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Mietrecht · Kleingarten

Das rote Schloss, oder wie man seine Rechte im Kleingarten verteidigt

In dieser Geschichte geht es nicht um ein imposantes, altehrwürdiges Gemäuer, bevölkert von Geistern und Fledermäusen, in dem Touristen mit Schauergeschichten über frühere Schlossherren gegruselt werden, während die tatsächlichen Eigentümer sich den Kopf darüber zerbrechen, wie sie den gesamten Gutskomplex unterhalten sollen. Nein, es geht um ein weit bescheideneres Anwesen und um ein kleines rotes Vorhängeschloss am Gartentor einer Kleingartenparzelle. Und obwohl das Ausmaß der Dramatik alles andere als mittelalterlich war, glich die Situation für unsere Mandanten durchaus einem ritterlichen Zweikampf. Mit einer Einschränkung: Ritter hatten keine Rechtsanwälte.

Ach, der Kleingarten!

Die Datscha … In Russland entstanden die ersten Datschen unter Peter dem Großen: Land wurde für Verdienste um das Vaterland zur Nutzung überlassen. Zunächst vergab der Zar die Grundstücke, später der Gewerkschaftsausschuss, doch stets für besondere Verdienste. Zu Sowjetzeiten war die Datscha so etwas wie ein Orden, ein Zeichen der Zugehörigkeit zu den Auserwählten, und wurde ab den 1990er-Jahren zu einem Mittel des Überlebens, nach der Privatisierung schließlich zu Privateigentum. „Datscha“ wurde zu einem international geläufigen Wort, auch in Deutschland und Frankreich verständlich – und das Phänomen selbst ist gar nicht so rein russisch, nur die Herangehensweisen unterscheiden sich. Land als anziehende Kraft, die Liebe zum Gärtnern – für Russen wie für Deutsche ähnliche Phänomene. Doch bei der Organisation von Arbeit und Alltag gibt es unterschiedliche Lösungen, und das führt mitunter zu Problemen.

Unsere Mandanten – ein älteres Ehepaar, wie man sie in Deutschland „Russlanddeutsche“ nennt. Als langjährige Rentner haben sie eine große Freude an schöpferischer Arbeit – ihren Kleingarten. Vor mehr als zehn Jahren traten sie einem Kleingartenverein bei, und ihr gewohntes Leben begann. Doch dem Vereinsvorstand missfiel die Anordnung der Gerätschaften auf der Parzelle, und es kam eine Abmahnung. Eine zweite Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Nutzungsordnung hätte die Kündigung des Pachtvertrags über die Kleingartenparzelle bedeutet. Ein Jahr später war es so weit: Die Rentner fanden im Briefkasten die zweite Abmahnung mit der Aufforderung, die Parzelle zu räumen.

Besonderheiten des deutschen Kleingartenwesens

Man kann sagen, dass in Europa nach der Zahl der Kleingärten pro Kopf nur die osteuropäischen Länder vor Deutschland liegen. Auf 83 Millionen Einwohner Deutschlands kommen über 15 Millionen Kleingartenparzellen. Und während in Russland Datschen in letzter Zeit vermehrt zur Erholung an der frischen Luft erworben wurden, dient der Kleingarten in Deutschland vor allem der Arbeit auf der Parzelle selbst.

Bundeskleingartengesetz

Sämtliche Beziehungen zwischen Kleingärtner, Staat und Kleingartenverein sind im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelt, das am 1. April 1983 in Westdeutschland in Kraft trat und nach der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 auch in Ostdeutschland galt. Nach diesem Gesetz kann selbst der Eigentümer eines Kleingartens seine Parzelle verlieren, wenn er seinen Pflichten als Kleingärtner nicht nachkommt — von einem Pächter, der die Parzelle vom Kleingartenverein pachtet, ganz zu schweigen.

Es gibt einige der häufigsten Gründe, aus denen ein Kleingärtner von seiner Parzelle „verbannt“ werden kann – wenn auch gegen Entschädigung, so doch verbannt, während sich für die freiwerdende Parzelle eine sehr lange Warteliste bildet. An erster Stelle unter den Ablehnungsgründen steht der Versuch, ganzjährig auf der Parzelle zu wohnen: Das Gesetz erlaubt das Wohnen im Kleingarten nur in der Frühjahrs- und Sommerzeit, im Winter heißt es: bitte weiterziehen. Den zweiten Platz belegt der „Verweis“ wegen Habgier des Kleingärtners – der Versuch, das eigene Gartengrundstück über die gesetzlich zulässige Fläche hinaus zu erweitern, hat die schwerwiegendsten Folgen. An dritter Stelle steht Faulheit: Übersteigt die Rasenfläche die Fläche der Gemüsebeete, sieht es schlecht aus – man kann seine Rechte vor Gericht verteidigen, doch die Gerichte stellen sich in der Regel auf die Seite der Kleingartenvereine.

Das rote Schloss

Unsere Mandanten, denen die Räumung des Kleingartens auferlegt wurde, traf ein bis dahin unbekannter Grund: ein rotes Vorhängeschloss. Mit dieser Kündigung (Kündigung) in zitternden, altersgezeichneten Händen kamen unsere Mandanten in die Kanzlei. In dem streng formulierten Schreiben stand, dass Grund für die weitere Verweigerung des Nutzungsrechts an der Parzelle ein rotes Vorhängeschloss am Gartentor sei – es falle angeblich aus dem einheitlichen Erscheinungsbild des Kleingartenvereins heraus. Als weiterer Grund wurde angeführt, dass die Rasenhöhe die im Verein üblichen Maße überschreite.

Gegen die Verweigerung der weiteren Überlassung der Parzelle im Verein verfasste unser Rechtsanwalt einen Widerspruch, in dem er darauf hinwies, dass die Satzung des Vereins keine Bestimmung zur vorgeschriebenen Farbe von Vorhängeschlössern am Gartentor enthalte. Zum gewichtigeren Vorwurf der Nichteinhaltung der Ordnung auf der Kleingartenparzelle wurde konkret nachgefragt: wo, wer, wann und mit welchem Messgerät die Rasenhöhe auf der Parzelle unserer Mandanten gemessen habe. Sollten diese Messungen nicht stattgefunden haben und kein entsprechendes Protokoll vorliegen, seien sämtliche Vorwürfe unbegründet und stellten zudem einen unzulässigen Druck auf die Vereinsmitglieder dar mit dem Ziel, ihnen die Parzelle zugunsten Dritter zu entziehen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass, sollte der Vereinsvorstand auf seiner Forderung beharren, die nächste Instanz das Gericht sein werde und der Verein im Falle des Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen habe.

Zwei Wochen später erhielten unsere Mandanten ein Entschuldigungsschreiben. Das rote Vorhängeschloss störte niemanden mehr. Es war eine sehr kluge Entscheidung der Rentner, unsere Kanzlei aufzusuchen, statt zu versuchen, den Konflikt mit dem Verein auf eigene Faust zu lösen.

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