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Mietrecht

Faulheit erzeugt Laster

Im Leben eines jeden Menschen gibt es Rückschläge. Manche erleben sie selten, andere begleiten sie ihr ganzes Leben lang. Solche Menschen nennt man gemeinhin Pechvögel. Doch was bedeutet „Pech haben“, und woher kommt dieses „Pech“? Der Publizist Bachytschan Umbetaliew kam in seinem Beitrag „Woher kommen Pechvögel?“ zu dem Schluss, die „Natur der Pechvögel verberge sich hinter gewöhnlicher Faulheit“. In gewisser Weise hat er recht – Faulheit erzeugt stets menschliche Laster. Doch nicht jeder glücklose Mensch ist zwangsläufig faul. Wobei …

Ein Zimmer im Haus der Mutter

Anton kam gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester aus Kasachstan nach Deutschland. Von Beruf war er Systemadministrator, fand jedoch in Deutschland keine Arbeit in seinem Fachbereich, jobbte hier und dort, hatte keine feste Anstellung und begann, wohl aus fehlender Perspektive, zu trinken. In der Folge wurde Anton aus seiner Wohnung geräumt, häufte Schulden an und war ohne Arbeit. Seine Mutter, die sich nicht von ihrem Sohn abwenden konnte, kaufte sich ein dreistöckiges Haus und vermietete ihm darin ein Zimmer. Zwischen Anton und seiner Mutter wurde ein Wohnraummietvertrag geschlossen: Er mietete ein Zimmer, durfte jedoch den Flur, den Raum mit Waschmaschine und Trockner, die Küche sowie das gemeinsame Internet, Fernsehen und Telefon mitnutzen.

Antons Mutter verstarb, und das Haus ging testamentarisch an seine Schwester über – die Mutter wollte selbst nach ihrem Tod das erworbene Vermögen ihrem Sohn nicht anvertrauen. Die Schwester trat das Erbe an, zog in das Haus und verlangte von ihrem Bruder, künftig nicht nur die Zimmermiete, sondern auch die Nutzung von Flur, Küche, Internet, Fernsehen, Telefon und Strom selbst zu bezahlen. Anschließend sprach sie mit ihrem Freund über einen möglichen Hausverkauf, während Anton aus Kummer zunehmend dem Alkohol verfiel. Schließlich erklärte die Schwester ihm die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und führte sämtliche Verhandlungen mit ihrem Bruder nur noch über ihren Rechtsanwalt, der Anton schriftlich zur sofortigen Räumung aufforderte.

Eine Wand im Flur

Anton wandte sich an unsere Kanzlei um Hilfe. Im Beratungsgespräch berichtete der Mandant, dass seine Schwester im zuvor von ihm genutzten Flur eine Wand hatte errichten lassen – nun konnte er nur noch sein eigenes Zimmer betreten und hatte keinen Zugang mehr zu Waschmaschine und Gemeinschaftsküche. Zudem hatte die Schwester ihm Internet, Fernsehen und teilweise auch den Strom abgestellt – seine Steckdosen funktionierten nicht, er konnte nicht einmal einen Kühlschrank anschließen. Eines Tages fand er bei seiner Rückkehr Spuren eines Einbruchs in sein Zimmer vor: Am Schloss, das er kürzlich ausgetauscht hatte, fanden sich Kratzer, die Tür war locker, aus der Abstellkammer fehlten einige Gegenstände, und seine persönlichen Sachen lagen aus dem Kleiderschrank auf dem Boden verstreut.

Einschätzung des Rechtsanwalts

Für ein Eindringen der Schwester und ihres Freundes in das Zimmer oder eine entsprechende Absicht für die Zukunft hatte der Mandant keine Beweise, sodass ein gerichtliches Betretungsverbot verfrüht gewesen wäre. Vorrangiges Ziel war die Wiederherstellung des zentralen Rechts — des Rechts, in der Wohnung zu leben und die für den Alltag erforderlichen Räume und Leistungen zu nutzen.

Der Rechtsanwalt erklärte dem Mandanten, dass versucht werden könne, sein Recht zur Nutzung der Wohnung wiederherzustellen – dabei müsse jedoch sehr schnell gehandelt werden –, ebenso sein Recht auf Nutzung des Flurs (dies war im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen), der Waschmaschine, des Internets, des Fernsehers, des Telefons und der Stromversorgung. Der Mandant stimmte diesem Vorgehen zu.

Einstweilige Verfügung

Der Rechtsanwalt stellte beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Darin führte er aus, dass der Mandant über keine andere Unterkunft verfüge, die Nutzung von Flur und Waschmaschine für ihn lebensnotwendig sei, die Nutzung von Internet und Telefon erforderlich sei, da er auf Arbeitssuche sei, und die Stromversorgung eine existenzielle Notwendigkeit darstelle, da der Mandant Speisen zubereiten und Lebensmittel im Kühlschrank aufbewahren müsse. Nach Prüfung des Antrags gab das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung – ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Parteien – sämtlichen geltend gemachten Anträgen statt und entschied zugunsten unseres Mandanten, indem es sein Recht auf Verbleib in der Wohnung sowie auf Nutzung aller erforderlichen Einrichtungen feststellte.

Eine Kopie der Entscheidung wurde dem Gerichtsvollzieher sowie Antons Schwester zur Vollstreckung zugestellt. Die Schwester legte über ihren Rechtsanwalt Widerspruch gegen die Entscheidung ein, und das Verfahren wechselte in das ordentliche Hauptsacheverfahren. In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht beide Seiten an und gab unseren Anträgen nur noch teilweise statt.

Abschließende Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigte das Wohnrecht des Mandanten bis Oktober, verpflichtete ihn zugleich zum Ausgleich der Mietschulden; es verpflichtete Antons Schwester, die errichtete Wand zu entfernen und ihrem Bruder die Nutzung von Flur, Waschmaschine, Wäschetrockenplatz und Strom in seinem Zimmer zu ermöglichen. Die Nutzung von Internet, Fernsehen und Telefon erkannte das Gericht hingegen nicht als existenziell notwendig an — Anton könne, so das Gericht, ohne Weiteres sein Mobiltelefon nutzen.

Auf dieser Stufe waren die Probleme des Mandanten gelöst – er blieb in der Wohnung und konnte Waschmaschine, Kühlschrank und Strom nutzen. Die Begleichung seiner Schulden fällt hingegen nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Rechtsanwalts. Möchte Anton sein Wohnrecht auch künftig behalten, muss er die Mietschulden und die Stromkosten begleichen. Im Russischen gibt es das Sprichwort: „Müßiggang ist aller Laster Anfang.“ In der von uns geschilderten Geschichte half der Rechtsanwalt dem Mandanten, der Aussicht zu entgehen, auf der Straße zu landen – allerdings vorerst nur auf dieser Stufe.

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