dass sich der Fall im Stadium des Ermittlungsverfahrens befand und jede Verzögerung oder unbedachte Handlung die Lage des betagten Mandanten verschlimmern konnte, machte sich der Anwalt mit hoher fachlicher Sorgfalt an die Arbeit.

Prüfung der Ermittlungsakte

Zunächst forderte der Anwalt sämtliche mit dem Fall zusammenhängenden Unterlagen an. Er beantragte Kopien der Polizeiberichte, Zeugenaussagen, das ärztliche Gutachten zur Körperverletzung sowie weitere Dokumente, die Licht auf den Vorfall werfen konnten. Der Anwalt prüfte jedes Dokument sorgfältig und achtete dabei auf kleinste Details, die für die Verteidigung von Nutzen sein konnten.

Bei der Analyse der Unterlagen entdeckte der Anwalt mehrere entscheidende Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten und in den Polizeiberichten. So wurde beispielsweise festgestellt, dass die Geschädigte behauptete, der Schlag auf den Kopf sei absichtlich und unter Verwendung des Stocks erfolgt, was auf den schwereren Straftatbestand (§ 224 StGB) hindeutete, der den vorsätzlichen Einsatz eines gefährlichen Gegenstands voraussetzt. Der Anwalt achtete jedoch auf Aussagen, die belegten, dass Claussen keine vorsätzliche Gewalthandlung begangen, sondern lediglich versucht hatte, das Schließen der Tür zu verhindern.

Gespräch mit dem Mandanten und Entwicklung der Strategie

Nach Prüfung der Unterlagen lud der Anwalt Herrn Claussen zu einem Gespräch ein. Er wollte nicht nur dessen eigene Schilderung des Geschehens erhalten, sondern auch seine Persönlichkeitsmerkmale verstehen, die vor Gericht nützlich sein konnten, um das Bild eines friedliebenden und verletzlichen älteren Menschen zu vermitteln, der nicht zu Konflikten neigt.

Im Gespräch bemerkte der Anwalt Claussens sanftes und behutsames Wesen sowie sein aufrichtiges Bedauern darüber, dass die Situation zu einem Konflikt geführt hatte. Im Verlauf des Gesprächs stellte der Anwalt fest, dass sich der Mandant seiner Rechte nicht ausreichend bewusst war und nicht wusste, wie er sich in der Situation richtig zu verhalten hatte, um Probleme zu vermeiden. Diese Erkenntnisse ermöglichten es dem Anwalt, eine Verteidigungslinie zu entwickeln, die auf dem Fehlen eines Vorsatzes in Claussens Handeln und seiner Unerfahrenheit in solchen Situationen beruhte.

Ausarbeitung und Einreichung der Begründung bei der Staatsanwaltschaft

Nachdem er sich von der Unschuld seines Mandanten überzeugt hatte, verfasste der Anwalt eine Begründung mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens und reichte sie bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Begründung legte der Anwalt die wesentlichen Aspekte des Falls klar dar:

  1. Fehlen von Vorsatz und Gewaltanwendung. Der Anwalt betonte, dass Herrn Claussens Handlungen nicht darauf gerichtet waren, Schaden zuzufügen, und dass der Vorfall zufällig geschah. Er berief sich auf § 223 StGB und wies darauf hin, dass die Zufügung leichter Körperverletzungen den Nachweis von Vorsatz erfordert.
  2. Kein Einsatz eines gefährlichen Gegenstands. Der Anwalt legte dar, dass der Stock, auf den sich Claussen stützte, im Sinne von § 224 StGB kein gefährlicher Gegenstand ist, sondern ausschließlich zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts diente. Dies schloss die Anwendbarkeit des Tatbestands des vorsätzlichen Einsatzes gefährlicher Gegenstände aus.
  3. Psychischer Zustand und Alter des Mandanten. Der Anwalt erklärte, dass sein Mandant, ein betagter Mensch mit angegriffener Gesundheit, sich aufgrund des fehlenden gewohnten Ruhebedürfnisses in einem Stresszustand befand. Claussens Handeln war keine Folge von Aggression, sondern die unwillkürliche Reaktion eines betagten Menschen, der mit den neuen Gegebenheiten des Lebens im Mehrfamilienhaus wenig vertraut war.

Gespräch mit dem Staatsanwalt und weitere Verteidigung

Nach Einreichung der Begründung führte der Anwalt ein Telefongespräch mit dem Staatsanwalt, um seinen Standpunkt persönlich darzulegen. Er wies darauf hin, dass die Fortführung des Verfahrens vor Gericht der Gerechtigkeit nicht dienen würde, da sein Mandant ein verletzlicher älterer Mensch sei, für den jede Strafe unverhältnismäßig schwer wiegen würde. Der Anwalt verwies auf Fälle aus der Rechtsprechung, in denen ähnliche Verfahren nach § 153 StPO eingestellt worden waren, wenn keine tatsächliche Schädigungsabsicht vorlag und der Vorfall geringfügig war.

Dank der Beharrlichkeit des Anwalts und seines fachkundigen Vorgehens erklärte sich der Staatsanwalt bereit, das Verfahren einzustellen, wodurch Claussen einer möglichen Strafe entging.

Prolog: mögliche Folgen für den Protagonisten

Hätte sich Herbert Claussen entschieden, eigenständig zu handeln, ohne die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch zu nehmen, hätten ihn weitaus schwerere Folgen erwarten können. Ohne das richtige Verständnis der Strafvorschriften und der möglichen Vorwürfe hätte er seine Schuld möglicherweise eingestanden, ohne zu erkennen, dass er damit seine Lage nur verschlimmert hätte. Im Falle einer Bestätigung des Vorwurfs nach § 224 StGB hätte Herrn Claussen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wegen des Einsatzes eines gefährlichen Gegenstands gedroht, selbst wenn dieser „Einsatz" unbeabsichtigt gewesen wäre.

Das Strafrisiko wäre erheblich höher gewesen, hätte Claussen die Vorwürfe eingeräumt, in der Annahme, er könne einer Bestrafung „aus Gnade" des Staatsanwalts entgehen.

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