Deutschland verfügt über ein sehr gut ausgebautes Sozialsystem, das Bürger im Falle von Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit absichern, Kinder und Jugendliche finanziell unterstützen sowie hierher gekommene Flüchtlinge und alle übrigen hilfsbedürftigen Gruppen versorgen soll. Grundlegendes Regelwerk für den Leistungsanspruch ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Dieses Regelwerk besteht aus 12 Büchern, von denen jedes ein eigenständiges Gesetz darstellt und Anspruch auf eine bestimmte Art von Sozialleistung begründet.
Das monatliche Kindergeld wird in Deutschland für jedes Kind ab seiner Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. In bestimmten Fällen, etwa wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, arbeitslos gemeldet ist und weiterhin bei den Eltern lebt, wird das Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.
Wichtig ist, dass weder die Staatsangehörigkeit der Eltern noch die ihrer Kinder ein Hindernis für den Bezug von Kindergeld in Deutschland darstellt, sofern bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Auch der Grad der Blutsverwandtschaft spielt keine Rolle; die Kinder können sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder sein. Hauptvoraussetzung ist, dass das Kind bei der Person, die das Kindergeld beziehen möchte, erzogen wird und dauerhaft mit ihr in Deutschland zusammenlebt. Kümmern sich beispielsweise dauerhaft in Deutschland lebende Großeltern, bei denen das Kind gemeldet ist, ständig um die Betreuung und Erziehung des Kindes, so erhalten nicht die Eltern, sondern die Großeltern als Pflegepersonen diese Leistung.
Wie hoch ist nun eigentlich das Kindergeld? Seit 2018 gilt: für das erste und zweite Kind beträgt es 194 Euro monatlich, für das dritte Kind etwas mehr — 200 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind beträgt der Betrag 225 Euro.
Um Sozialleistungen in Deutschland, insbesondere Kindergeld, zügig und ohne unnötige Verzögerungen und Kopfschmerzen zu erhalten, muss rechtzeitig ein korrekt ausgefüllter Antrag samt sämtlicher Nachweise bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Für die Auszahlung des Kindergelds ist beispielsweise die Familienkasse zuständig, die zur Bundesagentur für Arbeit gehört. Sämtliche Anträge gehen bei dieser Kasse ein und werden dort bearbeitet. Andernfalls werden keinerlei Leistungen automatisch berechnet oder ausgezahlt. Dies kann für Ausländer ein Problem darstellen, die sich im Sozialsystem eines für sie noch fremden Landes nicht vollständig auskennen und möglicherweise nicht wissen, worauf sie je nach Alter oder sozialem Status Anspruch haben. In einem solchen Fall ist die optimale Lösung, sich an einen qualifizierten Anwalt zu wenden, der sämtliche Besonderheiten der im jeweiligen Fall zustehenden sozialen Rechte, Vergünstigungen und Vorteile ausführlich erläutert und alle erforderlichen Anträge samt Nachweisen ausfüllt. Dies spart nicht nur Zeit und Mühe bei der Zusammenstellung der Unterlagen, sondern ermöglicht auch den zügigen Erhalt sämtlicher staatlicher Leistungen, die in Deutschland zweifellos eine erhebliche finanzielle Unterstützung für die Familie darstellen. Wie es uns gelang, der jungen Frau Swetlana (Name geändert), einer russischen Staatsangehörigen, die dauerhaft mit ihrem kleinen Kind in Deutschland lebt, wirksam zu helfen, schildern wir in diesem Beitrag.
Swetlana war zum Studium an einer Hochschule nach Deutschland gekommen. Während des Studiums bekam die junge Frau ein Kind. Nach Abschluss ihres Studiums entschied sich Swetlana, die ihr Kind allein erzog, in Deutschland zu bleiben — einem Land mit hochentwickelter Wirtschaft, in dem sie ihrer Ansicht nach mit einer erfolgreichen Karriere und sozialer Unterstützung für sich und ihr Kind rechnen konnte. Hinsichtlich ihrer beruflichen Ambitionen erfüllten sich Swetlanas Erwartungen durchaus, und sie fand bald eine passende Arbeitsstelle. Dabei ist anzumerken, dass unsere Mandantin damit Anspruch auf einen neuen rechtlichen Aufenthaltsstatus erwarb — eine befristete, zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis (§ 18 AufenthG).
Wichtig: Berechnung des Unterhalts
Dabei ist anzumerken, dass unsere Mandantin damit Anspruch auf einen neuen rechtlichen Aufenthaltsstatus erwarb — eine befristete, zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis (§ 18 AufenthG).
Wichtig ist, dass der Anspruch auf Kindergeld für Swetlana genau ab dem Zeitpunkt entstand, an dem sie den neuen Aufenthaltstitel erhielt, da dieser Anspruch nach § 62 EStG Bürgern der Europäischen Union sowie ausländischen Staatsangehörigen zusteht, die über eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland oder eine zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen.
Einige Zeit nach dem tatsächlichen Beginn ihrer Arbeit stellte Swetlana bei der Familienkasse einen Antrag auf Auszahlung des ihr gesetzlich zustehenden Kindergelds. Zu ihrer großen Überraschung und Enttäuschung erhielt sie eine Ablehnung, was der Anlass für sie war, sich um qualifizierte rechtliche Unterstützung an unsere Anwaltskanzlei zu wenden.
Wie sich später herausstellte, hatte unsere Mandantin ihre Arbeit aufgenommen, ohne bereits das neue Dokument in Händen zu halten, das ihre Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestätigte. Hier spielten die langen Warteschlangen bei der Ausländerbehörde Berlin eine ungünstige Rolle. Swetlana, eine junge Fachkraft, die Arbeit und die Erziehung ihres kleinen Kindes miteinander vereinbaren musste, war nicht in der Lage, sich stundenlang persönlich vor Ort anzustellen, und musste leider rund drei Monate auf einen über das Online-Terminsystem vereinbarten Termin bei einem Sachbearbeiter warten.
Infolge dieser bürokratischen Verzögerungen wandte sich Swetlana mit ihrem Antrag auf Kindergeld an die Familienkasse, wobei sie lediglich über ihre alte, nach § 16 AufenthG zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis verfügte. Genau dieses Dokument hatte unsere Mandantin unter anderem ihrem Antrag beigefügt. Die von der Familienkasse aus formalen Gründen ausgesprochene Ablehnung war daher eine durchaus nachvollziehbare Folge des eigenständigen Vorgehens unserer Mandantin, die über keine speziellen Kenntnisse im Ausländerrecht und keine ausreichende Erfahrung im Umgang mit Behörden in einem fremden Land verfügte.
Zum Glück wandte sie sich rechtzeitig, bevor die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen abliefen, an unsere Anwaltskanzlei. Wir kümmerten uns unverzüglich um ihren Fall, um die ergangene Entscheidung anzufechten und die Rechte der jungen Mutter durchzusetzen, die tatsächlich dringend auf staatliche Unterstützung angewiesen war. Unser Anwalt bereitete einen ausführlich begründeten Antrag an die Familienkasse vor und fügte diesem alle Nachweise bei, vor allem Swetlanas neue Aufenthaltserlaubnis, die ihr Anspruch auf Berechnung und Auszahlung des Kindergelds gab. Das positive Ergebnis ließ, wie erwartet, nicht lange auf sich warten, und bald konnten wir unsere Mandantin mit der erfreulichen Nachricht überraschen, dass sie das ihr zustehende Geld ab dem Datum des Erhalts ihrer neuen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten würde.
Darüber hinaus hätte man in diesem Fall noch weitergehen und versuchen können, Kindergeld für den zwei- bis dreimonatigen Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Beginn von Swetlanas Erwerbstätigkeit und dem Zeitpunkt des offiziellen Erhalts ihrer neuen Aufenthaltserlaubnis gerichtlich einzuklagen. In diesem Fall hätten wir die erforderlichen Beweise sammeln und vor dem Finanzgericht auftreten müssen, um unsere Position damit zu begründen, dass die Verzögerung bei der Erteilung der neuen Aufenthaltserlaubnis unserer Mandantin gerade auf ein Verschulden der Mitarbeiter der Ausländerbehörde zurückzuführen war. Wir erläuterten unserer Mandantin selbstverständlich ausführlich, dass sie das Recht habe, eine solche Klage einzureichen, sowie die Erfolgsaussichten und die Risiken im Falle eines möglichen Unterliegens. In diesem Fall hätte die Mandantin bei einem negativen Ausgang die Gerichts- und Anwaltskosten vollständig tragen müssen, was in ihrer Situation eine schwere Belastung für das Budget der kleinen Familie hätte darstellen können. Swetlana entschied sich, nicht vor Gericht zu ziehen und es bei dem Erreichten zu belassen: Ihr Kind war nun bis zum 18. Lebensjahr und unter bestimmten Umständen auch darüber hinaus durch staatliche Unterstützung abgesichert, und die entgangenen zwei bis drei Monate spielten dabei keine entscheidende Rolle. Die junge Frau war daher mit der Arbeit unseres kompetenten und hochqualifizierten Anwalts vollauf zufrieden, was zu dem von uns erwarteten, für sie positiven Ergebnis führte.
Dieser Fall veranschaulicht — ebenso wie viele andere interessante Fälle aus unserer Praxis — hervorragend, wie wichtig kompetentes und zügiges Arbeiten im Umgang mit den deutschen Behörden ist, die sich durch eine besonders genaue Einhaltung der festgelegten Regeln und Verfahren auszeichnen. Nur sorgfältig und fachgerecht ausgefüllte und rechtzeitig eingereichte Unterlagen sind eine ausreichende Grundlage für die Gewährung von Sozialleistungen. Die tatsächlichen Lebensumstände ebenso wie die „de jure" erworbenen Rechte bedeuten für sich genommen noch nicht, dass die rechtmäßig zustehenden Gelder auch tatsächlich auf das Bankkonto überwiesen werden.
Die qualifizierten Fachleute unserer Anwaltskanzlei verfügen nicht nur über ausgezeichnete Kenntnisse des deutschen Rechts, sondern wissen dank ihrer langjährigen, umfangreichen Erfahrung auch, wie komplexe und ungewöhnliche Fragen in der Praxis gelöst werden. Das Eingreifen eines Anwalts und seine Fähigkeit, dem Mandanten scheinbar selbstverständliche, dem Sachbearbeiter jedoch nicht verständliche Umstände nachvollziehbar zu vermitteln, sind der Schlüssel zu einer positiven Entscheidung, die für den Erhalt von Sozialleistungen — besonders wichtig für Familien mit Kindern — erforderlich ist.
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