„Auf wahre Liebe hoffe, doch den Ehevertrag verfasse." Awow Awolog
Die Ehe, das eheliche Zusammenleben, gibt es seit den ersten Menschen. Heutzutage weckt das Wort „Ehe" bei den Menschen widersprüchliche Gefühle. Die einen träumen von ihr wie von einem Wunder, andere stellen sich mit Schrecken das Boot vor, das früher oder später am Alltag zerschellt. Tatsächlich kann eine Ehe aus vielerlei Gründen Risse bekommen: nach der Geburt eines Kindes, wegen angehäufter und ungelöster finanzieller Probleme oder wegen Missverständnissen. Kommt es zur Scheidung, kann bei den Beteiligten der Wunsch entstehen, die Familie zu erhalten, doch nach den durchlebten unangenehmen Erfahrungen ist dies häufig nur sehr schwer und keineswegs immer möglich. Jeder Psychologe wird bestätigen, dass ideale familiäre Beziehungen nicht von vornherein und von selbst entstehen. Zwei Menschen, die viel Zeit miteinander verbringen, können grundsätzlich Streitigkeiten, Kränkungen oder Auseinandersetzungen nicht vermeiden, selbst wenn sie einander wirklich lieben.
Wie unsere langjährigen Leser und Mandanten gut wissen, ist das Familienrecht eines der Hauptarbeitsgebiete unserer Anwaltskanzlei. Eines der Rechtsthemen aus dem Bereich des Familienlebens, das die Einwohner und Bürger Deutschlands besonders bewegt und bei Beratungsgesprächen mit Anwälten stetig zunehmend nachgefragt wird, ist die Frage der Zweckmäßigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags.
Die Ehegatten interessiert dabei insbesondere dessen Bedeutung für die Gewährleistung der finanziellen wie auch der vermögensrechtlichen persönlichen Sicherheit sowie Fragen seiner späteren praktischen Anwendung. Glücklicherweise sind gebildete und mit der Zeit gehende Bürger längst zu der Auffassung gelangt, dass ein Ehevertrag kein Zeichen völligen gegenseitigen Misstrauens ist, das auf der Befürchtung beruht, vom Ehepartner betrogen zu werden. Er ist vielmehr eine vernünftige Vorsichtsmaßnahme für den Fall möglicher unterschiedlicher Auffassungen zur finanziellen Seite des Ehelebens sowie eine im Voraus abgestimmte, rationale Rollenverteilung bei der Regelung der Beziehungen — sowohl während der Ehe als auch im Falle ihrer Auflösung. Ein Ehevertrag ermöglicht es nicht nur, während der ehelichen Beziehung ein relativ hohes Maß an Ausgleich der vermögensrechtlichen Interessen der Parteien zu erreichen, sondern auch die Folgen einer für beide Seiten akzeptablen Vermögensaufteilung im Falle der Auflösung der Ehe vorzusehen. Ein solcher Vertrag gilt zudem als vernünftiges Mittel, die Parteien vor wirtschaftlichen Risiken bei Auflösung der Ehe sowie bei der Altersvorsorge oder dem Tod eines Ehegatten zu schützen.
Nach der allgemeinen Regel gilt in Deutschland, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, der gesetzliche Güterstand, bei dem das vor der Ehe erworbene Vermögen getrennt betrachtet wird, während das während der Ehe erworbene Vermögen dem gemeinsamen Zugewinn unterliegt. Bei einer Scheidung unterliegt der während der Ehe erzielte Zugewinn dem anteiligen Ausgleich; das bedeutet, dass der Ehegatte mit dem höheren Kapitalanteil verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz auszuzahlen. Hauptzweck des Ehevertrags ist die einvernehmliche, freiwillige Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Partner, das heißt der Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Regelung und die eigenständige Festlegung, was gemeinsames und was getrenntes Vermögen ist.
Aus rechtlicher Sicht gilt in Deutschland als Ehevertrag eine Vereinbarung zwischen Personen, die eine Ehe eingehen wollen, oder zwischen Ehegatten, die ihre vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten in der Ehe und/oder im Falle ihrer Auflösung regelt. Zu beachten ist, dass die Ehegatten mit einem solchen Vertrag nicht persönliche Beziehungen, sondern ausschließlich Rechtsverhältnisse aus dem Bereich des Zivilrechts regeln dürfen. Die Vertragsparteien können also nur ihre Beziehungen hinsichtlich des Vermögens, also des Güterstands, vereinbaren und dokumentarisch festhalten sowie den Versorgungsausgleich ausschließen. Ein Ehevertrag kann sowohl vor der standesamtlichen Eheschließung als auch jederzeit während der Ehe geschlossen werden — einschließlich der Zeit, in der die Ehegatten aus welchen Gründen auch immer getrennt leben und Pläne für eine bevorstehende Scheidung schmieden. Ein vor der standesamtlichen Eheschließung geschlossener Vertrag tritt mit dem Tag der Eheschließung in Kraft. Beim Abschluss eines Vertrags durch einen Minderjährigen ist in Deutschland — wie in den meisten Rechtsordnungen — die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Als Beispiel für die Arbeit des auf Familienrecht und insbesondere auf die Ausarbeitung von Eheverträgen spezialisierten Anwalts unserer Kanzlei möchten wir den folgenden Fall aus unserer Praxis schildern.
Zu uns kam ein Ehepaar zur Beratung — nennen wir sie Viktor und Ljudmila (Namen geändert). Zum Zeitpunkt ihrer Kontaktaufnahme lebten die Eheleute bereits seit etwa zwei Monaten getrennt und planten, sich in naher Zukunft scheiden zu lassen. Ihnen war wichtig, die vermögensrechtlichen Beziehungen sowie die Rechte und Pflichten in Bezug auf die gemeinsamen Kinder so zu regeln, dass ihre zivilrechtlichen Beziehungen nicht durch die allgemein anwendbaren Vorschriften des Zivilrechts, sondern durch die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen bestimmt würden. Im Zuge der Zusammenarbeit gelang es dem Anwalt unserer Kanzlei, den Eheleuten bei der Regelung der wichtigsten finanziellen Fragen zu helfen, die mündlich besprochenen Vereinbarungen der Partner in eine rechtliche Form zu bringen und die weitere Erziehung und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder festzulegen. Welche Hauptpunkte bei der Arbeit mit diesen Mandanten im Vordergrund standen und wie es gelang, das mündlich Vereinbarte in eine rechtliche Form zu überführen, schildern wir im Folgenden näher.
Erstens war eine der vorrangigen Fragen die einer möglichst raschen Scheidung, also ohne Einhaltung der in Deutschland vorgeschriebenen Mindestdauer des Getrenntlebens (Trennungsjahr), die zwischen einem und drei Jahren beträgt. Da beide Ehegatten moldauische Staatsangehörige waren, obwohl sie beide dauerhaft in Deutschland lebten, konnte ein Teil der Bedingungen des zu schließenden Ehevertrags dem Recht der Republik Moldau unterstellt werden. Da das moldauische Recht keine vergleichbare Anforderung an eine Mindestdauer des Getrenntlebens vor der Scheidung kennt, konnte die Ehe so früher geschieden werden, was in unserem Fall im Interesse beider Ehegatten lag. Die übrigen Bestimmungen des Ehevertrags konnten dabei der Zuständigkeit des materiellen deutschen Rechts unterstellt bleiben.
Zweitens haben wir im Entwurf des Ehevertrags sowohl den ständigen Aufenthaltsort der gemeinsamen minderjährigen Kinder als auch die Art und Weise der Erziehung der Kinder durch den getrennt lebenden zweiten Elternteil (in unserem Fall Viktor) geregelt und festgeschrieben. Wir legten die Häufigkeit und Dauer des Umgangs von Viktor mit den Kindern fest sowie die Wochentage und die Dauer der Ferienzeiten, an denen er die Kinder zu sich holen darf. Darüber hinaus wurden im Zuge langwieriger Verhandlungen und Beratungen Vereinbarungen über die Höhe des Kindesunterhalts für die minderjährigen Kinder getroffen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Höhe des Kindesunterhalts nicht unter dem in der in Deutschland geltenden Düsseldorfer Tabelle angegebenen Betrag liegen darf. Der Barunterhalt für minderjährige Kinder bemisst sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie dem Alter des Kindes. Auf dieser Grundlage werden die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge errechnet. Auch wenn die Tabelle keinen zwingenden Charakter hat, dient sie den Gerichten dennoch als wesentlicher Orientierungspunkt bei der Bemessung des Unterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle besteht seit 1962 und regelt die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden bundesweiten Bedarfssätze für Kinder, die sowohl in Deutschland als auch im Ausland leben. Seit 1979 wird sie regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf angepasst.
Drittens regelten die Mandanten mit unserer Hilfe weitere vermögensrechtliche Fragen, die einen zentralen Platz auf der Tagesordnung einnahmen. So wurden Aspekte wie die Aufteilung der Erträge und die Rückzahlung von Krediten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Immobilienvermögen geklärt — nämlich einem Landhaus und einer Wohnung im Zentrum West-Berlins. Auf Anraten des Anwalts unserer Kanzlei entschieden sich die Ehegatten, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Erzielung von Erträgen aus dem gemeinsamen Immobilienvermögen zu gründen. Auch die Frage der Rückzahlung eines zuvor von den Ehegatten aufgenommenen Kredits wurde geklärt. Dies ermöglichte es, Streitigkeiten über die bereits vorhandenen, gemeinsam erzielten Einkünfte zu vermeiden, den Verkauf des gemeinsam erworbenen Vermögens zu umgehen und die künftigen Erträge aus der gewinnbringenden Nutzung der Immobilien gerecht aufzuteilen.
Darüber hinaus einigten sich die Ehegatten mit Unterstützung durch die Beratung unseres Anwalts darauf, dass die Wohnung, in der zuvor beide Ehegatten mit den Kindern gelebt hatten, zwar im Eigentum von Ljudmila verblieb, nach deren Tod jedoch geteilt und zu gleichen Teilen an die gemeinsamen Kinder mit Viktor vererbt werden sollte. Auf diese Weise blieb die Ehefrau einerseits gemeinsam mit den Kindern alleinige Eigentümerin der Wohnung für ein weiterhin komfortables Wohnen, andererseits übernahm unsere Mandantin bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich der künftigen Verfügung über dieses Vermögen, das nicht Gegenstand der Aufteilung zwischen den Ehegatten wurde.
Schließlich wurde eine der wichtigsten Bestimmungen des Ehevertrags der Verzicht auf den Versorgungsausgleich. Nach geltendem deutschem Recht bedeutet der Versorgungsausgleich, dass die Rentenanwartschaften des Ehegatten mit den höheren Anwartschaften mit denen des Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften ausgeglichen werden. Das heißt, derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Rentenanwartschaften erworben hat, muss diese mit dem anderen Ehegatten „teilen". In unserem Fall vereinbarten die Mandanten, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten, und entschieden sich dafür, jeweils bei den selbst „erworbenen" Anwartschaften zu bleiben.
Im Ergebnis gelang es den Eheleuten mit Hilfe des Anwalts unserer Kanzlei, der sich in Scheidung befindlichen Ehegatten rechtlich beisteht: — die Scheidung innerhalb der nächsten zwei Monate statt der üblichen anderthalb bis zwei Jahre zu regeln, indem für diesen Aspekt des Ehevertrags die Bestimmungen des moldauischen Rechts angewandt wurden, das keine Mindestdauer des Getrenntlebens vorschreibt; — die weitere Erziehung und den Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder vertraglich zu regeln; — sich über laufende Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung des gemeinsam erworbenen Vermögens zu einigen, einschließlich des im gemeinsamen Eigentum verbliebenen Vermögens; — eine Entscheidung über die weitere Erfüllung der gemeinsam eingegangenen Kreditverpflichtungen sowie anderer bestehender Schuldverpflichtungen zu treffen; — die Wohnbedingungen der Ehefrau mit den Kindern in der während der Ehe erworbenen, im Eigentum von Ljudmila stehenden Wohnung festzuschreiben; — den nach der allgemeinen Regel geltenden Versorgungsausgleich mittels des Ehevertrags entsprechend den tatsächlichen Einkünften und Rentenbeiträgen jedes Ehegatten aufzuheben.
Aus der Praxis unserer Kanzlei
Wie unsere langjährigen Leser und Mandanten gut wissen, ist das Familienrecht eines der Hauptarbeitsgebiete unserer Anwaltskanzlei.
Auf diese Weise ermöglichte die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit unserer Anwaltskanzlei dem Ehepaar, den langwierigen und komplexen Scheidungsprozess in Deutschland weitgehend zu vereinfachen und die zentralen Fragen zu regeln, die für Ehegatten, die sich zur Trennung und zur rechtlichen Beendigung ihrer Ehe entschlossen haben, im Vordergrund stehen. Unser Team wünscht allen Familien ein langes und glückliches Familienleben in Frieden und Eintracht — doch wie man so sagt: „Ein Leben lang zu leben ist kein Feld zu durchqueren." Wenn Sie Hilfe beim Abschluss eines Ehevertrags vor oder während der Ehe benötigen oder Ihr Paar sich endgültig zur Scheidung entschlossen hat, laden wir Sie ein, sich an unsere Anwaltskanzlei zu wenden, wo wir Ihnen stets professionelle, hochqualifizierte Unterstützung in allen Fragen bieten, die die wichtige „rechtliche Seite der Angelegenheit" betreffen.
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