Aus der Rubrik „Fragen Sie den Anwalt": „FRAGE: Ich habe meine Lebensgefährtin gefunden — lohnt es sich, einen Ehevertrag zu schließen? Was regelt er? Welche Punkte sollten unbedingt darin enthalten sein? ANTWORT des Anwalts: Ehrlich gesagt begegnete ich der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, einen Ehevertrag zu schließen, zunächst mit Vorbehalten und Zurückhaltung, da ich die moralische Seite der Sache im Blick hatte. Mit der Zeit, während ich Mandanten beim Entwurf und Abschluss von Eheverträgen unterstützte, wurde mir klar, dass dieses „westliche Instrument" durchaus von Nutzen ist. Von Nutzen deshalb, weil es den Eheleuten ermöglicht, ihre vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten in der Ehe und – vor allem – im Falle ihrer Auflösung ohne Streit und Zank zu regeln …"
Nach dem Gesetz gilt als Ehevertrag eine Vereinbarung zwischen Personen, die eine Ehe eingehen wollen, oder zwischen Ehegatten, die ihre vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten in der Ehe und/oder im Falle ihrer Auflösung regelt. Ein Ehevertrag kann sowohl vor der standesamtlichen Eheschließung als auch jederzeit während der Ehe geschlossen werden. Ein vor der standesamtlichen Eheschließung geschlossener Ehevertrag tritt mit dem Tag der Eheschließung in Kraft.
Was also müssen Ehegatten über den Abschluss eines Ehevertrags wissen? Erstens wird der Ehevertrag schriftlich geschlossen und muss notariell beurkundet werden. Zweitens kann der Ehevertrag sowohl das vorhandene als auch das künftige Vermögen der Ehegatten betreffen. Drittens können die Ehegatten mit dem Ehevertrag den gesetzlich vorgesehenen Güterstand ändern und einen Güterstand der Gütergemeinschaft, der Bruchteilsgemeinschaft oder der Gütertrennung für das gesamte Vermögen der Ehegatten, für einzelne Vermögensarten oder für das Vermögen jedes einzelnen Ehegatten festlegen. Viertens können die Ehegatten im Ehevertrag ihre gegenseitigen Unterhaltsrechte und -pflichten, die Art der Teilhabe an den Einkünften des jeweils anderen sowie die Aufteilung der Familienausgaben festlegen; sie können bestimmen, welches Vermögen im Falle einer Scheidung jedem der Ehegatten zufällt, und beliebige weitere Regelungen zu ihren vermögensrechtlichen Beziehungen in den Ehevertrag aufnehmen. Und so weiter – wir wollen den Leser nicht mit sämtlichen Feinheiten dieser insgesamt sehr sinnvollen rechtlichen Handlung ermüden. Nur so viel: Die im Ehevertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten können befristet oder vom Eintritt beziehungsweise Nichteintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. Der Ehevertrag kann jederzeit einvernehmlich von den Ehegatten geändert oder aufgehoben werden. Die Vereinbarung über die Änderung oder Aufhebung des Ehevertrags bedarf derselben Form wie der Ehevertrag selbst. Eine einseitige Nichterfüllung des Ehevertrags ist hingegen unzulässig – er kann auf Verlangen eines der Ehegatten nur auf gerichtlichem Wege geändert oder aufgehoben werden.
Genau darum soll es in unserem heutigen Beitrag gehen. An unsere Anwaltskanzlei wandte sich eine Frau – nennen wir sie Elena – mit der Bitte um Hilfe und bat den Anwalt, sie in einem zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht zu vertreten. Wie die Mandantin dem Anwalt erklärte, hatte ihr Ehemann beim Gericht Klage auf Überprüfung und Änderung des Ehevertrags erhoben.
Und nun, wie es in modernen Filmen üblich ist, eine Rückblende: einige Jahre zuvor …
Elena war mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn aus Russland nach Deutschland gekommen; alle drei besitzen die doppelte Staatsangehörigkeit – die russische und die deutsche. Nach ihrer Ankunft in Deutschland bemühte sich Elena, sich möglichst rasch in die neue Gesellschaft zu integrieren – sie absolvierte einen Integrationskurs und fand Arbeit. Zunächst war es eine gering bezahlte, unqualifizierte Tätigkeit, doch später fand Elena eine Stelle in einer Bibliothek und erzielte ein zwar nicht hohes, aber angemessenes Gehalt. Ihr Ehemann kümmerte sich in dieser Zeit um seine berufliche Laufbahn – in Russland hatte er als Arzt gearbeitet und musste hier zunächst die Anerkennung seines medizinischen Diploms klären, sein Deutsch verbessern und sich anschließend weiterbilden. Schließlich erhielt auch er die lang ersehnte Arbeitsstelle – allerdings nicht in Berlin, sondern in einer anderen Stadt. Im Familienrat wurde beschlossen, das Angebot anzunehmen und in die andere Stadt umzuziehen. Elena musste ihre Stelle aufgeben. Am neuen Wohnort fand sie keine Arbeit und kümmerte sich fortan um den Haushalt. Doch wie es in Familien, in denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, nicht selten vorkommt, kam es zu Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten und Kränkungen. Es kam so weit, dass die Eheleute getrennte Wege gingen. Der Sohn – inzwischen volljährig – blieb beim Vater wohnen. Der Ehemann schlug den Abschluss eines Ehevertrags vor und versprach, sich hierzu von einem Anwalt beraten zu lassen. Einige Tage später teilte er Elena mit, dass er einen Termin beim Notar zur Unterzeichnung des Ehevertrags vereinbart habe, und bot ihr an, sich mit dessen Inhalt vertraut zu machen. Nach dem vorgelegten Vertrag verpflichtete sich der Ehemann, Elena während der Trennungszeit und nach der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Elena wiederum sollte keine Ansprüche auf den Versorgungsausgleich und die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte geltend machen. Ferner war im Vertrag festgelegt, dass auf alle ihre Ehe betreffenden Fragen das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Der Notar wies beide auf die Folgen eines solchen Vertrags hin. Die Parteien waren mit den Bedingungen einverstanden und unterzeichneten den Vertrag in Anwesenheit des Notars, der ihre Unterschriften beglaubigte. Seit der Unterzeichnung des Vertrags hatten Elena und ihr Ehemann einander nicht mehr gesehen und keinerlei Kontakt gehabt.
So vergingen mehrere Jahre, und nun erfuhr Elena, dass ihr Ehemann nach Russland gereist war und dort ohne ihre Beteiligung und Zustimmung die Scheidung eingereicht hatte. Nun hatte er in Deutschland Klage auf Änderung der Bedingungen des Ehevertrags erhoben … Nach Durchsicht der von der Mandantin vorgelegten Kopie der Klageschrift stellte der Anwalt beim Gericht einen Antrag auf Akteneinsicht in das Zivilverfahren. Nach Erhalt und Durchsicht der Unterlagen stellte der Anwalt fest, dass sich der Kläger – der frühere Ehemann unserer Mandantin – zehn Monate vor Abschluss des Ehevertrags bereits von einem Anwalt zu Fragen der Ehescheidung nach deutschem und russischem Recht hatte beraten lassen und diesen beauftragt hatte, die Höhe des Unterhalts zu berechnen, den er seiner Ehefrau zu zahlen habe. Nach der damals vorgenommenen Berechnung stand seiner Ehefrau bei seinem Einkommen von 3.142 Euro ein Betrag von 1.122 Euro monatlich zu. Dabei wurde der Ehefrau fiktiv ein Einkommen angerechnet, das sie hätte erzielen können, wenn sie berufstätig gewesen wäre (im Durchschnitt, abhängig von ihrem Beruf). Beim Abschluss des Ehevertrags waren die Einkünfte, die die Ehefrau aus der Vermietung einer Wohnung in Russland sowie aus ihrer russischen Rente hätte erzielen können, nicht berücksichtigt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt weder über eine Wohnung noch über eine Rente verfügte.
Im Jahr 2005 verstarb die Mutter unserer Mandantin in Russland, und sie erbte eine Wohnung, wurde also deren Eigentümerin. Im März 2013 ließ sie sich in Russland eine Rente bewilligen. Der Kläger arbeitet gegenwärtig als Arzt und erzielt ein Nettoeinkommen von 4.257 Euro; er besitzt keine Immobilien. In seiner Klageschrift führte der Kläger aus, dass Grund für den Abschluss des Ehevertrags der Wunsch der Beklagten – seiner früheren Ehefrau – gewesen sei, Arbeit und eine Wohnung zu finden, und dass er dem Abschluss des Vertrags unter den oben beschriebenen Bedingungen zugestimmt habe. Im Jahr 2012 sei ihm jedoch bekannt geworden, dass sie eine Wohnung im Wert von 60.000 Euro geerbt habe, weshalb sich die Umstände gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses seiner Ansicht nach geändert hätten; er bestand daher auf einer Änderung des Vertrags, der Offenlegung sämtlicher Einkünfte seiner früheren Ehefrau und einer Neuberechnung des Unterhalts.
Der Anwalt reichte beim Gericht seine Klageerwiderung ein und führte aus, dass der Vertrag ausdrücklich auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei, unabhängig von einer Änderung der Einkünfte der Beklagten. Wie sich aus dem Vertrag selbst ergebe, entspreche dessen Zweck nicht dem, den der Kläger in seiner Klageschrift angegeben habe. Sein eigentlicher Zweck sei der Verzicht der Beklagten auf den Versorgungsausgleich sowie auf die Teilhabe am während der Ehe erworbenen Vermögen des Klägers. Diese Bedingung habe die Beklagte erfüllt. Unsere Mandantin habe ihre Arbeit und ihre berufliche Laufbahn zugunsten der Karriere des Klägers geopfert, indem sie ihre Stelle aufgab und mit ihm in eine andere Stadt zog. Gerade deshalb sei sie Hausfrau geworden. Im Vertrag sei festgelegt, dass auf ihre eheliche Beziehung das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finde. Folglich widerspreche die vom Kläger in Russland unter Anwendung russischen Rechts vollzogene Scheidung ihrem Ehevertrag und sei rechtswidrig. Und schließlich: Nach deutschem Recht sei eine gerichtliche Änderung des Ehevertrags nur möglich, wenn Umstände eingetreten seien, welche die Parteien beim Abschluss des Ehevertrags nicht hätten vorhersehen können. Hätten sie diese vorhergesehen, wäre der Vertrag zwischen ihnen nicht geschlossen worden. Die Parteien hätten gewusst und vorhergesehen, dass eine Zeit kommen werde, in der die Beklagte eine Erbschaft antreten, das Rentenalter erreichen und eine Rente beziehen werde. Die genannten Umstände könnten daher den Kern des Ehevertrags nicht verändern. Er beantragte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Das Gericht folgte der Argumentation von Elenas Anwalt und wies die Klage ihres früheren Ehemannes auf Änderung der Bedingungen des Ehevertrags ab.
Aus der Praxis unserer Kanzlei
Nach dem Gesetz gilt als Ehevertrag eine Vereinbarung zwischen Personen, die eine Ehe eingehen wollen, oder zwischen Ehegatten, die ihre vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten in der Ehe und/oder im Falle ihrer Auflösung regelt.
Wie Sie sehen, liebe Leserin, lieber Leser, kann selbst ein Ehevertrag, in dem scheinbar alles geregelt ist, mitunter zum Gegenstand von Streitigkeiten werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei seinem Abschluss an einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt zu wenden, der Ihnen hilft, den Vertrag fachkundig auszuarbeiten, und Ihnen so unnötige Schwierigkeiten in der Zukunft erspart.
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