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Familienrecht

Stiefkindadoption trotz ablehnender Stellungnahme des Jugendamts

„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ – so beginnt Art. 6 GG. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 GG). Wie dieses Wächteramt in der Praxis aussehen kann, zeigt ein Adoptionsverfahren aus unserer Kanzlei.

Die Familie unter Aufsicht

Die Pflege und Erziehung von Kindern sind ein natürliches Recht der Eltern und zugleich eine ihnen vorrangig obliegende Pflicht. Staatliche Stellen überwachen jedoch die Erfüllung dieser Pflichten. Von besonderer Bedeutung im Familienrecht ist das Institut der elterlichen Sorge. Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Das deutsche Recht sieht vor, dass, wenn das Kind in der Ehe geboren wurde, beide Elternteile die elterliche Sorge ausüben dürfen. Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält automatisch nur die Mutter das Sorgerecht. Damit auch der Vater des Kindes über dieses Recht verfügt, müssen beide Elternteile eine schriftliche Erklärung abgeben, mit der sie die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge wünschen. Diese Erklärung kann beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden. Alle Fragen der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder dürfen die Eltern eigenständig entscheiden. Der Staat greift in familiäre Beziehungen nur ein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das BGB legt fest, dass der unmittelbare Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient.

Wichtig bei einer Scheidung

Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind.

Möchte ein Stiefelternteil das Kind seines Ehegatten adoptieren (Stiefkindadoption, § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB), prüft das Familiengericht, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB). Das Jugendamt gibt dazu eine fachliche Äußerung ab (§ 189 FamFG). Wie belastend dieses Verfahren für eine Familie werden kann, erlebten unsere Mandanten, die Familie Wolf.

Eine Familie mit Vorgeschichte

Katharina und Viktor Wolf hatten beide schon eine Trennung hinter sich. Katharinas früherer Partner hatte sich zurückgezogen, als er von der Schwangerschaft erfuhr, und tauchte nie wieder auf. Viktors erste Ehe war an ständigen Konflikten gescheitert; nach der Scheidung blieb sein Sohn bei ihm. Vor acht Jahren heirateten Katharina und Viktor, und in der Familie lebten fortan zwei Kinder: Katharinas Sohn Alexander, den Viktor seit dessen siebtem Lebensjahr mit großzog, und Viktors Sohn Michael, ein Jahr jünger als Alexander. Michael hatte außerdem eine Mutter, die in dieser Geschichte ungewollt eine wichtige Rolle spielte.

Bei der Scheidung war Michaels Mutter Tatjana damit einverstanden, dass ihr Sohn beim Vater lebt. Die Eltern vereinbarten eine Umgangsregelung, doch die Mutter nahm ein Jahr lang keinen einzigen Termin wahr. Danach beantragte sie eine gerichtliche Umgangsregelung; Viktor widersprach nicht, und das Gericht legte Umgangstage fest. In den folgenden zwei Jahren nahm die Mutter den Umgang nur ein einziges Mal wahr und beantragte dann erneut eine gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, Michaels Vater behindere den Umgang. Gerade diese Vorgeschichte wurde später im Adoptionsverfahren gegen Viktor ins Feld geführt.

Sei mein Papa!

Als die Familie beschloss, dass Viktor Alexander adoptieren soll, war der Junge fünfzehn Jahre alt. Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden (§ 1752 Abs. 2 BGB); der Notar reichte ihn beim Familiengericht ein. Erforderlich sind unter anderem die Einwilligung des Kindes – ab 14 Jahren erteilt es sie selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1746 Abs. 1 S. 3 BGB) – und grundsätzlich die Einwilligung des leiblichen Vaters, die das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen kann (§§ 1747, 1748 BGB). Das Gericht holt zudem eine fachliche Äußerung des Jugendamts ein (§ 189 FamFG). Dafür besuchte eine Mitarbeiterin des Jugendamts eines Abends die Familie.

Der Besuch dauerte etwa vierzig Minuten – ein Kaffee, ein Gespräch über das Familienleben, ein Händedruck zum Abschied. Kurz darauf lag dem Gericht eine ablehnende Stellungnahme des Jugendamts vor. Darin hieß es, zwischen Alexander und Viktor bestehe keine enge emotionale Bindung; zudem fördere Viktor den Kontakt zwischen seinem Sohn Michael und dessen Mutter nicht und behindere die gerichtlichen Umgangsregelungen. Empfohlen wurde, ein Jahr zu warten, bis Alexander sechzehn sei. Dabei ist der Wille eines Fünfzehnjährigen bereits rechtlich entscheidend: Ohne seine eigene Einwilligung ist eine Adoption ab 14 Jahren ohnehin nicht möglich.

Die Familie wandte sich an unsere Kanzlei. Nach Durchsicht der Stellungnahme und Gesprächen mit allen Familienmitgliedern hielt unsere Anwältin die Einschätzung des Jugendamts für nicht ausreichend begründet. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gericht wies sie darauf hin, dass keine Einzelgespräche mit Alexander, seinem Stiefbruder, seiner Mutter und seinem Stiefvater geführt worden waren und die Schlussfolgerungen daher nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruhten. Zum Vorwurf, Viktor behindere den Umgang, legte sie dar, dass die Mutter trotz der gerichtlichen Regelungen über Jahre weder Michael noch Viktor kontaktiert hatte. Das Gericht beraumte daraufhin einen Anhörungstermin an.

Die Richterin führte die Anhörung sehr kritisch. Sie hielt Alexander vor, er spreche kein gutes Deutsch, weil er einige englische Ausdrücke verwendete (er besucht ein englischsprachiges Gymnasium), und fragte nach, weshalb er zu Beginn sagte: „Herr Wolf möchte mich adoptieren.“ Unsere Anwältin wies mehrfach darauf hin, dass ein Jugendlicher, der zum ersten Mal vor Gericht steht, naturgemäß einen förmlichen Ton wählt.

In der Verhandlungspause bereitete die Anwältin die Familie auf den weiteren Ablauf vor und riet ihr, sich trotz der angespannten Atmosphäre natürlich zu verhalten. Etwa eine Stunde nach dem Termin bat die Richterin die Familie zu sich: „Ich habe meine Meinung über Ihre Familie geändert. Ich gratuliere Ihnen zu Ihrem Sohn und Ihnen zu Ihrem Vater!“ Der Fall zeigt, dass eine ablehnende Stellungnahme des Jugendamts nicht das letzte Wort ist – entscheidend ist, was im gerichtlichen Verfahren vorgetragen und belegt wird.

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