Das Familienleben stellt einen besonders komplexen Bereich menschlicher Beziehungen dar, die in den meisten Fällen durch moralische Normen und innerhalb der jeweiligen Familie festgelegte Regeln bestimmt werden. Da die Interessen der Familie, ihre Entwicklung und ihr Wohlergehen jedoch eine sehr wichtige Rolle für das normale Funktionieren der Gesellschaft spielen, hat der Staat auch allgemeinverbindliche Normen zur Regelung familienrechtlicher Beziehungen festgelegt. Das Familienrecht bemüht sich sehr behutsam, ohne unnötige, willkürliche Eingriffe in innerfamiliäre Beziehungen, rechtliche Mechanismen zu schaffen, die die entsprechenden Rechte gewährleisten und die gesetzlich vorgesehenen Pflichten von Eltern, Kindern, Ehegatten und anderen Familienmitgliedern gegeneinander sicherstellen.
Auch unsere Mandantin Jewgenija (Name geändert) musste die Regelung ihrer familiären Angelegenheiten mithilfe rechtlicher Normen in Anspruch nehmen. Jewgenija war vor etwa fünf Jahren zum Studium an einer deutschen Universität aus Russland nach Deutschland gekommen. Während ihres Studiums ging unsere Mandantin eine ernsthafte Beziehung mit Witali ein (Name geändert), ebenfalls gebürtiger Russe, der vor vielen Jahren mit seinen Eltern als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen war. Witali, deutlich älter als Jewgenija, schlug ihr fast unmittelbar vor, zu ihm zu ziehen, eine Eheschließung planten die beiden jedoch nicht. Nach einiger Zeit kam die gemeinsame Tochter Evelina zur Welt (Name geändert).
Witali erkannte die Vaterschaft an, beantragte jedoch nicht das gemeinsame Sorgerecht, weshalb allein unsere Mandantin die gesetzliche Sorgeberechtigte Evelinas war.
Nach einigen Jahren des Zusammenlebens verschlechterte sich die Beziehung des Paares allmählich, es entstanden anhaltende Gründe für Streit und sogar gegenseitige Beleidigungen. Zudem kam Witali immer häufiger stark alkoholisiert nach Hause, verhielt sich aggressiv und machte Jewgenija für alle Probleme verantwortlich.
Unsere Mandantin ertrug solche Auseinandersetzungen lange in der Hoffnung, es handle sich lediglich um eine vorübergehende Beziehungskrise, doch die Situation spitzte sich nur weiter zu, weshalb Jewgenija beschloss, sich von ihrem Partner zu trennen und mit ihrer Tochter in eine andere Wohnung zu ziehen. Diese Entscheidung stieß bei Witali naturgemäß auf mehr als nur Missbilligung, weshalb ein heftiger Streit ausbrach, in dessen Verlauf Witali unsere Mandantin im Zorn stieß.
Nach diesen Ereignissen lehnte unsere geängstigte und gekränkte Mandantin Witalis Forderungen nach Treffen mit ihrer vierjährigen Tochter über längere Zeit ab, aus Sorge, er könne erneut alkoholisiert sein und ihr etwas antun. Nach einigen Monaten beruhigten sich jedoch sowohl Jewgenija als auch Witali etwas, konnten konstruktiver miteinander kommunizieren, und es wurde sogar ein Versuch unternommen, die Beziehung wieder aufzunehmen — nach einigen Monaten kamen sie jedoch zu dem Schluss, dass ihre Beziehung sich erschöpft hatte, woraufhin sich Witali und Jewgenija endgültig trennten.
Diesmal erlaubte unsere Mandantin Witali, die Tochter an den Wochenenden zu sich zu holen, da die Tochter sehr an ihrem Vater hing. Nach einiger Zeit erfuhr Jewgenija jedoch von ihrer Tochter, dass Evelina die meiste Zeit nicht mit ihrem Vater, sondern bei den Großeltern verbrachte, die auf sie aufpassten, weil der Vater irgendwohin gegangen war. Diese Situation begann Jewgenija zu beunruhigen; unsere Mandantin befürchtete, dass Witali auch während des Aufenthalts mit der Tochter größere Mengen Alkohol trinken könnte, entschied sich jedoch, dem Vater ihres Kindes eine Chance zu geben.
Für die Feiertage bat Witali unsere Mandantin, Evelina die Erlaubnis zu geben, mit ihm ins Ausland in den Urlaub zu fahren. Früher war die ganze Familie jährlich ans Meer gefahren, und Evelina hatte sich sehr auf dieses Ereignis gefreut. Jewgenija schätzte die Situation jedoch ein und entschied, dass sie Witali das Kind nicht anvertrauen könne. Daraufhin schlug Witali unserer Mandantin vor, gemeinsam in den Urlaub zu fahren, da er der Tochter sehr gerne eine Freude machen wollte. Nach langem Zureden stimmte Jewgenija zu, und die ganze Familie logierte in einem Hotel am Meer.
Die ersten beiden Tage verbrachte Witali mit seiner Tochter, zeigte ihr Fahrgeschäfte und unterhielt sie mit verschiedenen Spielen. Doch bereits am dritten Urlaubstag ließ Witalis Enthusiasmus nach, er blieb lange fort und kam angetrunken zurück. Je mehr er dabei trank, desto grober behandelte er Jewgenija. An einem der Tage unternahm er sogar einen Vergewaltigungsversuch an seiner ehemaligen Partnerin, während Evelina sich im Nebenzimmer befand. Danach wollte unsere Mandantin unverzüglich nach Hause zurückkehren, doch am folgenden Tag erlitt Witali einen Herzinfarkt, und sie musste eilig einen Arzt für ihn rufen und Erste Hilfe leisten.
Nach der Rückkehr wandte sich Jewgenija mit einer Anzeige wegen versuchter Vergewaltigung an die Polizei, woraufhin Witali untersagt wurde, sich unserer Mandantin auf weniger als 250 Meter zu nähern.
Einige Wochen später erhielt Jewgenija die Mitteilung, dass Witalis Vertreter beim Gericht einen Antrag auf Festlegung eines Umgangsplans mit Evelina eingereicht hatte. Aus diesem Grund entschied sich Jewgenija, sich zum Schutz der Interessen ihrer Tochter an einen erfahrenen, auf Familiensachen spezialisierten Anwalt zu wenden.
Unser Anwalt hörte sich Jewgenijas Geschichte aufmerksam an, prüfte den von der Gegenseite beim Gericht eingereichten Antrag und erläuterte, dass nach deutschem Recht (insbesondere § 1684 BGB) das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Auf dieser Grundlage habe Witali das Recht, Umgang mit Evelina zu verlangen. In dem Antrag war angegeben, dass Witali viermal wöchentlich Umgang mit seiner Tochter beanspruche, wobei die Tochter von Freitagabend bis Samstagabend bei ihm zu Hause bleiben solle. Zudem wollte Witali die Möglichkeit erhalten, mit der Tochter eine Woche im Winter und zwei Wochen im Sommer in den Urlaub zu fahren.
Wichtig: Sorge- und Umgangsrecht
Unser Anwalt hörte sich Jewgenijas Geschichte aufmerksam an, prüfte den von der Gegenseite beim Gericht eingereichten Antrag und erläuterte, dass nach deutschem Recht (insbesondere § 1684 BGB) das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist.
Der Anwalt, der die Sorgen der Mutter verstand, erklärte, dass bei der Festlegung des Umgangsplans in erster Linie die Interessen des Kindes zu berücksichtigen seien. Sollte der Vater des Kindes Alkohol missbrauchen, könne sein Umgang daher zunächst auf wenige Stunden pro Woche beschränkt werden.
Da Jewgenija ihrem ehemaligen Partner nicht persönlich begegnen wollte, bat sie zudem darum, festzulegen, dass die Übergabe des Kindes über Witalis Eltern erfolgen solle, die im Nachbarhaus unserer Mandantin wohnten.
Nach Besprechung aller notwendigen Details mit der Mandantin richtete unser Anwalt ein offizielles Schreiben an das Gericht, das Jewgenijas Rechtsposition begründete. In diesem Schreiben wurden ausführliche Erläuterungen zur Beziehung unserer Mandantin und des Vaters des Kindes gegeben, wobei der Anwalt darlegte, dass unsere Mandantin bereit sei, Witali Umgang mit dem Kind zu ermöglichen, alle Treffen jedoch in Anwesenheit Dritter stattfinden müssten, da Jewgenija begründete Bedenken habe, dass der Vater des Kindes weiterhin Alkohol missbrauche.
Als Beweis wurden die Vorfälle während ihres gemeinsamen Auslandsurlaubs angeführt. Der Anwalt betonte insbesondere, dass Witali ursprünglich darauf bestanden hatte, dass Evelina ohne ihre Mutter mit ihm fahren solle, was zu einer sehr dramatischen Wendung hätte führen können, da der Vater des Kindes infolge übermäßigen Alkoholkonsums einen Herzinfarkt erlitten hatte.
Zudem habe sich Witali nie eigenständig um seine Tochter gekümmert, da stets entweder ihre Mutter oder die Großeltern in der Nähe gewesen seien. Aus diesem Grund könne er nicht beanspruchen, dass Evelina für einen längeren Zeitraum in seine Obhut übergeben werde.
Der Anwalt betonte zudem Witalis Neigung zu Aggressionsausbrüchen, was auch durch die Unterlagen des aufgrund Jewgenijas Anzeige wegen versuchter Vergewaltigung eingeleiteten Strafverfahrens belegt wurde.
Auf Grundlage der dargelegten Tatsachen schlug der Anwalt vor, den Umgang des Vaters mit der Tochter auf drei zweistündige Treffen pro Woche zu beschränken, wobei das Kind zudem unter Aufsicht von Witalis Eltern stehen sollte.
Zwei Wochen nach Versendung dieses Schreibens an das Gericht erhielt unsere Anwaltskanzlei ein Schreiben von Witalis Vertreter, in dem behauptet wurde, die von Jewgenija dargelegten Tatsachen entsprächen nicht der Wahrheit, und die Weigerung unserer Mandantin, Evelina längere Treffen mit Witali zu gestatten, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass er eine neue Freundin habe, Jewgenija handle also aus Eifersucht.
Unser Anwalt gab daraufhin weitere Erläuterungen ab und wies erneut darauf hin, dass Jewgenija ausschließlich im Interesse ihrer Tochter handle, da sie nicht sicher sein könne, dass Witali sich in ausreichendem Maße um Evelina kümmern könne.
Noch vor der Gerichtsverhandlung meldete sich jedoch Witalis Vertreter bei unserem Anwalt und schlug den Abschluss einer gütlichen Einigung sowie die Festlegung eines Umgangsplans vor, der den Interessen des Kindes bestmöglich entspreche. Aus diesem Grund einigten sich die Parteien darauf, dass Witali das Kind dreimal wöchentlich sehen könne, wobei er Evelina freitags aus der Kita abholen und sie samstagnachmittags über seine Eltern, die in der Nähe unserer Mandantin wohnten, an Jewgenija zurückgeben könne. Längere gemeinsame Urlaube mit der Tochter wurden ausgeschlossen, doch Jewgenija erklärte sich bereit, den Umgangsplan zu überdenken, sollte Witali sich als verantwortungsbewusster und fürsorglicher Vater erweisen.
Die entsprechende gütliche Einigung wurde dem zuständigen Familiengericht vorgelegt, das zu dem Schluss kam, dass diese Vereinbarung den Interessen des Kindes zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollständig entspreche, weshalb sie durch gerichtlichen Beschluss bestätigt wurde. Der Umgangsplan konnte dabei sechs Monate nach Rechtskraft des Beschlusses überprüft werden.
Dieses Beispiel aus der Praxis unserer Anwaltskanzlei veranschaulicht somit, dass sich selbst in sehr heiklen Fragen der Regelung familiärer Beziehungen ein Konsens erzielen lässt, wenn ein erfahrener Anwalt hinzugezogen wird, der die Situation in konstruktive Bahnen lenken und die Probleme ohne unnötige Emotionen und Mühen lösen kann.
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