An unsere Kanzlei wandte sich Michail (Name geändert). Dem jungen Mann wurde vorgeworfen, beim Herausfahren aus einer Parklücke ein daneben geparktes Fahrzeug gestreift und sich anschließend vom Unfallort entfernt zu haben. In dem von der Polizei erhaltenen Schreiben mit der Vorladung zur Vernehmung waren Ort und Zeit des Vorfalls beschrieben. Der junge Mann bestritt jedoch entschieden, dies getan zu haben, und wies alles zurück.
Um die Situation aufzuklären, forderte der Rechtsanwalt der Kanzlei bei der Polizei Akteneinsicht an. Nach Erhalt der Akten stellte sich heraus, dass sich alles bereits gegen Abend zugetragen hatte. Eduard (Name geändert), der Geschädigte, der später bei der Polizei Anzeige gegen Michail erstattete, hatte an jenem Abend sein Auto geparkt und war zum Abendessen in die Pizzeria gegenüber gegangen. Nichts deutete auf Ärger hin, die Straße lag ruhig und still da. Als Eduard jedoch mit dem Essen fertig war und die Pizzeria verließ, sah er, wie ein kleines Auto beim Herausfahren aus seiner Parklücke sein daneben stehendes Fahrzeug streifte. Sekunden später war ein zweites, kurzes Klopfen vom Kontakt der Fahrzeuge zu hören.
Eduard trat sofort an den Fahrer heran, der am Steuer saß, teilte ihm mit, dass es sich um sein Auto handele, und schlug vor, die Polizei zu rufen oder die Angelegenheit auf andere Weise vor Ort zu klären. In der Annahme, der Verursacher werde aussteigen, um die Sache zu regeln, und dessen völlig sicher, wandte sich Eduard für einen Moment vom Fahrer ab, um sein eigenes Auto anzusehen und die Beulen genauer zu begutachten. In genau diesem Moment hörte er jedoch das Geräusch des Motors, und als er seinen Blick zurückwandte, sah er, wie das Auto davonfuhr. Da er mit einer solchen Wendung nicht gerechnet hatte und in diesem Moment sehr aufgeregt war, konnte er sich nichts genau merken. Er rief die Polizei und konnte den Verursacher nur ungefähr beschreiben sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs nennen — wobei er anmerkte, dass er sich der Richtigkeit des Kennzeichens nicht ganz sicher sei. Anhand des vom Geschädigten angegebenen Kennzeichens gelangte die Polizei später zu unserem Mandanten und lud Michail zur Vernehmung vor.
Natürlich gibt es Situationen, in denen ein Fahrer aus verschiedenen Gründen — etwa laute Musik im Fahrzeuginnenraum — das Anstoßgeräusch schlicht nicht hört und den Verkehrsunfall gar nicht bemerkt. Michail teilte dem Rechtsanwalt jedoch bereits bei der ersten Besprechung des Sachverhalts mit, dass er sein Auto bereits untersucht hatte, jedoch keinerlei Spuren eines Kontakts — weder Kratzer noch Verformungen oder andere Schäden — gefunden habe. Er sei tatsächlich an jenem Ort gewesen, habe jedoch kein Auto gestreift und schon gar nicht mit jemandem gesprochen. Wir vertrauen unseren Mandanten stets aufs Wort, weshalb sich der Rechtsanwalt bei der Verteidigungsstrategie ausschließlich an dieser Version orientierte. Zumal sich in der Akte keine stichhaltigen Beweise dafür fanden, dass gerade unser Mandant der Fahrer gewesen war.
Gleichwohl war die Michail vorgeworfene Straftat durchaus schwerwiegend. Ihm wurde ein Vorwurf nach § 142 StGB gemacht — das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Diese Vorschrift sieht eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Damit fiel der Fall unter eine strafrechtliche Norm, und ihm drohte eine ernstzunehmende Strafe.
Neben der Beschreibung von Ort und Zeit des Vorfalls fanden sich in den Akten auch Fotografien des Fahrzeugs des Geschädigten.
Auf diesen Fotografien waren deutlich tiefe Kratzer und kleinere Beulen an der Fahrerseite des Fahrzeugs zu erkennen. Zudem lagen Angaben eines Zeugen vor — des Pizzabäckers, der in der Pizzeria arbeitete, in der der Geschädigte zu Abend gegessen hatte. Der Pizzabäcker gab an, tatsächlich ein Klopfen gehört zu haben und ebenfalls gesehen zu haben, wie ein Auto beim Herausfahren aus einer Parklücke ein anderes streifte. Als er jedoch bemerkte, dass der Geschädigte sich am Unfallort befand und bereits mit dem Verursacher sprach, richtete er seine Aufmerksamkeit nicht länger auf das Geschehen und verfolgte die weiteren Ereignisse nicht mehr.
Zur Bestimmung der Rechtsposition unseres Mandanten stellte der Rechtsanwalt einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 170 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts. In dem Antrag legte der Rechtsanwalt sämtliche Umstände ausführlich dar und führte folgende Argumente an.
Erstens fanden sich am Fahrzeug unseres Mandanten an den Stellen, an denen der Zusammenstoß vermutet wurde, nicht die geringsten Spuren. Auch bei der Untersuchung des Fahrzeugs des Beschuldigten fand die Polizei nichts, was mit Spuren eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug übereinstimmen könnte. Zweitens war sich der Geschädigte nicht nur bezüglich der Richtigkeit des von ihm angegebenen Kennzeichens des Fahrzeugs des Beschuldigten unsicher, er konnte sich grundsätzlich weder an die Farbe noch an die Marke des Fahrzeugs erinnern, obwohl er direkt daneben stand und mit dem Fahrer sprach. Und drittens gaben beide Zeugen — der Geschädigte und der Pizzabäcker — an, den Fahrer bei einer Gegenüberstellung nicht wiedererkennen zu können. Der Pizzabäcker hatte ihn gar nicht gesehen, und der Geschädigte konnte sich vor lauter Aufregung nicht an die Gesichtszüge der Person am Steuer erinnern.
Allein diese Gründe machten deutlich, dass die vorliegenden Umstände es unmöglich machten, die Schuld unseres Mandanten trotz allen Bemühens nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft prüfte daher den Antrag des Rechtsanwalts samt seiner Begründung, gab ihm vollumfänglich statt, und das Verfahren wurde nach § 170 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Hervorzuheben ist, dass unser Mandant der Polizei keinerlei Aussage machte und sich unsere Argumentation darauf beschränkte, den erhobenen Vorwurf allein anhand der Akteninhalte zu bestreiten. Diese Methode ist bei der Verteidigung eines Beschuldigten wirksam und trägt Früchte. Denn der Rechtsanwalt schützt seinen Mandanten davor, unbedacht Angaben zu machen, die ihm womöglich schaden, und versucht, den Vorwurf allein aufgrund unzureichender Beweise aus der Ermittlungsakte auszuräumen. Auch in diesem Fall bildete die Anwendung dieser Methode keine Ausnahme. Das Problem wurde binnen kurzer Zeit und mit dem für den Mandanten bestmöglichen Ergebnis gelöst — er hat keine Vorstrafe, musste weder zur Vernehmung erscheinen noch dem Geschädigten begegnen.
Fragen rund um Verkehrsunfälle gehören zu den zentralen Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei. Mit unserer umfassenden Erfahrung in diesem Bereich helfen wir Ihnen gerne, sich aus den unterschiedlichsten Situationen zu befreien und die rechtlichen Folgen einer von Ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
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