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Verkehrsrecht

Die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat bei Trunkenheitsfahrt

„Dummheit führt den Menschen auf krumme Wege."
Syrisches Sprichwort

Den Bewohnern Deutschlands ist sicherlich bekannt, dass der E-Scooter (E-Roller) seit Mitte Juni 2019 als offiziell zugelassenes Verkehrsmittel gilt. Der E-Roller zählt derzeit zu den meist diskutierten Themen des Straßenverkehrs. Trotz seiner großen Beliebtheit bei jungen Menschen stößt das neue Verkehrsmittel keineswegs bei allen auf Zustimmung. Häufig liegen E-Roller auf Gehwegen oder Straßenrändern herum und bringen zusätzliche Unruhe in den ohnehin recht chaotischen Straßenverkehr. Im Großen und Ganzen unterscheidet sich der E-Roller nicht stark vom Fahrrad, weshalb die Fahrradregeln auch für ihn gelten. Man darf mit dem E-Roller also auf Radwegen fahren, in deren Fehlen auf der Fahrbahn. Das Fahren auf Gehwegen sowie in falscher Fahrtrichtung ist untersagt. Besondere Regeln für „Fahrer" von E-Rollern gibt es bislang nicht — für sie gelten die allgemeinen Straßenverkehrsregeln. Wer langsamer fährt, muss sich rechts halten und darf das Überholen nicht behindern. Abbiegevorgänge müssen per Handzeichen angezeigt werden. Die Geschwindigkeit des E-Rollers darf 20 km/h nicht überschreiten.

Da der E-Roller ein Fahrzeug mit erhöhter Gefährdungslage darstellt, gelten für ihn die Vorschriften über das Alkoholverbot am Steuer in vollem Umfang. Beim Fahren mit dem E-Roller gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer — bei 0,5 bis 1,09 Promille droht ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte im Register und ein befristeter Führerscheinentzug. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, gelten bereits 0,3 Promille als Alkoholisierung mit allen daraus resultierenden Folgen bis hin zur Einleitung eines Strafverfahrens.

An unsere Kanzlei wenden sich häufig Mandanten zur Beratung und weiteren Vertretung ihrer Interessen in Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen in Deutschland. Bei der Vertretung unserer Mandanten hören wir sie zunächst an, erläutern ihnen die möglichen Perspektiven ihres Falls nach geltendem Recht, fordern dann die Akte bei der Polizei an und analysieren alle Umstände des Vorfalls. Schließlich ermitteln wir zum Schutz der Interessen des Mandanten Umstände, die entweder gegen eine Strafverfolgung mangels Tatbestandsverwirklichung oder für eine Strafverfolgung sprechen, die dem Umfang der begangenen Tat genau entspricht. Von einem solchen Fall aus unserer Kanzleipraxis, bei dem es um die Verteidigung eines Mandanten ging, der alkoholisiert mit dem E-Roller unterwegs war, berichten wir in diesem Artikel.

Die Geschichte des Mandanten: Geburtstag und ein „Ritterzug" auf dem E-Roller

An uns wandte sich ein sportbegeisterter junger Mann, nennen wir ihn Roman, der leidenschaftlich gern lange Fahrradstrecken fährt und in der Regel einen gesunden Lebensstil pflegt. Leider bildete der Abend, der zur Verantwortung führte, eine Art Ausnahme von der Regel. Unser Mandant war zu einer Geburtstagsfeier eines Freundes eingeladen. Es begann in einem vietnamesischen Restaurant, dann zog die Gruppe von 15 fröhlichen jungen Leuten in eine nahegelegene Bar, wo alle gemeinschaftlich Bier tranken und viel scherzten. Obwohl es bereits nach Mitternacht war, verlangte die Stimmung nach einer Fortsetzung, und die Gruppe beschloss, in einen Nachtclub weiterzuziehen.

Nun musste man sich für eine Fortbewegungsart entscheiden. Die meisten jungen Leute nahmen ein Taxi und fuhren weiter feiern. Unser Mandant entschied sich für einen „Ritterzug" — er entriegelte einen in der Nähe geparkten E-Roller und rief seinen Freunden zu, er werde vor ihnen allen beim Club sein. Roman fuhr sorglos los und beschleunigte auf etwa 20 km/h. Diesem mutigen Beginn folgte jedoch keine ebenso erfreuliche Fortsetzung: Der genossene Alkohol machte sich bemerkbar. Roman versuchte, so vorsichtig wie möglich zu fahren, zog jedoch mit seiner „schlingernden" Fahrweise die Aufmerksamkeit einer vorbeifahrenden Polizeistreife auf sich.

Der junge Mann wurde gebeten, in ein Atemalkoholmessgerät zu pusten, um den Promillewert zu ermitteln, das heißt, eine erste Untersuchung auf Trunkenheit vorzunehmen, woraufhin Roman zur erneuten Untersuchung auf die nächste Polizeiwache gebracht wurde. Bemerkenswert war, dass der Promillewert bei der Straßenmessung mit 1,3 und anschließend auf der Wache mit 1,1 gemessen wurde. Eine Blutprobe wurde nicht entnommen. Nach Anfertigung des entsprechenden Protokolls wurde Roman „in Frieden" entlassen.

Die Arbeit des Anwalts: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Selbstverständlich stand ein Ausschluss der Schuld des alkoholisierten Fahrers nicht zur Debatte, sodass sich der junge Mann an unsere Anwältin wandte, um seine Interessen umfassend zu verteidigen und eine der begangenen Tat angemessene Strafe zu erwirken. Entscheidend war in diesem Fall die Einordnung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat, für die eine Strafe nach § 316 StGB vorgesehen ist. Die Aussicht auf das zweite Szenario stimmte wenig optimistisch, da die mögliche Sanktion in Form einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie einem einjährigen Führerscheinentzug bestand.

Die Anwältin nahm sich der Sache unverzüglich an und forderte die Akte bei der Polizei an. Auf Grundlage der vorliegenden Daten zu den Umständen dieses Falls bereitete sie einen ausführlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft vor, wonach der Fall als Ordnungswidrigkeit einzustufen sei. Die im Antrag der Anwältin genannten Hauptargumente waren folgende:

  • In den Akten war vermerkt, dass Roman den E-Roller unsicher gesteuert habe, dennoch war von groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsregeln oder der Schaffung gefährlicher Verkehrssituationen keine Rede. Somit stellte die Fahrweise des jungen Mannes keine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar;
  • unser Mandant hatte keine Blutprobe abgegeben, um die genaue Alkoholmenge im Blut zu bestimmen. Nach den auf der Straße erhobenen Messwerten enthielt sein Blut 1,3 Promille Alkohol, auf der Wache hingegen 1,1. Aufgrund der fehlenden genauen Messwerte war der Grad der Schuld unseres Mandanten nicht genau zu bestimmen. Wichtig war hierbei, dass er in dem einen Fall zur Ordnungswidrigkeitenhaftung, im anderen jedoch zur Strafverfolgung — mit möglicher Freiheitsstrafe — herangezogen werden müsste.

Ergebnis: Bußgeld statt Strafverfahren

Die Anwältin wies in ihrem Antrag darauf hin, dass alle Zweifel und nicht bewiesenen Tatsachen zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen seien. Zudem wies die Anwältin darauf hin, dass Roman insgesamt ein vorbildlicher Fahrer war — in seiner Fahrhistorie gab es keine ernsthaften Verstöße oder Bußgelder. Die Staatsanwaltschaft prüfte die im Antrag enthaltenen Argumente der Anwältin und stimmte ihnen zu. Unser Mandant wurde mit einem Bußgeld in Höhe von 300 Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot belegt. Vergleicht man diese Sanktion mit der Strafe, die ihm bei einem anderen Verlauf der Ereignisse gedroht hätte, lässt sich sicher feststellen, dass die Verteidigung des Mandanten erfolgreich und effektiv war. Roman, dem „buchstäblich ein Stein vom Herzen fiel", dankte uns für die professionell geleistete Arbeit und bat um die Erlaubnis, sich bei Bedarf auch künftig an uns zu wenden. Wir wünschten Roman viel Erfolg bei all seinen Vorhaben und mahnten zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht, insbesondere beim Führen von Fahrzeugen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial.

Fazit

Abschließend sei angemerkt, dass mit dem Aufkommen der E-Roller — sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern — die Zahl der Verletzungen und Verkehrsunfälle zugenommen hat. Auf das neue Verkehrsmittel waren nicht nur Autofahrer nicht vorbereitet, die den E-Roller häufig gar nicht als vollwertigen Verkehrsteilnehmer wahrnehmen. Auch die städtische Infrastruktur entspricht nicht vollständig den neuen Anforderungen — die Qualität von Straßen- und Radwegbelägen gewährleistet längst nicht immer eine sichere Fortbewegung mit dem neuen Verkehrsmittel. Auch die Umweltfreundlichkeit des E-Rollers wirft bei Fachleuten Fragen auf. Zwar stößt der Roller während der Fahrt keine Schadstoffe aus, doch die Herstellung von Lithiumbatterien für Elektrofahrzeuge und E-Roller ist ein komplexer Prozess mit erheblicher Umweltbelastung in allen Phasen von Produktion und Entsorgung. Hinzu kommt der Energieaufwand für die Erzeugung des benötigten Stroms sowie der Einsatz herkömmlicher Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zum Einsammeln und Transport der Roller zu den Ladestationen. Dennoch sind der günstige Preis, die Bequemlichkeit und die einfache Handhabung von E-Rollern unbestreitbare Vorteile für die Bewohner großer Städte. Wir wünschen allen — erfahrenen wie jungen — Fahrern, achtsam und aufmerksam auf den Straßen zu sein und bei der Planung ihrer Fortbewegung sowohl an die Umwelt als auch an Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu denken.

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