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Verkehrsrecht

Wie man beim Einparken in Deutschland zu Unrecht in Verdacht geraten kann

„Die Besonderheit weiblicher Augen besteht darin, dass sie ein fremdes Haar auf Ihrem Mantel entdecken, aber beim Einparken einen Hydranten nicht bemerken."
Unbekannter Verfasser

Jeder Bewohner Deutschlands, und selbst ein Tourist, sollte wissen, dass man in diesem Land recht leicht zum Beschuldigten in einem Strafverfahren werden kann. Eine strafrechtliche Verantwortung ist unter anderem auch für Verstöße im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen vorgesehen.

Zu den schwerwiegendsten dieser Verstöße zählen nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere folgende Kernvorschriften bei Verkehrsunfällen:

  1. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),
  2. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315c StGB),
  3. Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB).

In der Regel gilt als Verlassen des Unfallorts das Entfernen eines Fahrers, der gegen die Straßenverkehrsregeln verstoßen hat, vom Ort des Unfalls, an dem er beteiligt war. Dies stellt einen Verstoß dar, der zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann.

Als Person, die den Unfallort verlassen hat, gilt, wer als Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, bevor er:

  • zugunsten der übrigen Unfallbeteiligten und der geschädigten Partei durch seine Anwesenheit und eine Erklärung, dass er am Unfall beteiligt war, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art des Unfalls ermöglicht hat, oder
  • die den Umständen nach angemessene Wartezeit abgewartet hat, damit jemand bereit ist, die Umstände des Unfalls festzustellen.

Für die genannten Straftaten sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bestraft wird auch, wer nach Ablauf der erforderlichen Wartezeit den Unfallort verlässt und in der Folge nicht zur unverzüglichen Klärung der Unfallumstände beiträgt. Die Länge der Mindestwartezeit hängt dabei von den Umständen des Unfalls ab. Je größer der verursachte Schaden, desto länger die erforderliche Wartezeit. Von einem der einprägsamsten Fälle aus unserer umfangreichen Kanzleipraxis im Zusammenhang mit einer möglichen strafrechtlichen Verantwortung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort berichten wir in diesem Artikel.

Die Geschichte der Mandantin: unsicheres Einparken im Regen

Mandantin unserer Kanzlei war eine junge Frau, nennen wir sie Olga. Sie war vor rund zwei Jahren zum Studium aus Sankt Petersburg nach Deutschland gezogen. Die stets weltoffene und reisefreudige junge Frau lieh sich häufig am Wochenende ein Auto und unternahm — meist in Begleitung von ein paar Freundinnen — kurze wie längere Ausflüge in verschiedene Städte und Regionen Deutschlands. An einem Freitag lieh sie sich wie üblich ein Fahrzeug bei einer Autovermietung, um am nächsten Morgen früh zu einem weiteren Ausflug aufzubrechen, und beschloss, auf dem Nachhauseweg noch einen nahegelegenen Supermarkt anzusteuern.

Auf dem Heimweg am späten Abend bog sie von der Straße ab und fuhr auf den Parkplatz vor dem Geschäft. Olga entdeckte eine geeignete Lücke zum Parallelparken zwischen zwei Fahrzeugen. Als noch nicht besonders erfahrene und sichere Fahrerin begann sie langsam einzuparken, fuhr rückwärts und richtete das Fahrzeug allmählich aus. Das Manöver war fast abgeschlossen, als sie den Eindruck hatte, mit dem hinteren Stoßfänger das dahinter geparkte Auto gestreift zu haben. Olga schaltete sofort den Motor aus, stieg aus, um zu prüfen, was tatsächlich geschehen war. Sie untersuchte den hinteren Stoßfänger ihres Fahrzeugs sowie den vorderen Stoßfänger des dahinter geparkten Autos sorgfältig. Draußen war es dunkel und es nieselte, was die Untersuchung der Fahrzeuge erschwerte. Olga fand jedoch weder an ihrem eigenen noch am geparkten Fahrzeug irgendwelche Schäden. Sie schloss ihr Auto ab, eilte in den Supermarkt, kaufte die benötigten Lebensmittel und fuhr mit dem Auto nach Hause.

Zeugenaussage und Vorwurf nach § 142 StGB

Wie sich später herausstellte, hatte ein älterer Herr, der rauchend neben dem Ausgang des Supermarkts auf seine Frau wartete, das Einparken der jungen Frau beobachtet. Der Beobachter glaubte, die junge Frau habe beim Einparken das dahinter stehende Fahrzeug gestreift, sei ausgestiegen, um die Schäden zu begutachten, und habe dann, ohne irgendwelche Maßnahmen zur Meldung des Unfalls oder zur Suche nach dem Geschädigten zu ergreifen, sorglos den Unfallort verlassen. Um dieses vermeintliche Fehlverhalten zu unterbinden, scheute der ältere Herr keine Mühe und verfasste eine ausführliche Anzeige bei der Polizei. Selbstverständlich vergaß er nicht, die Kennzeichen aller „beteiligten" Fahrzeuge zu notieren und eine Unfallskizze beizufügen.

Die deutsche Polizei arbeitete in diesem Fall präzise und zügig. Auf Grundlage der Zeugenaussage wurde ein Unfallprotokoll erstellt, in dem festgehalten wurde, dass die junge Frau beim Einparken das dahinter stehende Fahrzeug gestreift, die Schäden begutachtet und dann, ohne die bei einem Unfall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, den Unfallort verlassen habe. Unsere Leserinnen und Leser können sich sicherlich vorstellen, wie überrascht Olga war, als sie etwa eine Woche nach diesem Vorfall unerwartet ein Schreiben mit einer Vorladung zur polizeilichen Vernehmung wegen eines gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 142 StGB erhielt. Wie bereits erwähnt, drohte der jungen Frau im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Geldstrafe, unter ungünstigen Umständen sogar eine Freiheitsstrafe. In dieser widersprüchlichen und für sie unerwarteten Situation wandte sich die junge Frau an unsere Kanzlei, in der Hoffnung, qualifizierte rechtliche Unterstützung durch eine professionelle Anwältin zu erhalten.

Die Arbeit des Anwalts: fehlender Nachweis einer Kollision

Die mit Olgas Fall betraute Anwältin ließ sich zunächst von der jungen Frau die Umstände des Vorfalls detailliert schildern und forderte anschließend die Akte bei der Polizei an. Es galt zu klären, ob im vorliegenden Fall zuverlässige Beweise dafür vorlagen, dass unsere Mandantin tatsächlich einen Verkehrsunfall verursacht und den Unfallort verlassen hatte, ohne den anderen Beteiligten davon in Kenntnis zu setzen. Die Anwältin bat die Mandantin, sich noch einmal so genau wie möglich an alle Umstände des Geschehens zu erinnern. Wie uns Olga berichtete, wusste sie tatsächlich nicht genau, ob sie das dahinter stehende Fahrzeug gestreift hatte oder nicht. Deshalb war sie ausgestiegen, um zu prüfen, was geschehen war, und hatte sowohl ihr eigenes als auch das andere Fahrzeug sorgfältig auf mögliche Schäden untersucht. Erst nachdem sie sich vergewissert hatte, dass keine Schäden vorlagen, war die junge Frau zum Einkaufen ins Geschäft gegangen.

Auch aus den Unterlagen der Ermittlungsakte ging keineswegs eindeutig hervor, dass sich der Unfall tatsächlich ereignet hatte. Auf den in der Akte enthaltenen Fotos waren keine Schäden zu erkennen, und von der Stelle aus, an der der rauchende Zeuge vor dem Supermarkt gestanden hatte, ließ sich beim besten Willen nicht genau feststellen, ob es tatsächlich zu einer Kollision gekommen war. Der Zeuge schilderte zwar tatsächlich, wie die junge Frau ausgestiegen war, um beide Fahrzeuge zu begutachten, doch fanden sich in der Akte keinerlei Beweise dafür, dass sie bei der Begutachtung der Fahrzeuge Schäden festgestellt und bewusst den Unfallort verlassen hatte.

Auf Grundlage der vorliegenden Tatsachen und Zeugenaussagen bereitete die Anwältin einen Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts nach § 170 StPO vor. Im Antrag wies sie die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Akte keine Beweise für den verursachten Schaden enthalte und keinerlei Angaben dazu vorlägen, dass der Fahrer des zweiten Fahrzeugs eine Reparatur der Schäden habe durchführen lassen. Somit könne nicht davon gesprochen werden, dass Olga den Unfallort bewusst und in der Absicht verlassen habe, sich einer Verantwortung zu entziehen.

Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdachts

Nach Prüfung der von unserer Anwältin im entsprechenden Antrag dargelegten Argumente entschied die Staatsanwaltschaft, dem Antrag stattzugeben und das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts einzustellen. Unsere Leserinnen und Leser können sich sicherlich vorstellen, wie sehr der jungen Frau bei dieser guten Nachricht ein Stein vom Herzen fiel. Hätte sie sich nicht rechtzeitig an eine professionelle Anwältin gewandt, hätte sie „ohne triftigen Grund" eine beträchtliche Strafe erhalten können. Olga bedankte sich bei der Anwältin für die hervorragende Arbeit und bat um die Erlaubnis, sich bei Bedarf erneut an unsere Kanzlei zu wenden.

Fazit

Zum Abschluss dieser lehrreichen Geschichte sei es erlaubt, etwas zu scherzen: In Deutschland ist es immer besser, auf Nummer sicher zu gehen, als die Dinge einfach laufen zu lassen. In Berlin fand eine Frau einmal einen Geldbeutel mit tausend Euro. Die traditionelle deutsche Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit erlaubten es ihr nicht, sich das fremde Eigentum anzueignen. Sie rief die im Geldbeutel gefundene Telefonnummer an und bot an, den Geldbeutel gegen ein „Finderlohn" von hundert Euro „plus 20 Euro für Transportkosten" zurückzugeben. Der Rentner, der den Geldbeutel verloren hatte, erwies sich jedoch als noch ehrlicher und gewissenhafter. Er informierte die Polizei, und die Frau wurde bei der Übergabe des Geldbeutels wegen versuchter Erpressung festgenommen.

Die Moral dieser Geschichte lautet: Zwei zivilisierte Menschen in einem Rechtsstaat finden immer eine gemeinsame Sprache. Wir wünschen unseren Leserinnen und Lesern, stets wachsam zu bleiben, Gesetze und die öffentliche Ordnung zu beachten, besonders in einem fremden Land. Sollte dennoch einmal ein Fall eintreten, der qualifizierte rechtliche Hilfe erfordert, laden wir Sie herzlich zu einer Beratung mit den erfahrenen Fachleuten unserer Kanzlei ein.

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